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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG VI B 15.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 15.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.12.1966 - AZ: 2 A 6/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Es liegt keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe vor (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO in Verbindung mit § 127 Nr. 1 BRRG [F. 1965]).

3

Das Beschwerdevorbringen, die Begründung des Oberverwaltungsgerichts sei denkfehlerhaft, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die behauptete Verletzung der Denkgesetze keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern die arterielle Rechtsanwendung betrifft (vgl. auch Beschluß von 14. März 1963 - BVerwG VI B 2.62 -). Die in diesen Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Ein Aufklärungsmangel würde nur dann vorliegen, wenn sich dem Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner materiellrechtlichen Auffassung die vermißte Sachaufklärung - Einholung einer Auskunft des Bayerischen Staatsarchivs - hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VI B 14.64 - und vom 9. August 1966 - BVerwG II B 7.66 - mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wird, hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung allein darauf gestützt, daß der Kläger die zehnjährige Wartezeit (vgl. § 37 Abs. 1 G 131 [u.F.] bzw. § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 106 BBG) nicht erfüllt habe, weil er während der Zeit seines Ingenieurstudiums vom 2. Oktober 1937 bis 28. Februar 1940 nicht in einem berufsmäßigen Dienstverhältnis zur Luftwaffe gestanden habe und deshalb diese Zeit nicht in die Wartezeit eingerechnet werden könne. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Oberverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, eine allgemeine Auskunft des Bayerischen Staatsarchivs darüber einzuholen, daß "der Kläger bei dem von ihm geschilderten Werdegang nur berufsmäßiger Angehöriger der Luftwaffe gewesen" sein könne.

4

In der Beschwerdeschrift ist zudem nicht den formellen Erfordernissen (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprechend näher dargetan, inwiefern die Auskunft des Bayerischen Staatsarchivs hätte geeignet sein können, die auf Grund des Inhalts der früher beim Reichsluftfahrtministerium geführten Personalakten gebildete Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts gerade in der entscheidungserheblichen Frage der berufsmäßigen Zugehörigkeit des Klägers zur Luftwaffe während seiner Studienzeit in einem für ihn günstigen Sinne zu beeinflussen.

5

Schließlich ist auch keine Abweichung des Berufungsurteils im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich an die von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz gehalten, es ist insbesondere ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß ein fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakt auch mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden darf, wenn seine Fehlerhaftigkeit in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fällt (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und seither ständige Rechtsprechung). Unter welchen Umständen die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts dem Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Zurechnung zum Verantwortungsbereich des Begünstigten setzt - wie das Oberverwaltungsgericht wiederum in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts richtig erkannt hat - nicht stets ein Verschulden voraus; es kann auch - je nach der Lage des Falles - genügen, daß der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit verursacht hat (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271] und im Anschluß daran die Urteile vom 25. März 1965 - BVerwG VIII C 228.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 1960 Nr. 3], vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [ZBR 1966 S. 181 = RiA 1966 S. 96] sowie Beschluß vom 28. Dezember 1965 - BVerwG II C 26.63 -).

6

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Urteilen des III. Senats vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - (BVerwGE 10, 308 = DVBl. 1960 S. 730) und des IV. Senats vom 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 - (DVBl. 1962 S. 562), die nach der Auffassung der Beschwerdeschrift die rückwirkende Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts nur bei Verschulden des Begünstigten gestatten. Selbst wenn diesen Entscheidungen eine solche - und zwar nicht nur auf das Gebiet des Lastenausgleichsrechts beschränkte - rechtliche Konzeption zugrunde gelegen haben sollte, so müßte sie im Hinblick auf die Erkenntnisse der seither entwickelten Rechtsprechung (vgl. die o.a. Nachweise) als überholt angesehen werden. Jedenfalls käme eine Zulassung der Revision wegen Abweichung von den genannten Urteilen nicht mehr in Frage (vgl. auch Eyermann-Fröhler, VwGO 4. Aufl., § 132 RdNr. 16). Im übrigen sei zur Klarstellung bemerkt, daß such der Rechtsprechung des III. und IV. Senats zur Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte der Begriff des Verantwortungsbereichs in dem oben dargelegten Sinn geläufig ist (vgl. z.B. Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 1.62 - [DVBl. 1963 S. 521] und BVerwGE 24, 294).

7

Eine Abweichung von dem Urteil das IV. Senats vom 8. Dezember 1961 liegt auch insoweit nicht vor, als danach der Verwaltungsbehörde ein Ermessen eingeräumt ist, ob sie von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch machen will oder nicht. Es kann offenbleiben, ob dies - wie in der Beschwerdeschrift angenommen wird - schon deshalb zu bejahen wäre, weil das Oberverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts mit einer anderen Begründung als der Beklagte bejaht hat. Denn der Beklagte hat bereits in der Berufungsinstanz (vgl. Schriftsatz vom 30. November 1966) zusätzlich und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens zu erkennen gegeben, daß er mindestens hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt der nicht erfüllten Wartezeit (vgl. § 106 BBG) die Voraussetzung für die Rücknahme des angefochtenen Bescheides als gegeben erachtet. Das Berufungsurteil würde daher selbst bei Zugrundelegung der in der Beschwerdeschrift vertretenen Rechtsauffassung nicht auf einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruhen.

8

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker