Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1969, Az.: BVerwG V C 111.68
Ausschließung von Ausgleichsleistungen nach § 360 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Falsche Angaben über den Ehestand; Falsche Angabe über den Tod der Ehefrau; Wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang eines Schadens; Umfang der Ausschließung nach§ 360 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Bestimmung des Ausmaßes der Ausschließung des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 111.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 14.07.1967 - AZ: VRS V/163/66
Rechtsgrundlage
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1967 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausschließung von Ausgleichsleistungen (Hausratentschädigung und der Hälfte der Hauptentschädigung).
Der 1908 geborene Kläger ist Heimatvertriebener aus M./Jugoslawien. Dort ging er im Jahre 1932 mit seiner ersten Ehefrau, Maria F., die Ehe ein, mit der er seit 1936 in gemieteten Räumen eine Gemischtwarenhandlung betrieb. Im Jahre 1942 wurde er zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Nach Kriegsende kam er in die Bundesrepublik und lebt seit dieser Zeit mit seiner jetzigen Frau zusammen. Am 29. Oktober 1949 reichte er beim Landgericht Heilbronn Scheidungsklage gegen seine frühere Frau ein, nachdem bekannt wurde, daß diese noch am Leben ist und sich mit dem Sohn E. in Rumänien aufhielt. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. Juli 1952 ohne Schuldausspruch geschieden. Darauf heiratete der Kläger im September 1952 seine jetzige Frau.
Am 23. Dezember 1952 beantragte der Kläger beim Ausgleichsamt Schwäbisch Hall die Schadensfeststellung an Hausrat, Betriebsvermögen sowie an landwirtschaftlichem Vermögen. Im Feststellungsantrag gab er an, daß seine erste Ehefrau im Gefangenenlager in Modosch umgebracht werden sei. Daraufhin wurde ihm Hausratentschädigung in voller Höhe zuzüglich 300 DM Kinderzuschlag (1.200 DM) bewilligt und ausbezahlt.
Im Beiblatt Betriebsvermögen bezeichnete er sich als Alleineigentümer einer Eisen- und Kolonialwarenhandlung.
Am ... August 1961 kam die frühere Ehefrau des Klägers von Rumänien als Aussiedlerin in die Bundesrepublik. Sie machte mit einem beim Ausgleichsamt Balingen gestellten Feststellungsantrag vom 4. Februar 1962 neben Schäden an eigenem landwirtschaftlichen Vermögen ebenfalls einen Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen der Gemischtwarenhandlung geltend. Sie gab bei ihrer Anhörung beim Ausgleichsamt Balingen am 15. Mai 1964 an, daß das Geschäft dem Kläger und ihr je zur Hälfte gehört habe. Zwar sei das Geschäft überwiegend mit Sparmitteln des Klägers gekauft worden, doch habe sie es fast ausschließlich allein geführt.
Hierauf räumte der Kläger ein, er habe seit Anfang 1951 gewußt, daß seine frühere Ehefrau noch in Rumänien lebe. Als er im November 1952 die Anträge auf Schadensfeststellung und Hausratentschädigung von seinem Schwiegervater habe ausfüllen lassen, sei ihm die Tatsache, daß seine erste Frau noch lebe, aus dem Gedächtnis entfallen gewesen. Hinsichtlich der Gemischtwarenhandlung bleibe er dabei, daß er Alleineigentümer dieses Betriebes gewesen sei.
Inzwischen hatte das Ausgleichsamt Schwäbisch Hall die Hausratentschädigungsbescheide hinsichtlich eines Betrages von 600 DM zurückgenommen. Dieser Rückzahlungsaufforderung über 600 DM zuzüglich Zinsen ist der Kläger inzwischen nachgekommen.
Da die erste Frau des Klägers weiterhin von dem Betriebsvermögen die Hälfte beanspruchte, weil das Geschäft während der Ehe erworben worden sei, erklärte der Kläger schließlich, er gehe "damit einig, daß die Vermögenswerte uns gemeinsam, d.h. je zur Hälfte eigentumsmäßig zugehört haben", und schränkte seinen Feststellungsantrag insoweit ein.
Daraufhin beantragte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Ausschließung des Klägers von Ausgleichsleistungen. Der Beschwerdeausschuß schloß sich dem Antrag an.
Durch Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 1966 wurde der Kläger von der Gewährung der Hausratentschädigung und von der Hälfte der Hauptentschädigung ausgeschlossen, weil er über seinen Ehestand wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Überdies habe er auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem Gemischtwarengeschäft wissentlich falsche Angaben gemacht.
Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend: Er habe zwar in seinem Feststellungsantrag der Wahrheit zuwider behauptet, daß seine Ehefrau im November 1944 von Partisanen erschossen worden sei. In dieser Hinsicht müsse jedoch seine kurz vor Antragstellung erlittene Schädelverletzung berücksichtigt werden. Er habe nicht unter dem Druck der Beweise zugegeben, daß die Eisen- und Kolonialwarenhandlung nicht ihm allein, sondern auch seiner früheren Frau zur Hälfte gehört habe. Er sei im Zeitpunkt der Antragstellung überzeugt gewesen, daß er Alleineigentümer dieses Betriebs gewesen sei. Er habe seinen Feststellungsantrag lediglich deshalb eingeschränkt, weil er sich in einem Beweisnotstand befinde und nicht in der Lage sei, den vollen Nachweis seiner Sachdarstellung zu erbringen. Keinesfalls sei das in dem Bewußtsein geschehen, früher die Unwahrheit gesagt zu haben.
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1967 wurde der Ausschließungsbescheid aufgehoben, soweit der Kläger von mehr als der Hausratentschädigung und einem Drittel der Hauptentschädigung ausgeschlossen worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat hierbei festgestellt: Der Kläger habe wahrheitswidrig angegeben, daß seine erste Ehefrau im Gefangenenlager Modosch umgebracht worden sei. Diese Behauptung sei entscheidungserheblich, weil sie auf Grund des Ehegattenrechts zu einer höheren Schadensfeststellung zugunsten des angeblich allein überlebenden Ehegatten führe. Soweit die Ausschließung auf die Angabe des Klägers über den angeblichen Tod seiner ersten Ehefrau gestützt werde, sei sie nicht zu beanstanden. Die Ausschließung sei jedoch insoweit nicht begründet, als dem Kläger zum Vorwurf gemacht werde, er habe wissentlich falsche Angaben auch über die Eigentumsverhältnisse an dem Eisen- und Kolonialwarengeschäft gemacht. Auf Grund der bisherigen Ermittlungen sei es kaum möglich, die Eigentumsverhältnisse an dem Eisen- und Kolonialwarengeschäft abschließend zu beurteilen. Bei dieser Sachlage könne dem Kläger, auch wenn sich seine diesbezügliche Angabe letztlich als objektiv falsch erweisen sollte, nicht vorgeworfen werden, er habe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht. Da sich die Ausschließung nur auf Grund der falschen Angaben des Klägers über den Tod seiner früheren Ehefrau als rechtlich begründet erweise, nicht aber auch hinsichtlich seiner Angaben über die Eigentumsverhältnisse am Betriebsvermögen, liege in dem verfügten Ausmaß ein Verstoß gegen den zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Abwägung aller Umstände sei die Verhältnismäßigkeit insoweit verletzt, als der Kläger von mehr als der Hausratentschädigung und einem Drittel der Hauptentschädigung ausgeschlossen worden sei. Die falsche Angabe über den Tod der Ehefrau würde für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mehr ins Gewicht fallen als die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Angabe über die Eigentumsverhältnisse an dem Eisen- und Kolonialwarengeschäft.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision des Beteiligten wird die Verletzung des § 360 LAG i.d.F. d. 20. ÄndG LAG gerügt.
Der Beteiligte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der Klage stattgegeben wurde, die Klage abzuweisen
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die Revision des Beteiligten ist die Klage abzuweisen.
Nach § 360 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, jetzt gültig in der Fassung des 20. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - 20. ÄndG LAG -, kann von Ausgleichsleistungen unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer in eigener oder fremder Sache
- a)
wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder
- b)
zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat.
Von den beiden angeführten Alternativen für die Ausschließung kommt hier - da die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Angaben des Klägers über die Eigentumsverhältnisse am Betriebsvermögen von der Revision nicht angegriffen sind - nur die zweite in Betracht, die voraussetzt, daß die unrichtigen Angaben über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zum Zwecke der Täuschung, also wissentlich und willentlich im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit zum Zwecke der Herbeiführung eines Irrtums bei den Ausgleichsbehörden gemacht worden sind. Nach den vom Verwaltungsgericht hierzu getroffenen, der Revisionsentscheidung zu Grunde zu legenden Feststellungen hat der Kläger mit der im Feststellungsantrag gemachten Angabe, daß seine erste Ehefrau im Gefangenenlager umgebracht worden sei, eine sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsache in Täuschungsabsicht vorgespiegelt. Diese Angabe ist erheblich, weil sie die Entscheidung der Ausgleichsbehörde beeinflussen konnte. Eine solche Behauptung ist generell bedeutsam, weil auf Grund des Ehegattenrechts eine höhere Schadensfeststellung zugunsten des angeblich allein überlebenden Ehegatten bewirkt wird. Die vom Kläger vorgeschützte Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens konnte ihm nicht abgenommen werden, weil neben den im Feststellungsantrag und in den gleichzeitig ausgefüllten Beiblättern gemachten Angaben berücksichtigt werden mußte, daß er bis kurz zuvor einen dreijährigen Scheidungsprozeß geführt hatte (Scheidungsurteil 3. Juli 1952, Antragstellung: 23. Dezember 1952, dazwischen im September die 2. Heirat).
Hinsichtlich der Anwendung der angezogenen Ausschließungsnorm auf den festgestellten Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht auch die zutreffende Rechtsfolgefeststellung getroffen, daß die Ausschließung insoweit nicht zu beanstanden sei. Hiergegen hatte der Kläger schon in seiner Klageschrift keine Einwendungen erhoben und nur wegen der im Ausschließungsbescheid noch angeführten wissentlich falschen Angaben bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Gemischtwarengeschäft Abänderung bzw. Herabsetzung des darin ausgesprochenen Ausschließungsausmaßes begehrt. Hinsichtlich dieser im Ausschließungsbescheid mit erwähnten wissentlich falschen Angaben über die Eigentumsverhältnisse an dem Gemischtwarengeschäft hat das Verwaltungsgericht keine eigenen Beweiserhebungen angestellt; gleichwohl ist es anhand der beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten zu der Überzeugung gelangt, daß es auf Grund der bisherigen Ermittlungen kaum möglich sei, die Eigentumsverhältnisse abschließend zu beurteilen, so daß selbst dann, wenn die Angaben des Klägers sich als objektiv falsch erweisen sollten, ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, wonach schlüssige Schutzbehauptungen des Betroffenen widerlegt werden müssen und deren Unrichtigkeit zur Gewißheit des Gerichts feststehen muß (Urteile vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 57.64 - und vom 19. März 1969 - BVerwG. V V 038.65 -). Da diese vom Verwaltungsgericht aus dem unterbreiteten Sachverhalt getroffenen Feststellungen von der Revision ebenfalls nicht angegriffen sind, steht nur noch zur Entscheidung, ob allein die festgestellten, in Täuschungsabsicht gemachten Angaben des Klägers über das angebliche Ableben seiner ersten Ehefrau den Umfang der Ausschließung rechtfertigen können oder dadurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat keine Erwägungen darüber niedergelegt, die den festgestellten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen könnten. Die Revision hat deshalb zu Recht gerügt, daß das Verwaltungsgericht sein - nicht näher dargelegtes - Ermessen an die Stelle des Ermessens der zuständigen Behörde gesetzt und deren getroffene Ermessensentscheidung abgeändert hat. Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Entscheidung, ob die Ausschließung geboten und in welcher Weise sie angebracht erscheint, im verwaltungsgerichtlich nur im Rahmen des § 114 VwGO nachprüfbaren Ermessen der Behörde. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen, und daß ihm insbesondere nicht die Befugnis zusteht, selbst die Ausschließung auf eine bestimmte Ausgleichsleistung zu beschränken, solange innerhalb des Bereichs der Verhältnismäßigkeit die Auswahl unter mehreren Ausgleichsleistungen möglich ist oder noch nicht sämtliche für den Betroffenen in Frage kommenden Ausgleichsleistungen feststehen (Urteile vom 7. Mai 1957 [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]], vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64-, vom 11. Januar 1967 - BVerwG V C 48.66 - und vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 75.60 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 15], Beschluß vom 12. September 1968 - BVerwG V B 146.67 -). Gleichwohl ist in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten worden, daß das Ausmaß der Ausschließung sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt, der eine Abwägung der Schwere der Verfehlung gegenüber der Wirkung der Ausschließung bedingt, und daß die Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahme eine richterlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage ist (Urteile vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 75.60-, vom 8. September 1961 - BVerwG IV C 69.61 - und vom 11. April 1962 - BVerwG IV C 82.60 - [Buchholz, a.a.O., Nrn. 15, 21 und 26]). Wenn sich nach diesen Rechtsgrundsätzen ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit ergibt, muß der Behörde Gelegenheit zur erneuten Ermessensbetätigung eingeräumt werden.
Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Prüfung und Feststellung, inwieweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei, oder an die Behörde zur erneuten Ermessensbetätigung bedarf es indessen nicht, weil eine Beweisbedürftigkeit weiterer Tatsachen nicht erforderlich ist und nach der vorangestellten Auslegung der anzuwendenden Norm durch das Revisionsgericht die Rechtsfolgefeststellung getroffen werden kann, daß die Ermessensentscheidung des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist, und jedenfalls das verfassungsmäßige Übermaßverbot nicht verletzt (Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 055.64 - und vom 6. November 1968 - BVerwG V C 58.64 -). In dem Ausschließungsbescheid sind in der Sachverhaltsdarstellung zwar zwei Verfehlungen angeführt, die jedoch weder in verschiedenen Verfahren entstanden noch völlig unabhängig voneinander sind noch jeweils eine bestimmte Sanktion ausgelöst haben. Nur dann, wenn jedes einzelne vorwerfbare Verhalten zu einer gesondert ausgesprochenen Sanktion geführt hätte, wäre eine getrennte Beurteilung möglich gewesen. Dann könnte auch bei Nichterweislichkeit der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei einer für ein bestimmtes Verhalten gesondert ausgeworfenen Sanktion eine gerichtliche Korrektur der in bestimmter Weise erkennbar gemachten Ermessensentscheidung vorgenommen und das Ausmaß der Ausschließungsmaßnahme dementsprechend reduziert werden (Beschluß vom 12. September 1968 - BVerwG V B 146.67 -). Wenn aber das vorwerfbare Verhalten nicht in unabhängig voneinander stehende Verfehlungen aus verschiedenen Verfahren aufgegliedert werden kann oder aber nicht getrennt wird und die Ausschließungsmaßnahme nicht aus gesondert ausgeworfenen Einzelsanktionen zusammengesetzt ist, dann kann nur geprüft worden, ob der Umfang der Ausschließung gegen das Übermaßverbot verstößt, also außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zur Schwere des Verhaltens des Betroffenen steht.
Bei dieser Betrachtungsweise ist eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht erkennbar. Auf Grund der Bezugnahme auf die Beiakten des Beklagten im angegriffenen Urteil läßt sich die zulässige Feststellung treffen, daß die ausgesprochene Ausschließung nicht zu beanstanden ist. Denn der Ausschließungsantrag des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 8. März 1965 ist ausschließlich auf die falschen Angaben des Klägers über das angebliche Ableben seiner ersten Ehefrau gestützt. Obwohl der Beschwerdeausschuß sich am 17. Mai 1965 diesem Antrag angeschlossen hatte, hat das Landesausgleichsamt weitere Ermittlungen angestellt und auch die Akten der ersten Ehefrau angefordert, um bei der Ausschließung auch die Frage unzutreffender Angaben hinsichtlich des Betriebsvermögens einbeziehen und danach das Ausschließungsausmaß bestimmen zu können. Erst nachdem dem Landesausgleichsamt mitgeteilt worden war, daß der Kläger und seine erste Ehefrau die Eigentumsverhältnisse am landwirtschaftlichen Vermögen, Betriebsvermögen und Hausrat in beiderseitigem Einvernehmen geklärt haben, hat sich das Landesausgleichsamt am 14. Juli 1966 zu der so lange zurückgestellten Ausschließungsmaßnahme entschlossen. Aus den in dem Ausschließungsbescheid niedergelegten Gründen ist ersichtlich, daß die lediglich mitangeführten unzutreffenden Angaben des Klägers hinsichtlich des Betriebsvermögens das Ausschließungsausmaß nicht mehr beeinflußt haben, nachdem sich der Kläger und seine erste Ehefrau zu einer einverständlichen Klärung der Vermögensverhältnisse durchgerungen und dementsprechende Feststellung des Schadens beantragt haben. Eine weitergehende Ermessensoffenbarung und Ermessensbindung liegt nicht vor und ist auch nicht erforderlich, weil es zu weit gehen würde, für jedes mögliche vorwerfbare Verhalten besondere Einsatzsanktionen festzulegen, um daraus ein Gesamtausschließungsmaß zu bilden.
Da das gegen den Kläger ausgesprochene Ausschließungsausmaß bei Würdigung aller Umstände das Übermaßverbot nicht verletzt, ist auf die Revision des Beteiligten die Klage in vollem Umfange mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz