Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1970, Az.: BVerwG VIII C 71.66
Vertriebenenrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Heimatvertriebene als deutsche Volkszugehörige mit Erziehung im Geiste deutscher Kultur; Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Beginn von Vertreibungsmaßnahmen und Anerkennung eines Aussiedlers als Vertriebener; Ursächlicher Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Volkstum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 71.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 06.07.1966 - AZ: OS II 149/65
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BVFG
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
- § 2 Abs. 1 BVFG
- § 6 BVFG
- § 15 Abs. 1 BVFG
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG
- § 2 Abs. 1 Ges. z. Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Fundstelle
- RzW 1972, 158
Ser VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1920 in Z. (Kreis Käsmark, Tschechoslowakei) geborene Kläger war nach dem Besuch der dortigen deutschen Volks- und der deutschen Bürgerschule in K. sowie anschließender Schneider- und Kaufmannslehre in dem Konfektionsgeschäft seines Bruders in P. tätig. Seit 1939 wurde er als Jude verfolgt und von 1941 an in verschiedenen Arbeitslagern festgehalten, zuletzt im Konzentrationslager Sachsenhausen. Im Juni 1945 kehrte er nach P. zurück und arbeitete dort wieder im Konfektionsgeschäft seines Bruders. Er schloß sich der Zionistischen Organisation an. Im Mai 1948 gelang ihm die Flucht nach Frankreich. Von dort kam er im September 1952 in das Bundesgebiet.
Gegenüber dem Polizeipräsidenten - Ausländerabteilung - ... gab er in einer schriftlichen Erklärung vom 30. August 1954 an, er habe die Tschechoslowakei aus politischen Gründen verlassen. In den Aufenthaltsanzeigen für Ausländer machte er über seine Muttersprache unterschiedliche Angaben; im Oktober 1954 bezeichnete er sie als tschechisch, im Januar 1957 als slowakisch und erst im Mai 1958 als deutsch.
Im September 1962 beantragte er die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Er gab an: Seine Eltern hätten sich zum deutschen Volkstum bekannt und deutsch gesprochen. Sein Vater sei Religionslehrer an der deutschen Volksschule in Zipser Bela gewesen. Seine Geschwister und er selbst hätten nur deutsche Schulen besucht. Im Mai 1948 sei er aus politischen Gründen von Preßburg nach Paris geflüchtet. In einer Besprechung mit einem Beamten des Flüchtlingsdienstes erklärte er ferner, er habe seine frühere Heimat nach der Machtergreifung durch das kommunistische Regime im Jahre 1948 verlassen, weil er früher als Volksdeutscher gegolten habe und unter dem nun zur Macht gelangten kommunistischen Regime auch als Jude verfolgt worden wäre.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar zweifelsfrei deutscher Volkszugehöriger, er habe aber die Tschechoslowakei nach eigenem Vorbringen nicht wegen seines Deutschtums, sondern aus politischen Gründen verlassen. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht statt mit der Begründung, es sei nicht erforderlich, daß er seine frühere Heimat gerade wegen seiner mit Recht unstreitigen deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:
Es sei fraglich, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei. Durch die von ihm beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen werde nur für das Jahr 1945 bestätigt, daß er sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es bestünden jedoch Zweifel daran, daß er dieses Bekenntnis nach seiner Rückkehr nach P. bis zu seiner Flucht im Jahre 1948 aufrechterhalten habe. Wer - wie er - als Jude verfolgt worden sei, dürfte sich in den letzten Kriegsjahren und danach kaum noch zum deutschen Volkstum hingezogen gefühlt und diesem Gefühl nach außen hin Ausdruck verliehen haben. Dem entspreche es auch, daß er im Jahre 1954 seine Muttersprache als tschechisch und im Jahre 1957 als slowakisch bezeichnet habe. Als Vertriebener könnte er aber selbst dann nicht anerkannt werden, wenn er als deutscher Volkszugehöriger anzusehen wäre; denn er habe seine Heimat nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen. Der Vertreibungstatbestand setze auch in dem hier in Betracht kommenden Fall der Aussiedlung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einen Zusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen der Heimat voraus, wofür es allerdings genüge, daß der Deutsche wegen seiner Volkszugehörigkeit benachteiligt oder gemieden worden sei und sich deshalb nicht mehr wohlgefühlt habe. Dem Kläger könne nicht geglaubt werden, daß er seine Heimat wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe. Er habe zunächst angegeben, er sei aus politischen Gründen geflüchtet. Seine Behauptung, er habe die Tschechoslowakei wegen seines Deutschtums verlassen, sei aber auch dann nicht glaubhaft, wenn man es nicht für erwiesen erachte, daß er aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Ihn hätten vielmehr offenbar die günstigen Verdienstmöglichkeiten im westlichen Europa dazu bestimmt, die Tschechoslowakei zu verlassen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erste Urteil zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts: Das Verfahrensrecht sei verletzt, weil das Berufungsgericht die vorhandenen Möglichkeiten zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht ausgeschöpft habe. Das materielle Recht sei verletzt, weil im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen werde, daß zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen der früheren Heimat ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben müsse.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet. Auch er vertritt den Standpunkt, daß zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes ein ursächlicher Zusammenhang bestanden haben müsse. Er beruft sich hierfür auf Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), erhält der Kläger den Ausweis A, wenn er Heimatvertriebener ist. Nach § 2 BVFG kann er Heimatvertriebener nur dann sein, wenn er auch die Voraussetzungen eines Vertriebenen im Sinne von § 1 BVFG erfüllt. Zutreffend wird im angefochtenen Urteil dargelegt, daß er nicht Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG ist: Er hat seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges durch Vertreibung verloren, sondern ist erst nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1948 ausgewandert. Nicht gefolgt werden kann hingegen den Erwägungen, aus denen auch seine Eigenschaft als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verneint wird.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in der Vorschrift namentlich aufgeführten Vertreibungsgebiete, zu denen u.a. auch die Tschechoslowakei gehört, verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in P. nicht erst nach dem 8. Mai 1945 begründet; bei seiner Rückkehr im Juni 1945 nahm er vielmehr an seinem rechtlich dort noch fortbestehenden Wohnsitz Aufenthalt. Er wurde von P. seit 1941 zwangsweise ferngehalten, indem er in verschiedenen Arbeits- und Konzentrationslagern festgehalten wurde. Durch Aufhebung geht der Wohnsitz nach § 7 Abs. 3 BGB nur dann verloren, wenn die Niederlassung aufgehoben wird mit dem Willen, sie aufzugeben. Eine Niederlassung wird nicht dadurch aufgehoben, daß jemand von ihr gewaltsam ferngehalten wird; in einem solchen Falle fehlt auch regelmäßig der Mille, sie aufzugeben. Die Lagerhaft des Klägers hatte deshalb keinen Einfluß auf den Fortbestand seines Wohnsitzes in P.
Der Kläger ist demnach Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, wenn er die Tschechoslowakei als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Die Frage, ob er deutscher Volkszugehöriger ist, kann nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts indessen weder bejaht noch verneint werden.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur, bestätigt wird. Die im angefochtenen Urteil an der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers geäußerten Zweifel werden begründet mit der Erwägung, er möge sich zwar vor seiner Rückkehr nach P. noch zum deutschen Volkstum bekannt haben, es sei jedoch nicht anzunehmen, daß er an diesem Bekenntnis auch nach seiner Rückkehr weiter festgehalten habe.
Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob jemand deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG ist, ist es indessen unerheblich, ob er an einem früheren Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen festgehalten hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden. Gerichts (vgl. insbesondere die Entscheidung BVerwGE 26, 344 [349 ff.]) genügt es zum Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung des Heimatlandes gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt und aufrechterhalten wurde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das in der Heimat abzulegende Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzte das Vorhandensein einer anerkannten nationalen deutschen Minderheit voraus, der man angehörte oder angehören wollte (vgl. BVerwGE 26, 344 [349]). Das Bundesvertriebenengesetz begünstigt die Volksdeutschen aus den Vertreibungsgebieten, die als Deutsche unter das zwischen den beiden Weltkriegen allgemein als verbindlich anerkannte Minderheitenrecht der Pariser Vorortverträge und der Statuten des Völkerbundes fielen, weil sie durch die Folgen des Zweiten Weltkrieges in ähnlicher Weise betroffen wurden wie die deutschen Staatsangehörigen dieser Gebiete. Mit dem Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen nach dem Zusammenbruch von 1945 war das Minderheitenrecht in den Vertreibungsgebieten beseitigt. Aus diesem Grunde gab es dort auch kein deutsches Volkstum mehr in dem Sinne, daß man sich zu ihm hätte bekennen können. Mithin kann unter dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG begrifflich und auch nach dem Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes nur ein Verhalten in der Zeit verstanden werden, in der eine Zugehörigkeit zu der deutschen Volksgruppe als der anerkannten nationalen deutschen Minderheit des Landes überhaupt möglich war. Da nach dem Zusammenbruch von 1945 die Voraussetzungen für ein Volkstumsbekenntnis in diesem Sinne fortgefallen waren, war von diesem Zeitpunkt an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Heimat unmöglich geworden. Es kann deshalb für diese Zeit auch nicht mehr verlangt werden (vgl. das Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 49.64 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4 = NJW/RzW 1968, 43 = ZLA 1967, 348]).
Es hätte demgemäß der Prüfung bedurft, ob der Kläger auf Grund eines vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Tschechoslowakei abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist. Allerdings geht das angefochtene Urteil von der Möglichkeit aus, daß er sich bis 1945 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es enthält indessen keine tatsächlichen Feststellungen, die ein solches Bekenntnis ergeben. Von Personen, die - wie der Kläger - seit 1939 aus Gründen der Religion oder der Rasse der Verfolgung ausgesetzt waren, war seit dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglicherweise nicht mehr zu erwarten. Bei ihnen kommt es dann für die rechtliche Beurteilung der Frage nach ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auf ihr Volkstumsbekenntnis in der Zeit an, in der dieses durch die Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus unter der deutschen Bevölkerung ihres Heimatlandes noch nicht beeinflußt sein konnte. Hatten sie sich bis zu diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt, so ist die Vermutung begründet, daß sie an diesem ihrem früheren Bekenntnis auch in der Folgezeit bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen festgehalten hätten, wenn sie die mit der Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus einsetzende Diskriminierung und Verfolgung daran nicht gehindert hätte.
Bis zum Beginn seiner nationalsozialistischen Verfolgung im Jahre 1939 war von dem damals noch minderjährigen Kläger noch keine verbindliche Aussage über seine Volkszugehörigkeit zu erwarten. Die Volkszugehörigkeit Minderjähriger wird sich in der Regel nach der Volkszugehörigkeit ihrer Eltern gerichtet haben. Deshalb wäre der Kläger von der deutschen Bevölkerung seiner früheren Heimat bis 1939 vermutlich dann als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden, wenn bereits sein Vater sich bis dahin zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergeben die bisher vorliegenden tatsächlichen Feststellungen indessen noch nicht, daß der Kläger als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG gegolten hätte. Zwar haben danach er und seine Geschwister deutsche Schulen besucht, ferner wurde in seinem Elternhause deutsch gesprochen, und sein Vater erteilte an der deutschen Volksschule in Zipser Bela Religionsunterricht in deutscher Sprache. Diese Umstände sprechen aber allein dafür, daß er und seine Eltern dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten. Diese Tatsache wäre allerdings nach Maßgabe der in § 6 BVFG bezeichneten Beispiele geeignet, ein in anderer Weise abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bestätigen, sie kann ein solches Bekenntnis jedoch nicht ersetzen (vgl. BVerwGE 26, 344 [346]). Das gilt grundsätzlich auch für Angehörige der mosaischen Glaubensgemeinschaft (BVerwGE 26, 344 [351]). Da keine anderen Tatsachen festgestellt worden sind, die rechtlich dahin gewertet werden könnten, der Vater des Klägers habe bis 1939 für Dritte wahrnehmbar verbindlich bekundet, daß er Deutscher sei und keinem anderen Volke angehören wolle, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Feststellung, der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG.
Da aber die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf den Vertriebenenausweis A davon abhängt, ob der Kläger in seiner Heimat dem deutschen Volkstum angehört hat, mußte die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben, die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen.
Sollte die weitere Aufklärung ergoben, daß der Kläger die Voraussetzungen eines deutschen Volkszugehörigen in dem eben dargelegten Sinne erfüllt, so hängt seine Eigenschaft als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht davon ab, aus welchen Gründen er die Tschechoslowakei verlassen hat. Dies hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u.a. die Urteile vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - [DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279], vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 - [ZLA 1962, 237] und vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283]). Der im angefochtenen Urteil vertretene entgegengesetzte Standpunkt, der nur dann zur Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft als Aussiedler führen würde, wenn zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit des Betroffenen und seinem Entschluß zum Verlassen der früheren Heimat ein ursächlicher Zusammenhang bestand, findet im Wortlaut des § 1 Abs. 2 BVFG keine Stütze Wenn das Wort "als" in der Wortfolge "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" zum Ausdruck hätte bringen sollen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit Ursache und Beweggrund für das Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete gewesen sein muß, so müßte dies - da ein Hinweis hierauf sich auch nicht aus der Fassung der Sondervorschrift Nr. 3 des Absatzes 2 ergibt - bereits aus dieser dem Abs. 2 des § 1 BVFG vorangestellten Wortfolge ergeben und in diesem Falle für alle in Absatz 2 behandelten Sondertatbestände in gleicher Weise gelten; es würde dies aber jedenfalls in Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu einem sinnlosen Ergebnis führen; denn die Vorschrift betrifft Deutsche, die die Vertreibungsgebiete nach dem 30. Januar 1933 nicht "wegen" ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit verlassen haben, sondern aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung und obwohl sie Deutsche waren. Die Regelung in § 1 Abs. 2 BVFG soll auch nicht klarstellen, unter welchen Voraussetzungen über die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus ein "Vertreibungstatbestand" anzunehmen ist; ihr Sinn geht vielmehr dahin, unter bestimmten Voraussetzungen die in der Vorschrift näher bezeichneten Personengruppen den eigentlichen Vertriebenen im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG gleichzustellen unbeschadet der Tatsache, daß sie - soweit die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BVFG in Betracht kommen - persönlich von dem Schicksal einer Vertreibung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift nicht betroffen wurden.
Entscheidend für den dem angefochtenen Urteil entgegengesetzten Standpunkt des erkennenden Senats sind jedoch die folgenden Gründe: Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß es nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in aller Regel einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht zugemutet werden konnte und daher diesem Personenkreise auch nicht zugemutet werden sollte, in den in der Vorschrift bezeichneten Gebieten, die nunmehr von der dort ursprünglich ansässig gewesenen deutschen Bevölkerung fast völlig verlassen waren, inmitten einer fast ausschließlich fremdvölkischen Umgebung zurückzubleiben. Es ist daher im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu prüfen, ob die Zugehörigkeit zum Deutschtum die ausschlaggebende Ursache dafür gewesen ist, daß der Aussiedler sein Heimatland verlassen hat, oder ob andere Beweggründe, z.B. solche wirtschaftlicher oder politischer Art, hierzu den Anstoß gegeben haben. Die Forderung nach dem Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und dem Entschluß zum Verlassen des Vertreibungsgebietes im Einzelfalle geht daher über die gesetzlichen Erfordernisse auch dann hinaus, wenn an den Nachweis hierfür nur geringe Anforderungen gestellt werden. Sie beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß es einen Oberbegriff "Vertriebener" mit den aus § 1 Abs. 1 BVFG zu entnehmenden rechtlichen Merkmalen gebe und einen von diesem Oberbegriff abhängigen Unterbegriff "Aussiedler" in Absatz 2 Nr. 3, der demzufolge wenigstens Elemente des in Absatz 1 definierten Vertreibungstatbestandes zum Inhalt und zur Voraussetzung haben müsse. Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 BVFG stehen indessen gleichwertig, neben denen des § 1 Abs. 1 BVFG, sie sind ihnen begrifflich daner nicht untergeordnet (vgl. hierzu auch das zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergangene Urteil BVerwGE 8, 141).
Der hier vertretene Standpunkt wird auch vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung zur Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG geteilt, deren Fassung der des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entspricht (Urteile vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 116.54 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 3 = MDR 1956, 122 = NJW 1956, 276]; BVerwGE 30, 305; vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - [Buchholz 427.3 § 5 LAG Nr. 13 = ZLA 1970, 42 = NJW/RzW 1970, 191]; Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17 = ZLA 1970, 89]). Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich für seine abweichende Ansicht auf das bereits angeführte, unter dem 30. Januar 1959 ergangene Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 141 beruft, kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Urteil etwas für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs herleiten ließe. Denn da die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts nicht mehr zur Zuständigkeit des IV. Senats gehören, ist, dessen etwaige abweichende Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG durch die angeführte neuere Rechtsprechung des auf diesem Rechtsgebiet jetzt allein zuständigen III. Senats überholt und aufgegeben worden.
Nun weist allerdings der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf hin, daß der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Vorschrift des § 150 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) zu der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in einem Sinne Stellung genommen hat, der sich mit dem im angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt zur Auslegung dieser Vorschrift deckt und den auch der Oberbundesanwalt in dieser Sache vertritt (vgl. die Entscheidungen des BGH vom 9. Mai 1962 - IV ZR 13/62 - [MDR 1962, 643 = NJW/RzW 1962, 416] und vom 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62 [NJW/RzW 1964, 34]). Dieser Auslegung vermag der erkennende Senat aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen. Zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) besteht gleichwohl kein Anlaß. Denn jene frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dadurch überholt, daß § 150 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 87 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) neu gefaßt worden ist, wobei insbesondere die bisher in dieser Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf § 1 BVFG entfallen ist. Demnach ist seither der Bundesgerichtshof mit der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. nicht mehr befaßt und kommt es nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dessen Entscheidung vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - [NJW/RzW 1970, 503]) ebenfalls nicht mehr darauf an, welche Gründe den Verfolgten veranlaßt haben, das Vertreibungsgebiet zu verlassen. Der erkennende Senat weicht demnach mit seiner vorliegenden Entscheidung von der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ab.
Zu der vom Kläger beantragten Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwGE 17, 170) hat das erkennende Gericht keine Veranlassung gesehen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert sind durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Dr. Baring
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher