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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1961, Az.: BVerwG VIII B 172.60

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (unzureichende Begründung)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 172.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.08.1960 - AZ: V A 160/59

Fundstellen

  • DÖV 1962, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1961
durch
den Senats Präsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1960 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zwei Drittel und der Kläger ein Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 18... geborene Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers wurde als Verwaltungs-(Büro-)Direktor in Unna im April 1933 beurlaubt und 1934 aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Während seiner Beurlaubung war seine Stelle im Wege der Besoldungsangleichung auf Grund des § 40 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) herabgestuft worden. Er wurde 1945 vorläufiger Bürgermeister und 1946 Stadtdirektor in Unna und erhielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBO mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. März 1924. Am 1. Dezember 1946 starb er. Im November 1948 wurde das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 b RBO neu auf den 1. April 1945 festgesetzt.

2

Die Kläger erheben Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Sie wenden sich vor allem gegen die Herabstufung der Stelle im Jahre 1933 und die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters im Jahre 1948 und sind der Ansicht, ihr Ehemann und Vater habe bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Laufbahn voraussichtlich noch ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 b RBO erreicht.

3

Der Wiedergutmachungsantrag, die Klage und die Berufung der Kläger sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kläger erhielten bereits höhere Versorgungsbezüge als ihnen auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes im Wege der Wiedergutmachung gewährt werden könnten. Es beständen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Ehemann und Vater der Kläger ohne die nationalsozialistische Schädigung eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 b RBO früher erhalten hätte, als er sie bekommen hat, und nicht dafür, daß er eine Stelle der Besoldungsgruppe A 1 b RBO erlangt hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung in der Beschwerdeschrift vorgetragen: Sie erblickten in der Nichtbeachtung ihrer Sachdarstellung im Schriftsatz vom 23. August 1960 durch das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; das Oberverwaltungsgericht habe zu ihrem diesbezüglichen Tatsachenvortrag nicht Stellung genommen und jedenfalls zum größten Teil und praktisch so entschieden, wie wenn der Schriftsatz vom 23. August 1960 nicht eingereicht worden wäre. Die einzelnen Gesichtspunkte und der einzelne Tatsachenvortrag, soweit er erheblich sei und das Oberverwaltungsgericht zu ihm nicht Stellung genommen habe, würden noch herausgearbeitet werden; weitere Begründung ihrer Beschwerde behielten sie sich vor. Erst mehr als drei Monate nach Zustellung des Berufungsurteils haben die Kläger vorgetragen, sie stützten ihre Beschwerde nunmehr auch auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, und hierzu und zu dem Vorliegen von Verfahrensmängeln Ausführungen gemacht.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Da das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist hier nicht im Sinne von § 137 Abs. 1. VwGO zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Im Beschwerdeverfahren kommt es vielmehr allein darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO vorliegen.

7

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß.

8

An der Rechtsprechung, nach der die geltend gemachten Verfahrensmängel durch Angabe von Tatsachen "bezeichnet" werden müssen (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wird festgehalten; Angaben, bei denen es dem Beschwerdegericht überlassen bleibt, zu ermitteln, welchen Sachverhalt und welchen sich daraus ergebenden Verfahrensmangel der Beschwerdeführer meint, können wegen ihrer Unbestimmtheit nicht als Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO angesehen werden (Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 -, NJW 1961 S. 425 = DÖV 1960 S. 957 , 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 -, DÖV 1961 S. 154 [L] = ZBR 1961 S. 63 [L], und vom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 186.60 -). Die Kläger hätten daher, wenn sie außer der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch andere Verfahrensmängel geltend machen wollten, entsprechende Angaben vor Ablauf der Beschwerdefrist machen müssen; dies ist aber nicht geschehen.

9

Ausführungen darüber, daß sie ihr Verlangen auf Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO stützen, sowie Ausführungen über Verfahrensmängel haben die Kläger erst mehr als zwei Monate nach dem 19. Oktober 1960 eingereicht, an dem die Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelaufen war. Der Beginn der Rechtsmittelfrist war nicht von einem Hinweis auf § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO abhängig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, und der beschließende Senat sieht sich trotz der von den Klägern erhobenen Einwendungen mit Rücksicht auf die Fassung des § 58 Abs. 1 VwGO nicht in der Lage, von dieser Rechtsprechung abzugehen (Beschlüsse vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -, DVBl. 1960 S. 897, und vom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 130.60 -, MDR 1961 S. 351 [L]).

10

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder wegen Verfahrensmängeln kann die Revision nicht zugelassen werden, wenn die Formvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht eingehalten worden ist. Der Zweck der Vorschrift, die den Begründungszwang eingeführt hat, ist es, den Beschwerdeführer zu nötigen, daß er schon bei Einlegung der Beschwerde oder jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Gericht zu erkennen gibt, aus welchen Gründen er die Zulassung der Revision begehrt; denn die Vorschrift ist nach ihrer Entstehungsgeschichte "zur Vereinfachung des Verfahrens" eingefügt worden (Koehler, VwGO, Bem. C I 1 zu § 132; BT-Drucks. Nr. 55, 3. Wahlper., S. 58). Das Beschwerdegericht hat deshalb regelmäßig nur das Vorliegen derjenigen Zulassungsgründe zu prüfen, bei denen das Formerfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO im einzelnen erfüllt ist. Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist die Zulassung der Revision nur nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines geltend gemachten und bezeichneten Verfahrensmangels und erst nach Ablauf der Frist aus anderen Gründen begehrt, dann beschränkt sich die Prüfungspflicht im Beschwerdeverfahren auf den fristgemäß geltend gemachten Grund.

11

Aus § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO läßt sich für die Auslegung der Formvorschrift über den Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde nichts entnehmen; denn diese Vorschrift bestimmt nur für das Revisionsverfahren, daß dann, wenn die Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt, nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, es könne im Beschwerdeverfahren auch geprüft werden, ob der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer sich nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen hat und zu einer Rechtsfrage, die an sich von grundsätzlicher Bedeutung ist, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vorliegt. Dies ist aber lediglich eine Ausnahme von der Regel des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; sie ist gerechtfertigt durch die Erwägung, daß die beiden Zulassungsgründe (Nr. 1 und Nr. 2) im Gegensatz zu dem Zulassungsgrund Nr. 3 demselben Ziel, der Wahrung der Rechtseinheit, dienen, und daß einem Beschwerdeführer, der sich fristgemäß auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen hat, kein Nachteil daraus erwachsen darf, wenn er nicht alle einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kennt (Beschluß vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII B 193.60 -, DVBl. 1961 S. 382 = NJW/RzW 1961 S. 282).

12

Die Kläger haben nur den Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs rechtzeitig geltend gemacht.

13

Es wird zu ihren Gunsten angenommen, daß sie hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensmangels, der Verletzung des rechtlichen Gehörs, dem im § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Formerfordernis, nach dem der geltend gemachte Verfahrensmangel "zu bezeichnen" ist, dadurch genügt haben, daß sie eine Tatsache bezeichnet haben, nämlich die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 23. August 1960, die ihrer Ansicht nach den geltend gemachten Verfahrensmangel ergeben soll. Sachlich ist die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde jedoch unbegründet: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 108 Abs. 2 VwGO festgelegt und besagt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen Stellung zu nehmen den Parteien Gelegenheit gegeben war (Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 251.59 -). Daß entgegen diesem Grundsatz verfahren worden sei, ergibt sich nicht aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 23. August 1960. Es liegt auch nach dem gesamten Inhalt der Akten keine "Justizverweigerung" im Sinne einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs darin, daß das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Schriftsatzes nicht ausdrücklich und in allen Einzelheiten eingegangen ist. Die Gerichte verstoßen nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie Parteiausführungen für belanglos halten und deshalb in ihren Entscheidungen nicht besonders erörtern (Urteil vom 9. Juni 1954 - BVerwG II C 223.53 -, NJW 1954 S. 1542, RiA 1954 S. 299).

14

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus