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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1968, Az.: BVerwG II C 5.65

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ; Schäden aus einer Kreditgewährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 5.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.10.1964 - AZ: III 596/63

Fundstellen

  • DÖV 1969, 219-220 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1968, 184

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für Schadensersatzklagen des Dienstherrn gegen den Beamten wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung ist nach § 126 BRRG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

  2. 2.

    Der gerichtlichen Entscheidung über einen solchen Schadensersatzanspruch ist im Falle einer vor Abwicklung des Schadensersatzanspruchs eingetretenen Rechtsänderung das neue, dem Beamten günstigere Recht zugrunde zu legen.

  3. 3.

    Durch den Relativsatz "dessen Aufgaben er wahrgenommen hat" ist der Kreis der schadensersatzberechtigten Dienstherren über den der Anstellungsdienstherren hinaus jedenfalls auch auf solche öffentlich-rechtlichen Dienstherren erweitert, deren Aufgaben ein Beamter kraft seines Hauptamtes und innerhalb eines dem Beamtenverhältnis vergleichbaren Pflichten- und Treueverhältnisses wahrzunehmen hat.

  4. 4.

    Eine von dem schadensersatzpflichtigen Beamten erst im Revisionsverfahren erklärte Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist als neues tatsächliches Vorbringen nicht zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte ist Bürgermeister der Stadt Walldürn. In dieser Eigenschaft bekleidete er auch das Amt des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Bezirkssparkasse Walldürn bis zu deren Auflösung am 30. Juni 1957. Er ist Volljurist.

2

Der Geschäftsbereich der Bezirkssparkasse Walldürn lag in einem Teil des Landkreises Buchen, in dem in den Jahren nach der Währungsreform großer Kreditbedarf herrschte. Geschäftsleiter der Sparkasse war bis zu seiner am 4. Januar 1956 erfolgten Suspendierung vom Amte E. K.. Der Beklagte war während K. gesamter Amtszeit Vorsitzender des Verwaltungsrats.

3

Der Geschäftsleiter war nach der Satzung der Sparkasse befugt, Kredite bis zu 300,- DM in eigener Verantwortung zu gewähren. Die Entscheidung über Kredite bis zur Höhe von 3.000,- DM war dem Kreditausschuß des Verwaltungsrats vorbehalten, die Gewährung noch größerer Kredite ausschließlich dem Verwaltungsrat.

4

Seit 1950 rügte die Prüfungsstelle des Badischen Sparkassen- und Giroverbands in ihren Prüfungsberichten regelmäßig eigenmächtige Kreditgewährung des Geschäftsleiters K. Der Prüfungsbericht vom 26. Juni 1950 führte insgesamt vierzig Fälle auf, in denen K. pflichtwidrig Kredite gewährt hatte, ohne den Kreditausschuß oder den Verwaltungsrat einzuschalten. K. hatte seine Befugnisse zur eigenverantwortlichen Kreditgewährung in zehn Fällen um jeweils 2.000,- DM überschritten, in einem weiteren Falle hatte er 19.700,- DM Kredit gewährt. Der Prüfungsbericht vom 22. Dezember 1951 verwies auf 99 Fälle eigenmächtiger Kreditgewährung K. im Gesamtbetrag von mehr als 300.000,- DM. In dem Bericht heißt es, daß die Leistungsfähigkeit der Sparkasse bei weitem überschritten sei und die Gefahr der Illiquidität bestehe. Dieser Prüfungsbericht wurde am 11. Februar 1952 auf einer Sitzung des Verwaltungsrats beraten. Es wurde beschlossen, den Geschäftsleiter künftig zu größerer Gesetzestreue in der Geschäftsführung anzuhalten und das Kreditgeschäft der Sparkasse intensiver durch den Verwaltungsrat, dessen Vorsitzenden und den Kreditausschuß zu überwachen. Der Prüfungsbericht vom 25. März 1953 ergab wiederum eigenmächtige Kreditgewährungen durch K., und zwar in Höhe von 190.000,- DM. In diesem Bericht ist auf das Erfordernis der Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat erneut hingewiesen und ausdrücklich klargestellt, daß die nachträgliche Unterrichtung des Verwaltungsrats von der Kreditgewährung nicht ausreiche; die zuviel gewährten Kredite seien abzubauen. Der Inhalt dieses Prüfungsberichts wurde in der Sitzung des Verwaltungsrats vom 4. August 1953 erörtert. Der Prüfungsbericht vom 2. Dezember 1954 stellte abermals eigenmächtige Kreditgewährungen in Höhe von rund 125.000,- DM fest. Allein der Firma K. S. in Altheim, der 10.000,- DM Kredit vom Verwaltungsrat bewilligt worden waren, hatte K. 91.000,- DM gewährt. Der Bericht bemängelt erneut die unvollständige Kontrolle des Kreditgeschäfts durch den Verwaltungsrat; diesem wurde anheimgegeben, über das Ergebnis der Kreditprüfung zu beraten sowie Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel zu beschließen und dabei auch die Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters zu erörtern.

5

Bei einer, vom 16. bis zum 23. März 1955 durchgeführten Sonderprüfung ergab sich, daß die Schuld der Firma K. S. nicht, wie zwischenzeitlich vom Verwaltungsrat genehmigt, 102.000,- DM, sondern schon 113.207,22 DM betrug. Außerdem waren 21.000,- DM auf einem Treuhandkonto unrichtig verbucht worden, so daß sie auf dem Kreditkonto dieser Schuldnerin zunächst nicht in Erscheinung traten. Ferner war ein im Januar 1955 hereingenommener Wechsel dieser Firma über mehr als 8.000,- DM nicht gebucht worden, so daß sich nach dem Stand vom 15. März 1955 bereits ein Sollsaldo der Kunstmühle Schmitt von 141.219,42 DM ergab. Ein Vertreter der Verbandsrevision wies den Verwaltungsrat darauf hin, daß der dieser Firma gewährte Kredit zwar genügend gesichert erscheine, aber dennoch unverzüglich abzubauen sei; bei der Verwertung der Sicherheiten könnten sich Schwierigkeiten ergeben; außerdem sei die Sparkasse derzeit illiquide.

6

Alle Prüfungsberichte wurden dem Beklagten abschriftlich zugeleitet. Den Bericht über die Sonderprüfung erhielt er am 19. April 1955. Bereits vorher hatte er erfahren, daß die Sparkasse bei der Kommunalen Landesbank übermäßig hoch verschuldet war und ihr dertiger Kredit zwischen dem 5. und dem 15. März 1955 um 113.000,- DM auf 827.000,- DM angewachsen war.

7

Wegen der eigenmächtigen Kreditgewährung wurde nach der Sonderprüfung im März 1955 vom Landratsamt Buchen gegen den Geschäftsleiter K. ein Disziplinarverfahren durchgeführt; dieses endete am 26. Juli 1955 mit einem Verweis.

8

Die Stelle des Gegenbuchführers (Kontrolleurs) war damals bei der Bezirkssparkasse Walldürn nicht mit einem Beamten besetzt. In den Prüfungsberichten vom 22. Dezember 1951 und vom 25. März 1953 wurde sie als vakant bezeichnet. Bei einer Besprechung des Beklagten mit Bediensteten des Badischen Sparkassen- und Giroverbandes am 2. Juli 1953 wurde seitens des Verbandes gegenüber dem Beklagten festgestellt, daß angesichts der Eigenmächtigkeit des Geschäftsleiters und seiner ein normales Maß nicht übersteigenden Befähigung die Bestellung eines zweiten Beamten erforderlich sei, zumal K. den gesamten Geschäftsbetrieb der Sparkasse auf sich zugeschnitten habe. Sein gegenwärtiger Stellvertreter, der Angestellte B., sei dieser Aufgabe nicht gewachsen, so daß man neben dem Geschäftsleiter einen weiteren Beamten benötige, der in der Lage sei, den gesamten Geschäftsbetrieb der Sparkasse zu überblicken.

9

Dies teilte der Beklagte dem Verwaltungsrat in einer Sitzung am 4. August 1953 mit und regte die Einstellung eines zweiten Beamten an. Ein förmlicher Antrag wurde jedoch nicht gestellt, und deshalb auch nicht darüber beschlossen.

10

Nach der Sonderprüfung vom 16. bis 23. März 1955 gewährte K. der Kunstmühle S. ohne Einschaltung des Verwaltungsrats weitere ungedeckte Kredite von insgesamt 140.324,17 DM. Dies wurde bei einer im Dezember 1955 durchgeführten erneuten Sonderprüfung festgestellt; bei dieser stellte sich ferner heraus, daß K. durch Falschbuchungen einer Festgeldanlage der Postbeamtenkrankenkasse Stuttgart die Verpflichtungen der Firma S. im Rechnungswerk der Sparkasse schon seit dem Jahre 1953 um 250.000,- DM zu niedrig ausgewiesen hatte. Er hatte den Betrag nicht als Einlage der Postbeamtenkrankenkasse, sondern als Kreditrückzahlung der Firma S. verbucht.

11

Auf Grund dieses Prüfungsbefunds wurde K. am 4. Januar 1956 vom Dienst suspendiert. In dem nunmehr eingeleiteten Strafverfahren wurde er im Jahre 1958 wegen Untreue zu einem Jahr und zehn Tagen Gefängnis sowie zu 1.000,- DM Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

12

Die Firma S. stellte im Mai 1956 ihre Zahlungen ein. Der Betrieb wurde stillgelegt und versteigert. Von den Forderungen der Sparkasse in Höhe von insgesamt 532.575,39 DM wurden nur rund 70.000,- DM aus den Sicherungen befriedigt. Infolge der erlittenen Verluste war die Bezirks Sparkasse W. nicht mehr in der Lage, ihre Verbindlichkeiten voll zu erfüllen. Sie wurde daher zum 30. Juni 1957 aufgelöst, nachdem sie ihr gesamtes Vermögen auf die Klägerin, die Bezirkssparkasse B.-W. übertragen hatte. Über die Aktiva und Passiva der aufgelösten Sparkasse wird bei der Klägerin ein Bewertungsausgleichskonto geführt. Die Gewährgemeinden haben sich verpflichtet, den nach Ablauf von zehn Jahren sich ergebenden Passivsaldo dieses Kontos gesamtschuldnerisch anzuerkennen.

13

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zur Zahlung von 25.000,- DM, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank seit dem Tage der Klageerhebung, zu verurteilen. Sie begründete ihren Anspruch damit, daß ihrer Rechtsvorgängering durch K. unbefugte Kreditgewährung, in Höhe von 140.327,17 DM in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Dezember 1955 in gleicher Höhe ein Schaden entstanden sei, für den der Beklagte wegen Verletzung seiner Amtspflichten hafte.

14

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Beklagten durch Urteil vom 16. Mai 1963 zur Zahlung von 25.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, jedoch dem Beklagten gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch näher bezeichnete Sicherheitsleistung, abzuwenden.

15

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 20. Oktober 1964 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

16

Der vom Beklagten verneinte Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben:

17

Der Rechtsweg sei nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz i.d.F. vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I. S. 1835) - BRRG - zu bestimmen. Durch § 142 Abs. 2 BRRG Bei Art. 36 des Beamtengesstzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) - BG -, der Schadensersatzklagen des Dienstherrn gegen seine Beamten den ordentlichen Gerichten zugewiesen habe, aufgehoben worden. Nach § 126 BRRG seien Klagen des Dienstherrn aus, dem Beamtenverhältnis den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Um eine solche Klage handele es sich hier. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Beamter der Bezirkssparkasse Walldürn gewesen sei; für die Anwendung des § 126 BRRG genüge es, daß die Bezirks Sparkasse W. ein Dienstherr gewesen und daß der verfolgte Schadensersatzanspruch aus einem Beamtenverhältnis entstanden und gegen einen Beamten gerichtet sei. Dienstherrneigenschaft habe die Bezirkssparkasse besessen, denn sie sei als rechtsfähige öffentliche Anstalt befugt gewesen, Beamte zu ernennen (§§ 1 und 6 des Bad. Sparkassengesetzes i.d.F. vom 30. März 1940 [GVBl. S. 19], geändert d. Ges. v. 16. November 1949 [RegBl. S. 219] - Bad.SparkG -). Der Anspruch werde auch aus einem Beamtenverhältnis hergeleitet, nämlich aus den Amtspflichten des Beklagten, die dieser als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bezirkssparkasse kraft seines Hauptamts als Bürgermeister der Gemeinde W. zu erfüllen gehabt habe. Der Begriff des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 126 BRRG umfasse nicht nur die Beziehungen zwischen dem Beamten und seiner Anstellungskörperschaft, sondern auch das Verhältnis zwischen dem Beamten und einem anderen Dienstherrn, dessen Aufgaben er kraft seines Amtes wahrzunehmen habe. Bei dieser Auslegung stehe der Anwendungsbereich des § 126 BRRG im Einklang mit der Reichweite des Art. 35 BG und der des § 78 des Bundesbeamtengesetzes i.d.F. vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG -, Schadensersatzansprüche der Dienstherren gegen ihre Beamten seien auch nicht durch Art. 34 des Grundgesetzes - GG - vom Verwaltungsrechtsweg ausgenommen. Treffe sonach die spezielle Rechtswegvorschrift des § 126 BRRG auf den hier verfolgten Ersatzanspruch zu, komme die allgemeine Rechtswegvorschrift des § 40 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nicht zur Anwendung.

18

Die Klägerin sei für die Geltendmachung des streitigen Schadensersatzanspruchs aktiv legitimiert. Durch Vertrag vom 22./28. Juni 1957 sei das Vermögen der Bezirkssparkasse W. im ganzen auf die Klägerin übertragen worden. Das sei gemäß § 8 Abs. 5 Bad.SparkG und § 26 Abs. 1 der Satzung der Sparkasse W. - SparkS - zulässig gewesen. Zum Gesamt vermögen zähle auch der Schadensersätzanspruch. Zu Unrecht meine der Beklagte, der Anspruch aus Art. 35 Abs. 1 BG sei, wie das Beamtenverhältnis selbst, höchstpersönlicher Natur und könne daher nicht übertragen werden. Der Inhalt des Anspruchs richte sich nach den §§ 249 ff. BGB; er gehe auf Ersatz eines angerichteten Vermögensschadens. Solche vermögensrechtlichen Ansprüche des öffentlichen Rechts seien übertragbar. Im Gegensatz zu dem auf die Dienstleistung gerichteten Hauptanspruch des Dienstherrn aus dem Beamtenvefhältnis könne der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn nämlich von jeder anderen Person als dem Schädiger erfüllt werden, ohne daß die Leistung eine Wesensänderung erfahre.

19

Der geltend gemachte Schaden bestehe darin, daß der in der Zeit von März bis Dezember 1955 der Firma S. gewährte Kredit in Höhe von 140.327,17 DM bei der Aufteilung des Schuldnervermögens auf die Gläubiger nicht, jedenfalls nicht über einen verbleibenden Rest von 25.000,- DM hinaus, habe gedeckt werden können. Denn selbst wenn die aus den vorhandenen Sicherheiten erlöste Summe von rund 70.000,- DM auf den obigen Kredittitel anzurechnen sein sollte, übersteige der verbleibende Ausfall den mit der Klage geltend gemachten Betrag.

20

Dieser Schaden sei vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Beamter in Ausübung seiner Amtspflichten einem Dienstherrn zugefügt worden, dessen Aufgaben er habe wahrnehmen müssen. Art. 35 Abs. 1 BG verlange nicht, daß der Dienstherr, dem der Schaden zugefügt wird, mit der Anstellungskörperschaft des Beamten identisch sei, daß also der Schädiger Beamter des geschädigten Dienstherrn sein müsse. Der Wortlaut stelle auf den Dienstherrn ab, "dessen Aufgaben der Beamte wahrgenommen hat". Dieser Halbsatz sei überflüssig, wenn die Vorschrift nur Schadensersatzansprüche zwischen dem Beamten und der Anstellungskörperschaft oder Anstellungsanstalten erfassen wolle. Er könne deshalb nur bedeuten, daß auch solche Schäden erfaßt seien, die ein Beamter einem anderen als seinem Anstellungsdienstherrn in der Wahrnehmung von dessen Aufgaben zufügt.

21

Dieser Fall sei hier gegeben. Der Beklagte sei als Bürgermeister Beamter der Gewährgemeinde W. gewesen, in der die Bezirkssparkasse ihren Sitz gehabt habe (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts vom 13. Juli 1953 [GBl. S. 97]). Kraft dieses Amtes habe er diejenigen Aufgaben eines anderen selbständigen Dienstherrn, nämlich der Bezirkssparkasse W., als Amtspflichten zu erfüllen gehabt, die das Gesetz dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Sparkasse zuweise (§ 8 Abs. 2 Buchst. a und § 5 Bad.SparkG; § 6 Abs. 8 SparkS; § 33 Abs. 1 der Bad. Sparkassenrechnungsordnung vom 9. Juli 1924 [GVBl. S. 193] - SparkRO -).

22

Der Beklagte habe die Amtspflichten, die ihm der Bezirkssparkasse W. gegenüber obgelegen hätten, auch in einer Weise verletzt, daß die Verletzung für den mit der Klage verfolgten-Schaden ursächlich geworden sei. Zwar habe der Beklagte die zum Schaden führende Kreditgewährung weder selbst vorgenommen noch als Vorsitzender des Verwaltungsrats daran mitgewirkt; den verlorenen Kredit habe der Geschäftsleiter K. unter Umgehung des Beklagten und des Verwaltungsrats und unter Anmaßung nicht zustehender Befugnisse eigenmächtig gewährt. Zu dieser schadensstiftenden Eigenmacht des Geschäftsleiters wäre es aber nicht gekommen, wenn der Beklagte seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllt hätte.

23

Die in diesem Zusammenhang bedeutsamste Amtspflicht des Beklagten sei die ihm durch § 6 Abs. 8 SparkS und § 33 Abs. 1 Satz 1 SparkRO übertragene Aufgabe gewesen, die gesamte Sparkassenverwaltung und damit auch den Geschäftsleiter zu überwachen. Da in den Prüfungsberichten seit 1950 ständig gesetzwidrige, nach Zahl und Betrag sehr erhebliche Kreditgewährungen durch den Geschäftsleiter herausgestellt und gerügt seien, sei dem Beklagten aus seiner Überwachungsaufgabe die besondere Amtspflicht erwachsen, dieser rechtswidrigen Eigenmacht ein Ende zu setzen. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe er-rechtlich wie tatsächlich die Möglichkeit gehabt, nämlich durch die strikte Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollsystems. Dieses System beruhe auf dem sogenannten "Vieraugenprinzip". § 6 Abs. 1 Satz 1 SparkG schreibe die Beschäftigung eines zweiten Beamten als Gegenbuchführer (Kontrolleur) zwingend vor; die persönliche Unabhängigkeit dieses Gegenbuchführers sei durch die Beamteneigenschaft und seine sachliche Unabhängigkeit sei dadurch gewährleistet, daß er in seiner Kontrollfunktion nicht dem Sparkassenleiter, sondern unmittelbar dem Verwaltungsrat verantwortlich sei, der den Kontrollbereich dieses Beamten nach Bedarf durch Weisung ausdehnen könne (§ 8 Abs. 7 SparkS und § 11 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1-3, § 27 SparkRO). Zweck dieser gesetzlichen Anordnung einer Kontrolle sei nicht nur, Flüchtigkeitsfehler und Irrtümer zu vermeiden, sondern auch, ein bewußtes Überschreiten der rechtlichen Schranken zu unterbinden. Der Gesetzgeber habe sehr wohl die Gefahr erkannt, in der sich ein Geschäftsleiter befinde, dem sich die Möglichkeit biete, selbstherrlich über große Beträge zu verfügen, der aber rechtlich diese Möglichkeit nicht nutzen dürfe. Die wirksamste Sicherung gegen diese Gefahr sei die dem Vollzug des einzelnen Geschäfts vorgeschaltete Kontrolle, nicht die ihm nachfolgende Revision. Deshalb habe sich der Gesetzgeber auch für die Vorkontrolle entschieden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SparkRO). Zwar habe dieses System aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der technischen Praktikabilität bei größeren Sparkassen der nachträglichen Revision weichen müssen. Bei der kleinen Bezirkssparkasse W. aber sei jedenfalls bis zum Jahre 1955 die Vorkontrolle im Kreditgeschäft technisch noch möglich und unter den ganz besonders gelagerten Verhältnissen auch erforderlich gewesen, um den Geschäftsleiter zur Einhaltung der rechtlichen Schranken zu zwingen; denn die nachträgliche Rüge in den Prüfungsberichten der Verbandsrevision sei bei der Mentalität des Geschäftsleiters K. kein wirksames Mittel gewesen. Werde die Stelle des Kontrolleurs mit einem fachlich geeigneten und unabhängigen Beamten besetzt, könne der Geschäftsleiter keine eigenmächtigen Kredite mehr gewähren. Denn jeder Vollzugsvermerk des Geschäftsleiters auf eingehenden Aufträgen des Kreditschuldners (Überweisungsauftrag, Wechsel, Scheck) bedürfe dann der Gegenzeichnung durch den Kontrolleur, ehe er von den nachgeordneten Dienstkräften vollzogen werden dürfe; dies sei durch entsprechende Abfassung der Dienstanweisung für dieses Personal leicht sicherzustellen. Die Zulassung von Kreditüberschreitungen durch den Geschäftsleiter ohne Bewilligung durch den zuständigen Kreditausschuß oder Verwaltungsrat müsse also bei einer wirksam organisierten Vorkontrolle notwendigerweise an der fehlenden Mitzeichnung durch den Kontrolleur scheitern. Mithin habe die Stolle des zweiten Beamten und dessen Einsatz in der Vorkontrolle des Kreditgeschäfts eine sichere Möglichkeit geboten, das Kreditgeschäft wieder in rechtmäßige Bahnen zu lenken, wenn der Beklagte und sein Verwaltungsrat dies ernsthaft gewollt hätten. Die verlorenen Kreditposten hätten also vom Sparkassenleiter nicht mehr bewilligt werden können, wenn ein Gegenbuchführer rechtzeitig eingesetzt worden wäre. Es hätte sich sodann der Verwaltungsrat selbst von Fall zu Fall mit der Frage der Kreditgewährung an die Firma S. befassen müssen. So wären weitere Kreditgewährungen unterblieben. Denn die Firma sei nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. W. spätestens seit Anfang 1953 kreditunwürdig gewesen; und dies sei dem Verwaltungsrat auch spätestens seit der Sonderprüfung vom März 1955 bekannt gewesen. Im Bericht über diese Prüfung werde die Rückführung der Kredite und Darlehen vom Debitor S. "mit Nachdruck" gefordert. Zudem sei in diesem Prüfungsbericht bereits die Illiquidität der Sparkasse festgestellt. Selbst wenn sich der Verwaltungsrat über diese eindeutigen Hindernisse hätte hinwegsetzen wollen, hätte er dennoch weiteren Kredit nicht gewähren können, weil er dazu der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde bedurft hätte (§ 10 Abs. 4 und 6 SparkG - Überschreitung der Personalkreditgrenze -), die in diesem Zeitpunkt sicher nicht mehr zu erhalten gewesen wäre. Auch noch das Genehmigungserfordernis zu mißachten und den Kredit trotz der offenkundigen Gefahr des Verlustes zu gewähren, würde in so hohem Maße der Vernunft widersprochen haben, daß ein solches Verhalten dem Verwaltungsrat nicht unterstellt werden könne und deshalb als mögliche Entwicklung außer Betracht bleiben müsse. Wäre demnach der Kredit durch das zuständige Organ nicht bewilligt worden, so sei der Schaden deshalb entstanden, weil es dem unzuständigen Geschäftsleiter durch das Fehlen jeglicher Innenkontrolle möglich gewesen sei, den Kredit in eigener angemaßter Zuständigkeit zu bewilligen. Das Fehlen der Innenkontrolle aber sei die Folge davon gewesen, daß es der Beklagte unter Verletzung seiner Aufsichtspflicht unterlassen habe, rechtzeitig für die Einstellung eines zweiten Beamten und dessen Einsatz als Kontrolleur im Kreditgeschäft Sorge zu tragen. Erst auf erneute Empfehlung der Verbandsrevision im Prüfungsbericht vom 15. Januar 1956 sei die Stelle ausgeschrieben und am 1. Juni 1956 mit einer neuen Kraft besetzt worden. Damals aber sei der Schaden bereits eingetreten gewesen.

24

Der Feststellung, daß der Schaden ohne die Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten nicht eingetreten wäre, stehe nicht entgegen, daß nicht der Beklagte selbst, sondern nur der Verwaltungsrat den zweiten Beamten und Innenkontrolleur habe einstellen können. Maßnahmen, die der Verwaltungsratsvorsitzende einer Sparkasse als notwendig erkannt habe und deren Durchführung er ernsthaft in Angriff nehme, beginne er damit zu verwirklichen, daß er dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung einen präzisen Antrag vorlege und über diesen beschließen lasse. Demnach sei es für den Beklagten geboten gewesen, so zu verfahren. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 1952 sei durch die Bemerkung, daß die persönlichen Verwaltungskosten der Sparkasse auffallend niedrig seien, für einen Antrag auf Einstellung eines Innenkontrolleurs ein besonders guter Ausgangspunkt gegeben. Der Beklagte gebe selbst zu, daß er einen solchen Antrag nicht gestellt habe; wohl sei er in der Sitzung vom 4. August 1953 mit einer entsprechenden Anregung an den Verwaltungsrat herangetreten. Der Einwand des Beklagten, ein solcher Antrag würde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, weil der Geschäftsleiter für diesen Fall mit seinem Ausscheiden gedroht habe und der Verwaltungsrat unter keinen Umständen bereit gewesen sei, auf K. zu verzichten, stelle die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schadenseintritt nicht in Frage.

25

Hätte der Verwaltungsrat wirklich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die formell beantragte Ausschreibung der Stelle des Kontrolleurs abgelehnt, so hätte der Beklagte von dieser eindeutigen Weigerung des Organs, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigen müssen. Diese wäre damit in Stand gesetzt worden, von ihrem Anordnungsrecht und notfalls auch von ihrem Recht zur Ersatzvornahme Gebrauch zu machen. Es habe ein dringendes öffentliches Interesse am Einschreiten der Aufsichtsbehörde bestanden, weil die Einlagen der Sparkassenkundschaft und die Finanzkraft der Gewährgemeinden ganz offensichtlich auf das schwerste gefährdet gewesen seien. Es wäre auf diesem Wege noch rechtzeitig zur Einführung einer wirksamen Innenkontrolle gekommen, wenn der Beklagte seine Amtspflicht in der erörterten Weise erfüllt hätte. Indem er dem Verwaltungsrat mangels förmlicher Antragsstellung die klare Stellungnahme erspart habe, habe er auch der Rechtsaufsicht Anlaß gegeben, ihr eigenes Einschreiten zurückzustellen.

26

Zu Unrecht bestreite der Beklagte die Ursächlichkeit seiner Unterlassung für den Schaden ferner mit der Behauptung, auch ein Gegenbuchführer hätte die Kreditgewährung in der Zeit von März bis Dezember 1955 nicht verhindern können, weil K. auch vor Falschbuchung und Untreue nicht zurückgeschreckt sei und durch solche Delikte ebenso die Innenkontrolle habe umgangen werden können, wie jahrelang die Revisionsbeamten getäuscht worden seien. Delikte dieser Art würden nämlich von nicht völlig unintelligenten Tätern nur dann begangen, wenn sie sich die Chance ausrechnen könnten, unentdeckt zu bleiben. Diese Aussicht habe für K. nur infolge Fehlens der Innenkontrolle bestanden. Ein Verbandsprüfer, der in der Regel erst nach Jahresfrist vorübergehend Einblick nehme, sei leichter zu täuschen als ein ständig anwesender Kontrollbeamter, der alle Geschäftsvorgänge ständig aus nächster Nähe miterlebe. Gegenüber einer funktionierenden Innenkontrolle hätte der Geschäftsleiter auch nicht, wie gegenüber der Verbandsrevision, die Hoffnung hegen können, der Schuldner werde den Kredit nach Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Entdeckung bereits wieder abgedeckt haben. Er hätte sie auf dem üblichen Buchungsweg überhaupt nicht ohne Mitwirkung des zweiten Beamten vollziehen können; und zum Delikt würde er wegen fehlender Aussicht, unentdeckt zu bleiben, nicht gegriffen haben. Das Fehlen ernsthafter Bemühungen des Beklagten zur Einstellung eines Kontrollbeamten sei somit nicht wegzudenken, ohne daß die zum Schaden führende Kreditgewährung entfiele.

27

Diese Bedingung sei für den Schaden auch eine adäquate Ursache. Die Möglichkeit, daß der Verzicht auf einen Kontrollbeamten einen Kreditschaden auslösen könne, habe nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen. Ob der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre, wenn der Geschäftsleiter ein gewissenhafter, gesetzestreuer, im Kreditgeschäft außerordentlich kenntnisreicher und geschickter Beamter gewesen und wenn im Hinblick darauf auf einen Kontrollbeamten verzichtet worden wäre, bedürfe keiner Entscheidung; denn K. sei nach den Prüfungsberichten von diesem Muster eines Geschäftsleiters weit entfernt gewesen. Schon im Bericht vom 22. Dezember 1951 sei hervorgehoben, daß der Geschäftsleiter mit seiner Grundeinstellung zur kreditpolitischen Aufgabe der Sparkasse in jeder Hinsicht die in Gesetz und Satzung verankerten Grundlagen, Richtlinien und Maßstäbe für das Sparkassengeschäft verlasse und daß die Sparkasse Aufgaben übernommen habe, die ihr in keiner Weise mehr zukämen. Abhilfe sei schon damals, wenn nicht die Sparkasse selbst eines Tages "notleidend" werden solle, gefordert worden. In den folgenden Prüfungsberichten habe der Geschäftsleiter keine besseren Zensuren erhalten. Wenn ein solcher Geschäftsleiter ohne Kontrolle bleibe, obgleich das Gesetz selbst für einen gewissenhaften Könner auf diesem Posten die Kontrolle ohne Ausnahme vorschreibe, liege die Möglichkeit, daß in angemaßter Zuständigkeit unsichere Kredite gewährt werden, die zu Ausfällen führen, nicht mehr außerhalb aller Wahrscheinlichkeit.

28

Unter diesen Umständen sei beim Unterbleiben geeigneter Abhilfemaßnahmen der Eintritt eines Kreditschadens bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch vorhersehbar gewesen, so daß der Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Es komme nicht auf die übliche, sondern auf die erforderliche Sorgfalt an. Hier habe das Verschulden sogar den Grad der groben Fahrlässigkeit erreicht; der Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt, indem er jene Maßnahmen jahrelang unterlassen habe, die sich unter den gegebenen Umständen geradezu aufgedrängt hätten. Schon nach der eindringlichen Warnung in dem Schreiben des Badischen Sparkassen- und Giroverbands vom 10. Januar 1952 an den Beklagten habe dieser aktiv werden müssen. In dem Schreiben heiße es:

"Wie der beiliegende Bericht über die Prüfung des Kreditgeschäfts ergibt, hat die Sparkasse W. trotz aller Warnungen der Aufsichtsbehörde, des Verbands und der Girozentrale ihr Kreditgeschäft in krassem Mißverhältnis zu ihrer eigenen Kraft unter ganz außerordentlich starker Überziehung ihres Kontos bei der Girozentrale in einem Maße übersteigert, das mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr vereinbart werden kann .... Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird das .... Risiko einer solchen Kreditpolitik nicht übernehmen können. Ebensowenig wird der Verwaltungsrat die weitgehende Mißachtung der zwingenden Vorschriften des Sparkassengeschäfts und der Satzung für das Kreditgeschäft durch den Geschäftsleiter weiterhin dulden dürfen."

29

In der Besprechung mit Vertretern des Badischen Sparkassen- und Giroverbands vom 2. Juli 1953 sei der Beklagte ausdrücklich auf das Erfordernis hingewiesen worden, einen Gegenbuchführer zu bestellen. Trotzdem sei bis zum Eintritt des Schadens im Jahre 1955 in dieser Richtung nichts Entscheidendes unternommen worden. Wenn ein Verwaltungsratsvorsitzender unter solchen Umständen trotz der gesetzlichen Pflicht und der tatsächlichen Möglichkeit zur Abhilfe jahrelang dulde, daß ein Geschäftsleiter die gesetzlichen Kreditlimite und Meldepflichten mißachtet und sich die Kompetenz nicht nur des Kreditausschusses, sondern auch die des Verwaltungsrats laufend anmaßt, handele er grob fahrlässig.

30

Die Untätigkeit des Beklagten werde nicht dadurch entschuldigt, daß die Aufsichtsbehörde gegen den Geschäftsleiter nicht eingeschritten sei, obwohl ihr die Beanstandungen der Prüfungsberichte bekannt gewesen seien. Die Sparkasse habe sich selbst zu verwalten und vor Schaden zu bewahren. Der Aufsicht durch, die Behörde des Staates unter Mitwirkung der Prüfungsstelle des Badischen Sparkassen- und Giroverbands (§ 12 Abs. 1 und 3 SparkG) habe es oblegen, Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden. Deshalb seien die Organe der Aufsicht und ihr Träger für ihr Verhalten nicht dem Beaufsichtigten, sondern der Allgemeinheit verantwortlich. Im übrigen werde der Beklagte durch eine Haftung der Aufsichtsorgane und ihres Trägers nicht von seiner eigenen Haftung befreit; lediglich werde der Kreis der Mithaftenden erweitert.

31

Zwar habe der Beklagte gegenüber dem einer anderen politischen Richtung angehörenden Geschäftsleiter einen schweren Stand gehabt. Das ändere aber nichts an dem Schuldvorwurf. In einem demokratischen Rechtsstaat sei jeder Amtsträger an erster Stelle dem Gesetz verpflichtet; politische Rückwirkungen seines Verhaltens auf die eigene Person dürfe er nicht über das Gesetz stellen.

32

Der Beklagte könne die Verantwortung auch nicht auf die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbands abschieben. Zwar habe einmal ein Vertreter der Verbandsrevision der vom Verwaltungsrat beabsichtigten Rückführung aller Kredite widersprochen. Diese Absicht des Verwaltungsrats könne aber nur als ein untauglicher Versuch zur nachträglichen Abwälzung der Verantwortlichkeit gedeutet werden. Denn die schlagartige Rückführung aller Kredite sei weder tatsächlich möglich noch im Interesse der Allgemeinheit zu vertreten gewesen. Dagegen sei es mit dem öffentlichen Interesse durchaus vereinbar gewesen, die Kreditwirtschaft der Sparkasse von vornherein nach Umfang und Struktur der Einlagen, statt einzig und allein nach dem Kredithunger der örtlichen Wirtschaft und dem Geltungsbedürfnis des Geschäftsleiters auszurichten. Diese Kreditpolitik, nicht aber die ohnehin nicht realisierbare Sofortrückführung aller Kredite habe die Sparkasse in die Illiquidität getrieben und ihr Schaden zugefügt. Der Beklagte sei in den Prüfungsberichten auf seine hier maßgebenden Amtspflichten eindeutig hingewiesen worden. Dafür, daß diese Amtspflichten dennoch unerfüllt geblieben seien, müsse der Beklagte einstehen. Daher könne, dahingestellt bleiben, ob auch die Mitglieder des Verwaltungsrats angesichts der ihnen gegenüber der Sparkasse obliegenden Verantwortung für die Geschäftsführung gesamtschuldnerisch für den Schaden haften.

33

Der Eintritt der Gewährgemeinden der Sparkasse sei entgegen der Meinung des Beklagten keine den Schädiger befreiende Sphadensersatzleistung, sondern, die Tilgung von Sparkassenschulden gegenüber der Sparkassenkundschaft; diese Tilgung lasse den Schadensersatzanspruch der Sparkasse unberührt. Die Gewährgemeinden hätten die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gesamtschuldnerisch übernommen mit der Folge, daß sie bei Zahlungsunfähigkeit der Sparkasse deren Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkassenkundschaft zu erfüllen hätten (§ 1 Abs. 1 und 2 BadSparkG, § 2 Abs. 1 SparkS). Durch diese Erfüllung werde der Sparkasse also nicht der Schaden ersetzt, der zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe, sondern die Befriedigung der Sparkassengläubiger herbeigeführt; der Tilgungsvorgang betreffe nur die Schulden der Sparkasse; ihre Forderungen, wie hier die gegen den Schädiger auf Ersatz des zugefügten Schadens, blieben unberührt. Es gehe auch nicht etwa die Schadensersatzforderung, der Sparkasse auf die eintretenden Gewährgemeinden über, sondern die Gewährgemeinden erwürben durch ihren Eintritt lediglich die Forderungen der aus Gemeindemitteln befriedigten Sparkassenkundschaft (§ 774 BGB). Deshalb habe die Sparkasse die Schadensersatzforderung auch im Falle des Eintritts der Gewährgemeinden vom Schädiger beizutreiben und, wenn sie dadurch wieder liquide werde, den Gemeinden die aufgewendete Tilgungssumme zu erstatten.

34

Die Einrede der Verjährung sei unbegründet, weil seit Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen bei Erhebung der Klage noch keine drei Jahre vergangent gewesen seien; die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (BGBl. I S. 6.69) i.d.F. vom 28. Oktober 1950 (BGBl. S. 733) zu § 23 DBG habe gemäß Art. 70 BG weiter gegolten. Ohne Bedeutung sei, wann der Beklagte von der schadensstiftenden Kreditgewährung Kenntnis erlangt habe; bei Ersatzansprüchen juristischer Personen liege eine die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis dann nicht vor, wenn der zur Geltendmachung berufene gesetzliche Vertreter selbst der Schuldner sei. Andere Personen, wie auch die Aufsichtsbehörde, hätten von dem Kredit frühestens im Zuge der vom 27. Dezember 1955 bis 14. Januar 1956 durchgeführten Sonderprüfung Kenntnis erlangt haben können, so daß die Frist frühestens am 28. Dezember 1955 zu laufen begonnen habe (§ 187 Abs. 1 BGB) und am 27. Dezember 1958 abgelaufen sein könne (§ 188 Abs. 2 BGB). Durch die am 5. Dezember 1958 erhobene Klage sei die Frist auf jeden Fall unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB). Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist schon in Lauf gesetzt worden sei, als die Aufsichtsbehörde von der schädigenden Kreditgewährung erfahren habe, oder erst, als der Ersatzanspruch im Jahre 1957 auf die Klägerin übergegangen sei.

35

Auch der Anspruch auf Prozeßzinsen sei begründet. Den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen, der auch auf öffentlich-rechtliche Geldansprüche wie den vorliegenden anzuwenden sei. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht sein Urteil auch ohne Sicherheitsleistung der Klägerin für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagten gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

36

Der nachgeschobene Schriftsatz des Beklagten vom 17. November 1964 biete keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

37

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision und dem Antrag,

38

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

39

Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

40

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

41

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren unter Beschränkung auf die Frage, wie der Begriff des "Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat", im Sinne, der §§ 46 Abs. 1 BRRG, 78 Abs. 1 BBG auszulegen ist. Er hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet.

42

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

43

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil, die zu dem Ergebnis führen, daß für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Richtig ist allerdings, daß, wie die Revision in anderem Zusammenhang geltend macht, die Vorschrift des Art. 35 BG, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mit Wirkung vom 1. September 1962 außer Kraft getreten ist und daher als Klagegrundlage ausscheidet. Denn durch § 238 Abs. 1 Nr. 7 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (GBl. Bad.-Württ. S. 89) - LBG -, das am 1. September 1962 in Kraft getreten ist (§ 240), ist das Beamtengesetz für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 aufgehoben worden; und an die Stelle des Art. 35 Abs. 1 BG ist die nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 BRRG ergangene und mit § 78 Abs. 1 BBG wörtlich übereinstimmende Vorschrift des § 89 Abs. 1 LBG getreten. Diese Rechtsänderung ist im vorliegenden Fall zu beachten, weil bei Schadensfällen der vorliegenden Art, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch nicht abgewickelt sind, dem Beamten das nunmehr geltende günstigere Recht zugute kommen muß (vgl. Urteile des Senats vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - [Verw.Rspr. Band 15 Nr. 173] und vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243, 248[BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61]]). Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung daher die Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 LBG zugrunde legen müssen, die die Haftung des Beamten ausdrücklich auf Fälle grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt, wenn dieser in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes seine Amtspflicht verletzt.

44

Im Ergebnis erweist sich dieser Rechtsfehler allerdings als unschädlich. Was die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs anlangt, kann es keinen Unterschied machen, ob die Klageforderung an der Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 BG oder an der des § 89 Abs. 1 LBG zu messen ist. In jedem Fall handelt es sich bei Schadensersatzklagen des Dienstherrn gegen den Beamten um solche aus dem Beamtenverhältnis, wie der Senat in dem vorgenannten Urteil vom 20. September 1962, in dem über einen auf die entsprechende Vorschrift des § 78 Abs. 1 BBG gestützten Anspruch zu entscheiden war, in Anwendung des § 126 BRRG bereits entschieden hat.

45

Dieses Ergebnis wird im vorliegenden Fall entgegen der Meinung der Revision auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, daß der Beklagte Beamter nicht der Bezirkssparkasse, sondern der Gemeinde W. war. Mit dem Begriff "Dienstherr, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat", der in Art. 35 Abs. 1 BG und in § 89 Abs. 1 LBG übereinstimmend enthalten ist, hat der Gesetzgeber den Kreis der anspruchsberechtigten Dienstherren ersichtlich über den der Anstellungsdienstherren hinaus jedenfalls auch auf sonstige öffentlich-rechtliche Dienstherren erweitert, deren Aufgaben ein Beamter kraft seines Hauptamtes wahrzunehmen hat. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 25. Juni 1956 - III ZR 304/65 - (ZBR 1956 S. 327) in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 BG dargelegt, mit dem vorgenannten Relativsatz stelle das Gesetz darauf ab, daß der Beamte Aufgaben eines Dienstherrn wahrgenommen und dieser dadurch Schaden erlitten habe; diese Voraussetzungen seien gegeben, wenn eine, städtische Girokasse den Oberbürgermeister und den Bürgermeister dieser Stadt in ihrer Eigenschaft als Vorsitzenden bzw. als Mitglied des Verwaltungsrats der Kasse für einen durch Pflichtwidrigkeiten bei der Kreditbewilligung verursachten Schaden in Anspruch nehme. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wäre die vorliegende Klage schon deshalb als eine solche im Sinne des § 89 Abs. 1 LBG - mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 126 BRRG - zu qualifizieren, weil der Beklagte nach den teils tatsächlichen, teils auf die Anwendung irrevisiblen Sparkassenorganisationsrechts gestützten und daher für das Revisionsgericht bindenden Darlegungen im angefochtenen Urteil die Aufgaben, aus deren Verletzung die Klägerin den Ersatzanspruch herleitet, gerade kraft seines Amtes als Beamter wahrgenommen hat, indem er als Bürgermeister der Gemeinde W. Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bezirks Sparkasse war, und ferner die Bezirkssparkasse das Recht, hatte, Beamte zu ernennen, also ein "Dienstherr" war. Ob über solche Beziehungen dienstrechtlicher Art hinaus noch ein besonderes dem Beamtenverhältnis vergleichbares Pflichten- und Treueverhältnis zu fordern ist, zu welcher Ansicht der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu neigen scheint (vgl. BVerwGE 24, 225 [231]), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ergaben sich hier solche dem beamtenrechtlichen Pflichten- und Treueverhältnis vergleichbare Beziehungen zwischen dem. Beklagten und der Sparkasse daraus, daß dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse die Aufsicht über deren Einanzgebarung und damit die Sorge für ihren Bestand und ordnungsgemäßen Betrieb sowie auch über die Gelder anvertraut war, die die Sparkassenkunden ihrerseits der Sparkasse anvertraut hatten.

46

Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend gemäß § 126 BRRG ausschließlich den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für eröffnet, erachtet. Auf Grund des Art. 34 GG könnte der Zivilrechtsweg entgegen der Ansicht der Revision übrigens schon deshalb nicht eröffnet sein, weil es sich weder um eine Klage gegen die an Stelle des Beamten gemäß Art. 34 Satz 1 GG tretende Körperschaft handelt, noch um eine Rückgriffsklage des Dienstherrn nach vorheriger Amtshaftung (Art. 34 Satz 2 GG). Auch auf § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO könnte sich die Revision nicht berufen, denn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO bleiben auch bei Schadensersatzansprüchen "aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten" die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts - und damit auch § 126 BRRG - unberührt.

47

Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl.

48

Dies gilt zunächst von der Rüge, das Berufungsgericht hätte "durch Beweiserhebung zu prüfen gehabt", ob der Verwaltungsrat einem formellen Antrag des Beklagten auf Bestellung eines beamteten Gegenbuchführers entsprochen hätte. Zwar irrt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, auf die insoweit unterlassene Beweisaufnahme komme es nicht an, weil der Beklagte bei Ablehnung des Antrags entsprechende Maßnahmen auf andere Weise hätte herbeiführen lassen können; dies deshalb, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Die Rüge ist aber nicht ordnungsgemäß erhoben, denn es fehlt sowohl an der Bezeichnung der Beweismittel, derer sich das Berufungsgericht in fehlerhafter Weise nicht bedient haben soll, als auch an der Darlegung, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte oder hätte haben können. Damit genügt die Revision nicht den gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Erhebung einer Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]; st. Rspr.).

49

Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine "Aufklärungs- und Ermittlungspflicht" hinsichtlich der Vorteilsausgleichung verkannt, geht als Verfahrensrüge schon deshalb fehl, weil die Revision auch hier nicht die Beweismittel bezeichnet, derer sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen. Ob das Berufungsurteil insoweit einen Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts, nämlich die Vernachlässigung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung enthält, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern.

50

Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob sich ein geeigneter Gegenbuchführer überhaupt, hätte finden lassen, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision gibt weder an, welche Beweismittel sich dem Berufungsgericht aufgedrängt haben, noch, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte oder hätte haben können.

51

Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe in Überschätzung seiner Sachkunde die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der adäquaten Kausalität der Nichtbestellung eines Gegenbuahführers unterlassen, ist jedenfalls unbegründet. Allerdings kann die Überbewertung der eigenen Sachkunde eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 60.63 - [ZBR 1965 S. 393] mit weiteren Hinweisen). Die Rüge ist aber deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht auch zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs Zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schadenseintritt ein schriftliches Gutachten eingeholt hat und dieses zudem - was in seinem pflichtgemäßen Ermessen stand (vgl. BVerwGE 18, 216 [217]) - in der mündlichen Verhandlung hat erläutern lassen. Es hat also seine eigene Sachkunde gerade nicht für ausreichend erachtet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte unter diesen Umständen allenfalls noch darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen hat. Das Unterlassen der Vernehmung eines Sachverständigen, die von der Partei hätte beantragt werden können, aber - wie hier - nicht beantragt worden ist, bedeutet jedoch in aller Regel keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Anhörung eines Sachverständigen, sondern auch für die Einholung eines weiteren Gutachtens. Eine solche braucht sich dem Gericht nur dann aufzudrängen und kann dann allerdings unter Umständen auch ohne Antrag geboten sein, wenn das vorliegende Gutachten Mängel oder Widersprüche aufweist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 3.]). Daß das erstattete Gutachten an solchen Mängeln leide, ist von der Revision nicht geltend gemacht.

52

Die Revision rügt ferner die Versagung des rechtlichen Gehörs und trägt hierzu vor, im nachgereichten Schriftsatz vom 17. November 1964, mit dem zugleich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, habe der Beklagte die schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung des Landrats geltend gemacht und hierzu Beweis angeboten. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann aber in der Nichtberücksichtigung eines nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, allenfalls dann erblickt werden, wenn unter den Voraussetzungen des § 272 a ZPO eine Schriftsatzfrist bewilligt war; in einem solchen Falle hat das Gericht diesen Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und nach Maßgabe des § 156 ZPOüber die etwaige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn es sich nicht dem Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs aussetzen will (BVerfGE 11, 218 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvR 96/60] [220]). Hiernach kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs - wenn überhaupt § 272 a ZPO gemäß § 173, VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sein sollte - hier nicht vorliegen, weil dem Beklagten die Nachreichung eines Schriftsatzes nicht nachgelassen worden, war. Daß das, Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt sei, zu denen sich der Beklagte bis zum Schluß der münctlichen Verhandlung nicht äußern konnte (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), macht die Revision selbst nicht geltend.

53

Sollte die Revision insoweit zugleich rügen wollen, das Berufungsgericht habe durch die Nichterhebung der in dem. Schriftsatz vom 17. November 1964 angebotenen Beweise seine Aufklärungspflicht verletzt, so würde auch diese Rüge fehlgehen:

54

Der vorliegende Sachverhalt gebietet keine Stellungnahme zu der Frage, ob ein Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich in seinem Ermessen liegt, und damit auch zur Erhebung von Beweisen auf Grund des in einem verspäteten Schriftsatz enthaltenen Vorbringens ausnahmsweise deshalb verpflichtet sein kann, weil es angesichts des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Üntersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von Amts wegen alle für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umstände zu ermitteln hat. Denn jedenfalls ist bei der Prüfung eines Verfahrensmangels von der sachlichrechflichen Auffassung des Gerichts auszugehen. Das Berufungsgericht hat aber insoweit dargelegt, daß es auf eine etwaige schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung des Landrats für die Entscheidung nicht ankomme.

55

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsmangel erkennen, der im Revisionsverfahren zu einer dem Beklagten günstigeren Entscheidung führen könnte. Das Berufungsgericht hat - teils in Anwendung irrevisiblen Sparkassenorganisationsrechts - dargelegt, daß der Beklagte kraft seines Amtes als Bürgermeister Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse gewesen sei und als solcher von ihm wahrzunehmende Aufgaben der Sparkasse nicht erfüllt habe, indem er es unterlassen habe, darauf hinzuwirken, daß für den Geschäftsleiter K. der gesetzlich vorgeschriebene beamtete Gegenbuchführer bestellt wurde. Es hat ferner dargelegt, daß dieses Verhalten für die Nichtbestellung dieses Gegehbuchführers und damit für einen durch K. vorschriftswidrige Kreditgewährung verursachten Schaden adäquat ursächlich und überdies grob fahrlässig gewesen Sei, daß der der Sparkasse damit gegenüber dem Beklagten mindestens in Höhe der Klageforderung entstandene Schadensersatzanspruch nicht durch Erfüllung von dritter Seite bereits untergegangen sei, daß der Anspruch ferner auf die Klägerin übergegangen und daß er auch noch nicht verjährt sei. Diese Darlegungen entsprechen den insbesondere in § 89 Abs. 1 Satz 2 LBG geregelten Anspruchsvoraussetzungen.

56

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Begriff "Dienstherr, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat", verkannt, ist bereits bei der Erörterung der Rechtswegfrage widerlegt worden. Keinen Bedenken begegnet ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der geltend gemachte Anspruch nicht höchstpersönlicher Natur sei und daß er somit auf die Klägerin habe übertragen werden können. Damit erledigt sich das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Aktiv- und die Passivlegitimation bejaht.

57

Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs halten der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat weder den Begriff des Kausalzusammenhangs als solchen noch den der Adäquanz verkannt. Auch lassen die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen keinen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige revisible Beweisgrundsätze erkennen. Der Schluß, der Schaden wäre vermieden worden, wenn rechtzeitig ein Gegenbuchführer bestellt worden wäre, ist, selbst wenn er nicht zwingend sein sollte, aus Gründen der Logik jedenfalls nicht zu beanstanden. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß K. oder ein anderer Geschäftsleiter, der sich ebenso verhalten hätte, auch einen beamteten Gegenbuchführer getäuscht hätte, kann es nicht geben. In Wahrheit wendet sich das Revisionsvorbringen insoweit nur gegen die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts. Hierzu ist dem Revisionsgericht aber eine Prüfung - nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO - verwehrt.

58

Nur um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung handelt es sich auch bei dem Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Verwaltungsrat bei entsprechender Antragstellung die Anstellung eines beamteten Gegenbuchführers beschlossen und daß sich ein solcher gefunden haben würde. Das Berufungsgericht hat nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen keinen Zweifel gehabt, daß ein geeigneter Gegenbuchführer tatsächlich angestellt worden wäre; es hat also nicht etwa verkannt, daß ohne diese Voraussetzung das dem Beklagten angelastete Verhalten für den Schaden nicht ursächlich sein könnte.

59

Damit geht auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe zuungunsten des Beklagten die Dewaislast verkannt. Denn eine Verletzung der Grundsätze der (materiellen) Beweislast kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Tatrichter von dem Vorliegen einer Tatsache nicht überzeugt ist (vgl. BVerwGE 10, 270[BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58] [272]). Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht von den hier in Rede stehenden Tatumständen aber zu erkennen gegeben.

60

Soweit die Revision die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Verschuldens frage beanstandet und auch hierzu geltend macht, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Nichteinschreitens der Aufsichtsbehörde verkannt, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Beklagte fahrlässig und zwar grob fahrlässig gehandelt habe, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch das jahrelange Unterlassen von sich geradezu aufdrängenden Abhilfemaßnahmen in besonders schwerem Maße verletzt habe. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts, insbesondere angesichts der Häufigkeit, Intensität und Dauer des Fehlverhaltens des Geschäftsführers und angesichts des - in Anwendung irrevisiblen Sparkassenorganisationsrechts dargelegten - Umstands, daß die Bestellung eines beamteten Gegenbuchführers sogar gesetzlich vorgeschrieben war, lassen diese Darlegungen eine Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat ferner - wiederum in Anwendung irrevisiblen Sparkassenorganisationsrechts - dargelegt, daß die Untätigkeit des Beklagten durch das Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht entschuldigt werde, weil die Sparkasse sich eigenverantwortlich verwalte und die Aufsichtsorgane nicht dem Beaufsichtigten, sondern nur der Allgemeinheit verantwortlich seien; an diese Darlegungen ist das Revisionsgericht nach §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Unter Zugrundelegung dieser Darlegungen ist im Ergebnis der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß eine etwaige Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane den Beklagten nicht von einer Haftung freistellen, sondern allenfalls den Kreis der Mithaftenden, erweitern könne (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 2 LBG, § 421 BGB).

61

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte eine "scbadengeneigte Tätigkeit" ausgeübt habe, kann sie ebenfalls nicht gehört werden. Im Urteil vom 17. September -1964 (BVerwGE 19, 243 [251]) hat der Senat bereits entschieden, daß die Grundsätze über die Haftungsmilderung, die in der zivil- und arbeitsrechtlichen Rechtsprechung für "gefahrgeneigte" oder "schadengeneigte" Arbeit entwickelt worden sind, im Beamtenrecht jedenfalls dann nicht entsprechend anwendbar sind, wenn der Beamte nach der beamtenrechtlichen Vorschrift - wie hier gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LBG - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersatzpflichtig ist. Daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe, hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

62

Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Vorteilsausgleichung vernachlässigt, denn K. habe auch positive Geschäfte gemacht und die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe durch die Nichteinstellung eines Gegenbuchführers dessen Gehalt sowie Versorgungsspesen usw. eingespart, kann sie schon deshalb nicht gehört werden, weil sie mit diesem Vorbringen neue Tatsachen in den Rechtsstreit einführt; das ist im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig.

63

Nicht gehört werden kann die Revision ferner mit dem Vorbringen, daß der Beklagte einen Ersatzanspruch gegen die Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Fürsorgepflicht habe, mit dem gegen den Klageanspruch aufgerechnet werden "kann". Selbst eine im Revisionsverfahren tatsächlich erklärte Aufrechnung könnte nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen handeln würde. Auch im Zivilprozeß kommt eine Aufrechnung im Revisionsverfahren nicht in Betracht; sie muß sogar im Berufungsverfahren ausdrücklich nach Maßgabe des § 529 Abs. 5 ZPO zugelassen werden. Ob dem Beklagten der Ersatzanspruch wirklich zusteht, ob er insbesondere einen beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruch auch gegenüber der Aufsichtsbehörde hat, obwohl sie weder seine Anstellungskörperschaft ist noch ihm gegenüber als Dienstherr i.S. des Art. 35 Abs. 1 BG oder des § 89 Abs. 1 LBG in Betracht kommt, und ob der Beklagte mit diesem Anspruch gegenüber der Klägerin aufrechnen könnte, ist daher nicht zu erörtern.

64

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen endlich die - zum Teil wiederum auf irrevisiblem Sparkassenorganisationsrecht beruhenden - Darlegungen des Berufungsgerichts, daß der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht angesichts des Eintritts der Gewährgemeinden von dritter Seite bereits erfüllt und deshalb erloschen sei. Das gleiche gilt für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Prozeßzinsen sowie für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

65

Nach alledem hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer