Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1968, Az.: BVerwG VI C 42.65
Rechtswirksame Einlegung einer Berufung; Auslegung eines Schriftsatzes als Berufung oder Revision; Entscheidung für eine Revision durch Verstreichenlassen der Revisionsbegründungsfrist; Ausschluss einer Berufung nach Einlegung einer Sprungrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 42.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.12.1964 - AZ: VII B 12.64
Rechtsgrundlagen
- § 134 VwGO
- § 124 VwGO
- § 139 VwGO
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1969, 672 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 500 - 503
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Wirkung eines Vorbehalts hinsichtlich der Bestimmung der Art des Rechtsmittels.
- 2.
Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision möglich ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968 in Münster (Westf.)
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der frühere Kläger, ..., ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Rechtsstreit wird von seinen Erben, den jetzigen Klägern, fortgeführt.
Der frühere Kläger erhielt vom Beklagten mit Wirkung vom 1. April 1953 Versorgung gemäß §§ 63, 48 G 131. Er begehrte Versorgung gemäß § 175 des Landesbeamtengesetzes - LBG - für Berlin (zur Zeit des Begehrens gültig in der Fassung vom 26. April 1958 [GVBl. S. 421]). Der Beklagte teilte dem früheren Kläger durch Bescheid vom 26. März 1962 mit, daß er vom 1. November 1958 an die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten des Landes Berlin nach § 175 LBG habe, mit Rücksicht auf den Eingang des Antrages jedoch Zahlungen erst vom 1. November 1958 an geleistet würden.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der frühere Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, mit der er Versorgungsleistungen gemäß § 175 LBG schon vom 1. April 1953 an begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Juli 1964 abgewiesen. Gegen dieses dem früheren Kläger am 8. August 1964 zugestellte Urteil hat sich dieser durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit folgendem, am 2. September 1964 eingegangenen Schriftsatz vom 1. September 1964 gewandt:
"In obiger Sache lege ich (folgt Bezeichnung des Urteils) Rechtsmittel ein und werde beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß Klageantrag zu entscheiden.
Das Urteil wird aus allen Rechtsgründen angefochten und das gesamte Vorbringen des Klägers in erster Instanz wiederholt.
Eine weitere Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten, ferner die Erklärung, ob dieses Rechtsmittel als Berufung oder als Revision behandelt werden soll. Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 17. 8. 1964 zur Einlegung der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz liegt bei."
Mit einem weiteren, beim Verwaltungsgericht am 12. September 1964 eingegangenen Schriftsatz vom 11. September 1964 hat der frühere Kläger mitgeteilt, daß er sich zur Berufung entschlossen habe, und gebeten, das mit Schriftsatz vom 1. September 1964 eingelegte Rechtsmittel als Berufung anzusehen und zu behandeln.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 11. Dezember 1964 verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei nicht zulässig, da sie nicht gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle rechtswirksam eingelugt worden sei.
Da das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1964 dem früheren Kläger am 8. August 1964 zugestellt worden sei, sei die Berufungsfrist am 8. September 1964 abgelaufen. Zwar habe der frühere Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 1. September 1964 erklärt, daß er "Rechtsmittel" einlege und beantragen werde,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß Klageantrag zu entscheiden.
Doch habe er sich darin zugleich nicht nur eine weitere Begründung des Rechtsmittels vorbehalten, sondern auch "die Erklärung, ob dieses Rechtsmittel als Berufung oder als Revision behandelt werden soll". Erst mit dem nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 11. September 1964 sei mitgeteilt worden, daß sich der frühere Kläger zur Berufung entschlossen habe, und gebeten worden, "das mit Schriftsatz vom 1. September 1964 eingelegte Rechtsmittel als Berufung anzusehen und zu behandeln".
Es sei somit nicht innerhalb der Berufungsfrist eindeutig eines der beiden möglichen Rechtsmittel - Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO oder Sprungrevision nach § 134 VwGO - gegen das angefochtene Urteil eingelegt worden. Auf beide Möglichkeiten sei in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden. Nach § 134 Abs. 1 VwGO stehe den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) zu, wenn der Rechtsmittelgegner zustimme und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag, der der Revisionsschrift beizufügen sei, durch Beschluß zugelassen werde. Die schriftliche Zustimmung sei der Revisionsschrift beizufügen, was der frühere Kläger auch getan habe. Dagegen habe er einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nicht gestellt. Hieraus könne jedoch für die Absicht zur Einlegung der Berufung nichts gefolgert werden. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, daß der frühere Kläger die vorbehaltene Erklärung, ob er Berufung oder Revision einlegen wolle, innerhalb der Berufungsfrist nicht abgegeben habe. Die Rechtsmittelbelehrung habe zutreffende Hinweise enthalten, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle die Berufung oder die Revision einzulegen und die Revision zu begründen sei. Innerhalb dieser Frist habe sich der frühere Kläger darüber schlüssig werden und dem Gericht eindeutig zu erkennen geben müssen, welches Rechtsmittel er habe einlegen wollen. Da er dies nicht getan, vielmehr die Frage, ob er Revision oder Berufung einlegen wolle, ausdrücklich offengelassen habe, sei von ihm keines dieser beiden hier allein in Betracht kommenden Rechtsmittel rechtswirksam eingelegt worden.
Der frühere Kläger könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1951 (BGHSt 2, 63) berufen. Aus dessen Gründen gehe hervor, daß die Beteiligten zweckmäßigerweise noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären könnten, welches der beiden zulässigen Rechtsmittel, Berufung oder Revision, sie einlegen wollten. Diese Auffassung könne nicht für das Verwaltungsstreitverfahren gelten, da hier die Verfahrenslage eine andere sei. Im Strafprozeß betrage die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils und die Begründungsfrist zwei weitere Wochen nach Ablauf dieser Frist oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt gewesen sei, nach der Zustellung. Der Bundesgerichtshof führe als maßgebliche Gründe für die Zulassung der Wahl zwischen den beiden Rechtsmitteln bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist an, daß der Zwang zur Wahl innerhalb der Einlegungsfrist, also vor Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, häufig dazu führen werde, von der Sprungrevision abzusehen und das umfassendere Rechtsmittel der Berufung durchzuführen mit der Möglichkeit, das Berufungsurteil noch mit der Revision anzugreifen. Die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe sei in der Regel nicht ausführlich und bringe die tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen nicht in lückenloser Darstellung. Vor allem aber komme ihr gegenüber den schriftlichen Urteilsgründen keine Bedeutung zu, die, auch wenn sie von den mündlich mitgeteilten Urteilsgründen abwichen, allein maßgebend seien. Die Anfechtungsberechtigten könnten also durch die schriftlichen Urteilsgründe überrascht werden. Diese Gründe lägen im Verwaltungsstreitverfahren nicht vor. Hier beginne nach § 124 Abs. 2 VwGO die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils und betrage einen Monat, sei also länger als die Einlegungs- und Begründungsfrist der Revision im Strafverfahren zusammen. Die Parteien hätten daher im Verwaltungsstreitverfahren hinreichend Zeit, eine Wahl an Hand der Urteilsgründe nach den vom Bundesgerichtshof angeführten Gesichtspunkten zu treffen. Es bestehe kein Anlaß, ihnen diese Wahl auch noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu gestatten, die nach § 139 VwGO einen weiteren Monat nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist betrage. Denn dies würde praktisch zu dem Ergebnis führen, daß die Berufungsfrist um einen weiteren Monat verlängert werde. Hierzu liege kein Bedürfnis vor. Der Wille, Berufung oder Revision einzulegen, müsse aus dem Wortlaut der Erklärung so klar und unmittelbar hervorgehen, daß eine Auslegung und Ergänzung derselben nicht erforderlich sei. Das sei hier nicht der Fall.
Der frühere Kläger hat gegen dieses am 5. März 1965 zugestellte Urteil am 2. April 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 3. Mai 1965 begründet. Die jetzigen Kläger beantragen,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1964 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 1964 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der Begründung greifen die Kläger die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit rechtlichen Darlegungen an und führen aus, nach den Umständen des Falles habe das mit dem Schriftsatz vom 1. September 1964 eingelegte Rechtsmittel als Berufung angesehen werden müssen.
Das beklagte Land hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Berufung nicht rechtswirksam eingelegt worden ist, trifft zu.
Mit dem allein vor Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 1. September 1964 ist Berufung nicht rechtswirksam eingelegt worden. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, daß die Meinung der Revision, fehlende oder unrichtige Bezeichnung sei unschädlich, nur dann zutrifft, wenn trotz der fehlenden oder unrichtigen Bezeichnung feststellbar ist, welches Rechtsmittel gewollt ist. Denn nach den Umständen dieses Falles bleibt keine Undeutlichkeit. Hier nämlich hat der frühere Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 1. September 1964 ausdrücklich die Erklärung vorbehalten, "ob dieses Rechtsmittel als Berufung oder als Revision behandelt werden soll". Es würde bei einem derartigen Vorbehalt dem in diesem Schriftsatz zum Ausdruck gekommenen Willen des früheren Klägers widersprechen, diesen Schriftsatz bereits vor Abgabe der vorbehaltenen Erklärung als Berufung zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Anwendung des § 57 Abs. 2 BVerwGG aufgetretene Frage, ob das Ziel des Rechtsmittels auch ausreichend erkennbar im Sinne des Beschlusses vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) ist, wenn die Antragstellung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten worden ist, verneint und ausgeführt, daß es nicht darauf ankommt, was dem Kläger als vernünftiges Ziel unterstellt werden kann, sondern allein darauf, was er hierzu innerhalb der Rechtsmittelfrist erklärt hat (Beschlüsse vom 24. Juni 1968 - BVerwG II C 20.58 - und vom 30. Januar 1960 - BVerwG VI C 170.59 - mit weiteren Nachweisen). Auch hier wäre es eine mit dem erklärten Vorbehalt nicht zu vereinbarende und deshalb unzulässige Unterstellung, wenn man den Schriftsatz vom 1. September 1964 ohne weiteres als Berufung behandeln wollte. Es kommt noch hinzu, daß diesem Schriftsatz die Zustimmungserklärung des Beklagten zum Übergehen der Berufungsinstanz beigefügt worden ist. Diese Maßnahme, die schon bei Beschaffung der Zustimmungserklärung die Überlegung voraussetzt, ob nicht zweckmäßigerweise von der Berufung abgesehen wird, zielt deutlich in Richtung auf die Sprungrevision. Auch dies würde grob mißachtet, wollte man entgegen der vom früheren Kläger begonnenen Zielsetzung den Schriftsatz vom 1. September 1964 schon vor Abgabe der vorbehaltenen Erklärung als Berufung ansehen.
Es sind entgegen der Annahme der Revision vor Ablauf der Berufungsfrist auch keine Umstände eingetreten, aus denen auf eine Änderung der Zielrichtung des früheren Klägers und eine Willensäußerung, Berufung einzulegen, geschlossen werden könnte. Wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht in seiner formularmäßigen Verfügung vom 4. September 1964, die sich auf die Zahlung des Kostenvorschusses bezieht, und in seiner Vorlageverfügung vom 17. September 1964 das Rechtsmittel des Klägers qualifiziert hat, ist rechtlich und - soweit überhaupt die Maßnahmen vor Ablauf der Berufungsfrist liegen - für den Entschluß des früheren Klägers, Berufung oder Sprungrevision einzulegen, ohne Bedeutung. Aus dem Hinnehmen dieser Maßnahmen und der Zahlung des Kostenvorschusses können Folgerungen im Sinne der Revision nicht gezogen werden. Wenn die Revision weiter meint, der frühere Kläger habe sich für die Berufung eindeutig dadurch entschieden, daß er die Revisionsbegründungsfrist des § 139 Abs. 1 VwGO habe verstreichen lassen, so ist dies unrichtig. Die Revision geht davon aus, daß die Begründungsfrist am 8. September 1964 abgelaufen sei; zu diesem Zeitpunkt ist aber die Einlegungsfrist abgelaufen, nicht die Begründungsfrist. Vor Ablauf der Begründungsfrist hat der frühere Kläger gerade erklärt, daß er den Schriftsatz vom 1. September 1964 als Berufung behandelt wissen wolle. Darauf berufen sich die Kläger an anderer Stelle auch. Der Ablauf der Begründungsfrist ist also in diesem Zusammenhang gleichfalls ohne Bedeutung.
Fehl geht auch die Ansicht der Revision, das Gericht, bei dem der Schriftsatz vom 1. September 1964 eingegangen ist, hätte darauf hinweisen müssen, daß bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist geklärt sein müsse, ob Berufung oder Sprungrevision eingelegt sein soll. Das erstinstanzliche Gericht kann gar nicht tun, was die Revision von ihm erwartet. Denn wie es genügt, wenn die Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird (BVerwGE 18, 53 [54]), so reicht es auch aus, wenn der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wird (so auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 134 RdNr. 5, und Koehler, VwGO, § 134 Anm. V 8). Das erstinstanzliche Gericht muß also bis zum letzten Tage der Rechtsmittelfrist damit rechnen, daß der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt wird. Es würde jedem vernünftigen Prozeßverfahren widersprechen, ihm gleichwohl aufzuerlegen, den Kläger vorher aufzufordern, zu erklären, welches Rechtsmittel er einlegt; dies um so mehr, als auf die Möglichkeit der Sprungrevision nicht einmal unbedingt in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen werden muß (BVerwGE 18, 53 [55]), was aber hier im übrigen geschehen ist.
Kann in dem Schriftsatz vom 1. September 1964 - wie vorstehend dargelegt - wegen des darin enthaltenen Vorbehalts eine Berufung im Sinne des § 124 VwGO nicht gesehen werden, so ist Berufung nicht vor Ablauf der Berufungsfrist des § 124 Abs. 2 VwGO eingelegt worden. Die nach dem Ablauf der Berufungsfrist erfolgten Maßnahmen, insbesondere der Schriftsatz vom 11. September 1964, können daran nichts ändern. Jedenfalls dann, wenn der Schriftsatz vom 1. September 1964 wegen des Vorbehalts auch nicht als Sprungrevision anzusehen ist, bestünde zwar die Möglichkeit der Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision, jedoch nur bis zum Ablauf der Berufungsfrist. Dies ergibt sich aus der Regelung des Verhältnisses der beiden Rechtsmittel in § 134 VwGO. Zwar kann nach einhelliger Ansicht trotz der Worte "unter Übergehung der Berufungsinstanz", die nur besagen sollen, daß es unter Übergehung einer Entscheidung der Berufungsinstanz geschieht (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 566 a ZPO RGZ 146, 209 und 154, 144 [146]), Sprungrevision noch eingelegt werden, nachdem zuvor Berufung eingelegt worden ist. Jedoch sind zwei (wirksame) Rechtsmittel nebeneinander nicht möglich (RGZ 146, 209 [211]; BVerwGE 14, 298 [BVerwG 04.07.1962 - BVerwG VI B 55.60] [300]). Die nach Zulassung ordnungsgemäß eingelegte Sprungrevision vernichtet das Rechtsmittel der Berufung. Nach Einlegung der Sprungrevision kann Berufung nicht mehr eingelegt werden. Diese gegenseitige Ausschließung der Rechtsmittel ist danach von ihrer Einlegung abhängig, die nur innerhalb der Einlegungsfrist erfolgen kann. Die gesetzliche Regelung geht also davon aus, daß grundsätzlich bis zum Ablauf der Einlegungsfrist auf diese Weise die Art des Rechtsmittels geklärt ist. Als einzige - dem Zivilprozeßrecht übrigens unbekannte - Ausnahme von dem Grundsatz, daß Klärung der Art des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Einlegungsfrist erfolgt sein muß, ist in § 134 Abs. 2 VwGO der Fall ausdrücklich gesetzlich geregelt, daß erst nach Ablauf der Einlegungsfrist die Zulassung der Sprungrevision abgelehnt wird; dann wird die Sprungrevision kraft einer Fiktion "als Berufung behandelt". Es handelt sich bei dieser Fiktion nicht um die Umdeutung eines unzulässigen in ein zulässiges Rechtsmittel, sie beruht auch nicht auf einer Ermittelung des hypothetischen Parteiwillens oder auf der Auslegung einer Parteierklärung, sie ist vielmehr die gesetzliche Folge der Ablehnung des Zulassungsantrages (BVerwGE 18, 53 [56]). Aus dieser Spezialregelung kann nicht hergeleitet werden, daß auch der Rechtsmittelführer nach Ablauf der Einlegungsfrist noch die Möglichkeit haben müsse, zu bestimmen, welches Rechtsmittel "eingelegt" sein soll. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Rechtslage im Strafprozeß als Vergleichsmaßstab ausscheidet. Den Gründen, die das Berufungsgericht für seine Auffassung anführt, ist zuzustimmen. Es ändert sich daran auch nichts dadurch, daß jetzt die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 StPO einen Monat beträgt, denn maßgebend für die Möglichkeit einer Bestimmung noch nach Ablauf der Einlegungsfrist ist - abgesehen von der im ganzen verschiedenen Rechtslage und der anderen gesetzgeberischen Entwicklung (BGHSt 2, 63 [68]) - deren Kürze gewesen, an der sich nichts geändert hat (§ 431 StPO).
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier