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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1968, Az.: BVerwG III B 25.68

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG III B 25.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 26.01.1968 - AZ: V/2 - 383/66

Fundstellen

  • RzW 69, 83
  • ZLA 68, 238

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Mai 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die, Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 26. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsverfahren wirft entgegen der Ansicht der Kläger keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es ist nicht zweifelhaft, daß der Bescheid vom 12. Dezember 1960, der den durch Verlust des Grundstücks K. S., eingetretenen Vertreibungsschaden der Kläger mit je 5.650 RM und langfristige Verbindlichkeiten von je 2.500 RM feststellt, gemäß § 38 Abs. 1 FG, § 336 Abs. 1 LAG mit der Beschwerde selbständig angefochten werden konnte und von den Klägern auch wirksam angefochten ist. Zweifel treten auch darin nicht auf, daß die Kläger mit ihrer Beschwerde die Versagung einer höheren Schadensfeststellung anfechten wollten, weil sie eine höhere Schadensfeststellung als die getroffene erstrebten. Gleichwohl ist die getroffene Schadensfeststellung über je 5.650 RM, die die Kläger mit ihrer Beschwerde nicht unmittelbar angreifen wollten, nicht bindend geworden, weil nach § 38 Abs. 1 FG, § 336 Abs. 1 LAG selbst bei engster Auslegung des § 337 Abs. 2 LAG durch die Beschwerde auch die getroffene Schadensfeststellung der Abänderungsbefugnis des Beschwerdeausschusses unterworfen und deshalb nicht bindend wurde. Da die getroffene Schadensfeststellung nicht bindend wurde, konnte sie bei Rechtswidrigkeit auch vom Ausgleichsamt zurückgenommen werden, ohne daß die Kläger Vertrauensschutz genossen. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Gläubiger einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek mit dem Grundstückseigentümer verwechselt hat, wie die Kläger annehmen, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Frage hat das Verwaltungsgericht bei seiner Hilfsbegründung behandelt, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Sie ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

3

Auch die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen des materiellen Lastenausgleichsrechtes sind nicht klärungsbedürftig. Die von den Klägern zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV aufgeworfene Frage, ob es sich um eine unwiderlegliche Vermutung der Ausnutzung im Sinne der §§ 11 a Abs. 1 FG, 359 Abs. 1 LAG handele, stellt sich nicht. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV umschreibt die rechtserheblichen Entziehungsmaßnahmen und hält sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, innerhalb der Ermächtigung in § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG, § 359 AUS. 2 Satz 1 LAG. Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß sich die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV innerhalb der Ermächtigung in § 11 a Abs. 1 FG, § 359 Abs. 1 LAG hält (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64-, vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64-, vom 22. September 1966 - BVerwG III C 5.64-, vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 166.66 -). Der Senat hat dazu in den angeführten Entscheidungen unter Beachtung der Einwendungen, wie sie die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung vorbringen, wiederholt entschieden, daß der Erwerb ohne angemessene Gegenleistung auch zum Ausschluß von der Schadensfeststellung führt, wenn der Erwerber nicht in Ausnutzungsabsicht handelte. Das von den Klägern angeführte Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 150.54 - (NJW 1956, 1085) ist vor Erlaß der 7. FeststellungsDV ergangen und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. BVerwGE 21, 236; Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG III C 5.64 -). Die Angemessenheit der Gegenleistung im sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist eine Frage des Einzelfalls. Sie wirft im vorliegenden Fall keine über die Entscheidungen des Senats, in deren Sinne sie das Verwaltungsgericht beantwortet hat, hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64-, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -).

4

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Türke
Dr. Hopf