Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1961, Az.: BVerwG VIII CB 186.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 186.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - AZ: II OVG A 52/58
- OVG Niedersachsen - 23.08.1960
- VG Hannover
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. August 1960 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1894 geborene Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde, gegen das Berufungsurteil selbst Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger hat weder dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht.
Zur Begründung der Beschwerde hat er vorgetragen, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, er wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zum Regierungsinspektor oder zum Regierungsoberinspektor befördert worden, verstoße nach den nachgewiesenen Sachverhalten gegen das Gesetz der Logik. Dieser Verstoß sei einer Nichtanwendung oder falschen Anwendung eines staatlichen Gesetzes gleichzustellen. Es bedarf im Revisionszulassungsverfahren keiner Prüfung, ob die vom Berufungsgericht aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls gezogenen Schlußfolgerungen denkfehlerhaft sind; denn auch Denkfehler könnten die Zulassung der Revision nur dann rechtfertigen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, und das ist - wie erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Ein Denkfehler bei der Anwendung des materiellen Rechts auf den Sachverhalt oder bei der Beweiswürdigung ist kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der die Zulassung der Revision schon dann rechtfertigen würde, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen könnte; er verletzt keine Vorschrift des Verfahrensrechts, sondern er betrifft die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts(Beschluß vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 -). Das Vorbringen des Klägers stellt einen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dar; an diese wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Zulassung der Revision wegen sonstiger Verfahrensmängel ist nicht möglich, weil nicht dargetan ist, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruhen kann. Das Vorbringen des Klägers reicht insoweit nicht aus. Soweit er geltend machen will, Beweisanträge seien übergangen worden, hätte er sie im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in einer Weise bezeichnen müssen, die den Schluß ermöglicht, daß das Urteil auf der Übergehung der Beweisanträge beruhen kann (vgl.Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 -). Diesen Anforderungen entsprechen weder die Ausführungen des Klägers, die er zur Begründung seiner Beschwerde gemacht hat, noch die im gleichen Schriftsatz enthaltenen Ausführungen zur Begründung seiner Revision. Der Kläger führt aus, er nehme daran Anstoß, daß sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen, er aber nicht - so wie er das habe erwarten können -
vernommen worden sei. Er stütze deshalb seine Revision neben den allgemeinen Verfahrensmängeln darauf, daß ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit unschlüssig. Die Revision wäre wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zuzulassen, wenn das Urteil auf Tatsachen beruhen kann, zu denen der Kläger sich vor der Entscheidung nicht äußern konnte; hierfür fehlt es aber an Anhaltspunkten. Die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten über das Verfahren bei der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erfüllen ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision.
Die Revision ist unzulässig.
Ohne Zulassung ist die Revision als sogenannte zulassungsfreie Verfahrensrevision nur statthaft, wenn die im § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt werden. Das ist nicht geschehen. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß ein anderer als der im § 133 VwGO genannte Mangel vorliegt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus