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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.08.1964, Az.: 1 AZR 27/64

Schwerbeschädigter; Klagbarer Anspruch; Schadenersatz; Erweiterung der Fähigkeiten; Eignung des Schwerbeschädigten; Höherwertige Arbeit; Urteilsverfahren; Übereinstimmende Erklärungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.08.1964
Aktenzeichen
1 AZR 27/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 18.10.1963 - 4 Sa 276/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 193 - 199
  • BB 1964, 1342
  • DB 1964, 1160 (Kurzinformation)
  • DB 1964, 1779 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 1780 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 652-654 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es wird dabei verblieben, daß der Schwerbeschädigte einen klagbaren Anspruch auf eine SchwbG § 12 entsprechende Beschäftigung hat und daß er, wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch schuldhaft nicht gerecht wird, Schadenersatz fordern kann (vgl BAG 04.05.1962 1 AZR 128/61 = BAGE 13, 109 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwBeschG).

2. Hat der Schwerbeschädigte seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erweitert, so muß ihn der Arbeitgeber im Falle der Eignung des Schwerbeschädigten zu höherwertiger Arbeit sowie der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den Schwerbeschädigten mit höherwertiger Arbeit zu betrauen, gemäß den erweiterten Kenntnissen und Fähigkeiten fördern. Auch hierzu besteht ein klagbarer Anspruch des Schwerbeschädigten. Kommt der Arbeitgeber dieser seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so haftet er dem Schwerbeschädigten auf Schadenersatz.

3. Im Urteilsverfahren haben es die Prozeßparteien in der Hand, den Streitstoff zu begrenzen. Sie können das Gericht durch übereinstimmende Erklärungen seiner sonst bestehenden Verpflichtung entheben, den Prozeßstoff allseitig zu prüfen.