Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1968, Az.: BVerwG II B 23.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 23.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.01.1968 - AZ: 158 III 66
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.040,89 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und des § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) sind nicht gegeben, weil die Beschwerde sich auf das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nicht berufen hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Auch das Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Ein erheblicher Teil der umfangreichen Beschwerdebegründung enthält bloße Gegenbehauptungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und Angriffe gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Tatsachen-(Beweis-)Würdigung. Ein solches Vorbringen ist aber im Revisionsverfahren und demgemäß auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unzulässig und zudem ungeeignet, einen Verfahrensmangel darzutun. Im Revisionsverfahren könnte zwar zulässigerweise geprüft werden, ob dem Berufungsgericht im Rahmen der tatsächlichen Würdigung ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz unterlaufen ist. Ein solcher Verstoß - der von der Beschwerde in mehrfacher Beziehung geltend gemacht wird - wäre aber, weil er Subsumtionsmängel bewirkt, kein Verfahrensmangel, sondern eine Verletzung des materiellen Rechts; auch er könnte deshalb nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.
Die Beschwerde kann auch nicht mit ihrem Vorbringen über eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) durch das Berufungsgericht Erfolg haben. Dieses in den Abschnitten III 10, IV 12, V 16 und VI 20 sowie im Abschnitt VII 24 enthaltene Vorbringen ist zu allgemein gehalten, um der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, nach der innerhalb der Beschwerdefrist der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden muß. Die "Bezeichnung" des Verfahrensmangels muß zumindest schlüssig ergeben, daß und in welcher Weise das Berufungsgericht Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat. Dazu gehören, wenn - wie hier - ein Aufklärungsmangel gerügt wird, genaue Angaben darüber, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung bestimmter, von der Beschwerde zu bezeichnender Beweismittel aufgedrängt habe, und die Darlegung, welches Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte und weshalb dieses Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Erst auf Grund solchen Vorbringens könnte das Revisionsgericht, wie es dem Sinn des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ohne weiteres erkennen, ob ein Verfahrensmangel wirklich in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil auf ihm "beruhen" kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Derartige Darlegungen fehlen jedoch hier in der Beschwerdebegründung.
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.040,89 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer