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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1970, Az.: BVerwG VII B 79.69

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII B 79.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.05.1969 - AZ: III OVG A 167/68

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Zehner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 1969 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.003,91 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die klagende Gemeinde verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer eines 30.000 qm großen, als Industriegelände ausgewiesenen Grundbesitzes ist, die Zahlung anteiliger Kosten für die Herstellung eines Kanals auf dessen Ackerland in Höhe von 7.003,91 DM nebst 4 v.H. Zinsen.

2

Sie hat behauptet: Aufgrund der in einem Schreiben des Beklagten vom 19. Februar 1964 enthaltenen Wünsche sei am 22. März 1964 zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart worden, daß die Klägerin die Mehrkosten für eine über 2 m hinausgehende Tiefe der Leitung sowie den Mehrpreis für den größeren Durchmesser der Steinzeugrohre und schließlich den Mehrpreis für die Tieferlegung der Kontrollschächte übernehme. Die übrigen Kosten (Normalkosten) habe der Beklagte tragen sollen.

3

Der Beklagte hat den Abschluß einer solchen Vereinbarung bestritten.

4

Das Verwaltungsgericht ist nach Einnahme eines Augenscheins und Vernehmung der Zeugen P., K., H., Kü. und Pe. zu der Auffassung gelangt, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung sei zustande gekommen, und hat der Klage stattgegeben.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat aufgrund der Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 19. Februar 1964 und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 22. März 1964 sowie der Würdigung der Beweisaufnahme erster Instanz, die ihrem wesentlichen Inhalt nach verlesen wurde, gleichfalls angenommen, daß der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, die Normalkosten des auf seinem Ackerland hergestellten Kanals selbst zu tragen; Vorschriften des öffentlichen Rechts stünden der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

7

II.

Die allein auf die Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat keine wesentlichen Verfahrensmängel aufgezeigt, auf denen das Urteil des Berufungsgericht beruhen könnte.

8

1)

Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe die vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Beweisaufnahme nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen.

9

Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die in erster Instanz vernommenen Zeugen im Berufungsverfahren noch einmal zu vernehmen. Die in § 128 VwGO angeordnete erneute Prüfung des Streitfalls durch das Berufungsgericht bedeutet nicht, daß so zu verfahren sei, als wären die im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Feststellungen und Beweisergebnisse nicht vorhanden (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 525 Anm. 1; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 128 Anm. 1). Das Berufungsgericht kann deshalb in der Regel ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vom Verwaltungsgericht bereits erhobene Zeugenbeweise seiner Entscheidung zugrunde legen. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. wenn es auf den persönlichen Eindruck und die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen ankommt, ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren notwendig (vgl. Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 - = DVBl. 1963, 28). Solche besonderen Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch nicht die nochmalige Vernehmung der Zeugen beantragt, so daß auch aus diesem Grunde keine Veranlassung zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme bestand.

10

2)

Nicht ordnungsgemäß erhoben ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es bisher noch nicht vernommene Zeugen nicht gehört habe. Nach der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß der geltend gemachte Verfahrensmangel "bezeichnet" werden. Dem ist nur dann entsprochen, wenn die Tatsachen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den geltend gemachten Verfahrensmangel begründen sollen, in Einzelheiten dargelegt werden (Beschlüsse vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - = Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 39 = NJW 1962, 1268; vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 172.60 - = MDR 1961, 875). Dazu gehört bei der Rüge unterlassener Zeugenvernehmung, daß die Zeugen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu vernehmen gewesen wären, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen namentlich angegeben werden (BVerwGE 5, 12 [13]; BVerwGE 31, 212 [217]; Urteile vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 - und vom 23. November 1960 - BVerwG VI C 97.63 -). Der Vortrag des Beschwerdeführers muß fernerhin erkennen lassen, daß das angegriffene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruhen kann (BVerwGE 13, 338; Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - = VerwRspr. 16, 764; Beschluß vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - = Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 5), daß also das Berufungsgericht bei Vernehmung der Zeugen zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre oder doch hätte gelangen können (BVerwGE 5, 12 [13]), wobei in dieser Hinsicht von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist (Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 -; Beschluß vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 -).

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Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beklagten,

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das Berufungsgericht habe Unklarheiten im Sachverhalt beseitigen müssen; ihm habe sich angesichts des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer ausführlichen Beweisaufnahme aufdrängen müssen, weil der Beklagte mit Entschiedenheit das Zustandekommen einer Vereinbarung bestritten habe; die von ihm hierfür benannten Zeugen seien jedoch nicht vernommen worden,

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genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht, weil es nicht erkennen läßt, welcher Zeuge über welche, nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beweiserhebliche, konkrete Tatsache hätte vernommen werden müssen.

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3)

Fehl geht weiterhin die Rüge, der Beklagte sei fälschlicherweise nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden und habe deshalb nicht zur Frage der Aufrechnung Stellung nehmen können.

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Der besonderen Ladung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, bedarf es nicht, weil nach § 67 Abs. 3 VwGO bei Bestellung eines Bevollmächtigten Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten sind. Hat ein Beteiligter - wie hier - mehrere Bevollmächtigte, so genügt gemäß § 173 VwGO in Verb. mit § 84 ZPO Zustellung an einen von ihnen. Das ist geschehen, da der Rechtsanwalt Escher zu dem Verhandlungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht geladen worden ist.

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4)

Das weitere Vorbringen des Beklagten schließlich,

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dem Abschluß eines Vertrages stehe entgegen, daß ihm die angebliche Vereinbarung erst 1 1/4 Jahre später ausgehändigt worden sei, zwischen ihr und seinem Schreiben vom 19. Februar 1964 bestehe ein Widerspruch, aus einer Besprechung über die Höhe der Kosten könne nicht auf den Abschluß einer Vereinbarung geschlossen werden,

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stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar und vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolge zu verhelfen. Sie war demnach zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.003,91 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verb. mit § 74 BVerwGG.

Wirten
Dr. Zinser
Dr. Zehner