Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1965, Az.: BVerwG VI B 14.64
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Kriminalistische Grundausbildung in der Polizeischule und nicht zurechenbare Wahrnehmung von Aufgaben der Geheimen Staatspolizei (Gestapo); Vorbereitung auf eine Laufbahnprüfung und notwendiger Teil der Ausbildung für bestimmte Laufbahnen von Gestapobeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 14.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 29.05.1964 - AZ: VII B 3.63
Rechtsgrundlagen
- § 79 G 131
- § 127 BRRG
- § 137 BRRG
- § 132 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
nd die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben ist.
§ 79 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 127 BRRG findet auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung, weil die Klage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift (14. September 1957) erhoben ist (vgl. Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275], § 137 BRRG).
Auch die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Denn die tragenden Gründe des Berufungsurteils stehen, soweit die Klägerin dadurch beschwert ist, in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. November 1962 - BVerwG VI C 164.60 - undvom 10. März 1964 - BVerwG II C 113.60 -. Der VI. Senat hatte in dem erstgenannten Urteil ausgeführt, die Feststellung in dem damals zur Revision stehenden Berufungsurteil in der vorliegenden Streitsache, daß der Unterricht an der Schule für die Kommissaranwärter der Kriminalpolizei und der Gestapo in gleicher Weise, wenn nicht sogar gemeinsam, in Lehrfächern, die für beide Teile der Sicherheitspolizei von Bedeutung gewesen seien, und ohne eine den verbrecherischen Aufgaben der Gestapo dienende Sonderausbildung erteilt worden sei, genüge nicht für die Entscheidung, daß eine - unstreitig auch der Vorbereitung von Gestapobeamten auf ihr späteres Amt dienende - Schule nicht mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden gewesen sei. Der erkennende Senat habe zwar im Urteil vom 28. November 1958 (BVerwGE 7, 340 [343]) ausgeführt, daß eine Polizeischule - dort die Sicherheitspolizeischule Fürstenberg -, wenn sie nach ihrem Lehrplan lediglich eine kriminalistische Grundausbildung vermittelt habe, keine nach Art oder Herkunft der Gestapo zuzurechnenden Aufgaben wahrgenommen habe, daß aber eine enge funktionelle Verflechtung mit der Gestapo gegeben sein könne, wenn die Schule über die allgemeine sicherheitspolizeiliche Ausbildung hinaus eine den besonderen Erfordernissen der Gestapo dienende Ausbildung vermittelt habe. Diese Ausführungen habe der Senat in demBeschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - dahin erläutert, daß ein Zusammenhang der Schule mit den Aufgaben der Gestapo schon dann gegeben sei, wenn an ihr Angehörige der Gestapo in der Vorbereitung auf eine Laufbahnprüfung ausgebildet worden seien. Der Senat hat also einen solchen Zusammenhang bejaht, wenn die Ausbildung der Gestapobeamten an der Schule ein notwendiger Teil der Ausbildung für bestimmte Laufbahnen von Gestapobeamten oder innerhalb derselben war. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die gemeinsamen Einrichtungen der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei und Gestapo) immer, aber auch nur dann mit den Aufgaben der Gestapo eng verflochten waren, wenn die Funktionsfähigkeit der Gestapo von der fraglichen Einrichtung derart abhing, daß die Gestapo ohne diese eine gleiche Einrichtung nur für den eigenen Bedarf benötigt hätte.
Dieser Auffassung, die der Senat also nicht nur in dem Beschluß BVerwG VI B 49.59, sondern ausdrücklich und mit weiterer Begründung auch in dem Revisionsurteil in dieser Sache im Anschluß an BVerwGE 8, 20 vertreten hat, hat sich der II. Senat in dem genannten Urteil vom 10. März 1964 angeschlossen. Es genügt also auch nach der neueren Rechtsprechung der beiden zur Auslegung des Gesetzes zu Artikel 131 GG berufenen Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein rein "laufbahntechnischer" Zusammenhang einer Schule der Sicherheitspolizei mit der Gestapo, um sie als Einrichtung der Gestapo zu kennzeichnen. Mit den dargelegten Ausführungen in den genannten Urteilen des II. und VI. Senats ist vielmehr zugleich gesagt, daß die Führerschule der Sicherheitspolizei, wenn sie diesen Merkmalen entspricht, eine den "besonderen Erfordernissen der Gestapo dienende Ausbildung vermittelt hat" (BVerwGE 7, 340 [343]). Der Satz in den Gründen des Berufungsurteils, eine dahin gehende Feststellung habe auch jetzt nicht getroffen werden können, dürfte daher von einer mit dem Revisionsurteil BVerwG VI C 164.60 nicht übereinstimmenden Rechtsauffassung ausgehen. Hierauf kommt es aber nicht an, weil dieser Satz das Urteil nicht trägt. Vielmehr genügen die vorangegangenen und folgenden Feststellungen des Urteils den Anforderungen des Revisionsurteils, indem sie zu dem Ergebnis gelangen, die Ausbildung bei der Führerschule der Sicherheitspolizei sei ein notwendiger Teil der Ausbildung für den leitenden Dienst bei der Gestapo gewesen und der Ehemann der Klägerin habt auch in den Lehrgängen der Gestapo-Anwärter unterrichtet.
Da das angefochtene Berufungsurteil in den es tragenden Gründen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil, übereinstimmt, kommt es auf den Umfang der Bindung des Berufungsgerichts an das Revisionsurteil nicht an, so daß das Berufungsurteil bei einer Verkennung dieser Bindung hierauf nicht beruhen würde. Daß die Bindungswirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO nur einträte, wenn bei einer Abweichung des zurückverweisenden Revisionsurteils von einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Große Senat entschieden habe, wie die Beschwerde meint, könnte im übrigen nur in Betracht kommen, wenn die Anrufung des Großen Senats zwingend geboten gewesen wäre, also nur in den Fällen des § 11 Abs. 3 VwGO; dessen Voraussetzungen sind aber offensichtlich nicht gegeben, wie die Übereinstimmung des II. und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in allen wesentlichen Punkten der Urteile BVerwG II C 113.60 und BVerwG VI C 164.60 zeigt.
Das weitere Verfahrensmängel geltend machende Vorbringen der Beschwerde, ungeklärt geblieben sei, wie die Gestapo für ihren speziellen Aufgabenbereich ihre Bewerber während des Dienstes ausgebildet und geprüft habe und welche Bedeutung dem Umstand zukomme, daß weder im Bundeskriminalamt noch in den Kriminalämtern der Länder bei der Einstellung von Beamten, die aus der Führerschule der Sicherheitspolizei hervorgegangen seien, ein funktioneller Zusammenhang mit Gestapodienstaufgaben angenommen worden sei, genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es nicht darlegt, daß die angefochtene Entscheidung auf diesen angeblichen Verfahrensmängeln beruhen kann (vgl.Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [DÖV 1960 S. 957 = NJW 1961 S. 425], vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 5], vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 8]). Denn auf die Tatsachen, die die Beschwerde für aufklärungsbedürftig hält, kommt es - wie dargelegt - nach der die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des Revisions- und des Berufungsgerichts nicht an.
Die Beschwerde ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Waitz