Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1969, Az.: BVerwG VI B 10.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 10.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 03.09.1968 - AZ: III B 20.67
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 G 131
- § 87 S. 3 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
- § 127 Nr. 1 BRRG
- Art. 131 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe - vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) - liegen nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 - mit Nachweisen). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kommt der vorliegenden Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer nochmaligen Überprüfung der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts zum Personenkreis der sog. Altversorgungsempfänger der früheren Wehrmacht (vgl. BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) Anlaß geben könnten. Nach dieser Rechtsprechung ist § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 auch dann anzuwenden, wenn ein schon vor dem Inkrafttreten der Besoldungsordnung C mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschiedener Berufssoldat - wie der Kläger - als Offizier z.V. im Beurlaubtenstand der neuen Wehrmacht wiederverwendet wurde (vgl. § 2 Satz 2 der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 [RGBl. I S. 214]) und im Anschluß an diese Wehrdienstleistung Versorgungsbezüge erhielt, die aufgrund der §§ 5, 31 EWFVG nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet worden waren. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVerwGE 14, 88 (93)[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] u.a. darauf hingewiesen, daß das Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben sei, so daß der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht berechtigt gewesen wäre, die aufgrund des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Wie sich aus der zitierten Stelle eindeutig ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Auswirkung des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 auf die Rechtsverhältnisse der Altversorgungsempfänger der früheren Wehrmacht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unerörtert gelassen. Auf dieser irrigen Deutung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruht das Berufungsurteil jedoch nicht, weil es sich hierbei um eine - für das Ergebnis der Entscheidung entbehrliche - Hilfsbegründung des Berufungsgerichts handelt. Es stellen sich daher im Hinblick auf das Kontrollratsgesetz Nr. 34 keine weiteren klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Daß die mit BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] eingeleitete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch die in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 167) und vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) überholt ist, hat der Senat bereits im Beschluß vom 29. Juni 1966 - BVerwG VI B 7.65 näher dargelegt.
In der Beschwerdeschrift wird noch auf ein. Urteil des Senats vom 9. November 1961 - BVerwG VI C 45.59 - hingewiesen. Ein solches Urteil ist jedoch nicht ergangen. Offenbar handelt es sich um den unter dem gleichen Aktenzeichen ergangenen Beschluß des Senats vom 9. November 1959. Dieser Beschluß, der ebenfalls die Rechtsstellung eines im Beurlaubtenstand der neuen Wehrmacht als Offizier z.V. wiederverwendeten ehemaligen Berufsoffiziers nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 behandelt, steht in seiner rechtlichen Konzeption mit der später entwickelten Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang.
Keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung auf, daß die Auskünfte des Bundesarchivs Kornelimünster keine Grundlage für die Rechtsfindung im Falle von Kriegsgefangenenlagern abgeben könnten, weil dieses Archiv "nicht einmal einen Kriegsstärkenachweis über diese Wehrmachtsteile" besitze. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß die Auskünfte des Bundesarchivs ebenso wie sonstige amtliche Auskünfte nach § 87 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 272 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Beweismittel herangezogen und im Wege der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) verwertet werden dürfen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als revisionsrechtlich unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu beurteilen. Im übrigen wendet sich die Beschwerde im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des § 109 BBG auf den Kläger. Damit kann aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden (vgl. Beschluß vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 - mit Nachweisen).
Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen. Denn das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht hätte sich nicht allein auf die. Auskunft des Bundesarchivs Kornelimünster stützen dürfen, sondern es hätte unter Heranziehung der vom Kläger eingereichten Unterlagen eventuell ein Gutachten des Bundesverteidigungsministeriums einholen müssen, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn es läßt konkrete Angaben darüber vermissen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen weiteren Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis diese Ermittlungen gehabt hätten oder hätten haben können und inwiefern ihr Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 1968 - BVerwG II B 65.67-, vom 23. Januar 1968 - BVerwG II B 29.66-, vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 - und vom 24. Februar 1969 - BVerwG VI B 46.68 -
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker