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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1972, Az.: BVerwG II B 9.72

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Betroffensein einer größeren Anzahl von Personen in gleich gelagerten Fällen ; Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ; Begründung der Beschwerde nach Einsichtnahme in die Akten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG II B 9.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.06.1971 - AZ: VI 98/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juni 1971 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision in den ihm am 7. August 1971 zugestellten Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juni 1971 durch Schriftsatz vom 6. September 1971, der am selben Tage - also einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Begründet hat der Kläger sie zunächst damit, "daß die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, zumal eine größere Anzahl von Personen in gleichgelagerten Fällen betroffen ist". Er beruft sich damit ersichtlich auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die bestimmt, daß die Revision zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem erstrebten Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen und noch klärungsbedürftigen Rechts frage erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts); und daß dies der Fall ist, muß schon in der Beschwerdeschrift oder doch jedenfalls in einem noch innerhalb der Beschwerdefrist - also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, dessen Überprüfung im Revisionsverfahren erstrebt wird - eingereichten weiteren Schriftsatz durch Anführung der Rechtsfrage dargelegt werden (§ 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO). Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht genügt. Der in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis, daß eine größere Anzahl von Personen in gleichgelagerten Fällen betroffen ist, läßt lediglich entnehmen, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich nicht aus diesen Hinweis.

3

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, daß "fürsorglich" die Beschwerde "auf § 132 Abs. 2 Zif. 2 VwGO gestützt" wird, genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist dann gegeben, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Schon innerhalb der Beschwerdefrist muß gemäß § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden. Da dies hier nicht geschehen ist, ist die Beschwerde also auch insoweit nicht ordnungsgemäß erhoben.

4

Die Beschwerde muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden gesetzlichen Kostenfolge verworfen werden.

5

Der Kläger hat allerdings in der Beschwerdeschrift erklärt, eine "endgültige Begründung" sei erst nach Akteneinsicht möglich. Diese Erklärung steht indessen der Verwerfung der Beschwerde nicht entgegen; denn eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 132 VwGO nicht vorgesehen. Überdies hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers schon mit Begleitschreiben vom 10. Januar 1972 die ihm zur Einsichtnahme überlassenen Akten an das Berufungsgericht zurückgesandt, gleichwohl aber bisher die Beschwerdebegründung weder ergänzt noch geltend und glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Beschwerde-(begründungs-)frist einzuhalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel