Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1959, Az.: BVerwG VI B 49.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 49.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.05.1959 - AZ: 24 VIII 59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Anfechtungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 BVerwGG, § 79 G 131 [F. 1957 - BGBl. I S. 1297] in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]. - BRRG -, Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] - 2. ÄndG - in Verbindung mit § 137 BRRG sowie Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nicht von dem Urteil des erkennenden Senats in dieser Sachevom 28. November 1958 - BVerwG VI G 154.56 - ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -). Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß die Sicherheitspolizeischule Fürstenberg die einzige innerhalb der. Sicherheitspolizei eingerichtete und deren Führung unterstehende Schule war, in der sowohl Angehörige der Kriminalpolizei als auch Angehörige der Geheimen Staatspolizei auf die Prüfung für den mittleren Dienst vorbereitet wurden und daß die Schule - zumindest teilweise - die Grundausbildung der Gestapobeamten übernommen hatte. Damit ist der Zusammenhang der Aufgaben der Schule mit den Aufgaben der Geheimen Staatspolizei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Die lediglich erläuternden Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats BVerwG VI C 154.56, daß die Schule keine Dienststelle der Gestapo gewesen wäre, wenn sie lediglich eine kriminalistische Grundausbildung vermittelt hätte, haben, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nur den Fall im Auge, daß die Schule vor oder neben der eigentlichen, notwendig von jedem Anwärter für eine bestimmte Gestapolaufbahn zu durchlaufenden Ausbildung eine kriminalistische Ausbildung vermittelt hätte. Nur dann hätte es sich um eine nicht "den besonderen Erfordernissen der Gestapo dienende Ausbildung" im Sinne des genannten Urteils gehandelt. Eine derartige Möglichkeit scheidet aber nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend wären, bei der Sicherheitspolizeischule Fürstenberg aus.
Da das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch im übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Nr. 4 und § 67 G 131 in Einklang steht und grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht aufwirft (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), da ferner der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG nach Lage der Sache ohne weiteres ausscheidet, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker