Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1968, Az.: BVerwG VI C 56/67

Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschlages über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus; Anspruch auf Kinderzuschlag; Krankheit als ein in der Person des Erkrankten liegender Verzögerungsgrund; Rechtsbegriff des in der Person des Kindes liegenden Grundes; Verzögerung des Abschlusses der Schulausbildung oder Berufsausbildung; Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Falle der Krankheit des Beamten und seiner Familienmitglieder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 56/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 26.03.1965 - AZ: OVG b BA 6/65

Fundstellen

  • DÖD 1968, 214
  • DÖV 1969, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1969, 75
  • VerwPr 1969, 112
  • VerwRspr 20, 154 - 156
  • ZBR 1969, 57

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegenden Grundes im Recht des Kinderzuschlages (§ 16 Abs. 4 Bremisches BesG = § 18 Abs. 4 BBesG).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 14. Januar 1938 geborene Sohn des Klägers begann am 1. April 1959 eine für die Dauer von drei Jahren vorgesehene Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde B.... Im zweiten Ausbildungsjahr erkrankte er an Polyneuritis, wurde vom Amtsarzt für dauernd erwerbsunfähig seit dem 1. Oktober 1960 erklärt und mit Ablauf des 31. Januar 1962 entlassen. Wegen der Erwerbsunfähigkeit seines Sohnes wurde dem Kläger Kinderzuschlag gemäß § 16 Abs. 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 23. August 1960 (Brem.GBl. S. 95) - BrBesG - durch die Kassenanweisungen vom 19. Januar 1962 und vom 3. Januar 1963 bis zum 31. März 1966 bewilligt. Der Sohn des Klägers erlangte die Dienstfähigkeit wieder und begann am 1. April 1963 erneut die Verwaltungsausbildung. Mit Rücksicht darauf stellte der Kläger unter dem 28. Oktober 1963 Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschlages über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus gemäß § 16 Abs. 4 BrBesG. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 4. Februar 1964 mit der Begründung abgewiesen, die Berufsausbildung habe sich aus einem in der Person des Kindes liegenden Grunde, nämlich der Erkrankung, verzögert. Durch Verfügung vom 15. April 1964 wurde angeordnet, daß die Zahlung des Kinderzuschlages mit Ablauf des 30. April 1964 einzustellen sei.

2

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen durch Urteil vom 2. Dezember 1964 abgewiesen hat.

3

In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,

festzustellen, daß ihm für die Zeit vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1964 Kinderzuschlag gemäß § 16 Abs. 4 BrBesG zugestanden hat, und

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1964 bis zum 31. März 1966 Kinderzuschlag gemäß § 16 BrBesG zu gewähren.

4

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 26. März 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. August 1960 (Brem.GBl. S. 95) und vom 17. November 1964 (Brem.GBl. S. 159) seien nicht erfüllt. Eine Krankheit sei ein in der Person des Erkrankten liegender Verzögerungsgrund. Dieser Fall sei trotz seiner Bedeutung in den enumerativ aufgezählten Tatbeständen des früheren Rechts nicht enthalten gewesen. Das hier zur Anwendung kommende Recht habe nach seiner Entstehungsgeschichte hiervon nicht abweichen, sondern lediglich die kasuistische Aufzählung durch eine generelle Regelung ersetzen wollen. Der Fall der Krankheit sei mit den die regelmäßige Altersgrenze sprengenden Verzögerungsgründen des früheren Rechts nicht vergleichbar; diese wurzelten in der besonderen Situation des Krieges mit seinen Massenschicksalen, während Krankheit ein typisches Individualschicksal sei. Das dem Kinderzuschlag innewohnende soziale Moment könne zu einer anderen Auslegung nicht führen, weil änderweite Regelungen einen der Fürsorgepflicht genügenden Ausgleich böten.

6

Gegen dieses am 2. April 1965 dem Kläger zugestellte Urteil hat er am 30. April 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 29. Mai 1965 begründet.

7

Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. März 1965 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1964 aufzuheben und nach den Anträgen der Berufungsinstanz zu entscheiden,

8

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. März 1965 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere durch fehlerhafte Auslegung des Begriffs des in der Person des Beamten oder des Kindes liegenden Grundes.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie tritt der Revisionsbegründung des Klägers entgegen und verteidigt - ebenso wie der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt - das Urteil des Berufungsgerichts.

12

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

13

Nach § 16 Abs. 4 BrBesG (in den hier in Betracht kommenden Fassungen 1960 und 1964) wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum einer nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt, wenn sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung

"aus einem Grunde, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegt",

14

über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus verzögert.

15

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der die Krankheit des Sohnes des Klägers kein Grund im Sinne des Gesetzes ist, der nicht in der Person des Kindes liegt, trifft zu und hält den Angriffen der Revision stand.

16

Die Ansicht der Revision, der Rechtsbegriff des in der Person des Kindes liegenden Grundes enthalte ein dynamisches Element, nach diesem liege in der Person, was in ihrem Tun oder Unterlassen wurzele, während dazu nicht gehöre, was schicksalhaft von außen - wie beispielsweise eine Krankheit - auf den Menschen zukomme, ist nicht geeignet, die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts zu entkräften. Die Ansicht der Revision würde darauf hinauslaufen, daß in der Person liegende Gründe nur solche sind, die willensmäßig beeinflußbar und damit zu vertreten sind. Der erkennende Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung geklärt, daß im Beamtenrecht zwischen den in der Person liegenden Gründen, den zu vertretenden und den verschuldeten Gründen unterschieden werden muß (Urteile vom 6. März 1963 - BVerwG VI C 182.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 71 d G 131 Nr. 1 = DÖV 1965 S. 78], vom 13. November 1963 - BVerwG VI C 72.61 - [Buchholz BVerwG 231, § 85 DBG Nr. l = DÖD 1964 S. 57] und vom 27. April 1966 - BVerwG VI C 52.63 - [ZBR 1966 S. 381= DÖD 1966 S. 138]). Es ist dabei in dem erstgenannten Urteil auch zum Ausdruck gekommen, daß der Begriff der in der Person liegenden Gründe gegenüber dem Begriff der zu vertretenden Gründe eine Loslösung von subjektiven Elementen zum Inhalt hat. Danach können nicht nur durch die Initiative des Betroffenen veranlaßte, sondern auch schicksalhafte Vorfälle objektiv "in der Person" liegen. Muß eine solche Objektivierung schon Platz greifen, wenn es sich um die positive Begriffsbestimmung der "in der Person liegenden Gründe" handelt wie beispielsweise bei § 71 d Abs. 1 Satz 3 G 131, so muß dies erst recht gelten bei der negativen Begriffsbestimmung des "Grundes, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegt" wie nach § 16 Abs. 4 BrBesG. Ein Grund, der nicht in der Person liegt, kann nur ein außerhalb der Person liegender Grund sein. Eine Krankheit jedenfalls kann bei unbefangener Betrachtungsweise in aller Regel kein außerhalb der Person des Kranken liegender Grund sein. Solche außerhalb der Person liegende Gründe sind z. B. die in § 14 Abs. 3 Satz 2 f. des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 852) und Nr. 70 a der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 in der Fassung der Verordnung vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 927) aufgezählten. Die Vorinstanzen haben für die Zielsetzung des § 16 Abs. 4 BrBesG nach der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift im einzelnen eingehend und zutreffend dargelegt, daß man lediglich die Kasuistik der Vorgängerregelung, die zur Erfassung gleichgelagerter Fälle nicht ausreichend erschien, abschaffen und durch eine allgemein gehaltene Regelung ersetzen wollte. Eine Krankheit aber ist ihrer Natur nach den dort aufgezählten Fällen schon auf den ersten Blick gerade nicht gleichgelagert. Das Berufungsgericht vertieft dies zutreffend aus dem Unterschied zwischen Individual- und Massenschicksal.

17

Die von der Revision ins Feld geführte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Falle der Krankheit des Beamten und seiner Familienmitglieder konkretisiert sich für das Recht des Kinderzuschlages in § 16 Abs. 3 BrBesG und im übrigen in den Beihilfevorschriften. Sie kann nicht zu einer über den eindeutigen Wortlaut und den Sinn des § 16 Abs. 4 BrBesG hinausgehenden und nach der oben erwähnten Entstehungsgeschichte nicht beabsichtigten Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift führen. Im übrigen ändert das dem Kinderzuschlag innewohnende soziale Moment nichts daran, daß dieser nicht auf die konkreten Bedürfnisse des einzelnen Beamten zugeschnitten werden kann (BVerwGE 25, 123 [126]).

18

Aus welchen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Kassenanweisung vom 3. Januar 1963 einer Einstellung der Zahlung des Kinderzuschlages mit Ablauf des 30. April 1964 entgegenstehen könnte, wie anscheinend die Revision mit ihrer Anführung des Urteils vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) behaupten will, ist nicht substantiiert dargelegt. Im übrigen entbehrt die dahin gehende Annahme der Revision der rechtlichen Grundlage (vgl. BVerwGE 16, 2 [6, 7]).

19

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.