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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1970, Az.: BVerwG VI B 5.70

Umfang der Rechte des unter das Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) fallenden Personenkreises hinsichtlich einer Wiederverwendung von Beamten; Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache durch voneinander abweichende Begründungen vorinstanzlicher Entscheidungen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI B 5.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 04.11.1969 - AZ: IV B 36.66

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

In der Beschwerdeschrift wird der Zulassungsgrund des § 122 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß mit dem Argument geltend gemacht, die bisher zur Entscheidung berufenen Behörden und Verwaltungsgerichte seien über die Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 G 121 (F. 1961) im Falle des Klägers verschiedener Ansicht. Die aus der Anwendung dieser Vorschrift für den Kläger sich ergebende "komplexe Lage" bedürfe der rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.

3

Es erscheint schon zweifelhaft, ob damit der Zulassungsgrund des § 122 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ordnungsgemäß (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO) dargelegt ist. Denn in der Beschwerdeschrift ist weder eine für die Entscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch ein Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. zu diesem Erfordernis die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 12, 90 [BVerwG 28.02.1961 - I C 54/57] [91]).

4

Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, daß die - im Ergebnis übrigens übereinstimmenden - Entscheidungen der Vorinstanzen in der Begründung voneinander abwichen, würde der Rechtssache nicht schon grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschluß vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 - mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Denn es ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger, der nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, bindenden tatsächlichen Feststellungen erst seit dem 1. August 1962 in den unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131) einbezogen worden ist, nicht mehr Rechte, aus diesem Gesetz herleiten kann, als sie denjenigen Beamten zur Wiederverwendung zustehen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz, hatten, hier seitdem bei einer Dienststelle beschäftigt waren und mangels ihrer endgültigen Wiederverwendung kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. September 1961 (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 [F. 1961]) in den Ruhestand getreten sind. Die entseheidungstragenden Erwägungen des Berufungsgerichts stehen mit dieser eindeutigen Rechtslage in Einklang. Zu einer weiteren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung würde der vorliegende Fall keinen Anlaß geben.

5

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Aufklärungsrüge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das frühere Dienstverhältnis des Klägers nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft mit der nunmehr unter sowjetzonaler Verwaltung stehenden Reichsbahn fortgesetzt worden sei, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn ihre Begründung läßt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen, sowie die substantiierte Anführung der Tatsachen vermissen, die durch das Beweismittel belegt werden sollen, und zwar in einer Weise, die den Schluß ermöglicht, daß das Berufungsurteil auf der Nichtverwertung dieses Beweismittels beruht oder beruhen kann (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG VI B 46.68-, vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 91.69 - und vom 13. Mai 1970 - BVerwG VI B 14.70 - mit weiteren Nachweisen). In Wirklichkeit richtet sich das Beschwerdevorbringen insoweit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Ein solches Vorbringen ist aber im Revisionsverfahren und demgemäß auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unzulässig und zudem ungeeignet, einen Verfahrensmangel darzutun (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1968 - BVerwG II B 23.68 - und vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 - mit weiteren Nachweisen). Das gleiche gilt in bezug auf die Angriffe der Beschwerde gegen die Würdigung der Bescheinigung der Deutschen Reichsbahn (Bahnhof Berlin-Grunewald) vom 16. Juli 1962 durch das Berufungsgericht.

6

Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellnerx Dr. Becker