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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG VI B 56.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Minderung einer Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 56.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.07.1968 - AZ: 102 III 66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 1968 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Keines näheren Eingehens bedarf es darauf, daß die von der Beschwerde aufgezeigte Frage des Ganges der Ausbildung für die Offizierlaufbahn der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht, weil es hierbei entweder um die Anwendung des irrevisiblen (vgl. Urteil vom 7. November 1963 - BVerwG II C 26.61 -, ständige Rechtsprechung) früheren Wehrrechts oder um für das Revisionsgericht grundsätzlich bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächliche Feststellungen geht. Ebenso kann offenbleiben, ob die im Zusammenhang mit der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht Berufsoffizier gewesen, geltend gemachten Verfahrensmängel ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und begründet sind. Denn hierauf beruht das Berufungsurteil nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es allein durch die weitere Begründung getragen wird, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 war und deshalb keine Versorgung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1961, und nunmehr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 G 131 [F. 1965]) erhalten kann.

3

Zulässige und begründete Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich dieses Teiles der Begründung des angegriffenen Urteils hat die Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO scheiden nach dem Vortrag der Beschwerde ohne weiteres aus. Aber auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmängel) ist nicht gegeben. Das Vorbringen der Beschwerde stellt vielmehr im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts dar. Verfahrensmängel werden insoweit weder geltend gemacht noch in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise näher dargelegt. Als Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Aufklärungsmangels, § 86 Abs. 1 VwGO) kann allenfalls der Vortrag der Beschwerde angesehen werden, das Berufungsgericht hätte das Verschwinden der in den Akten des Versorgungsamtes als Blatt 5 eingeheftet gewesenen Abschrift des Entlassungsscheins des Klägers näher aufklären müssen. Die Beschwerde kann damit jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Rüge nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde hätte zumindest darlegen müssen, zu welchem Ergebnis diese weitere Aufklärung geführt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder jedenfalls beruhen kann. Das ist aber nicht geschehen.

4

Soweit die Beschwerde mit ihren Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung möglicherweise Verstöße gegen die Denkgesetze hat geltend machen wollen, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil derartige Verstöße grundsätzlich die Anwendung des sachlichen Rechts betreffen und infolgedessen nicht den Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzurechnen sind (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 -, ständige Rechtsprechung). Abgesehen davon sind Verstöße gegen die Denkgesetze, die nur dann gegeben sind, wenn das Tatsachengericht denkgesetzlich schlechthin unmögliche Schlüsse gezogen hat, weder dargetan noch ersichtlich. Unrichtig ist die Behauptung der Beschwerde, das Berufungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei in dem Gutachten vom 17. August 1950 mit 60 v.H. beziffert worden, während damals eine MdE von 70 v.H. festgestellt worden sei. In dem in den Akten des Versorgungsamtes befindlichen Gutachten vom 17. August 1950 ist eindeutig eine Gesamterwerbsminderung um 60 v.H. festgestellt. Abgesehen von der unrichtigen Wiedergabe des Inhaltes dieses Gutachtens in der Beschwerdebegründung scheint die Beschwerde der irrtümlichen Ansicht zu sein, daß sich der Grad der Gesamterwerbsminderung automatisch aus der Summe der für die einzelnen Körperschäden angenommenen MdE ergebe.

5

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier