Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1962, Az.: 1 AZR 128/61
Schwerbeschädigter; Anspruch auf Beschäftigung; Haftung; Schadensersatz; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.05.1962
- Aktenzeichen
- 1 AZR 128/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 24.01.1961 - 5 Sa 101/60
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 12 Abs. 1 SchwbG
Fundstellen
- BAGE 13, 109 - 117
- DB 1962, 1083-1084 (Volltext)
- MDR 1962, 853-854 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1836-1837 (Volltext mit amtl. LS) "Schadensersatzanspruch bei nicht gesetzesmäßiger Beschäftigung)"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Schwerbeschädigte hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, so beschäftigt zu werden, wie es SchwbG § 12 Abs. 1 entspricht.
2. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht aus SchwbG § 12 Abs. 1 nicht nach, so haftet er auf Schadenersatz nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft.