Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.1972, Az.: BVerwG II B 15.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Berücksichtigungsfähigkeit eines fremdländischen Dienstverhältnisses im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" einer die Revision eröffnenden Divergenz; Ausschluss der freien Beweiswürdigung; Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 15.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.11.1971 - AZ: VI 629/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 1972
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. November 1971 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung). Es ist nicht zu erwarten, daß der Senat im Beschwerdeverfahren eine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754]) als gegeben erachten wird.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne ces § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung einer bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, welche dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]; ständige Rechtsprechung). Der Darlegung, daß die vorliegende Rechtssache auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle Bedeutung habe, ist allenfalls zu entnehmen, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den vorliegender. Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich aus diesem Hinweis nicht (ebenso u.a. Beschluß des Senats vom 7. Februar 1972 - BVerwG II B 9.72 -).
Dem weiteren zur Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Position des Ehemannes der Klägerin "zu sehr unter rein deutschen Aspekten betrachtet" und "an das ungarische Recht dieselben Maßstäbe angelegt ... wie an das deutsche Beamtenrecht", ist allenfalls die Frage zu entnehmen, welche Anforderungen an ein früheres fremdländisches Dienstverhältnis zu stellen sind, damit es mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbar und im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG demgemäß berücksichtigungsfähig ist. Diese Frage ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Hiernach ist zur Erfüllung der vorbezeichneten Voraussetzung zu fordern, daß das fremdländische Dienstverhältnis die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gekennzeichneten Wesenszüge überwiegend aufwies, und daß zu diesen Wesenszügen außer der grundsätzlich lebenslänglichen - unfreiwillig nur aus disziplinarischen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit beendbaren - Anstellung mindestens auch die Gewährung amtsgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter oder bei Dienstunfähigkeit gehört (so u.a. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 -) und vom 26. Juni 1969 - BVerwG II C 143.67 -. Ob die Rechtsstellung des Ehemannes der Klägerin diesen Anforderungen entsprach, ist eine Frage des Einzelfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Sollte das Berufungsurteil mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang stehen, so würde auch damit jedenfalls nicht der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sein.
Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist in den Fällen, in denen der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht wird, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Entscheidung des Cherverwaltungsgerichts (hier des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg) abweicht, zu bezeichnen. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie beschränkt sich, soweit sie sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, auf die allgemeine Abgabe, daß das Berufungsurteil von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, wonach die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG "großzügig zugunsten der Antragsteller auszulegen sind und daß in Zweifelsfällen die Behörde die Beweislast dafür trägt, daß der betreffende Fall nicht unter das G 131 fällt", übrigens ist diese Darlegung auch unzutreffend, denn eine solche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es nicht. Möglicherweise will die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der beweiserleichternden Regelung des § 81 a G 131 hinweisen. Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht aber bereits wiederholt entschieden, daß sie keine die freie. Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) ausschließende Beweisregel enthält (BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56]; Urteil vom 21. November 1968 - BverwG II C 100.65 - mit weiteren Hinweisen).
Mit der Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn das Berufungsgericht habe sich auf das Gutachten des von der Behörde befragten Sachverständigen Dr. Fronius gestützt, obwohl dieses Gutachten der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, will die Beschwerde offenbar eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO rügen, wonach das Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Beschwerde sich mit Erfolg nur auf Mängel des Verfahrens vor dem Berufungsgericht stützen könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 19. Januar 1968 - BVerwG II B 18.67 - und vom 22. Oktober 1970 - BVerwG VI CB 40.69 -). Daß der Klägerin die Einsicht in das vorbezeichnete Gutachten auch im Berufungsverfahren versagt worden sei, nacht die Beschwerde nicht geltend; sie trägt im Gegenteil vor, daß die Klägerin sich im Berufungsverfahren wegen der Einsichtnahme in das Gutachten nicht an das Gericht, sondern nur an den Sachverständigen gewandt habe.
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht darauf aufmerksam gemacht, "daß trotz Vorliegens von mindestens drei Gutachten - die alle zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten sind - noch eine Lücke in der Beweisführung ... vorhanden sei", will die Beschwerde anscheinend den Verfahrensmangel der Verletzung der Hinweispflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO) rügen, nach welcher Vorschrift dieser u.a. darauf hinzuwirken hat, daß alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, daß dieser Hinweis sich dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts aufdrängen mußte; nur in diesem Fall käme nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Verfahrensmangel in Betracht. Zudem hätte die Beschwerde zur ordnungsgemäßen Erhebung dieser Aufklärungsrüge darlegen müssen, welche konkreten weiteren Beweismittel die Klägerin in diesem Falle benannt hätte und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre, denn nur diese Darlegung ließe, wie es § 132 (Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3) verschreibt, erkennen, ob das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschlüsse vom 16. Januar 1968 - BVerwG II B 65.67 - und vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 10.69 -). Diesen Anforderungen genügt nicht das Vorbringen, die Klägerin würde "weitere Aufklärungsarbeit" geleistet haben.
Die von der Klägerin persönlich verfaßte und erst am 6. März 1972 zu den Akten gelangte Stellungnahme kann sehen mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht berücksichtigt werden. Zudem enthält aber auch diese Stellungnahme keine Darlegungen, aus denen auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung und damit auf eine hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde geschlossen werden könnte.
Nach alledem muß das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts zurückwiesen werden.
Dr. Idel
Dr. Rosendahl