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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1968, Az.: BVerwG VI C 43.68

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ; Zulassung einer Sprungrevision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 43.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 18.06.1968 - AZ: 5028/68

Fundstelle

  • BlnAnwBl 69, 45

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 1968 verworfen.

Sein Antrag, den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Revisionsgericht auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der in der ersten Instanz mit seiner Klage abgewiesene Kläger hat, nachdem ihm das Urteil am 4. Juli 1968 zugestellt worden war, durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten, den Verw. Rechtsbeistand S., mit Schriftsatz vom 8. Juli 1968 beantragt, gemäß § 134 VwGO die Sprungrevision zuzulassen. Weder zusammen mit diesem Antrag (wie es § 134 Abs. 1 VwGO an sich vorschreibt) noch innerhalb der am 5. August 1968 abgelaufenen Monatsfrist hat er die Revisionsschrift (die dem Anwaltszwang unterlegen hätte) und die schriftliche Zustimmung des Beklagten eingereicht. Nachdem das Verwaltungsgericht von sich aus beim Beklagten wegen dieser Zustimmung rückgefragt und die Zustimmungserklärung daraufhin am 6. August 1968 beim Verwaltungsgericht eingegangen war, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. August 1968 die Sprungrevision zugelassen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nachdem dieses auf das Fehlen einer Revisionsschrift hingewiesen hatte, hat der Kläger, nunmehr gemäß § 67 VwGO anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 2. September 1968, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. September 1968, Revision eingelegt. In diesem Schriftsatz hat er angekündigt, fristgemäß die Revisionsbegründung nachzureichen, doch ist das bisher noch nicht geschehen. In einem Begleitschreiben hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Revision sei rechtzeitig, weil es für die Frist zur Einlegung der Sprungrevision auf den Zeitpunkt der Zulassung der Sprungrevision durch das Verwaltungsgericht ankomme. Er hat weiter geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht unterlassen habe, bei der Zustellung des Urteils eine Belehrung über die für eine Sprungrevision geltende Frist zu erteilen. Hilfsweise hat der Kläger um Wiedereinsetzung gebeten und hierzu ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Sache nicht pflichtgemäß behandelt; insbesondere hätte es den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Anschluß an dessen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision darauf hinweisen müssen, daß die Revisionsschrift nachzureichen sei, weil der Rechtsmittelgegner noch nicht der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt habe. Weder dem Kläger noch seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten könne es als Verschulden angerechnet werden, daß sie gemeint hätten, die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Berufungsfrist habe keine Geltung für die Einlegung der Revision.

2

Auf den Beschluß BVerwGE 18, 53 hingewiesen hat der Kläger vorsorglich gebeten, seine Revision oder jedenfalls den Antrag vom 8. Juli 1968 auf Zulassung der Sprungrevision als Berufung zu behandeln, nötigenfalls unter Bewilligung der Wiedereinsetzung, und den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen.

3

Die Revision ist verspätet eingelegt und damit unzulässig. Die Revisionsfrist war bereits am 5. August 1968 abgelaufen (der 4. August 1968 war ein Sonntag). Die Auffassung des Klägers, die Frist für die Sprungrevision laufe erst ab deren Zulassung, findet im Gesetz keine Stütze; auch für diese Frist gilt die Regel des § 139 Abs. 1 VwGO, wonach die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen ist. Ein Bedürfnis für eine Sonderregelung hinsichtlich der Sprungrevision in dem vom Kläger vertretenen Sinne bestand schon deshalb nicht, weil hier die Vorschrift des § 134 Abs. 1 VwGO eingreift, nach der diese Revision zusammen mit einem besonderen Zulassungsantrag einzureichen ist. Der Lauf der. Revisionsfrist war auch nicht von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung abhängig; das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit zutreffender Begründung entschieden (vgl. BVerwGE 18, 53).

4

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; denn er war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Versäumung dieser Frist ist auf das Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, der sich ersichtlich mit der Regelung des § 134 VwGO nicht hinreichend vertraut gemacht hatte, obgleich sie ihm als Rechtsbeistand bekannt war und er sie auch zitiert hatte. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten hat der Kläger nach ständiger Rechtsprechung zu vertreten. Dieses der Wiedereinsetzung zwingend entgegenstehende Verschulden wird nicht dadurch aus der Welt geschafft, daß der Kläger seinerseits Vorwürfe gegen die Verfahrensgestaltung des Verwaltungsgerichts erhebt. Die in § 82 Abs. 2 VwGO verankerte Pflicht des Vorsitzenden, den Kläger zu der etwa erforderlichen Ergänzung von Klageformalien innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, gilt übrigens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entsprechend für die Einlegung der Revision (BVerwGE 13, 94).

5

Verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es allerdings, daß das Verwaltungsgericht auf den (wie oben aufgezeigt) nicht dem § 134 VwGO entsprechenden Antrag die Sprungrevision überhaupt zugelassen hat. Ob die Zulassung deshalb nicht verbindlich und die Revision auch aus diesem Grunde unzulässig ist, bedarf aber angesichts der Verspätung des Rechtsmittels keiner Erörterung.

6

An der Verspätung des Rechtsmittels scheitert auch das auf BVerwGE 18, 53 gestützte Begehren des Klägers, die Revision gegebenenfalls als Berufung zu behandeln und die Sache an das Berufungsgericht zu verweisen. Diese in erweiternder Auslegung des § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der genannten Entscheidung aufgezeigte Möglichkeit ist dort nur unter der Voraussetzung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels bejaht worden (a.a.O. S. 57). Der Antrag vom 8. Juli 1968 kann ebenfalls nicht als Berufung behandelt werden, weil er nur auf Zulassung der Revision gerichtet war, die genannte Vorschrift aber eine eingelegte Revision voraussetzt. Daß nach Überzeugung des Revisionsgerichts keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, wurde bereits dargetan. Im übrigen entscheidet das Revisionsgericht nicht über eine etwaige Berufung des Klägers (auch nicht über deren Zulässigkeit), sondern - als Vorstufe für die Entscheidung über den Verweisungsantrag - nur darüber, ob die Revision des Klägers in entsprechender Anwendung des § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Berufung zu behandeln ist. Das war aus den angeführten Gründen zu verneinen. Hieraus Schlüsse auf die Aussichten einer besonderen Berufung zu ziehen, bleibt dem Kläger selbst überlassen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Revisionsgericht auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert