Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1964, Az.: BVerwG II C 113.60
Bestehen von Rechten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen vom 11. Mai 1951; Rüge der Nichtanwendung der Verwaltungsrechtsgrundsätze über den Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte; Vorliegen von Dienststellen der Geheimen Staatspolizei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 113.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.02.1960 - AZ: IV B 6.58
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Vermittlung des Arbeitsamts am 3. Mai 1936 beim Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg zunächst als Unterkunftsarbeiter eingestellt und ab August 1939 als Aushilfskraft bei der Post- und Absendestelle dieses Instituts beschäftigt. Am 1. April 1940 wurde er als Amtsgehilfe in das Angestelltenverhältnis übernommen. Am 1. April 1943 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und am 1. April 1944 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945 bei der Führerschule der Sicherheitspolizei in Berlin-Charlottenburg, in welche das Polizeiinstitut im April 1937 umgewandelt worden war.
Durch Bescheid vom 23. Februar 1957 eröffnete der Beklagte dem Kläger, er - der Kläger - habe gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - keine Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes. Zur Begründung führte er an: Der Kläger habe am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden. Die Führerschule der Sicherheitspolizei in Berlin-Charlottenburg sei eine solche Dienststelle gewesen. Eine Ausnahmeregelung nach § 67 G 131 könne nicht erfolgen, weil der Kläger zu dieser Dienststelle nicht von Amts wegen versetzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 1957 aufzuheben,
hilfsweise,
diesen Bescheid insoweit aufzuheben, als die Bestimmung des § 67 G 131 nicht angewendet worden ist,
abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 18. Februar 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131. Für ihn gelte daher auch die Vorschrift des § 3 Nr. 4 des Gesetzes. Diese Vorschrift sei zu Recht auf ihn angewendet worden. Es mache keinen Unterschied, ob der Beamte dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst einschließlich der technischen Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Auch sei unerheblich, ob die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Ob eine Dienststelle zur Geheimen Staatspolizei gehört hat, sei nach der organisatorischen Zugehörigkeit zu beurteilen. Nur dann, wenn die Organisation der Geheimen Staatspolizei nicht vollständig durchgeführt worden ist, komme es darauf an, ob eigene Aufgaben einer ihr nicht förmlich eingegliederten Dienststelle nach Art oder Herkunft der Tätigkeit der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen sind. Die Feststellung, daß an einer Sicherheitspolizeischule Angehörige sowohl der Kriminalpolizei als auch der Geheimen Staatspolizei unterwiesen worden seien, genüge noch nicht, um die Schule als Dienststelle im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 zu kennzeichnen. Dafür, sei auch nicht die Feststellung geeignet, daß die Geheime Staatspolizei gegen "Kriegsende" in sogenannten gemischten Polizeidienststellen das Übergewicht besessen habe, denn diese allgemeine Feststellung sage über die speziellen Funktionen einer Dienststelle und ihren inneren Zusammenhang mit der Geheimen Staatspolizei nichts. Ergebe sich aus dem Lehrplan der Schule, daß dort lediglich eine kriminalistische Grundausbildung vermittelt worden ist, so habe sie keine nach Art oder Herkunft der Geheimen Staatspolizei zuzurechnenden Aufgaben wahrgenommen. Eine enge funktionelle Verflechtung mit der Geheimen Staatspolizei könne bei einer Sicherheitspolizeischule aber gegeben sein, wenn diese Schule über die allgemeine sicherheitspolizeiliche Ausbildung hinaus eine den besonderen Erfordernissen der Geheimen Staatspolizei dienende Ausbildung vermittelt und damit eigene Aufgaben gehabt hat, die ihrem Wesen nach der Tätigkeit der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen sind. Wenn derartige Aufgaben nach dem Aufbau der Schule von ihren übrigen Funktionen klar getrennt gewesen sind, so sei sie nur in dem entsprechenden Teil eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gewesen. Dann komme es darauf an, ob der Betroffene, sei es auch nur zum Teil, zur Betreuung derjenigen Bediensteten eingesetzt gewesen ist, welche die den besonderen Erfordernissen der Geheimen Staatspolizei dienende Ausbildung erhalten oder vermittelt haben.
Durch den vom Beklagten vorgelegten Bericht über die Tätigkeit des Polizeiinstituts in Berlin-Charlottenburg für die Zeit vom 1. Juni 1933 bis 31. März 1935 stehe fest, daß innerhalb dieses Zeitraums
- a)
fünf Einführungslehrgänge für den Hilfsdienst bei der Politischen Polizei sowie
- b)
ein Lehrgang für Kriminal-Bezirks-Sekretär-Anwärter der Politischen Polizei und zwei Lehrgänge für Kriminalkommissar-Anwärter der Politischen Polizei stattgefunden haben,
- c)
daß bei dem Lehrgang für Kriminalkommissar-Anwärter unter dem Lehrfach Polizeirecht auch die Organisation der "Gestapo" mit Spionagebekämpfung, Presse, Vereins- und Versammlungsrecht als Lehrfach vorgesehen war.
Das Polizeiinstitut sei auch nach dem 1. April 1935 für die Ausbildung der Beamten der Geheimen Staatspolizei zuständig gewesen, und ab 1. April 1937 sei hierfür die Führerschule der Sicherheitspolizei zuständig gewesen. Die Lehrgänge "für die Gestapo" seien an dem Polizeiinstitut und später an der Führerschule der Sicherheitspolizei fortgesetzt worden. Späterhin sei im Reichssicherheitshauptamt durch Erlaß des Reichsführers 2 und Chefs der Deutschen Polizei vom 27. September 1939 eine noch engere institutionelle Verschmelzung der Geheimen Staatspolizei und der Sicherheitspolizei vollzogen worden.
Somit habe sowohl das Polizeiinstitut als auch die Führerschule der Sicherheitspolizei in Berlin-Charlottenburg über die allgemeine sicherheitspolizeiliche Ausbildung hinaus eine den besonderen Erfordernissen der Geheimen Staatspolizei dienende Ausbildung vermittelt und damit eigene Aufgaben gehabt, die ihrem Wesen nach der Tätigkeit der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen gewesen seien. Es komme daher darauf an, ob diese Aufgaben nach dem Aufbau des Instituts oder der Führerschule von ihren übrigen Funktionen klar getrennt waren, da die Schule dann nur in dem entsprechenden Teil eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gewesen sei. Das treffe im Falle des Klägers nicht zu, weil dieser zum Stammpersonal gehört habe und als einziger Amtsgehilfe für die dienstliche Betreuung der Angehörigen sowohl der Kriminalpolizei als auch der Geheimen Staatspolizei zuständig gewesen sei. Der Kläger habe zwar angegeben, daß er die Post der Geheimen Staatspolizei nicht habe öffnen dürfen und daß deren Akten versiegelt gewesen seien. Hierauf komme es jedoch nicht an. Auch wenn er von dem Inhalt der "Gestapovorgänge" innerhalb der Polizeischule keine Kenntnis erhalten habe, sei er für die von der Schule wahrgenommenen "Gestapoaufgaben" tätig geworden. Daher erfülle er die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 G 131.
Auf § 67 G 131 könne sich der Kläger nicht berufen. Diese Vorschrift komme dann nicht zur Anwendung, wenn der Bedienstete, wie der Kläger, bei der Geheimen Staatspolizei erstmals zum Beamten ernannt worden ist. Darüber, ob der Kläger Ansprüche gemäß § 67 G 131 aus seinem früheren Arbeiter- und Angestelltenverhältnis geltend machen kann, hätten die Verwaltungsgerichte nicht zu entscheiden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Er beantragt
in erster Linie:
unter Änderung des angefochtenen Urteils gemäß den von ihm - dem Kläger - in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung des § 3 Nr. 4 und des § 67 G 131 sowie die Nichtanwendung der Verwaltungsrechtsgrundsätze über den Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 gehört. Daraus folgt, daß auf den Kläger auch § 3 Nr. 4 G 131 anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift haben Beamte, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen, keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes. Als Dienststellen der Geheimen Staatspolizei sind die ausdrücklich als solche bezeichneten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes einschließlich des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamtes anzusehen sowie die öffentlichen Einrichtungen, die dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes oder einer nachgeordneten ausschließlich mit Aufgaben der politischen Polizei befaßten Dienststelle unterstellt oder eingegliedert waren (vgl. BVerwGE 7, 221 [222]; 7, 340 [342] und 8, 20 ff.) oder doch mit der Geheimen Staatspolizei nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft eng verbunden waren (vgl. BVerwGE 7, 340 [343] und 8, 20 ff.). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sinngemäß zu entnehmen, daß das Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg und die daraus hervorgegangene Führerschule der Sicherheitspolizei keine ausdrücklich als Dienststelle der Geheimen Staatspolizei bezeichnete Einrichtung und auch weder dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes noch einer nachgeordneten Dienststelle der Geheimen Staatspolizei unterstellt oder eingegliedert war. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1958 (BVerwGE 7, 340) gestützt, in dem ausgeführt ist, daß es mangels einer solchen organisatorischen Zugehörigkeit darauf ankommt, ob die Dienststelle nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen ist. In dieser Entscheidung ist ferner ausgeführt, daß bei einer Sicherheitspolizeischule ein enger funktioneller Zusammenhang mit der Geheimen Staatspolizei dann gegeben sein könne, wenn sie - über die allgemeine sicherheitspolizeiliche Ausbildung hinaus - eine den besonderen Erfordernissen der Geheimen Staatspolizei dienende Ausbildung vermittelte und damit eigene Aufgaben hatte, die ihrem Wesen nach der Tätigkeit der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen sind. Mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht die weitere Darlegung des Berufungsgerichts, die Feststellung, an dem Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg und an der aus diesem hervorgegangenen Führerschule der Sicherheitspolizei seien Kommissar-Anwärter sowohl der Kriminalpolizei als auch der Geheimen Staatspolizei ausgebildet worden, genüge nicht, um diese Einrichtung als eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei zu kennzeichnen.
Rechtsirrig ist jedoch die anscheinend außerdem von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, die - weitere - Feststellung, daß bei dieser Einrichtung Lehrgänge stattfanden, welche ausschließlich von den Kommissar-Anwärtern der Geheimen Staatspolizei (also nicht auch von denen der Kriminalpolizei) besucht wurden, reiche aus zur Rechtfertigung der Ansicht, daß es sich um eine Einrichtung gehandelt habe, welche nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen sei.
In Fällen der vorliegenden Art ist vielmehr außerdem zu ermitteln, ob die Teilnahme an diesen Lehrgängen oder auch an Lehrgängen, die für die Kommissar-Anwärter sowohl der Kriminalpolizei als auch der Geheimen Staatspolizei eingerichtet waren, ein notwendiger "Teil der Ausbildung für bestimmte Laufbahnen der Beamten der Geheimen Staatspolizei oder innerhalb derselben war". Diese Auffassung, die schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 164.60 - (RiA 1963 S. 109) vertreten hat und der sich der erkennende Senat anschließt, findet ihre Rechtfertigung darin, daß die gemeinsamen Einrichtungen der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei und Geheime Staatspolizei) immer, aber auch nur dann mit Aufgaben der Geheimen Staatspolizei in einem engen funktionellen Zusammenhang standen, wenn die Funktionsfähigkeit der Geheimen Staatspolizei von der fraglichen Einrichtung derart abhängig war, daß die Geheime Staatspolizei ohne diese Einrichtung eine eigene Einrichtung - allein für den eigenen Bedarf - benötigt hätte.
Hiernach reicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß an dem Polizeiinstitut Berlin-Charlottenburg und an der aus diesem hervorgegangenen Führerschule der Sicherheitspolizei besondere Lehrgänge allein für Kommissar-Anwärter der Geheimen Staatspolizei eingerichtet waren, nicht aus, diese Einrichtungen als solche zu kennzeichnen, die nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen sind. Es bedarf vielmehr überdies der Aufklärung, ob die Teilnahme an diesen Lehrgängen - oder die Teilnahme an Lehrgängen, an denen neben diesen Kommissar-Anwärtern auch solche der Kriminalpolizei teilnahmen - notwendige Voraussetzung für die Übernahme in eine Laufbahn der Geheimen Staatspolizei war. Das kann auch bei einem Lehrgang der Fall gewesen sein, der nur eine "kriminalistische Grundausbildung" vermittelte. Zwar hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 340 [343]) ausgeführt, daß eine Polizeischule, die nach ihrem Lehrplan lediglich eine kriminalistische Grundausbildung vermittelte, keine der Geheimen Staatspolizei zuzurechnenden Aufgaben wahrgenommen habe. Indessen hat der VI. Senat hierzu bereits in demBeschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - und ferner in dem erwähnten Urteil vom 28. November 1962 klargestellt, daß unter einer "kriminalistischen Grundausbildung" in diesem Sinne keine solche zu verstehen ist, die notwendige Voraussetzung für die Übernahme in eine der Laufbahnen der Geheimen Staatspolizei, die also notwendiger Teil der Ausbildung für bestimmte Laufbahnen von Beamten der Geheimen Staatspolizei oder innerhalb solcher Laufbahnen war.
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Es mag zwar sein, daß das Berufungsgericht mit der Aufzählung der Lehrgänge, die allein für Kommissar-Anwärter der Geheimen Staatspolizei abgehalten worden sind, die Feststellung hat treffen wollen, die nach der soeben dargelegten Rechtsauffassung für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 vorausgesetzt wird; indessen ist dies im angefochtenen Urteil nicht mit solcher Eindeutigkeit geschehen, daß das Revisionsgericht eine rechtsfehlerfreie Anwendung des sachlichen Rechts mit Sicherheit bejahen könnte.
Sollten die weiteren Ermittlungen zu der Feststellung führen, daß die fraglichen Einrichtungen eine Ausbildung vermittelten, die für irgendeine Laufbahn der Geheimen Staatspolizei obligatorisch war, würde die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger anzuwenden sein, vorausgesetzt, daß das Berufungsgericht - erneut - die weitere Feststellung treffen sollte, daß der Kläger als einziger Amtsgehilfe des Polizeiinstituts und der daraus hervorgegangenen Führerschule der Sicherheitspolizei die Anwärter sowohl der Kriminalpolizei als auch der Geheimen Staatspolizei betreute. Diese Feststellung würde - unter den aufgezeigten Voraussetzungen - die Entscheidung tragen, daß der Kläger eine mit der Tätigkeit der Geheimen Staatspolizei eng verbundene Amtsstelle innehatte, also die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf ihn anzuwenden ist. Denn es könnte - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nur bei einer ausschließlichen Zuständigkeit des Klägers außerhalb der Geheimen Staatspolizei die Wahrnehmung von "Gestapo-Aufgaben" und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 3 Nr. 4 G 131 verneint werden. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Selbst wenn sie ordnungsgemäß erhoben wäre, so erscheint sie jedenfalls unbegründet, weil es für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit im einzelnen der Kläger als Amtsgehilfe ausübte; wenn diese auch Anwärter für eine Laufbahn der Geheimen Staatspolizei betraf, die an der Führerschule der Sicherheitspolizei die für sie obligatorische Ausbildung erhielten. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nur dem Verwaltungs-, also nicht dem Vollzugsdienst angehörte (vgl. Urteil des Senatsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 13.58 -).
Die Vorschrift des § 67 G 131 macht die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht entbehrlich. Zu Unrecht macht die Revision geltend, diese Vorschrift enthalte eine vom Richter zugunsten des Klägers zu schließende Lücke. Nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern erkennbar auch nach ihrem Sinne will § 67 G 131 den von Amts wegen zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes lediglich den Status erhalten, den sie vor dieser Versetzung innehatten; die Vorschrift knüpft an diesen früheren Status an und setzt ihn notwendig voraus, indem sie fingiert, daß der Bedienstete bis zum 8. Mai 1945 in seiner früheren Stellung verblieben wäre. Diese Tendenz des Gesetzgebers wird zusätzlich verdeutlicht durch die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) eingeführte Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz; nach dieser Vorschrift sind während des Dienstes bei der Geheimen Staatspolizei erlangte Beförderungen nur dann - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - anrechenbar, wenn sie auch in der Laufbahn, der die frühere Stellung des Bediensteten zugehörte, erlangt worden wären. Diese Beschränkung der Vergünstigungen des § 67 G 131 auf Personen, die schon vor der Aufnahme des Dienstes bei der Geheimen Staatspolizei im öffentlichen Dienst standen, ist durchaus sinnvoll und rechtfertigt daher nicht die Meinung der Revision, der Gesetzgeber habe nicht an die Personen gedacht, die, wie der Kläger, erst durch die vom Gesetzgeber gerade nicht honorierte Tätigkeit bei der Geheimen Staatspolizei in den öffentlichen Dienst gelangt sind. Darauf, ob der Kläger ohne sein Zutun zu dieser Tätigkeit gelangte, kann es rechtlich also nicht ankommen. Es besteht daher kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, daß § 67 G 131 unanwendbar ist, wenn der Bedienstete bei der Geheimen Staatspolizei erstmals in den öffentlichen Dienst eintrat.
Auch das Revisionsvorbringen zur Frage des Vertrauensschutzes kann die Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz nicht entbehrlich machen. Die Erteilung eines Unterbringungsscheins ist eine Verwaltungshandlung, die der Eilbedürftigkeit des Vollzugs der im Gesetz zu Artikel 131 GG vorgesehenen Fürsorgemaßnahmen Rechnung trägt. Sie steht daher auch ohne ausdrückliche Erklärung der ausstellenden Behörde unter dem Vorbehalt der in diesem Gesetz enthaltenen Einschränkungen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131; für die Anwendung des § 3 Nr. 4 des Gesetzes kann nichts anderes gelten. Sollte der Kläger, wie die Revision geltend macht, sich im Vertrauen auf den Unterbringungsschein Beiträge zur Sozialversicherung habe erstatten lassen, so hätte er jedenfalls nicht in einem von der Rechtsordnung geschützten Vertrauen gehandelt. Im übrigen ist es dem Kläger unbenommen, sich bei ungünstigem Ausgang dieses Rechtsstreits um ein Wiederaufleben seiner etwaigen Versorgungsanwartschaft zu bemühen; in diesem Zusammenhang könnte auch die Vorschrift des § 72 G 131 von Bedeutung sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel