Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1965, Az.: BVerwG II C 26.63
Bewilligung von Versorgungsbezügen gegenüber Hinterbliebenen eines vermeintlichen früheren Berufssoldaten; Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme der Bewilligung für die Zukunft; Beruhen der Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts auf dem Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnenden Umständen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 26.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.01.1963 - AZ: 2 A 18/62
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 u. 5 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1963 das Armenrecht zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt A. ... in K. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Armenrecht kann den Klägern nicht bewilligt werden, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß der im Jahre 1948 gestorbene Ehemann und Vater der Kläger am 8. Mai 1945 weder Berufssoldat noch auf Grund seines im Jahre 1920 beendeten Berufssoldatenverhältnisses versorgungsberechtigt war, daß also die Kläger nicht durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in den jeweils geltenden Fassungen erfaßt werden, so daß ihnen ein Versorgungsanspruch nach Kapitel I des genannten Gesetzes nicht zusteht. Diese Darlegungen beruhen im wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind, und auf der Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO und § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] in Verbindung mit § 562 ZPO). Sie tragen rechtsfehlerfrei die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Verwaltungsbescheide, durch die den Klägern als Hinterbliebenen eines vermeintlichen früheren Berufssoldaten Versorgungsbezüge nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG bewilligt wurden, gesetzwidrig waren und deshalb grundsätzlich zurückgenommen werden durften. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht mehr.
Die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der mit. Wirkung vom 1. April 1959 verfügten Rücknahme der gesetzwidrigen begünstigenden Bescheide nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes entgegenstehen, sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Nach den in der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz entwickelten Rechtsgrundsätzen darf die Verwaltung einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, grundsätzlich zurücknehmen. Dies ist nur ausgeschlossen, soweit das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegt. Im vorliegenden Fall überwiegt nicht ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Fortzahlung der gesetzwidrig bewilligten Bezüge über den 31. März 1959 hinaus. Das ergeben folgende Erwägungen:
Hat der zurückgenommene begünstigende Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge, so muß in aller Regel für die Zukunft - d.h. vom Erlaß des Zurücknahmebescheides an - das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten (vgl. BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; 10, 308 [309];Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 2.58 - [ZBR 1960 S. 237, 240]). Diese Regel gilt unabhängig davon, aus wessen Verantwortungsbereich die Fehlerhaftigkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts herrührt. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in wenigen Fällen anerkannt worden, in denen infolge ganz besonderer Umstände für den Begünstigten eine Umstellung auf den Fortfall der künftigen Leistungen unzumutbar war; dabei handelte es sich zudem um Fälle, in denen nicht der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit zu verantworten hatte (vgl.Urteil vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - [Buchholz BVerwG 21, Nr. 20]; BVerwGE 9, 251).
Beruht die Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen sind, so steht diesem in aller Regel gegenüber der Zurücknahme des Verwaltungsakts kein Vertrauensschutz zu; das gilt grundsätzlich sogar gegenüber einer rückwirkenden Zurücknahme und muß erst recht gelten, wenn der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nur für die Zukunft zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [7 ff.]; 8, 261 [271]; Urteile vom 5. April 1960 [a.a.O.], vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 7.62 - und13. Oktober 1964 - BVerwG II C 30.63 -). Unter welchen Umständen die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts dem "Verantwortungsbereich" des Empfängers zuzurechnen ist, richtet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Zurechnung zum "Verantwortungsbereich" des Betroffenen setzt nicht stets ein Verschulden, voraus; es kann auch - je nach der Lage des Falles - genügen, daß der Betroffene die Fehlerhaftigkeit verursacht hat (vgl. Haueisen, DVBl. 1964 S. 710 [718]).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die gesetzwidrige Bewilligung von Versorgungsbezügen auf unrichtige Angaben der Klägerin über den Rechtsstand ihres verstorbenen Ehemannes am 8. Mai 1945 zurückzuführen war, daß diese Angaben den Verstorbenen für den Stichtag des 8. Mai 1945 als Berufssoldaten kennzeichnen sollten, daß sich die Verwaltung auf die Richtigkeit der Angaben verließ und angesichts ihrer starken Geschäftsbelastung auch verlassen durfte und daß die Klägerin ein - obschon "sehr geringes" - Verschulden an der Unrichtigkeit ihrer Angaben traf. Diese Darlegungen sind auch dann frei von Rechtsfehlern, wenn, der Revision darin gefolgt wird, daß die Klägerin sich über den Begriff der "Reaktivierung" nicht klar war. Denn die angeführten Darlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen in jedem Falle den Schluß, daß die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung ihren Ursprung im "Verantwortungsbereich" der Klägerin hatte und daß die Klägerin deshalb gegenüber der Zurücknahme der Bewilligung für die Zukunft Vertrauensschutz nicht beanspruchen kann. Auch die Unrichtigkeit der ersten eidesstattlichen Erklärung des Oberstleutnants Walther, die die Klägerin einreichte, ist dem Verantwortungsbereich nicht der Verwaltung, sondern der Klägerin zuzurechnen.
Die Kläger zu 2 und 3 haben zwar selbst keine Angaben gemacht und deshalb den Fehler nicht selbst verursacht. Sie müssen aber die Verantwortung der Klägerin, die als ihre gesetzliche Vertreterin für sie tätig wurde, nach den Grundsätzen des Vertretungsrechts gegen sich gelten lassen (vgl. § 166 Abs. 1 BGB).
Bei ihren Ausführungen darüber, ob hier eine "völlige Versagung jeglichen Vertrauensschützes" gerechtfertigt sei, übersieht die Revision, daß den Klägern bereits weitgehender Vertrauensschutz dadurch gewährt wurde, daß die Zurücknahme nur für die Zeit seit dem 1. April 1959 ausgesprochen wurde, die Bewilligung also für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1959 aufrechterhalten bleibt, so daß die Kläger den erheblichen Betrag gesetzwidrig gezahlter Versorgungsbezüge nicht zurückzuzahlen brauchen.
Ob in einem Fall der vorliegenden Art, in dem auf Grund unrichtiger Angaben des Empfängers Jahrelang gesetzwidrige Zahlungen geleistet wurden und die Zahlungsbewilligung nur für die Zukunft widerrufen wird, ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch zu prüfen ist, ob der Wegfall der künftigen Zahlungen für den Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß ganz besondere Umstände, die eine Ausnahme von dem dargelegten allgemeinen Grundsatz rechtfertigen könnten, hier nicht vorliegen. Auch das Revisionsvorbringen läßt solche Umstände nicht erkennen. Die Umstände, daß die Klägerin im Vertrauen auf die Versorgung Grundstückslasten übernommen und von einer Berufstätigkeit mit Versorgungsanwartschaft abgesehen haben mag, daß der Kläger zu 2 möglicherweise aus Krankheitsgründen nicht dauernd erwerbstätig sein wird und daß der Kläger zu 3 eine andere Berufsausbildung gewählt haben würde, sind nicht mit den oben erwähnten Ausnahmefällen vergleichbar, in denen Beamtenwitwen im Vertrauen auf behördliche Versorgungszusagen, deren Unrichtigkeit sie nicht verschuldet hatten, aus Ost-Berlin bzw. aus der Sowjetzone nach West-Berlin gezogen waren und diese Lebensumstellung nicht mehr rückgängig machen konnten. Diese Umstände fallen hier angesichts der Tatsache, daß die gesetzwidrigen Zahlungen infolge unrichtiger Angaben der Klägerin geleistet und nur für die Zukunft vom 1. April 1959 an eingestellt worden sind, nicht ins Gewicht.
Weber-Lortsch
Oppenheimer