Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: BVerwG VIII C 37.68
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Kriegsdienstverweigerung aus politischen Gründen; Gewissen eines Menschen; Begriff der Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 37.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 13.07.1967 - AZ: 1 K 617/67
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Zusammentreffens mehrerer Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 13. Juli 1967 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 16. Juni 1948 geborene Kläger, der dem katholischen Bekenntnis angehört, hat die Reifeprüfung abgelegt und studiert Sozialwissenschaften. Nachdem er zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen worden war, stellte er den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.
Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich vernommen. Es hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im wesentlichen damit begründet, daß die Weigerung des Klägers, den Kriegsdienst zu leisten, nicht die Folge eines inneren Zwanges sei, sondern für ihn nur ein Mittel darstelle, dessen er sich bediene, um seine politische Ansicht von der Sinnlosigkeit und "Unmenschlichkeit" des Krieges darzutun; er lehne den Kriegsdienst zur Zeit zumindest überwiegend deshalb ab, weil er ihn aus politischen Gründen für sinnlos und "unmenschlich" halte.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge aus der Vorinstanz. Zur Begründung seiner Revision macht er im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Gewissensentscheidung verkannt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers, ihn nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, den Erfolg versagt. Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß die Weigerung des Klägers, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, nicht auf den durch das Grundgesetz geschützten Gewissensgründen beruhe. Seine Überzeugung, daß der Kläger eine solche Gewissensentscheidung nicht getroffen habe, hat es auf die folgenden Erwägungen gestützt:
Die Kriegsdienstverweigerung des Klägers sei nicht die Folge eines inneren Zwanges; sie sei ein Mittel, dessen sich der Kläger bediene, um seine politische Ansicht von der Sinnlosigkeit und "Unmenschlichkeit" des Krieges - vor allem des modernen Krieges - darzutun. Zwar scheine der Kläger auch durch seine christliche Einstellung zu seinen politischen Auffassungen gelangt zu sein. Gleichwohl hätten die Forderungen des Christentums, wie der Kläger sie verstehe, ihn nicht dazu geführt, daß ihm das Töten eines Menschen im Kriege sittlich unerfüllbar erscheine. Der eigentliche Grund für seine Kriegsdienstverweigerung liege offenbar in seinen politischen Vorstellungen. Er lehne den Kriegsdienst zumindest überwiegend deshalb ab, weil er ihn aus politischen Gründen für sinnlos und "unmenschlich" halte und sich für den Gedanken einer allgemeinen Abrüstung einsetzen wolle. Der Umstand, daß der Kläger geäußert habe, die Folgen eines Krieges träfen auch "Unschuldige", und daß er offenbar auch nicht die Möglichkeit eines "gerechten" Krieges ausschließen wolle, den er für sittlich gerechtfertigt würde ansehen können, lasse es ebenfalls zweifelhaft erscheinen, daß er wirklich das menschliche Leben schlechthin, das Leben eines jeden Menschen, im Falle eines kriegerischen Konfliktes für absolut schutzwürdig und unantastbar halte. Es lasse sich nach allem nicht feststellen, daß er sich aus sittlichen Beweggründen gegen den Kriegsdienst entschieden habe.
Diese Begründung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11, und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -).
Diese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Daher kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihm die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er sich seiner Kriegsdienstverweigerung als eines Mittels bediene, um seine politische Ansicht von der Sinnlosigkeit und "Unmenschlichkeit" des Krieges darzutun, denn bei diesem Sachverhalt beruhe seine, des Klägers, Kriegsdienstverweigerung auf einer ernsten sittlichen Entscheidung. Ob dies letzte der Fall ist, kann dahinstehen. Denn eine ernste sittliche Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe führt, wie dargelegt, nur dann zu einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wenn sie auf der Überzeugung des Wehrpflichtigen beruht, nicht imstande zu sein, im Falle eines Krieges ohne schwere Gewissensnot einen Menschen zu töten.
Demnach kommt es für die Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anerkennungsanspruches entscheidend darauf an, ob er im Falle eines Krieges durch die Notwendigkeit, Menschen mit der Waffe zu töten, in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Ob diese Voraussetzung bei ihm gegeben ist, hat jedoch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt.
In dem angefochtenen Urteil ist der Anspruch des Klägers auf Anerkennung im wesentlichen mit der Begründung verneint worden, seine politischen Vorstellungen seien offenbar der eigentliche Grund für seine Kriegsdienstverweigerung; er lehne den Kriegsdienst zur Zeit zumindest überwiegend deshalb ab, weil er ihn aus politischen Gründen für sinnlos und "unmenschlich" halte. Diese Urteilsfassung nötigt zu dem Schluß, daß das Verwaltungsgericht die Möglichkeit hat einräumen wollen, auch andere Gründe als die politischen Erwägungen hätten die Entscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausgelöst, diesen anderen Gründen aber deshalb nicht nachgegangen ist, weil es der Ansicht gewesen ist, es komme allein auf die überwiegenden Gründe an. Diese Ansicht ist jedoch rechtlich nicht haltbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der früher für Wehrpflichtsachen zuständig war, ist nicht der Charakter der Umstände, die den Anstoß für die Kriegsdienstverweigerung gegeben haben, für deren Berechtigung entscheidend, sondern kommt es hierfür allein darauf an, ob irgendwelche Umstände - welcher Art sie auch seien im Ergebnis zu der ernsten sittlichen Entscheidung geführt haben, die allein im Sinne der oben dargelegten Begriffsbestimmung den Tatbestand der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung erfüllt (vgl. BVerwGE 7, 242 [247] und 23, 98 sowie das Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VII C 168.63 -). Der hier erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, hat diese Rechtsprechung, nach der verstandesmäßige oder vernunftmäßige, insbesondere also auch politische, Erwägungen des Kriegsdienstverweigerers die notwendigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe weder ersetzen können noch deren Annahme ausschließen, ausdrücklich aufrechterhalten (Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - und vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 -).
Demnach hätte das Verwaltungsgericht nicht offenlassen dürfen, ob neben den politischen Erwägungen des Klägers weitere Gründe, wenn auch in geringerem Maße, dessen Kriegsdienstverweigerung ausgelöst haben und welcher Art diese zusätzlichen Gründe gegebenenfalls sind. Da das Vorliegen politischer Erwägungen des Kriegsdienstverweigerers, wie gezeigt, die Annahme einer grundgesetzlich geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht ausschließt, sofern auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen gegeben sind, wäre zu prüfen gewesen, ob es sich bei den weiteren Gründen des Klägers um Gewissens gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG handelt. Zwar hat das Verwaltungsgericht sich auch mit der Frage befaßt, ob dem Kläger die Tötung eines Menschen im Kriege sittlich unerfüllbar erschiene. Es hat diese Frage jedoch nur insoweit geprüft und verneint, als sie sich für den Kläger aus den Forderungen des Christentums hätte ergeben können, sie im übrigen jedoch unerörtert gelassen. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil weisen demnach in einem entscheidungserheblichen Punkte eine Lücke auf, so daß es nicht möglich ist, den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht abschließend zu beurteilen.
Da dieser demnach einer weiteren Aufklärung bedarf, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher