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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1969, Az.: BVerwG VI B 46.68

Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 46.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1968 - AZ: VI A 1638/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

2

Soweit die Beschwerde vorträgt, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt, es sei erforderlich gewesen, Beweis darüber zu erheben, daß und welche Zusage dem Kläger seinerzeit bezüglich der Nachversicherung gemacht worden sei, und die Beschwerde damit den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen will, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erhoben ist. Nach dieser Vorschrift muß der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), in der Beschwerdeschrift oder in weiteren innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichten Schriftsätzen "bezeichnet" werden. Dazu bedarf es bei der hier erhobenen Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht der Angabe der Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen, sowie der substantiierten Anführung der Tatsachen, die durch das Beweismittel belegt werden sollten, und zwar in einer Weise, die den Schluß ermöglicht, daß das Berufungsurteil auf der Nichtverwertung dieses Beweismittels beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 3] und vom 14. Oktober 1968 - BVerwG VI B 16.68 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift vom 12. August 1968 offensichtlich nicht.

3

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die Beschwerde hat dazu ausgeführt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei deshalb gegeben, weil die Frage, wie die beamtenrechtliche Stellung derjenigen Beamten zu bewerten sei, die nach dem 8. Mai 1945 aus ihrem Dienst zunächst suspendiert worden seien, deren endgültige Entlassung jedoch erst Jahre später ausgesprochen worden sei, für eine Reihe gleichgelagerter Fälle bedeutungsvoll und noch nicht abschließend geklärt sei.

4

Es kann hier offenbleiben, ob die Beschwerde damit eine Rechtsfrage in einer § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise (vgl. dazu BVerwGE 13, 90) dargelegt hat. Denn jedenfalls ergeben sich im vorliegenden Fall keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

5

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger am 8. Mai 1945 als Beamter im Dienste des Beklagten. Er wurde auf Anordnung der Militärregierung durch Verfügung vom 19. Juni 1945 entlassen, die Zahlung seiner Dienstbezüge wurde mit Ablauf des Monats Juni 1945 eingestellt, und er hat seither weder beim Beklagten Dienst verrichtet noch Dienstbezüge erhalten.

6

Der Kläger hat demnach in dem genannten Zeitpunkt sein Amt im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und gehört damit eindeutig zu dem unter Art. 131 GG, § 1 Nr. 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes - ÄAG - vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423), § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 fallenden Personen. Daß der Kläger mit Verfügung vom 1. August 1949 gemäß § 6 Abs. 2 der - im übrigen durch § 17 ÄAG aufgehobenen - Ersten Sparverordnung vom 19. März 1949 (GV. NW. S. 25), entlassen worden ist, weil er nur oder überwiegend aus politischen Rücksichten in ein Amt gelangt ist, vermag hieran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Urteil vom 4. November 1955 - BVerwG II C 264.54 - [BVerwGE 2, 308]); insbesondere kann das nicht dazu führen, die Amtstätigkeit des Klägers gemäß § 63 Abs. 3 G 131, § 2 Abs. 1 ÄAG erst als am 1. August 1949 beendet anzusehen.

7

Nach der rechtsbeständig gewordenen Verfügung, des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1957 bleiben die Ernennungen des Klägers und seine Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt. Dem Kläger verbleibt demnach, ohne daß sich in diesem Zusammenhang klärungsbedürftige Rechtsfragen ergäben, nur der Anspruch auf Nachversicherung gemäß § 72 G 131. Aus Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ergibt sich aber eindeutig und zweifelsfrei, daß die hierunter fallenden Personen nur für die Zeit bis zum 8. Mai 1945, also bis zu dem für die Regelung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG allgemein maßgebenden Stichtag, als nachversichert gelten. An die Stelle dieses Stichtages tritt für die unter § 1 ÄAG fallenden Personen der Tag der tatsächlichen Beendigung der Amtstätigkeit, wenn dieser nach dem 8. Mai 1945 liegt. Eine weitergehende günstigere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 G 131 ist weder ersichtlich noch dargetan.

8

Als nach § 2 Abs. 1 ÄAG maßgebender Stichtag kommt hier spätestens der Tag in Betracht, mit dessen Ablauf die Zahlung der Dienstbezüge eingestellt worden ist (30. Juni 1945), wovon der Beklagte und das Berufungsgericht ausgegangen sind. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob hier nicht der allgemeine Stichtag (8. Mai 1945) maßgebend ist, weil der Kläger, der sich damals in Kriegsgefangenschaft befunden hat, nach dem 8. Mai 1945 tatsächlich keine Amtstätigkeit ausgeübt hat. Darauf käme es aber hier nicht an, weil in der angefochtenen Nachversicherungsbescheinigung des Beklagten als Beschäftigungszeit, für die der Kläger als nachversichert gilt, die Zeit bis zum 30. Juni 1945 festgestellt ist und der Kläger deshalb durch eine hinsichtlich des Stichtages eventuell fehlerhafte Rechtsanwendung nicht beschwert wäre.

9

Völlig eindeutig und deshalb nicht klärungsbedürftig ist weiter, daß § 72 Abs. 4 G 131 nicht zu einer Nachversicherung über den 8. Mai 1945 oder den nach § 2 Abs. 1 ÄAG maßgebenden Zeitpunkt hinaus führt.

10

Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger nach allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes) für die Zeit nach dem 30. Juni 1945 nachzuversichern ist - einer Frage, die im übrigen zu verneinen ist - sind entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster nicht die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Sozialgerichte zuständig.

11

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier