Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1969, Az.: BVerwG VI C 32.65
Recht der verdrängten Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 32.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 16040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 27.11.1964 - AZ: VGH II 727/62
Rechtsgrundlagen
- § 31 G 131
- § 110 Abs. 1 BBG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 26. November 1891 geborene Kläger kam im März 1948 aus der Tschechoslowakei nach Geislingen (...). Am 5. August 1948 beantragte er die Zahlung eines Vorschusses auf seine Versorgungsbezüge. Mit dem Antrag überreichte er eidesstattliche Erklärungen zweier ehemaliger Beamter der Stadt Karlsbad, wonach er Stadtoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe - BesGr. A 4 b 1 RBO mit einem Dienstalter vom 1. November 1926 gewesen sei und seine ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Anrechnung der Militär- und Kriegsdienstzeit sechs volle Jahre betrage. In einem Schreiben vom 27. September 1948 gab er an, im Oktober 1938 sei ihm die Organisation des städtischen Fürsorgeamtes übertragen worden; am 1. Januar 1939 sei er von der Stadt Karlsbad als Beamter auf Lebenszeit in den gehobenen Dienst übernommen worden. Durch Verfügung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1948 wurde daraufhin dem Kläger ab 1. Juni 1948 ein monatlicher Vorschuß gewährt. Durch Bescheid vom 26. März 1953 setzte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG fest, nachdem das Gesundheitsamt ihn für dauernd dienstunfähig erklärt hatte. Bei späteren Neufestsetzungen der Bezüge in den Jahren 1957 und 1959 wurde der Berechnung der Versorgungsbezüge als Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses der 1. Oktober 1938 und als BesGr. A 4 b 1 RBO zugrunde gelegt. Auf Grund einer anonymen Anzeigeüberprüfte das Regierungspräsidium das beamtenrechtliche Verhältnis des Klägers. Im Laufe der Ermittlungen legte der Kläger am 24. Februar 1960 die Ernennungsurkunde des Oberbürgermeisters der Stadt Karlsbad vom 31. Oktober 1939 vor, wonach er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ... des städtischen Fürsorgeamtes ernannt wird. Vorgelegt wurden vom Kläger weiter die Urschrift eines Prüfungszeugnisses vom 3. Oktober 1942 und eine eidesstattliche Versicherung des früheren Oberbürgermeisters von Karlsbad ... vom 12. Dezember 1960. Darauf setzte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg durch Bescheid vom 11. April 1961 die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab 1. September 1953 neu fest, indem es in Abweichung von den früheren Bescheiden davon ausging, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 30. Oktober 1939 als Angestellter und erst ab 31. Oktober 1939 Beamter auf Lebenszeit bei der Stadt Karlsbad gewesen sei und die Bezüge nicht wie bisher nach der BesGr. A 4 b 1, sondern nach der BesGr. A 4 c 2 RBO berechnete.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid vom 11. April 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1962 aufzuheben.
Er hat ausgeführt, er sei nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Karlsbad im Oktober 1938 in die Dienste der Stadt Karlsbad getreten; am 1. Januar 1939 sei er zum ... des Jugend- und Fürsorgeamtes mit der Amtsbezeichnung ... ernannt worden. Er habe nach Beginn dieser Tätigkeit auch Dienstbezüge als ... erhalten. Lediglich infolge der politischen Verhältnisse in Karlsbad, insbesondere wegen des Aufbaues einer deutschen Verwaltung, sei die Ernennungsurkunde erst am 31. Oktober 1939 ausgestellt worden. Die Urkunde habe seine verstorbene erste Ehefrau bei ihrer Flucht mitgenommen, und er habe sie erst lange nach seinem Eintreffen in der Bundesrepublik gefunden.
Durch Urteil vom 4. Oktober 1962 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 27. November 1964 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Inhalt der angefochtenen Bescheide gehe dahin, daß der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht wie in dem Bescheid vom 15. April 1957 und in den späteren Bescheiden (zuletzt vom 5. Juni 1959) als Tag der Ernennung zum Beamten der 1. Oktober 1938, sondern der 31. Oktober 1939 und als Besoldungsgruppe nicht A 4 b 1 RBO, sondern die BesGr. A 4 c 2 RBO zugrunde zu legen sei. Die Neufestsetzung erfolge ab 1. September 1953. Durch diese Bescheide würden also die früheren den Kläger begünstigenden Bescheide rückwirkend ab 1. September 1953 zurückgenommen.
Die angefochtenen Bescheide wirkten aber nur bis zum 30. September 1961, weil sich ab 1. Oktober 1961 durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG die Rechtslage geändert habe.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sei, ob der Kläger zur Zurückzahlung überzahlter Beträge verpflichtet sei; denn insoweit seien irgendwelche Bescheide des Beklagten nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; denn das Regierungspräsidium sei berechtigt gewesen, die dem Kläger erteilten Bescheide rückwirkend zu seinen Ungunsten zu ändern. Diese Bescheide seien rechtswidrig gewesen, und der Kläger verdiene keinen Vertrauensschutz.
Der Kläger sei erst am 31. Oktober 1939 Beamter geworden. Erst an diesem Tage sei ihm die Urkunde vom 31. Oktober 1939 ausgehändigt worden. Nach dieser vom Oberbürgermeister der Stadt Karlsbad vollzogenen Urkunde werde der Kläger "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" zum ... des städtischen Fürsorgeamtes ernannt. Wie der Kläger glaubhaft angegeben habe, habe er vorher keine Urkunde über ein Beamtenverhältnis zur Stadt Karlsbad ausgehändigt erhalten. Dies ergebe sich auch aus der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung des Oberbürgermeisters der Stadt Karlsbad ... vom 12. Dezember 1960. Denn hiernach sei der Kläger zwar am 1. Januar 1939 als Oberinspektor bei der Stadt: Karlsbad eingestellt worden, die Ausstellung des Ernennungsdekretes sei aber erst "gegen Ende des Jahres 1939" erfolgt. Durch die "Einstellung" am 1. Januar 1939 als "... des Wohlfahrts- und Jugendamtes der Stadt Karlsbad" sei kein Beamtenverhältnis nach deutschem Recht begründet worden. Denn ab 1. Januar 1939 habe in den sudetendeutschen Gebieten das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) mit den zwei ersten Durchführungsverordnungen vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) und vom 13. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1421) gegolten. Das ergebe sich aus § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den sudetendeutschen Gebieten vom 15. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1810). Gemäß § 27 DBG werde aber das Beamtenverhältnis durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten seien. Wer keine solche Urkunde erhalten habe, sei nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes. Nach den Bestimmungen der 1. DV zu § 24 DBG werde die Ernennung, wenn nicht bei Aushändigung der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt sei, mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt sei hiernach unzulässig. Da in der Ernennungsurkunde des Klägers vom 31. Oktober 1939 kein späterer Tag für die Ernennung bestimmt sei, sei seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit. der Aushändigung der Urkunde am 31. Oktober 1939 wirksam geworden (vgl. 1. DV Satz 1 zu § 24 DBG). Rückwirkung habe die Ernennung nicht gehabt (vgl. 1. DV zu § 24 DBG). Aus der Verordnung über Gemeindebedienstete in den sudetendeutschen Gebieten vom 23. Februar 1 939 (RGBl. I S. 292), auf die sich der Kläger berufe, ergebe sich nichts anderes. Denn nach § 7 dieser Verordnung könne der Kläger nur dann mit Wirkung vom 1. Januar 1939 Beamter geworden sein, wenn ihm bis zum 1. März 1939 (30. September 1939) die Urkunde im Sinne des § 27 DBG mit Rückwirkung zum 1. Januar 1939 ausgehändigt worden wäre. Eine Rückwirkung der Ernennung ergebe sich auch nicht aus Nr. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den sudetendeutschen Gebieten vom 30. März 1939 (RGBl. I S. 682). Diese Bestimmungen hätten nur haushaltsrechtliche Bedeutung und änderten die beamtenrechtlichen Vorschriften nicht. Auch aus Nr. 24 dieser Durchführungsbestimmungen ergebe sich keine Rückwirkung beamtenrechtlicher Ernennungen.
Der Erlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen betreffend vorläufige Übernahme von Volksdeutschen Beamten des tschechoslowakischen Staates in den Reichsdienst vom 18. Oktober 1938 (RBB S. 321) finde auf den Kläger keine Anwendung. Denn dieser Erlaß betreffe, wie bereits seine Bezeichnung sage, lediglich Volksdeutsche Beamte des tschechoslowakischen Staates. Der Kläger sei aber nicht Beamter des tschechoslowakischen Staates gewesen. Denn vor dem Einmarsch der deutschen Truppen in die sudetendeutschen Gebiete habe er nicht im öffentlichen Dienst gestanden. Danach sei er, wie sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben und der eidesstattlichen Erklärung des" Oberbürgermeisters ... vom 12. Dezember 1960 ergebe, zunächst lediglich ehrenamtlich bei der Stadtverwaltung Karlsbad tätig gewesen, und erst ab 1. Januar 1939 sei er in deren Dienst getreten.
Gemäß § 29 Abs. 1 G 131 gelte für die Versorgung u.a. der in § 5 bezeichneten Beamten, zu denen der Kläger gehöre,Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes. Bis zum 30. September 1961, dem Tage des Inkrafttretens der Neufassung des § 31 G 131, habe für die Bemessung der Versorgungsbezüge des Klägers daher § 110 BBG gegolten. Hiernach werde bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je sechs Dienstjahre seit der Anstellung höchstens eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspreche.
Der Kläger habe weniger als sechs Dienstjahre als Beamter im Dienst der Stadt Karlsbad gestanden. Denn er sei erst am 31. Oktober 1939 als Beamter angestellt worden. Sein Beamtenverhältnis habe mit dem Zusammenbruch am 8. Mai 1945 geendet. Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 1 BBG sei die Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Der Kläger habe sich in der Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden. Die Anstellung des Klägers als Oberinspektor in der BesGr. A 4 b 1 RBO falle unter § 110 BBG. Der Berechnung des Ruhegehalts hätte daher nur die BesGr. A 4 c 2 RBO und nicht die BesGr. A 4 b 1 RBO zugrunde gelegt werden dürfen. Alle Bescheide des Regierungspräsidiums vom 26. März 1953 bis Juni 1959 seien daher insoweit von Anfang an rechtswidrig gewesen.
Diese rechtswidrigen Bescheide hätten rückwirkend zurückgenommen werden dürfen. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, weil die Rechtswidrigkeit der Bescheide auf Umstände zurückzuführen sei, die in seinen Verantwortungsbereich fielen. Der Kläger habe im Festsetzungsverfahren ausdrücklich behauptet, er sei "am 1. Januar 1939 von der Stadt Karlsbad in den gehobenen Dienst auf Lebenszeit übernommen worden". In den von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sei angegeben gewesen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit betrage sechs volle Jahre. Da in diesen eidesstattlichen Versicherungen weiter angegeben gewesen sei, der Kläger sei in BesGr. A 4 b 1 RBO eingereiht gewesen, sei ihr Inhalt im Zusammenhang mit der Erklärung des Klägers, er sei am 1. Januar 1939 Beamter auf Lebenszeit geworden, dahin zu verstehen gewesen, der Kläger sei am 1. Januar 1939 Beamter auf Lebenszeit der BesGr. A 4 b 1 REO geworden. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 31. Oktober 1939 sei für den Kläger ein Ereignis gewesen, weil dies die erste beamtenrechtliche Urkunde gewesen sei, die ihm ausgehändigt worden sei. Dem Kläger sei, da er geprüfter Beamter des gehobenen Dienstes gewesen sei, die Bedeutung der Ernennungsurkunde vom 31. Oktober 1939 bekannt gewesen, obwohl er die Prüfung für den gehobenen Dienst erst im Jahre 1942 abgelegt habe. Auch wenn der Kläger in der Tschechoslowakei nach dem 8. Mai 1945 Schwerstes habe durchmachen müssen, glaube ihm der Senat daher nicht, diese Vorgänge seien ihm ganz aus dem Gedächtnis entschwunden. Er habe die eidesstattlichen Versicherungen beigebracht. Er habe sich also sehr um seine früheren beamtenrechtlichen Verhältnisse gekümmert. Er habe Fotokopie des Prüfungszeugnisses vom 3. Oktober 1942 vorgelegt. Er habe also Urkunden über sein Beamtenverhältnis bei Stellung seines Ruhegehaltantrages im Besitze gehabt. Da der Kläger glaubhaft angegeben habe, die Urkunden über sein Beamtenverhältnis habe seine Frau in die Bundesrepublik gebracht, falle hierunter auch das Prüfungszeugnis. Da seine Frau damals noch gelebt habe, hätte er, wenn er sich ernsthaft darum bemüht hätte, schon damals auch die später von ihm vorgelegte Ernennungsurkunde vom 31. Oktober 1939 finden können, auch wenn seine Frau damals schon krank gewesen sei. Es falle daher in den Verantwortungsbereich des Klägers, daß er die Behörde nicht darüber unterrichtet habe, daß er eine Ernennungsurkunde erst nach dem 1. Januar 1939 ausgehändigt erhalten habe und daß er die Ernennungsurkunde nicht schon im Jahre 1948 vorgelegt habe.
Das Regierungspräsidium habe keinen Zweifel in die Behauptung des Klägers zu setzen brauchen, er habe keine weiteren Urkunden über sein Beamtenverhältnis im Besitz. Es habe pflichtgemäß gehandelt, wenn es auf Grund der Erklärung des Klägers im Schreiben vom 27. September 1948 und der eidesstattlichen Versicherungen angenommen habe, der Kläger sei am 1. Januar 1939 als Oberinspektor Beamter auf Lebenszeit geworden. Weitere Ermittlungen hätten keinen Erfolg versprochen. Aus dem Prüfungszeugnis vom 3. Oktober 1942 hätten sich keine Bedenken gegen die Darstellung des Klägers ergeben. Zwar werde hier erst unter dem 3. Oktober 1942 bescheinigt, daß der Kläger die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden habe. Das Zeugnis enthalte auch keine Amtsbezeichnung des Klägers. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 DBG sei für die Beamtenernennung aber nicht Voraussetzung gewesen, daß der Betreffende diese Prüfung abgelegt habe. Aus dem Prüfungszeugnis hätten sich daher keine Bedenken gegen die Annahme ergeben, der Kläger sei am 1. Januar 1939 als Oberinspektor Beamter auf Lebenszeit der Stadt Karlsbad geworden. Es falle daher nicht in den Verantwortungsbereich des Regierungspräsidiums, wenn die Versorgungsbezüge des Klägers zu Unrecht nach der BesGr. A 4 b 1 RBO statt nach der BesGr. A 4 c 2 RBO festgesetzt worden seien.
Gegen dieses dem Kläger am 12. Februar 1965 zugestellte Urteil hat er am 11. März 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 11. April 1965 begründet.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1964 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1962 sowie die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 11. April 1961 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 4. Januar 1962 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1964 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des § 110 BBG. in der im Rahmen des § 29 G 131 bis 30. September 1961 geltenden Fassung und führt zur Begründung im wesentlichen folgendes aus:
Nach § 110 Abs. 1 und Abs. 3 BBG sei für die Berücksichtigung einer Beförderung der Begriff der regelmäßigen Dienstlaufbahn maßgebend. Ausgehend von diesem Begriff müsse gefragt werden, ob angesichts der besonderen Verhältnisse im Sudetenland die BesGr. A 4 e 2 RBO nach kritischer Prüfung als Eingangsbesoldungsgruppe weiterhin angesehen werden könne. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts werde dem Phänomen des Aufbaus der deutschen Verwaltung in den sudetendeutschen Gebieten nicht gerecht. Die Verhältnisse im Sudetenland in den entscheidenden Jahren 1938/39 gäben angesichts einer sondergesetzlichen Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts allen Anlaß, auch die Anstellung in der BesGr. A 4 b 1 RBO als Beginn einer regelmäßigen Laufbahn anzusehen. Schon der Erlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 18. Oktober 1938 (RBB S. 321) führe dazu, bereits die vorläufige Übernahme in den gehobenen mittleren Dienst sowohl nach der BesGr. A 4 c 2 RBO als auch nach der BesGr. A 4 b 1 RBO generell zuzulassen. Das Berufungsgericht glaube zu Unrecht, dieser Erlaß sei auf den Kläger nicht anwendbar gewesen, weil der Kläger nicht Beamter des tschechoslowakischen Staates gewesen sei. Stichtag sei indessen allgemein und für die Gemeindebediensteten im besonderen der 10. Oktober 1938 gemäß der Verordnung vom 23. Februar 1939 (RGBl. I S. 292) gewesen. Dieser Stichtag habe der Tatsache Rechnung getragen, daß gleich in den ersten Tagen nach dem Einmarsch deutscher Truppen Volksdeutsche in erheblicher Anzahl in den öffentlichen Dienst berufen worden seien. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung habe als Beamter gegolten, wer in einem öffentlich-rechtlichen oder auch nur diesem gleichzuachtenden Dienstverhältnis gestanden habe. Das Berufungsgericht habe möglicherweise keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, daß der Kläger am 10. Oktober 1938 in einem solchen Dienstverhältnis gestanden habe. Dies müsse durch Zurückverweisung nachgeholt werden. Dabei würde sich ergeben, daß der Kläger "die Voraussetzungen erfülle, um nach der Verordnung vom 23. Februar 1939 als Beamter zu gelten. Er würde nach dem Sinn dieser Verordnung für die Übernahme in das deutsche Beamtenverhältnis herangestanden haben. Dann hätte ihm auch die Möglichkeit der Übernahme nach dem Erlaß vom 18. Oktober 1938 oder entsprechenden Vorschriften offengestanden. Nach alledem könne man wirklich nicht mehr davon sprechen, daß nur die BesGr. A 4 c 2 RBO die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des gehobenen Dienstes gewesen sei. Es müsse auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die zuständigen Stellen generelle Ausnahmen für das Sudetenland nach § 17 der Reichsgrundsätze und § 40 der Laufbahnverordnung zugelassen hätten, wie überdies auch schon in dem Erlaß vom 18. Oktober 1938 eine generelle Zustimmung nach den einschlägigen Vorschriften der Reichshaushaltsordnung erteilt gewesen sei. Solange darüber und über eventuelle weitere Erlasse keine Klarheit bestünde, müsse zugunsten des Klägers angenommen werden, daß eine generelle Ausnahme vom Laufbahnrecht für das Sudetenland dahin bestanden habe, daß im gehobenen Dienst Einstellungen auch in der BesGr. A 4 b 1 RBO hätten vorgenommen werden dürfen. Das beklagte Land trage die materielle Beweislast dafür, daß der die Zurücknahme begünstigender Verwaltungsakte aussprechende Bescheid rechtmäßig sei.
Zwar könnten gemäß der nach § 110 Abs. 6 BBG ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) Zeiten vor der Anstellung des Klägers am 31. Oktober 1939 nicht angerechnet werden. Gerade deshalb aber müsse diese Rechtsverordnung in Zweifel gezogen werden. Sie sei gesetzlich gedeckt insoweit, als mit ihr Härten ausgeglichen werden sollten. Dieser Bestimmung werde sie aber nicht gerecht, wenn sie Zeiten vor der Anstellung, die im planmäßigen Beamtenverhältnis verbracht worden seien, völlig übergehe. Es sei dabei nicht nur an die. rückwirkende Einweisung in eine Planstelle für einen Zeitraum von drei Monaten zu denken, sondern auch an Ausnahmen von dem Verbot einer längeren rückwirkenden Einweisung. Dem Sinn des § 110 BBG entspreche es, gerade Zeiten des planmäßigen Beamtenverhältnisses anzurechnen. Da dies nicht vorgesehen sei, sei die Rechtsverordnung durch § 110 Abs. 6 Satz 1 BBG insoweit nicht gedeckt und rechtswidrig. Es werde vorsorglich beantragt,
das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Sachverhalt gebe allen Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger am 31. Oktober 1939 rückwirkend ab 1. Januar 1939 in die Planstelle des ... des Fürsorgeamtes der Stadt Karlsbad eingewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht habe die Grundsätze, die für einen Vertrauensschutz des Klägers bestünden, auf den festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend angewendet. Die vermeintliche Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide sei nicht auf Umstände zurückzuführen, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen, denn das Regierungspräsidium habe als Tag der Begründung eines Beamtenverhältnisses den 1. Oktober 1938 zugrunde gelegt, zu welchem weder der Kläger noch ein Zeuge jemals behauptet habe, daß eine Ernennung oder Anstellung vorgenommen worden sei. Es fehle daher an der Kausalität der Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Klägers fielen, für die frühere Festsetzung der Versorgungsbezüge. Im übrigen könne daraus, daß dem Kläger die Bedeutung der Ernennungsurkunde bekannt gewesen sei und ihm diese Vorgänge nicht ganz aus dem Gedächtnis entschwunden gewesen sein konnten, nicht schlüssig gefolgert werden, der Kläger habe gewußt, daß ihm die Ernennungsurkunde nach dem 1. Januar 1939 ausgehändigt worden sei. Daraus, daß die Ernennungsurkunde im Besitz seiner Ehefrau gewesen sei, folge nicht zwingend, daß er sie hätte finden können. Das Berufungsgericht habe auch den Umstand außer acht gelassen, daß der Kläger nach 1945 außerordentlich Schweres habe durchmachen müssen. Es falle in den Verantwortungsbereich des Regierungspräsidiums, daß es weder den Kläger noch die von ihm benannten Zeugen nach dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde gefragt habe. Auch aus der Angabe, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit volle sechs Jahre betragen habe, habe das Regierungspräsidium nicht auf einen Beginn des, Beamtenverhältnisses vor dem 8. Mai 1959 schließen dürfen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. September 1953 bis 30. September 1961 gemäß § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 110 BBG (in den in diesem Zeitraum geltenden Fassungen) nur die BesGr. A 4 c 2 RBO zugrunde gelegt werden durfte.
Entgegen der Ansicht der Revision sind aus dem Begriff der "regelmäßigen Dienstlaufbahn" in § 110 Abs. 1 Satz 1 BBG hier keine Folgerungen zu ziehen, die dem Kläger nützen könnten. Denn nach dieser Vorschrift ist, zu prüfen, ob eine Beförderung der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht, wenn für je sechs Dienstjahre seit der Anstellung je eine Beförderung berücksichtigt wird. Hier aber geht es darum, ob überhaupt keine Beförderung zu berücksichtigen ist, weil nicht einmal sechs Dienstjahre zur Verfügung stehen; scheitert der Kläger schon an dieser Frage, so spielt die regelmäßige Dienstlaufbahn keine Rolle mehr. Im übrigen käme in dem hier zu entscheidenden Fall die von der Revision in diesem Zusammenhang gleichfalls herangezogene Vorschrift des § 110 Abs. 3 BBG nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um eine Sprungbeförderung handelt.
Über die aus dem Begriff der regelmäßigen Dienstlaufbahn unmittelbar gezogenen Folgerungen hinaus meint jedoch der Kläger - wie die späteren Ausführungen der Revision zeigen -, daß man hier die BesGr. A 4 c 2 RBO nicht als Eingangsgruppe der Laufbahn des gehobenen Dienstes ansehen könne, d.h., daß die Anstellung des Klägers in der BesGr. A 4 b 1 RBO nicht als Beförderung im Sinne der zweiten Alternative des § 110 Abs. 2 Satz 1 BBG anzusehen sei. Die Revision leitet diese Ansicht aus den besonderen Verhältnissen im Sudetenland während des Aufbaus der deutschen Verwaltung her. Aus diesem Vorgang aber können nach der Zielsetzung des § 31 G 131 (u.F.) und des dieser Vorschrift durch die Verweisung in § 29 G 131 folgenden § 110 BBG keine gegen die Anwendung dieser Vorschriften sprechenden Folgerungen hergeleitet werden: Diese Zielsetzung geht dahin, die in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 übersteigert vorgenommenen Beförderungen in ihren versorgungsrechtlichen Auswirkungen auf ein erträgliches vernünftiges Maß herabzusetzen. Daraus folgt, daß bei der Anwendung der Begriffe des § 110 BBG solche Besonderheiten außer Betracht bleiben müssen, die nicht unmittelbar nach der Vorschrift selbst zu berücksichtigen sind. Der sogenannte Beförderungsschnitt ist keine Herabsetzung oder Aberkennung zu Unrecht - unter Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften oder ausüberwiegenden politischen Gründen -erlangter Beförderungen (§ 7 G 131), sondern ein Berechnungsmodus für Versorgungsbezüge unter nachträglich aufgestellten allgemeingültigen Gesichtspunkten. Infolgedessen ist es ohne Belang, ob die Beförderung nach Sondervorschriften, die zur Zeit ihrer Vornahme galten, "rechtmäßig" war, insbesondere auch, ob für sie etwa eine Ausnahmegenehmigung erteilt war. Es kommt nur darauf an, ob es sich um eine "Beförderung" nach den Grundsätzen handelt, die § 110 BBG selbst für diesen Begriff aufstellt, und wie viele Dienstjahre für ihre Berücksichtigung zur Verfügung stehen. Demnach sind alle Folgerungen, die die Revision aus der Sach- und Rechtslage im Sudetenland und aus der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen zieht, nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen.
Außerdem rechtfertigen diese Folgerungen der Revision auch nicht die Annahme, die BesGr. A 4 h 1 RBO könne für eine Anstellung als Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn angesehen werden. Der Erlaß vom 18. Oktober 1938 (RBB S. 321) betraf nur die "Übernahme" von Beamten, die bereits solche des tschechoslowakischen Staates gewesen waren, aber nicht den damit nicht vergleichbaren Vorgang der Anstellung von Personen, die - wie der Kläger - zuvor nicht Beamte waren. Wenn außerdem für eine solche Übernahme in Abschnitt I des Erlasses unter c) die BesGr. A 4 c 2 und A 4 b 1 RBO vorgesehen waren, so war dem vorangeschickt, daß die Einordnung im einzelnen "je nach Vorbildung, Ausbildung und Aufgabenkreis" stattzufinden hatte, so daß schon deshalb diesem Erlaß nichts dafür zu entnehmen ist, daß etwa auch die BesGr. A. 4 b 1 RBO als Eingangsgruppe der Laufbahn angesehen wurde. Erst recht nicht das Geringste ergibt sich aus der Verordnung über Gemeindebedienstete in den sudetendeutschen Gebieten vom 23. Februar 1939 (RGBl. I S. 292), die nach ihrem § 1 Abs. 1 Personen betraf, die am 10. Oktober 1938 bereits im Dienste einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines gemeindlichen Zweckverbandes oder einer Schulgemeinde standen, also ebenfalls Regelungen für Personen, die schon im öffentlichen Dienst standen, enthielt, die aber nichts über Laufbahnen und ihre Eingangsbesoldungsgruppen besagte und auch nichts darüber, daß überhaupt und wie im einzelnen Personen, die unter diese Verordnung fielen, etwa in ein Beamtenverhältnis nach deutschem Recht zu übernehmen waren, sondern sich im Gegenteil" in allen anderen Vorschriften als den §§ 1 und 7 damit befaßte, wie man sich von den unter die Verordnung fallenden Personen befreien konnte.
Unrichtig ist im übrigen auch die Ansicht der Revision, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts finde der Erlaß vom 18. Oktober 1938 unmittelbar auf den Kläger Anwendung. Unstreitig war der Kläger nicht Beamter des tschechoslowakischen Staates im Sinne dieses Erlasses. Er kann aber auch nicht - wie die Revision annimmt - als solcher nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Februar 1939 gegolten haben. Denn dies gilt ausdrücklich nur "im Sinne dieser Verordnung", nicht aber des Erlasses. Diese beiden Regelungen sind nicht miteinander gekoppelt, sondern betreffen ganz verschiedene Sachverhalte. Aus der Verordnung vom 23. Februar 1939 selbst ergibt sich nichts, was für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses des Klägers im einzelnen von Bedeutung sein könnte. Es kann also unentschieden bleiben, ob der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der von dieser Verordnung erfaßt wird. Jedenfalls hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Kläger nicht entsprechend der Vorschrift des § 7 der Verordnung bis zum 30. September 1939 die Ernennungsurkunde ausgehändigt erhalten hat.
Demnach ist es ohne Bedeutung, ob das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, daß der Kläger am 10. Oktober 1938 in einem im § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Februar 1939 genannten Dienstverhältnis stand. Imübrigen hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils die eigenen Ausführungen des Klägers dahin wiedergegeben, er sei "nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Karlsbad im Oktober 1938 in die Dienste der Stadt Karlsbad getreten", und in den Entscheidungsgründen festgestellt, daß der Kläger vor dem Einmarsch der deutschen Truppen in die sudetendeutschen Gebiete nicht im öffentlichen Dienst gestanden hat. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß er "danach" zunächst lediglich ehrenamtlich bei der Stadtverwaltung Karlsbad tätig gewesen und erst ab 1. Januar 1939 in deren Dienst getreten ist. Selbst von der Revision wird nicht konkret und substantiiert vorgebracht, daß der Kläger in dem insoweit allein in Betracht kommenden Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1938, dem Beginn des Einmarsches der deutschen Truppen im Sudetenland, und dem 10. Oktober 1938 in einöffentlich-rechtliches oder diesem gleichzusetzendes, also jedenfalls nicht privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Karlsbad getreten ist, und zu welchem Zweck und mit welchen Aufgaben dies geschehen sein soll. Daß die beklagte Behörde als ruhegehaltfähige Vordienstzeit eine solche vom 1. Oktober 1938 an berücksichtigt hat, geht auf die Angabe des Klägers selbst in einem Fragebogen vom 16. November 1952 zurück und ist - davon abgesehen - hier auch deshalb ohne Bedeutung, weil es sich bei dieser Dienstzeit gerade um eine solche im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gehandelt haben darf (§ 115 Abs. 1 BBG). Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, insofern eine weitere Aufklärung für erforderlich zu halten. Eine den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Soweit sich die Ausführungen der Revision als neues tatsächliches Vorbringen darstellen, das weder aus dem Berufungsurteil ersichtlich ist noch Tatsachen betrifft, die einen gerügten Verfahrensmangel ergeben (vgl. Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 38.65 - und vom 22. August 1966 - BVerwG VI C 20.64 -), sind sie in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Für eine Zurückverweisung ist jedenfalls kein Raum, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Berufungsurteils nicht gegeben sind.
Ob dem Kläger, wie die Revision meint, nach den vorstehend erwähnten oder anderen Vorschriften die. "Möglichkeit der Übernahme" in ein Amt der BesGr. A 4 b 1 RBO "offengestanden" habe, ist ohne Belang. Denn der Kläger ist tatsächlich in einem solchen Amt eingestellt worden. Kann aber aus allen einschlägigen Vorschriften nicht hergeleitet werden, daß dies als Anstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des gehobenen Dienstes anzusehen ist, dann gilt dies erst recht für die von der Revision vermutete Möglichkeit, abgesehen davon, daß eine Möglichkeit nicht ausreicht, Folgen herbeizuführen, die nur an eine formelle Anstellung geknüpft sind.
Es sind bei dieser Lage keine Gründe ersichtlich, aus denen mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen" werden kann oder muß, wie die Revision meint, daß eine generelle oder spezielle Ausnahmegenehmigung für die Anstellung des Klägers in BesGr. A 4 b 1 RBO bestanden hat. Selbst wenn eine solche bestanden hätte, läge deshalb allenfalls kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 7 G 131 vor, wäre aber nichts daran geändert, daß nur die BesGr. A 4 c 2 Eingangsgruppe der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Sinne des § 110 BBG und deshalb die Anstellung in der BesGr. A. 4 b 1 RBO Beförderung im Sinne dieser Vorschrift ist. Die bloße Annahme einer Ausnahme kann daran schon gar nichts ändern.
Es ist zwar richtig, daß in der Regel die Behörde die materielle Beweislast bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in dem Sinne trägt, daß eine trotz erschöpfender Sachaufklärung verbliebene Ungewißheit über die Fehlerhaftigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes zu Lasten der Behörde geht (BVerwGE 1.8, 168 [173]). Einmal jedoch ist diese Regel durch bedeutsame Ausnahmen durchbrochen (vgl. Urteile vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 45 = DÖD 1965, 37 [BVerwG 04.11.1964 - BVerwG VI C 219.61]] und vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 -), zum anderen kommt sie hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil für eine Frage nach der materiellen Beweislast in dem Sinne, wer die Folgen einer Unaufklärbarkeit zu tragen hat, gar kein Raum ist. Denn das Berufungsgericht hat den vollen Beweis dafür als erbracht angesehen und hat festgestellt, daß der Kläger erst durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde am 31. Oktober 1939 in ein Beamtenverhältnis der BesGr. A 4 b 1 RBO berufen worden ist. Damit steht die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden fest, die davon ausgingen, daß dies bereits am 1. Januar 1939 geschehen sei.
Den Zweifeln, die die Revision an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom .7. Juni 1955 in der Fassung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) daraus herleitet, daß diese Verordnung Zeiten nicht berücksichtigt, die im planmäßigen Beamtenverhältnis vor der Anstellung verbracht worden sind, fehlt schon die Schlüssigkeit. Wenn eine Vorschrift wie hier § 110 Abs. 6 Satz 1 BBG die Ermächtigung erteilt, zu bestimmen, "unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange zum Ausgleich von Härten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind oder angerechnet werden können", dann könnte eine auf Grund dieser Ermächtigung ergangene Verordnung durch die Ermächtigung dann nicht gedeckt sein, wenn sie über sie hinausgeht; es ist aber nach dem Inhalt der Ermächtigung - Bestimmung der Voraussetzungen und des Umfanges eines Härteausgleichs -ausgeschlossen, daß die Verordnung durch die Ermächtigung nicht "gedeckt" ist, wenn sie bestimmte Vorgänge nicht als härteausgleichsfähig berücksichtigt. Im übrigen würde der vorliegende Fall keinen Anlaß geben, die von der Revision aufgeworfene Frage zu erörtern, denn nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Kläger vor seiner Anstellung am 31. Oktober 1939 nicht im planmäßigen Beamtenverhältnis gestanden. Die vom Kläger vor dem 31. Oktober 1939 zurückgelegte Dienstzeit fällt unter § 110 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BBG. Für eine Berücksichtigung im Rahmen der Durchführungsverordnung nach § 110 Abs. 6 Satz 1 BBG ist danach kein Raum.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der rückwirkenden Rücknahme der rechtswidrigen Festsetzungsbescheide der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht, wenn der Grund für die Fehlerhaftigkeit im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegt, steht inÜbereinstimmung: mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 19, 188 [190]). Jedoch setzt die Zurechnung zum Verantwortungsbereich des Begünstigten nicht voraus, daß er den Grund für die Fehlerhaftigkeit verschuldet oder zu vertreten hat. Der Begriff der Zurechnung zum Verantwortungsbereich ist in ähnlicher Weise vom subjektiven Element der Vorwerfbarkeit gelöst und objektiviert wie der Begriff des in der Person des Beamten liegenden Grundes (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 1968 - BVerwG VI C 56.67 -mit weiteren Nachweisen [ZBR 1969, 57 = DÖD 1968, 214]). Infolgedessen wird es dafür, daß ein Umstand dem Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen ist, in der Regel genügen, daß der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes verursacht hat (Beschluß vom 28. April 1967 - BVerwG VI B 15.67 - mit weiteren Nachweisen); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fehlerhaftigkeit ihren Grund in Erklärungen des Begünstigten hat, die nur dieser abgeben kann und die nur auf von ihm beschaffbaren Unterlagen oder seinem Erinnerungsvermögen beruhen. Für solche Umstände trägt der Begünstigte selbst "die Verantwortung" in dem Sinne, daß es zu seinen Lasten geht, wenn ihn beispielsweise sein Erinnerungsvermögen getäuscht hat, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob ihm dies subjektiv vorwerfbar ist oder nicht. Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich hier auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts deutlich, daß die Gründe, die zur Fehlerhaftigkeit der zurückgenommenen Bescheide geführt haben, im Verantwortungsbereich des Klägers liegen. Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Kausalität seines Verhaltens mit dem Vorbringen, er habe nichts dafür getan, daß der Beklagte den 1. Oktober 1938 als Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses zugrunde gelegt habe. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg ergibt sich, daß der Kläger in dem von ihm am 16. November 1952 ausgefüllten Fragebogen als Beginn seines Dienstverhältnisses imöffentlichen Dienst vor dem 8. Mai 1945 den 1. Oktober 1938, als Tag der planmäßigen Anstellung den 1. Januar 1939 angegeben hat. Im Schreiben vom 7. Dezember 1952 errechnet der Kläger die Dienstzeit vom 1. Oktober 1938 bis 12. Mai 1945 mit sechs Jahren sieben Monaten und 12 Tagen. Im Schreiben vom 10. Februar 1953 führt der Kläger aus, die ... des Fürsorge- und Jugendamtes sei ihm am 1. Januar 1939übertragen worden, die vorhergegangenen drei Monate habe er im Dienstzimmer des zweiten Vizebürgermeisters gesessen und dessen Arbeiten erledigt. Diese Angaben haben dazu geführt, daß in der Berechnung der Versorgungsbezüge vom 26. März 1953 als Tag der ersten Ernennung der 1. Oktober 1938 und als Tag der planmäßigen Anstellung der 1. Januar 1939 zugrunde gelegt worden sind und sich dies in den späteren Bescheiden fortgesetzt hat. Abgesehen davon, daß es in diesem Zusammenhang auf den 1. Oktober 1938 gar nicht ankommt, weil es für eine Berücksichtigung der Beförderung nach BesGr. A 4 b 1 RBO gereicht hätte, wenn das Beamtenverhältnis mit dem 1. Januar 1939 begonnen hätte, wovon die beklagte Behörde nach den Angaben des Klägers auch stets ausgegangen ist, ist es unverständlich, wie bei diesem Akteninhalt Zweifel daran geäußert werden können, daß die Angaben des Klägers die Grundlage der fehlerhaften Bescheide gebildet haben. Mit ihrem weiteren Vorbringen zum Vertrauensschutz legt die Revision im wesentlichen dar, daß die Folgerung des Berufungsgerichts nicht zwingend sei, der Kläger habe trotz seines schweren Schicksals die Tatsache nicht aus dem Gedächtnis verlieren können, daß ihm eine Ernennungsurkunde erst nach dem 1. Januar 1939 ausgehändigt worden sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es jedoch auf diese Folgerungen, die eine subjektive Vorwerfbarkeit zum Inhalt haben, nicht an, weil es ausreicht, daß ein Verhalten des Klägers, für das er allein die Verantwortung trägt, zu der Fehlerhaftigkeit geführt hat. Infolgedessen gehen auch die gegen diese Folgerungen gerichteten Angriffe der Revision ins Leere. Außerdem erschöpfen sie sich - und dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, die beklagte Behörde hätte genauer prüfen müssen, ob die Angaben des Klägers richtig seien, hätte die Umstände anders beurteilen und zu anderen Schlüssen kommen müssen - in bloßen Gegenbehauptungen und in einer von der des Berufungsgerichts abweichenden Würdigung der Tatsachen. Damit aber verkennt die Revision die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die von einem Tatsachengericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung gebunden. Es ist nicht befugt, die Würdigung des Tatsachengerichts durch eine - vielleicht überzeugendere - eigene zu ersetzen, selbst wenn es die des Tatsachengerichts im Einzelfall für zweifelhaft halten sollte (Urteile vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 -, vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 50.64 - und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63 -). Es kann allerdings prüfen, ob die Würdigung frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist. Ein denkgesetzlicher Fehler jedoch liegt nicht schon dann vor, wenn der von der Tatsacheninstanz gezogene Schluß unwahrscheinlich oder weniger wahrscheinlich als ein anderer möglicher Schluß ist (Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG II C 48.62 -), sondern nur dann, wenn das Tatsachengericht Folgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Selbst wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die möglicherweise nicht zwingend oder überzeugend wären, wäre dies noch kein Verstoß gegen die Denkgesetze (Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor.
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 900 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert