Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1969, Az.: BVerwG VI B 30.69

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 30.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.03.1969 - AZ: V OVG A 45/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. März 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Es liegt keiner der von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe - vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO - vor.

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weist das Berufungsurteil keine die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO recht fertigende Abweichung von den in der Entscheidung BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] entwickelten Rechtsgrundsätzen über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung von dienstlichen Beurteilungen (Befähigungsberichten) auf Die Darlegungen des Berufungsgerichts halten sich vielmehr im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wie dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht. Damit kann aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68-, vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - und vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

4

Auch die Verfahrensrügen der Revision rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

5

Das Vorbringen, daß die Beweiswürdigung gegen "allgemeine Denkgesetze" verstoße, betrifft die Anwendung sachlichen Rechts, stellt also keine Verfahrensrüge dar (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 56.68-, vom 5. August 1969 - BVerwG II B 26.69 - und vom 11. November 1969 - BVerwG VI B 6.69 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

6

Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) durch Unterlassung der vom Kläger beantragten Vernehmung des früheren Leiters der Zollfahndungsstelle, Regierungsrat a.D. G., verletzt. Es kann unerörtert bleiben, ob die Übergehung dieses Beweisantrages schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft ist, weil er nach der Verhandlungsniederschrift nur hilfsweise gestellt worden war. Jedenfalls kann die Beschwerde damit nicht gehört werden, weil das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise als richtig unterstellt hat, daß dieser Zeuge den Kläger, der damals noch Inspektor und zudem jünger war, tatsächlich für überdurchschnittlich - d.h. über den Durchschnitt der Inspektoren hinaus - befähigt und für geeignet als Zollamtsvorsteher gehalten hat. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte "die gesamten, vom Kläger in das Zeugnis G. gestellten Behauptungen und nicht nur einen Ausschnitt davon als wahr unterstellen müssen". Selbst wenn dies zuträfe - wofür im Berufungsurteil jeder Anhaltspunkt fehlt -, dann müßte diese Rüge daran scheitern, daß in der Beschwerdeschrift nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan ist, welche Erklärungen dieser Zeuge - über die vom Berufungsgericht ausdrücklich als wahr unterstellten Behauptungen hinaus - bei seiner Vernehmung abgegeben hätte und inwieweit sich seine Erklärungen auf die Urteilsfindung in einem für den Kläger günstigeren Sinne hätten auswirken können (vgl. Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -). Die Bezugnahme der Beschwerde auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, insbesondere auf die Schriftsätze vom 10. März 1969 und vom 21. März 1969 genügt dieser Darlegungspflicht nicht (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1968 - BVerwG II B 18.67 - und vom 24. Juni 1968 - BVerwG VI B 15.68 -). Im übrigen ist aus diesen Schriftsätzen nichts dafür zu entnehmen, daß eine Vernehmung des Regierungsrats a.D. G. Tatsachen für eine auf sachfremden Erwägungen beruhende dienstliche Beurteilung des Klägers durch Regierungsrat a.D. B., den Nachfolger des Regierungsrats a.D.G., erbracht hätte. Nur bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts wäre das Berufungsgericht nach seiner - für die Prüfung von Verfahrensmängeln allein maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Auffassung gehalten gewesen, den Regierungsrat a.D. G. als Zeugen zu vernehmen.

7

Die Rüge der Unterlassung der vom Kläger - hilfsweise - beantragten Vernehmung des Zollhauptsekretärs St. ermangelt ebenfalls einer ordnungsgemäßen schlüssigen Begründung. Denn insoweit wird in der Beschwerdeschrift im wesentlichen auf den Schriftsatz vom 10. März 1969 Bezug genommen. Dies ist - wie oben bereits dargelegt - nicht statthaft. Abgesehen davon ist von der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die in das Wissen des Zollhauptsekretärs St. gestellte - lediglich aus der Tätigkeit des Klägers im Personalrat hergeleitete "Voreingenommenheit" des Regierungsrats a.D. B. gegenüber dem Kläger die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß dieser von Regierungsrat a.D. Bock "objektiv und auch richtig" beurteilt worden ist, hätte erschüttern können. Schließlich rügt die Beschwerde ohne Erfolg die Unterlassung der Vernehmung des Zollobersekretärs a.D. S. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat der Kläger laut der insoweit nach Maßgabe des § 164 ZPO (§ 173 VwGO) beweiskräftigen Verhandlungsniederschrift in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. März 1969 die Vernehmung des Zollobersekretärs a.D. S. als Zeugen nicht beantragt. Durch die Nichtvernehmung eines Zeugen, desssen Vernehmung von der anwaltlich vertretenen Partei hätte beantragt werden können, wird aber die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts werben zu erforschen, grundsätzlich nicht verletzt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 - mit weiteren Nachweisen). Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Zollobersekretärs a.D. S. aufgedrängt hat oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen.

8

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert