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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1968, Az.: BVerwG II B 18.67

Darlegung der Beschwerdegründe in der Beschwerdeschrift; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Schadensersatz wegen Verzögerung des Eintritts in die Inspektorenlaufbahn; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen; Verweisung auf frühere Schriftsätze in der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG II B 18.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.11.1966 - AZ: 2 III 66

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Entscheidung über diese Beschwerde ist nur das in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 1967 enthaltene Vorbringen zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - "muß"nämlich schon "in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist mit dem 20. Januar 1967 abgelaufen; denn sie beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Inhalt der nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenen Schriftsätze muß deshalb unberücksichtigt bleiben.

3

In der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 1967 wird zu Unrecht geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe und weil das Berufungsgericht auf einem der geltend gemachten Verfahrensmängel beruhen könne (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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1)

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Ob und in welcher Beziehung das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Rechtsfrage führen wird, muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung). Diesem Erfordernis, dem in der Regel schon durch wenige Sätze genügt werden kann, wird die umfangreiche Beschwerdeschrift auch nicht andeutungsweise gerecht. Schon deshalb kann die Beschwerde nicht auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Erfolg haben.

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2)

Das Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Auch insoweit weist das Beschwerdevorbringen erhebliche Mängel auf. Es läßt - wie auch das Vorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - einerseits die Beschränkung der Darlegungen auf den Nachweis einer der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe und andererseits die Ordnungsmäßigkeit der Darlegungen im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in einem solchen Maße vermissen, daß der Senat sich vor die Frage gestellt sah, ob die Prozeßbevollmächtigten des Klägers den Streitstoff und das Vorbringen des Klägers einer rechtlichen Sichtung unterzogen haben, wie sie einer formgerechten Begründung entspricht und dem Sinn des Vertretungszwanges gerecht wird (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. Oktober 1963 - BVerwG VI C 140.62 - [DÖV 1964 S. 564]).

6

Ein erheblicher Teil der umfangreichen Beschwerdebegründung enthält bloße Gegenbehauptungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und außerdem Angriffe gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Tatsachen-(Beweis)-Würdigung. Ein solches Vorbringen ist aber im Revisionsverfahren und demgemäß auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unzulässig. Im Revisionsverfahren könnte zwar zulässigerweise geprüft werden, ob dem Berufungsgericht im Rahmen der tatsächlichen Würdigung ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz unterlaufen ist. Ein solcher Verstoß - der übrigens weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Berufungsurteil zu entnehmen ist - wäre aber, weil er Subsumtionsmängel bewirkt, kein Verfahrensmangel, sondern eine Verletzung des materiellen Rechts; er könnte schon aus diesem Grunde nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.

7

Die Rüge, im Verwaltungsverfahren sei der Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil als Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nur ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens anzusehen ist (vgl. BVerwGE 10, 37 [43] und ständige Rechtsprechung).

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Soweit die Beschwerde rügt, daß der Tatbestand des Berufungsurteils bestimmte Erklärungen des Klägers nur unvollständig wiedergebe, kann sie deshalb keinen Erfolg haben, weil Auslassungen im Tatbestand nur Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrages gemäß § 119 VwGO sein können. Der Kläger hat zwar am 2. Januar 1967 einen Berichtigungsantrag gestellt; die Beseitigung der in der Beschwerdebegründung bemängelten Unvollständigkeit des Tatbestandes hat er jedoch nicht beantragt. - Die Bemängelung, daß bestimmte Erklärungen und Vorgänge in den Gründen des Berufungsurteils nicht "berücksichtigt" oder gewürdigt seien, verkennt, daß die Tatsachengerichte ihrer Begründungspflicht grundsätzlich schon dann genügen, wenn sie anführen, welche - tatsächlichen und rechtlichen - Gründe für die Entscheidung maßgeblich sind, und dem Gericht der höheren Instanz die Überprüfung ermöglichen (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 - und Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -). Daher kann nicht ohne weiteres aus der Unvollständigkeit der Urteilsgründe ein rechtserheblicher Mangel hergeleitet werden. Die Beschwerde hätte vielmehr dartun müssen, aus welchen Gründen ihr die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß das im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erörterte Vorbringen auch bei der Würdigung vom Berufungsgericht übergangen worden sei. Eine solche Darlegung läßt die Beschwerdebegründung jedoch vermissen. Der bloße Hinweis auf frühere Schriftsätze oder Teile solcher Schriftsätze, die in den Gründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich gewürdigt sind, kann überdies auch deshalb nicht genügen, weil, worauf noch einzugehen sein wird, eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen in einem früheren Rechtszug zur Begründung eines Verfahrensmangels grundsätzlich nicht ausreicht. Erst recht kann nicht der bloße Hinweis genügen, daß wesentliche mündliche Darlegungen (welche?) des Klägers, die er in der Berufungsverhandlung vorgetragen habe, übergangen worden seien.

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Das Vorbringen, der Kläger sei zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit dem Hinweis "überrumpelt" worden, daß er die im Verfahren Nr. 3 III 66 anhängige Berufung zurücknehmen könne, weil "er erst nach bestandener Prüfung Schadensersatz wegen Verzögerung seines Eintritts in die Inspektorenlaufbahn fordern könne", läßt nicht erkennen, welche Verfahrensvorschrift die Beschwerde insoweit für verletzt hält. Überdies hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, daß das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann. Ihr Vorbringen, der Kläger habe auf Grund der durch den Hinweis veranlaßten irrigen Vorstellung, der Verwaltungsgerichtshof werde im vorliegenden Rechtsstreit der Berufung stattgeben, dem Vertreter der Beklagten

"nicht widersprochen, als dieser die vom Gericht verlesenen charakterlichen Beurteilungen aus den Befähigungsberichten des Beschwerdeführers in Frage gestellt hat",

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ist unzureichend. Es hätte genau und bestimmt dargetan werden müssen, welche charakterlichen Beurteilungen verlesen worden sind, durch welches Vorbringen der Vertreter der Beklagten diese Beurteilungen in Frage gestellt hat und mit welchem Vorbringen der Kläger dem begegnet wäre, wenn er nicht - übrigens ungerechtfertigterweise - aus dem in Rede stehenden Hinweis den erwähnten irrigen Schluß gezogen hätte. Auch in diesem Zusammenhang hat also die Beschwerde die aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO sich ergebende Darlegungslast verkannt. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, demzufolge auch nicht die des über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidenden Gerichts, die Tatsachen und Beweismittel für einen geltend gemachten Verfahrensmangel zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat diese Last den Prozeßbeteiligten auferlegt, um das Revisionsgericht für seine eigentliche Aufgabe frei zu machen, nämlich für die - einheitliche - Auslegung und Fortbildung des materiellen Rechts. Die der Entlastung der Revisionsgerichte dienenden Vorschriften sind streng anzuwenden; dies ist um so weniger bedenklich, als die Prozeßbeteiligten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und über die Revision durch rechtskundige Prozeßbevollmächtigte vertreten sein müssen (§ 67 VwGO).

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Zu Unrecht rügt die Beschwerde die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen:

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Die im Berufungsurteil - Teil 2 der "Gründe" (Seite 13 der Urteilsausfertigung) - getroffene Feststellung, der Arbeitswille und die Entschlußkraft des Klägers seien seit 1959 "aus psychischen, nicht etwa physischen Gründen" bis zur völligen Apathie gesunken, wird in ihrer inhaltlichen Bedeutung von der Beschwerde verkannt. Durch diese Feststellung hat das Berufungsgericht in erster Linie zum Ausdruck bringen wollen, daß das Absinken des Arbeitswillens und der Entschlußkraft zur völligen Apathie nicht als eine der physischen Erkrankung des Klägers angemessene Reaktion, sondern als eine im Verhältnis zur physischen Erkrankung unnormale - übermäßige - Reaktion anzusehen sei. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ohne medizinischen Sachverständigen aus eigener Sachkunde treffen können; ihre Richtigkeit kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, angesichts der Heilungsmöglichkeit selbst dann nicht, wenn der Kläger seinerzeit geschlechtskrank gewesen wäre. Die Ursache dieser Reaktion ist nicht entscheidungserheblich. Denn schon die Feststellung von Umständen oder Verhaltensweisen, in denen die Neigung eines Beamten, auf Umwelteinflüsse und Schicksalsgegebenheiten abartig zu reagieren, zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Auffassung, daß diesem Beamten die Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einem die Entlassung rechtfertigenden Maße fehlt. Der Umstand, daß das Berufungsgericht in der psychischen Veranlagung des Klägers die Hauptursache für dessen ungewöhnliche - übermäßige - Reaktion erblickt hat, kann somit nicht zur Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nötigen. Aus dem gleichen Grunde bedarf nicht der Klärung, ob das Berufungsgericht den als Ursache der Reaktion angenommenen psychischen Grund mit Recht als Charaktermangel gekennzeichnet hat oder ob er im vorliegenden Fall eine Krankheit darstellt; denn die auf einer Krankheit beruhende Neigung zu abartigen Reaktionen rechtfertigt ebenso wie die auf einem Charaktermangel beruhende Neigung zu abartigen Reaktionen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 - [ZBR 1965 S. 215]).

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Auch bezüglich der in Teil 3 der "Gründe" des Berufungsurteils (Seite 14 f. der Ausfertigung) getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat sich dem Berufungsgericht nicht die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen aufzudrängen brauchen. Denn die dort auf medizinischem Gebiet getroffenen Feststellungen, daß das den Kläger belastende Ekzem bereits seit 1963 bzw. "seit Jahren" ausgeheilt sei und daß sich seine Beschwerden als harmlos erwiesen hätten, beruhen auf dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, nämlich auf dem im Berufungsurteil festgestellten Vorbringen des Klägers, das ihn belastende und von ihm als Folge einer Infektion an einer Geschlechtskrankheit angesehene Ekzem sei 1963 nach besonderer Wärmeeinwirkung innerhalb weniger Wochen ausgeheilt.

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Die Nichtvernehmung der bei der Beklagten beschäftigten Herren Oberhoff und Hermann hat die Beschwerde nicht ordnungsgemäß gerügt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Auch in diesem Zusammenhang hat die Beschwerde ganz offensichtlich verkannt, daß formelle Mängel nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu "bezeichnen", nämlich schlüssig darzulegen sind. Zur schlüssigen Darlegung gehört bei einer Aufklärungsrüge, daß die Beweistatsachen und die übergangenen Beweismittel genau und bestimmt bezeichnet werden. Die Bezeichnung der diesen Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen kann grundsätzlich nicht durch Verweisung und Bezugnahmen auf Vorgänge außerhalb der Beschwerdebegründung und außerhalb des Urteils, gegen das die Revision zugelassen werden soll, ersetzt werden, also nicht durch Verweisung auf frühere Schriftsätze. Insoweit kann nichts anderes wie für die Revisionsbegründung gelten. Für die Revisionsbegründung haben die Revisionsgerichte in Anwendung der in diesem Zusammenhang weitgehend übereinstimmenden verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Revisionsbegründung bei behaupteten Verfahrensmängeln Verweisungen und Bezugnahmen als grundsätzlich nicht ausreichend angesehen (RGZ 117, 168 [170]; BGHZ 14, 205 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54] [209]; BGHSt 3, 213; BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153]; BSozGE 6, 269). Das Bundessozialgericht greift auf Vorgänge außerhalb der Revisionsbegründung (frühere Schriftsätze) erst zum Beweis der geltend gemachten Verfahrensmängel zurück, also nachdem es die Schlüssigkeit der Verfahrensrüge der Revisionsbegründung entnommen hat (vgl. hierzu Buß in NJW 1966 S. 915). Ebenso verfährt anscheinend der Bundesgerichtshof. Er hat in BGHZ 14,205 (209 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54]/210) ausgeführt, die Revision müsse mindestens auf die entsprechenden Stellen und Blattzahlen der früher vorgetragenen Schriftsätze, "welche die von ihr behaupteten und nach ihrer Meinung übergangenen Behauptungen und Beweisangebote enthalten sollen", hinweisen; es läßt also anscheinend auch nur für den Beweis der von der Revision schlüssig behaupteten Beweistatsachen und Beweisanträge die Verweisung auf frühere Schriftsätze genügen. - Hiernach kann das in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen zur Nichtvernehmung der Herren Oberhoff und Hermann nicht als eine der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende ordnungsgemäße Verfahrensrüge erblickt werden. Denn es bezeichnet die in das Wissen der Vorgenannten gestellten Tatsachen nicht genau und bestimmt, sondern verweist insoweit auf das frühere Vorbringen des Klägers, insbesondere auf die Schriftsätze vom 21. und 27. Oktober 1965, vom 21. Januar und vom 21. Juni 1966. Hinzu kommt, daß die Schriftsätze vom 21. Oktober 1965, vom 21. Januar 1966 und vom 21. Juni 1966 von dem vor dem Bundesverwaltungsgericht nichtpostulationsfähigen Kläger unterzeichnet sind (vgl. zur unzulässigen Verweisung auf Schriftsätze nichtpostulationsfähiger Personen: RGZ 145, 266; BGHZ 7, 170; BSozGE 7, 35 [39]); der Schriftsatz vom 27. Oktober 1965 führt die Beweistatsachen nicht konkret an.

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Abgesehen hiervon würde die zuletzt erörterte Aufklärungsrüge auch dann nicht durchgreifen, wenn sie als ordnungsgemäß erhoben anzusehen wäre. In diesem Falle würde sie zwar dazu führen können, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts über das Verhalten der beiden in Rede stehen den Beschäftigten der Beklagten gegenüber dem Kläger unberücksichtigt bleiben müßte. Dadurch würde jedoch nicht das Berufungsurteil zu Fall gebracht werden können; denn schon die übrigen - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen das Berufungsurteil. Übrigens hat auch das Berufungsgericht die Darlegungen zu Ziffer 3 seines Urteils als Wiedergabe von - an sich überflüssigen - Hilfserwägungen verstanden wissen wollen; darauf weist jedenfalls die Schlußbemerkung in den Darlegungen zu Ziffer 2 hin, der Kläger sei "für die Beamtenlaufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes, die ein nicht geringes Maß an Initiative erfordert, völlig ungeeignet".

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Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch