Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1970, Az.: BVerwG VI C 47.69
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung; "Vernichtung" des Rechtsmittels der Berufung durch Einlegung und ordnungsgemäße Zulassung der Sprungrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 47.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.08.1969 - AZ: VII A 50/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1971, 160
- DÖD 1970, 97
- MDR 1970, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1970, 76
- RiA 1970, 100
Amtlicher Leitsatz
Zum Lauf der Revisionsbegründungsfrist, zu den Erfordernissen der Rechtsmittelbelehrung und dem Verhältnis zwischen Sprungrevision und Berufung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1969 wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1969 ist dem Kläger am 16. Oktober 1969 zugestellt worden. Er hat am 17. November 1969 (der 16. November 1969 war ein Sonntag) Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt und der Revisionsschrift den Antrag auf Zulassung beigefügt, nachdem zuvor die Zustimmungserklärung des Beklagten eingereicht worden war. Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz durch Beschluß vom 24. November 1969 zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger hat die Revision am 17. Dezember 1969 begründet.
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, endet die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils, und zwar unabhängig davon, wann die Revision innerhalb der Revisionsfrist eingelegt worden ist und wann die Revisionsfrist abgelaufen ist (Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG III C 99.65 - [BVerwGE 22, 81 - MDR 1966, 75 = VerwRspr. Bd. 18 Nr. 98], vom 19. Juni 1968 - BVerwG VI C 12.68 - [JR 1969, 156 = DÖD 1968, 197 = VerwRspr. Bd. 20 Nr. 68] und vom 29. November 1968 - BVerwG VI C 43.68 - [Berliner AnwBl. 1969, 45]). Der beschließende Senat sieht hier genausowenig wie in der durch Beschluß vom 19. Juni 1968 - BVerwG VI C 12.68 - entschiedenen Sache Anlaß, die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen und etwa den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 VwGO anzurufen. Die Revisionsbegründungsfrist hat daher nach § 57 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. Dezember 1969 geendet.
Eine unterbliebene oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung, die nach § 58 VwGO den Beginn des Laufs der Revisionsbegründungsfrist hindern könnte, liegt entgegen der Annahme des Klägers nicht vor. Der Auffassung des Klägers, es wäre erforderlich gewesen, in der Rechtsmittelbelehrung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinzuweisen oder ihr zumindest in der Fassung des Belehrungstextes in gewisser Weise Rechnung zu tragen, kann nicht gefolgt werden, da sie im Gesetz keine Stütze findet. Die dem Urteil vom 22. August 1969 beigefügte Rechtsmittelbelehrung entspricht der Vorschrift des § 58 Abs. 1 VwGO. Danach genügt es, wenn - wie hier geschehen - in der Rechtsmittelbelehrung, die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt sind (Beschlüsse vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 1] und vom 2. April 1964 - BVerwG III CB 23.64 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 29]). Für die Fristbelehrung genügt die Bezeichnung der abstrakten Frist, die konkrete Bestimmung ihres Laufs fällt in die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen (Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 72.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 2] und Beschluß vom 19. Juni 1968 - BVerwG VI C 12.68 -). Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts, indem sie sich für die Angabe der Frist an den Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO hält, wie auch der Kläger selbst einräumt, aber zu Unrecht für nicht ausreichend ansieht. Der von Redeker-von Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 134 Anm. 5, vertretenen Auffassung, der Zulassungsbeschluß bewirke, daß nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginne, er müsse daher eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsbeschluß nach § 134 VwGO ist (anders als der nach § 132 Abs. 5 und § 135 VwGO, vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die Fristen ohne Bedeutung.
Da die Revisionsbegründung erst am 17. Dezember 1969, also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, eingegangen ist, ist sie verspätet.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden, da die hierfür in § 60 VwGO vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das hier allein in Betracht kommende Verschulden des in diesem Verfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist als sein Verschulden anzusehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 16. November 1961 [BVerwGE 13, 181] und vom 13. April 1962 [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 18]). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat - trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung, die er in einem Zivilprozeß nicht erhält - die Revision nicht fristgemäß begründet. Nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO muß er darlegen und glaubhaft machen, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Er beruft sich lediglich darauf, daß in der Rechtsmittelbelehrung auf die Besonderheiten des Fristenlaufs im Verwaltungsstreitverfahren hätte hingewiesen werden müssen, wie im einzelnen oben dargelegt, und meint, zumindest müsse in den Fällen, in denen eine mit einem solchen Mangel behaftete Belehrung zu einer eintägigen Fristversäumung geführt habe, eine Wiedereinsetzung gewährt werden. Es liegt aber, wie oben ausgeführt, ein "Mangel" der Rechtsmittelbelehrung nicht vor. Gesetzliche Fristbestimmungen und die Wiedereinsetzungsvorschriften lassen eine Differenzierung nach der Zeitdauer der Fristversäumnis nicht zu. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat selbst vorgebracht, er habe den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist persönlich auf den 17. Dezember 1969 notiert. Nach alledem ist nichts dafür dargetan, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.
Anders als in dem durch Beschluß vom 13. Februar 1964 (BVerwGE 18, 53) entschiedenen Fall kann hier die nach § 143 VwGO unzulässige Revision nicht als Berufung behandelt werden. Denn hier ist die Revision rechtzeitig eingelegt und ordnungsgemäß zugelassen worden. Es handelt sich also nicht wie in BVerwGE 18, 53 um einen dem § 134 Abs. 2 VwGO entsprechenden Fall, in dem die eingelegte Sprungrevision infolge offensichtlich unbegründeter Zulassung ebenso unzulässig war wie bei Ablehnung der Zulassung, sondern um einen dem § 134 Abs. 4 VwGO entsprechenden Fall, in welchem die (rechtzeitige) Einlegung und ordnungsgemäße Zulassung der Sprungrevision das Rechtsmittel der Berufung vernichten (vgl. dazu Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 42.65 - [MDR 1969, 418 = JR 1969, 238 = DÖD 1969, 78 = DÖV 1969, 723 = VerwRspr. Bd. 20 Nr. 149]). Infolgedessen kam hier eine Verweisung an das Berufungsgericht nicht in Betracht.
Nach alledem müssen der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die nicht vorschriftsgemäß begründete Revision verworfen werden (§ 144 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert