Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1966, Az.: BVerwG II B 7/66
Umsetzung eines schwerbeschädigten Beamten auf einen anderen Dienstposten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln; Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch eines schwerbeschädigten Beamten auf Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten; Verwendung eines schwerbeschädigten Beamten entsprechend seiner Eignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 7/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.01.1966 - AZ: VGH III 92/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 66, 32i
Amtlicher Leitsatz
Ein Schwerbeschädigter Beamter kann aus seinem Recht, so beschäftigt zu werden, daß er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (§ 12 Abs. 1 SBG), nicht den Anspruch herleiten, auf einem höher bewerteten Dienstposten verwendet zu werden, für den er nach dem dienstlichen Befähigungsbericht nicht die Eignung aufweist. Dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn es besteht kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -; § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1753]).
1.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger zunächst Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei seinen Darlegungen darüber, daß ein dienstliches Bedürfnis für die "Versetzung" des Klägers aus dem Amt eines Sachgebietsleiters vorgelegen habe, den Umstand übersehen, daß der Dienstposten eines Sachgebietsleiters sowohl von einem Zollamtmann als auch von einem Zolloberinspektor bewertungsgerecht habe versehen werden können. Der geltend gemachte Mangel wäre aber kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern allenfalls ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem "das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet", enthält den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 108 Anm.I). Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz wird nicht verletzt, wenn das Gericht einen möglicherweise erheblichen tatsächlichen Umstand übersieht. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind "in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind". Hierdurch ist das Gericht verfahrensrechtlich nur gehalten, in den Urteilsgründen die für seine Überzeugung leitenden Umstände und Erwägungen, nicht auch jede andere möglicherweise entscheidungserhebliche Einzelheit anzugeben (vgl. Urteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 4]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [DÖV 1964 S. 563]). Der Umstand, daß die Stelle des Sachgebietsleiters D bewertungsgerecht auch mit einem Zolloberinspektor hätte besetzt werden können, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebend. Denn das Berufungsgericht hat das "dienstliche Bedürfnis" für die "Versetzung" des Klägers nicht darin erblickt, daß dieser in der Stelle des Sachgebietsleiters D nicht hätte bleiben dürfen, sondern darin, daß diese neuerdings mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO verbundene Stelle für einen zum Hauptzollamt Heidelberg versetzten Zollamtmann benötigt wurde.
2.
Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Kläger Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) mit der Begründung, bei Heranziehung der Organisations- und Stellenpläne, der Geschäftsverteilungspläne und der Planstellenverzeichnisse würde das Berufungsgericht festgestellt haben, daß die dem Kläger übertragene Stelle des "Sachbearbeiters für schwierigere Aufgaben bei der Strafsachenstelle" für einen Zollinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) vorgesehen war. Diese Rüge ist unschlüssig. Denn ein Aufklärungsmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, liegt nur dann vor, wenn sich dem Berufungsgericht im Rahmen seiner materiellrechtlichen Auffassung die vom Beschwerdeführer vermißte Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 30]; Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 121.62 - [ZBR 1965 S. 48 f.]). Für das Berufungsgericht bestand aber kein Anlaß, an der Richtigkeit der wiederholten Angaben des Beklagten zu zweifeln, daß der Dienstposten des "Sachbearbeiters für schwierigere Aufgaben bei der Strafsachenstelle" als Posten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO bewertet sei; denn der Kläger hat dieser Angabe in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen nicht widersprochen. Zudem beruht das Berufungsurteil nicht auf dem angeblichen Aufklärungsmangel. Denn der Dienstposten des "Sachbearbeiters für schwierigere Aufgaben" war, mindestens solange der Kläger ihn besetzte, mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO verbunden; er stellte also im Rahmen der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger ein "Amt" mit demselben Endgrundgehalt dar wie das vorher von ihm innegehabte "Amt" des Sachgebietsleiters D.
3.
Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Kläger nochmals Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger nicht Unversetzbarkeit, sondern die Schonung und besondere Förderung für sich in Anspruch nehme, die der Schwerbeschädigte gemäß § 12 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - und gemäß § 26 des Bundesversorgungsgesetzes beanspruchen könne. Hiermit wird wiederum kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht; denn der Kläger hat mit dieser Rüge nicht dargetan, inwiefern das Berufungsgericht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt oder die für seine Überzeugung leitenden Gründe nicht angegeben habe. In Wirklichkeit wendet sich der Kläger gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts.
4.
Der Kläger hält es ferner für eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, inwieweit § 12 Abs. 1 SBG den schwerbeschädigten Beamten davor schütze, "auf eine Stelle versetzt zu werden, die seiner Ehre, seinem beruflichen Fortkommen und seinen wirtschaftlichen Interessen schädlich ist". Eine Klärung dieser Frage wäre aber hier in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Nach den - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger aus einer Oberinspektorenstelle (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) in eine andere Oberinspektorenstelle (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) "versetzt" worden, also nicht in eine "seiner Ehre schädliche" mindere Stelle. Unstreitig haben sich auch seine Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht geändert. Soweit er die "Versetzung" deshalb als schädlich ansieht, weil ihm die Beklagte nicht den im Jahre 1961 hoher bewerteten und mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO verbundenen Dienstposten eines Sachgebietsleiters übertragen hat, verwahrt er sich in Wirklichkeit nicht gegen eine Verschlechterung seiner bisherigen Stellung, sondern beansprucht deren Verbesserung. Einen solchen Anspruch kann der Schwerbeschädigte jedoch aus § 12 Abs. 1 SBG nicht herleiten, wenn er nicht die Eignung ("Fähigkeiten und Kenntnisse") für den höher bewerteten Posten aufweist. Denn nach § 12 Abs. 1 SBG haben die Arbeitgeber die Schwerbeschädigten "so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können", also den vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend, aber nicht auf Posten, für welche die Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichen. Das ergibt sich so eindeutig und unzweifelhaft aus dem Sinn und Wortlaut des § 12 Abs. 1 SBG und aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift (vgl. Urteile vom 4. Mai 1962 - 1 AZR 128/61-, vom 23. Januar 1964 - 2 AZR 289/63 - und vom 7. August 1964 - 1 AZR 27/64 - [Hueck-Nipperdey-Dietz, Arbeitsrechtliche Praxis, § 12 SchwerbeschG Nr. 1, 2 und 3]; vgl. a. Wilrodt-Neumann, Schwerbeschädigtengesetz 2. Auflage 1964, § 12 Rdnr. 5, 11 und 11 b; Becker, Schwerbeschädigtengesetz 2. Auflage 1962, § 12 Rdnr. 3), daß es einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung nicht bedarf.
Für die Feststellung, ob ein Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) die Eignung für eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO aufweist, steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, dessen rechtliche Grenzen das Berufungsgericht zutreffend beschrieben hat. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die tatsächliche Feststellung getroffen, daß dem Kläger in den dienstlichen Befähigungsberichten, insbesondere in dem Befähigungsbericht vom 28. Januar 1963, die Eignung für eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Amtmann, Sachgebietsleiter nach den neueren Bewertungsrichtlinien) nicht zuerkannt worden sei; und es hat dargelegt, daß diese Beurteilung seitens des Dienstherrn rechtlich nicht zu beanstanden sei. Daraus folgt, daß der Kläger aus § 12 Abs. 1 SBG den von ihm geltend gemachten Anspruch auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht herleiten kann, ohne daß in einem Revisionsverfahren Anlaß zur Erörterung einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage bestände.
Der Inhalt der Beschwerdeschrift läßt nicht erkennen, daß in einem Revisionsverfahren die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO) oder daß die vom Berufungsgericht aus ihnen gezogenen rechtlichen Folgerungen fehlerhaft wären mit der Folge, daß grundsätzliche Rechtsfragen zu klären wären:
Ob ein Beamter die einmal erfüllten Beförderungsvoraussetzungen durch "Verschärfung" der Anforderungen wieder "verlieren" kann, wäre nicht zu erörtern, weil dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Eignung für einen Posten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO niemals zuerkannt worden ist. Übrigens kann der Dienstherr die Anforderungen an die Beförderungseignung je nach der Verwaltungsorganisation und der Personallage ändern.
Zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vermeintliche "Abqualifizierung" des Klägers - die in Wirklichkeit nicht vorliegt - auf zunehmende Behinderung durch die Beschädigung zurückzuführen sei, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, weil ein solcher Zusammenhang von keinem der Beteiligten geltend gemacht worden und auch nach dem Inhalt der Akten nicht anzunehmen ist. Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist insoweit mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und aus dem angegebenen Grund auch nicht ersichtlich. Übrigens wäre diese Frage unerheblich; denn der Schwerbeschädigte kann aus § 12 Abs. 1 SBG nicht den Anspruch herleiten, auf einem höher bewerteten Posten beschäftigt zu werden, für den ihm infolge seiner Beschädigung die Eignung fehlt.
Das weitere Beschwerdevorbringen, der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des Befähigungsberichtes vom 28. Januar 1963 fehle jede Grundlage, richtet sich ohne durchgreifende Rüge im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO (Verfahrensrüge, Verletzung der Denkgesetze, allgemeiner Erfahrungssätze o. dgl.) in unzulässiger Weise lediglich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Eine rechtliche Ermessensbindung schließlich des Inhalts, daß die Bewertung "guter Durchschnitt" rechtswidrig wäre, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Zudem läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwiefern das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, wenn es diese Bewertung als unzulässig erachtet hätte; auch dann wäre dem Kläger noch nicht die Eignung für einen Posten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zuerkannt worden. -
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer