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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG V C 58.64

Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Ausschließung von sog. Lastenausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Versagung oder Ausschluss von Ausgleichsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 58.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 17.07.1962 - AZ: VG VRS VI/277/61

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Ausschließung von LAG-Leistungen (§ 360 LAG).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene (Jahrgang 1888) und ihr Ehemann sind Vertriebene aus Polen. Beide haben Vertreibungsschäden erlitten. Auf seinen Antrag erhielt der Ehemann der Beigeladenen Unterhaltshilfe auf Lebenszeit unter Zubilligung eines Ehegattenzuschlags; ein von ihm beantragtes Aufbaudarlehen zur Einrichtung einer Arztpraxis wurde im Jahre 1954 wegen seines hohen Alters jedoch abgelehnt. Während des Bezugs der Lastenausgleichsleistungen (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) war er jährlich mehrere Monate als Arzt tätig, ohne die dafür gewährte Vergütung der Lastenausgleichsverwaltung mitzuteilen. Das gegen ihn wegen Betrugs eingeleitete Strafverfahren wurde durch Urteil vom 7. Juli 1960 eingestellt. Durch Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 1961 wurde er von der Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.

2

Das gegen die Beigeladene mitbeantragte Strafverfahren ist durch Beschluß vom 23. Februar 1959 nicht eröffnet worden. Die vom Kläger beantragte Ausschließung der Beigeladenen von der Gewährung von Ausgleichsleistungen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22. September 1961 ab, weil die Beigeladene durch den Ausschluß ihres Ehemannes bereits empfindlich betroffen werde. Auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 1962 der die Ausschließung der Beigeladenen ablehnende Bescheid des Beklagten aufgehoben, weil die Beigeladene die Einkünfte ihres Ehemannes als Arzt auf Befragen verschwiegen habe und deshalb nach der Regelung des § 360 LAG ausgeschlossen werden müsse.

3

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beigeladenen rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere daß die Beigeladene nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei und die Entscheidung des Beklagten, von einer Ausschließung abzusehen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Gesetzeszweck gerecht werde.

4

Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision führt zur Klageabweisung.

7

Nach § 360 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, jetzt gültig in der Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - 20. ÄndG LAG - kann von Ausgleichsleistungen unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer in eigener oder fremder Sache

  1. a)

    wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder

  2. b)

    zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat.

8

Von den beiden angeführten Alternativen für die Ausschließung kommt hier, da der Beigeladenen das Verschweigen von Einkünften ihres Ehemannes vorgeworfen wird, nur die zweite in Betracht, die voraussetzt, daß die unrichtigen Angaben zum Zwecke der Täuschung, also wissentlich und willentlich im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit zum Zwecke der Herbeiführung eines Irrtums bei den Ausgleichsbehörden gemacht worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 - [ZLA 1965, 325]).

9

Durch die Neufassung des § 360 Abs. 1 LAG durch das 20. ÄndG LAG ist klargestellt, daß die für die Ausschließung zuständige Behörde ganz oder teilweise ausschließen kann. Ob die Ausschließung nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles überhaupt geboten und gegebenenfalls in welcher Weise sie angebracht erscheint, steht danach im verwaltungsgerichtlich nur im Rahmen von § 114 VwGO nachprüfbaren Ermessen der Behörde. Diese durch den Gesetzgeber mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - 1. September 1952 - (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 20. ÄndG LAG) getroffene Regelung räumt deshalb dem Leiter des Landesausgleichsamtes - unter Einhaltung der besonderen Antrags- und Beteiligungsvorschriften - hinsichtlich der Frage, ob eine Ausschließung in Betracht gezogen werden soll, ein Entschließungsermessen ein und überläßt seinem Dafürhalten auch die Auswahl unter den möglichen und angebrachten Ausschließungsmaßnahmen. Damit ist zugleich klargestellt, daß sowohl eine völlige als auch eine teilweise Ausschließung zulässig ist. Das Ausmaß bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind neben den objektiven auch die subjektiven Umstände bei der Feststellung des Ausmaßes der Schuld, die Bedeutung und der Umfang der Falschangabe, das Ausmaß der Gefährdung der öffentlichen Mittel und in gewissem Umfang auch die abschreckende Wirkung auf andere zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim Umfang der Ausschließung kommt deshalb nicht in Wegfall, vielmehr bleibt die Abwägung der Schwere der Verfehlung gegenüber der Wirkung der Ausschließung eine richterlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage.

10

Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Beigeladene an dem Verschweigen des Einkommens ihres Ehemannes mitbeteiligt gewesen sei, weil sie die Vordrucke über die Einkommensverhältnisse ihrem Ehemann in die SBZ nachgesandt und die von diesem (unrichtig) ausgefüllten Vordrucke dem Ausgleichsamt weitergeleitet habe. Mit ihrer Hilfe sei dadurch vorgetäuscht worden, daß ihr Ehemann über kein besonderes Einkommen verfügt habe. Die Kenntnis des wahren Sachverhalts habe sie nach der Vernehmung ihres Mannes auch zugegeben, während sie zuvor bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Ausgleichsamt unzutreffende und ausweichende Angaben hinsichtlich der Tätigkeit ihres Ehemannes gemacht habe. Wenngleich die Beigeladene damit den Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG, 2. Alternative, erfüllt habe, weil sie eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache bewußt verschwiegen habe, sei von einer Ausschließung der Beigeladenen dennoch abzusehen, weil sie durch die Ausschließung ihres Ehemannes bereits empfindlich betroffen sei. Im einzelnen ist hierzu näher dargelegt, wodurch die Beigeladene durch die Ausschließung ihres Ehemannes, der außerdem den Gesamtbetrag der erhaltenen Leistungen an Kriegsschadenrente von über 13 000 DM zurückzuzahlen habe, betroffen werde und folglich ein Absehen von der Ausschließung geboten sei. Erkennbar sind hierbei auch die menschlichen Erwägungen, die in dem das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beigeladenen einstellenden Urteil des Schöffengerichts Ludwigsburg vom 7. Juli 1960 ihren Niederschlag gefunden haben, hinsichtlich der mitbetroffenen Beigeladenen ausschlaggebend berücksichtigt worden.

11

Das Verwaltungsgericht hat - unter Berücksichtigung dessen, daß die Beigeladene nach § 289 LAG selbst nicht meldepflichtig war - auf Grund der von der Beigeladenen vor dem Ausgleichsamt abgegebenen Erklärungen ebenfalls festgestellt, daß diese eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache bewußt verschwiegen habe. Die von der Revision hiergegen vorgebrachte Rüge, daß die Beigeladene vor den Ausgleichsbehörden nicht auf ihr als Ehefrau zustehendes Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, ist unbeachtlich, weil - sofern eine Verletzung der Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorliegen sollte - es sich um keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handeln könnte, da die Beigeladene nicht vom Verwaltungsgericht vernommen wurde. Nach der mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts waren bei der Beigeladenen die tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Ausschließung gegeben. Gleichwohl ist die vom Verwaltungsgericht aus § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG gezogene Rechtsfolge, daß die Beigeladene ausgeschlossen werden müsse, unzutreffend. Wie bereits hervorgehoben, steht die Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Ausschließung unter den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles angebracht erscheint, im Ermessen des Leiters des Landesausgleichsamtes. Daß von dieser gesetzlich eingeräumten Befugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, weil es in Verkennung des anzuwendenden materiellen Rechts die getroffene Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Ermessensprüfung nach§ 114 VwGO behandelt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die nach dem festgestellten Sachverhalt zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Falles nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine Ausschließungsmaßnahme überprüft, weil es irrtümlich davon ausging, daß in jedem Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG ausgeschlossen werden müsse. Einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur Überprüfung des feststehenden Sachverhalts unter dem rechtlich relevanten Gesichtspunkt der Ermessensermächtigung bedarf es jedoch nicht, weil eine Beweisbedürftigkeit weiterer Tatsachen hierzu nicht erforderlich ist. Nach der bereits dargelegten Auslegung der anzuwendenden Norm kann die Rechtsfolgereststellung, daß die Ermessensentscheidung des Beklagten in nicht zu beanstandender rechtlicher Subsumtion erfolgt ist, durch das Revisionsgericht selbst vorgenommen werden. Die Revision ist deshalb begründet, weil die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen die getroffene Entscheidung rechtfertigen. Die Ermessensentscheidung steht nicht in einem krassen Mißverhältnis zu dem angestrebten Gesetzeszweck, wenn, wie hier, bei den umfassenden Erwägungen das Alter, das Schicksal und die familiären Verhältnisse des Betroffenen eine so starke Berücksichtigung finden, daß der getroffenen Entscheidung ein Hauch der Gnade anhaftet. Wie in § 322 LAG besonders hervorgehoben, ist dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nur bei gesetzwidrigen und mißbräuchlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde eine Anfechtungsbefugnis eingeräumt, und nur insoweit ist das Gericht zur Überprüfung des behaupteten Ermessensfehlers verpflichtet.

12

Auf die Revision der Beigeladenen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil dies der Billigkeit entspricht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.