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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1967, Az.: BVerwG III C 13.65

Feststellung eines Kriegssachschadens an Grundvermögen; Voraussetzungen für die Feststelllung eines Kriegssachschadens; Zurechnung des beschädigten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Schadenseintritts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 13.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 15.04.1964 - AZ: 4 K 533/63

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 322 - 327
  • AS 28, 322
  • IFLA 1968, 119
  • Wertp.Mtlg. 1968, 736
  • ZLA 1968, 123

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zurechnung eines Grundstückes nach § 229 Abs. 2 LAG in Verb. mit § 11 Ziff. 4 StAnpG zum Zwecke der Schadensfeststellung.

In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher, Türke
und die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist von Beruf Bäckermeister. Er begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen für die am 5. März 1943 zerstörten Häuser A.straße ... und ... in Essen.

2

Der Kläger kaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 31. August 1944 die damals bereits zerstörten Gebäudegrundstücke A.straße 11, 13 und 15 von der beigeladenen Stadtsparkasse E.. Auf Grund der am selben Tage erklärten Auflassung wurde er am 12. März 1946 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bereits am 27. November 1934 hatte der Kläger der Beigeladenen ein bis zum 31. Dezember 1936 befristetes, beurkundetes Kaufangebot gemacht und sich bereit erklärt, die Grundstücke nach einer Anzahlung von 15.000 RM zum Kaufpreis von insgesamt 85.000 RM zu erwerben. Die Übergabe der Grundstücke sollte mit Abschluß eines besonderen Mietvertrages erfolgen. Dieser Mietvertrag wurde am 28. November 1934 vom Kläger und der Beigeladenen unterzeichnet. Er sieht, vor, daß die Gebäude zu einem Mietzins von 6 1/4 % aus 85.000 RM, das heißt jährlich 5.312,50 RM, an den Kläger vermietet werden. Nach § 3 des Vertrages hat der Kläger für die auf den Grundstücken ruhenden Hypotheken Zins- und Tilgungsleistungen unter Anrechnung auf den Mietzins zu entrichten. Im übrigen verpflichtet sich der Kläger zur Zahlung der laufenden Steuern, Gebühren und sämtlicher Abgaben. Die Unterhaltungskosten sowie Nebenkosten, Wassergeld, Straßenreinigung und dergleichen gehen nach dem Vertrag ebenfalls zu seinen Lasten. Für Untervermietung, Gebrauchsüberlassung an Dritte und für Vornahme sämtlicher Veränderungen ist die Zustimmung der Beigeladenen vorbehalten.

3

Am 28. November 1934 teilte die Beigeladene dem Kläger ergänzend u.a. mit, sobald der Kläger die erforderlichen Mittel für die Anzahlung nachweise, könne er jederzeit einen Antrag auf Annahme des Kaufangebots stellen. Sie verpflichte sich, Kaufangebote von dritter Seite nicht anzunehmen, solange der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und dem Kaufangebot nachkomme. In § 7 des Kaufangebotes hatte sich der Kläger außerdem verpflichtet, nach Aufforderung der Beigeladenen die Auflassung des Grundstücks entgegenzunehmen. In der Folgezeit hat der Kläger sein Kaufangebot mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 1939, im Einvernehmen mit der Beigeladenen verlängert, ohne daß es zu einer Eigentumsübertragung kam.

4

Anfang Februar 1941 verhandelte der Kläger mit der Beigeladenen über den Ankauf der Häuser A.straße 13 und 15. Inzwischen war der Beigeladenen bekanntgeworden, daß die Stadt E. an den durch den Kläger genutzten Grundstücken interessiert war. Sie fragte deshalb am 2. April und 27. Mai 1941 bei der Stadt E. an, ob sie die Grundstücke kaufen wolle. In einem weiteren Schreiben vom 9. Juni 1941 brachte sie ergänzend zum Ausdruck, eine Verpflichtung zur Übereignung an den Kläger bestehe nicht mehr, da dieser das Kaufangebot vom 27. November 1934 nicht rechtzeitig verlängert habe. Am 5. Juni 1941 teilte der Oberbürgermeister der Stadt E. der Beigeladenen mit, die Stadt sei an einem Erwerb der vom Kläger angemieteten Besitzung lebhaft interessiert, und übersandte am 25. Juli 1941 den Entwurf eines Vertrages für den Ankauf der Grundstücke. In den kommenden Jahren verhandelte die Beigeladene wiederholt mit der Stadt E. über die Verkaufsbedingungen, insbesondere über eine Entschädigung des Klägers für die von ihm vorgenommenen erheblichen Aufwendungen an den Grundstücken. Dem Kläger waren diese Verhandlungen bekannt. Unter dem 12. August 1941 hatte die Beigeladene ihm förmlich mitgeteilt, daß Verkaufsverhandlungen mit der Stadt E. geführt würden, nachdem sie den Kläger zuvor mündlich darüber in Kenntnis gesetzt hatte.

5

Am 12. Juli 1944 fragte der Kläger bei der Beigeladenen an, ob er die Grundstücke A.straße 11, 13 und 15 in E. erwerben könne. Bis zum 31. Dezember 1941 habe er für die Besitzung neben den laufenden Instandhaltungskosten an Wertverbesserungen, die er im einzelnen darlegt, 21.380 RM aufgewandt. Der bisherige Zustand sei für ihn nicht länger tragbar. Er habe bisher wohl die Verpflichtungen eines Eigentümers gehabt, nicht aber dessen Rechte.

6

In einer bei Abschluß des Kaufvertrages am 31. August 1944 auf genommenen und vom Kläger unterschriebenen Erklärung heißt es unter anderem, der Kläger habe sich schon seit Ende 1934 als Eigentümer betrachtet. Die Sparkasse habe sein Kaufangebot seinerzeit nur deshalb nicht angenommen, weil er die Anzahlung von 15.000 RM nicht geleistet habe. Der Kläger habe zunächst einmal erhebliche Veränderungen und Verbesserungen vornehmlich an den gewerblichen Zwecken dienenden Räumen vorgenommen. Diese Aufwendungen hätte er nicht gemacht, wenn er nicht der festen Überzeugung gewesen wäre, daß er zu jeder Zeit formell Eigentümer werden könne, sobald er die vereinbarte Anzahlung leiste.

7

In einem am 28. August 1944 von dem Leiter der Stadtsparkasse unterzeichneten Entwurf eines Schreibens an den Oberbürgermeister der Stadt E. war u.a. ausgeführt, der Kläger habe 1934 die Besitzungen A.straße 11, 13 und 15 in E. gemietet, wobei von ihm unterstellt worden sei, daß ihm diese Besitzungen zur gegebenen Zeit zu eigen übertragen würden. Der Kläger habe von 1934 an keine eigentliche Miete gezahlt, sondern anstelle einer Miete die Zinsen für den vereinbarten Kaufpreis entrichtet. Ferner habe er Steuern und Abgabenzahlung und Reparaturen auf eigene Kosten ausführen müssen. Dafür habe der Kläger das Recht gehabt, über die drei Häuser wie ein Eigentümer zu verfügen. Leiter heißt es in dem Schreiben, als der Kläger um Abschluß des Kaufvertrages gebeten habe, sei ihm erklärt worden, daß die Stadtsparkasse zunächst feststellen müsse, ob nicht mit Rücksicht auf das Rathaus-Projekt die Stadt ein Interesse am Erwerb der Besitzungen habe. Nur wenn die Stadt auf den Kauf verzichte, könne der Kauf mit ihm getätigt werden.

8

Den Antrag des Klägers, den Kriegssachschaden an den drei Gebäudegrundstücken A.straße 11, 13 und 15 in E. festzustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 1961 ab mit der Begründung, der Kläger sei erst nach Eintritt des Kriegssachschadens Eigentümer der Grundstücke geworden. Die Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 14. März 1963 zurück, weil die Grundstücke dem Kläger auch nicht nach § 11 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - zuzurechnen seien.

9

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 1961 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 14. März 1963 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Kriegssachschaden an den Grundstücken A.straße 11, 13 und 15 in E. festzustellen.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. April 1964 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger sei nach § 10 FG nicht berechtigt, den Feststellungsantrag zu stellen; er sei nicht Geschädigter im Sinne des § 229 LAG, weil er die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 StAnpG nicht erfülle. § 11 Ziff. 4 StAnpG setze Eigenbesitz voraus. Es bestünden ernstliche Bedenken gegen die Annahme, daß der Kläger zum Schadenszeitpunkt die Vorstellung gehabt habe, Eigenbesitzer der Grundstücke zu sein. Im Schadenszeitpunkt hätten die Verhandlungen der Beigeladenen mit der Beklagten über den Erwerb der Grundstücke noch angedauert. Der Kläger sei über den Stand der Besprechungen informiert gewesen. Es sei nicht glaubhaft, daß er sich zur damaligen Zeit als Eigenbesitzer gefühlt habe. Eher sei es denkbar, daß er sich, solange die Verhandlungen mit der Stadt E. angedauert hätten, lediglich der Hoffnung hingegeben habe, die Grundstücke in einem noch gänzlich Ungewissen Zeitpunkt erwerben zu können. Auch die objektiven Merkmale sprächen gegen eine eigentümerähnliche Stellung des Klägers. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe er seine Berechtigung aus einem auf unbestimmte Zeit verlängerten Nutzungsverhältnis auf Grund des Vertrages vom 28. November 1934 hergeleitet. Dieses Vertragsverhältnis habe nicht zu der Annahme berechtigt, daß die Übertragung des Eigentums an den Kläger so gut wie sicher anzunehmen sei. Die Abwälzung der laufenden Grundstücksbelastungen sowie der Instandhaltungspflicht auf den Kläger und die Möglichkeit, ihm zu einem nach Ablauf des Kaufangebotes nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt das Eigentum an den von ihm bewohnten Hausgrundstücken zu verschaffen, reichten nicht aus, die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 4 StAnpG zu erfüllen. Die Beigeladene habe in dem als gemischt miet- und pachtrechtliches Nutzungsverhältnis anzusehenden Rechtsverhältnis eine herrschende Stellung eingenommen. Sie habe sich die Zustimmung zu Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte und für die Vornahme sämtlicher Veränderungen vorbehalten. Die Berechnung des Mietzinses nach dem in Aussicht genommenen Kaufpreis sei zwar ungewöhnlich, für sich allein aber nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Mit einem Miet- und Pachtverhältnis sei es unvereinbar, den Nutzungsberechtigten so anzusehen, als wenn er die Sache als ihm gehörig besitze. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts sei noch nicht abzusehen gewesen, ob der Kläger überhaupt das Eigentum an den Grundstücken erlangen werde.

11

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

nach den im ersten Rechtszug gestellten Antragen zu erkennen.

12

Er rügt eine Verletzung des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 StAnpG.

13

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Der Beklagte und die Beigeladene haben sich nicht geäußert.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Feststellung eines Kriegssachschadens an den Grundstücken A.straße 11, 13 und 15 in E. zu seinen Gunsten nicht beanspruchen.

16

Der Senat ist bei der Entscheidung nicht daran gebunden, daß das Finanzamt E. bei der Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe den Kriegssachschaden durch Ermäßigung der Abgabe nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 a, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 47 LAG berücksichtigt und den Kläger dabei als unmittelbar Geschädigten angesehen hat. Denn nach § 33 Abs. 4 FG ist bei der Feststellung eines Kriegssachschadens unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur die vom Finanzamt bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffene Schadensberechnung bindend. Nicht bindend ist dagegen die hier entscheidende Frage der Zurechnung des beschädigten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Schadenseintritts (vgl. Urteile des Senatsvom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64-, vom 13. Januar 1966 - BVerwG III C 139.64-, vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - und BVerwG III C 130.64 - undvom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 -).

17

Der Kläger kann die begehrte Schadensfeststellung unter weiteren, hier nicht erörterungsbedürftigen Voraussetzungen beanspruchen, wenn ihm die beschädigten Grundstücke im Zeitpunkt der Schädigung nach § 229 Abs. 2 LAG zuzurechnen waren. Das ist nicht der Fall. Der Kläger erfüllt die dort vorgesehenen Voraussetzungen, unter denen er als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, nicht.

18

Er war im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht Eigentümer der Grundstücke. Eigentümerin war die Beigeladene. Unmittelbar Geschädigter wäre der Kläger deshalb nur dann, wenn er die Voraussetzungen des § 11 StAnpG erfüllte, oder wenn über die in § 229 Abs. 2 LAG und § 11 StAnpG geregelten Fälle hinaus noch unter anderen Voraussetzungen die Eigenschaft eines unmittelbar Geschädigten begründet werden könnte und der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte. Beides ist nicht der Fall.

19

Dem Kläger waren im Zeitpunkt des Schadenseintritts die beschädigten Grundstücke nicht nach § 11 StAnpG zuzurechnen. In Betracht kommen hier nur die in Ziffern 4 und 2 und 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle, die jedoch nicht gegeben sind.

20

Der Kläger war im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht Eigenbesitzer im Sinne des § 11 Ziff. 4 StAnpG. Nach den unangegriffenen, den Senat daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) fehlte ihm dafür bereits der - wie in § 872 BGB auch hier erforderliche - Eigenbesitzwille (vgl. Urteile des Senatsvom 21. April 1966 - BVerwG III C 66.64 - undvom 10. November 1966 - BVerwG III C 247.64 -, Urteil des IV. Senatsvom 23. März 1962 - BVerwG IV C 171.61 -). Aus dem 16 Monate nach Eintritt des Kriegssachschadens verfaßten Schreiben des Klägers vom 12. Juli 1944 an die Beigeladene ergibt sich, daß der Kläger nicht den Willen hatte, die Grundstücke wie ein Eigentümer zu besitzen, sondern sich als Fremdbesitzer ansah. Er empfand es als unbefriedigend, zwar die Pflichten, nicht aber auch die Rechte eines Eigentümers zu haben. Damit ist deutlich gesagt, daß er sich der seinem Besitz durch den Mietvertrag vom 28. November 1934 gezogenen Grenzen bewußt war und diese Grenzen einhielt. Das Verwaltungsgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, es liege näher, anzunehmen, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts bewußt war, die Grundstücke nur noch dann von der Beigeladenen erwerben zu können, wenn sie die Stadt E. nicht erwerben wollte. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts war diese jedoch an dem Erwerb der Grundstücke noch interessiert, was dem Kläger gleichfalls bekannt war. Dem Verwaltungsgericht ist deshalb darin zu folgen, daß der Kläger lediglich hoffen konnte, die Grundstücke in einem noch Ungewissen Zeitpunkt erwerben zu können. Bis dahin und damit auch im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung hatte er keinen Eigenbesitzwillen.

21

Das sich aus den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebende wirtschaftliche Gesamtbild (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 1952 [BStBl. 1953 III S. 62]) der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Beziehungen bestätigt diese Beurteilung. Aus ihm ergibt sich zugleich, daß zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im Zeitpunkt des Schadenseintritts auch kein Treuhandverhältnis im Sinne des § 11 Ziff. 2 oder 3 StAnpG bestand.

22

Merkmal des Eigenbesitzes im Sinne des § 11 Ziff. 4 StAnpG ist es, wie ein Eigentümer über das Wirtschaftsgut verfügen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 1952 [BStBl. 1953 III S. 62]). Der Kläger konnte im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht wie ein Eigentümer über die Grundstücke verfügen. Das Kaufangebot vom 27. November 1934, das er der Beigeladenen für die drei Grundstücke gemacht hatte, war mit Ablauf des Jahres 1939 erloschen. Die Beigeladene war von diesem Zeitpunkt an bis nach dem Eintritt des Kriegssachschadens nicht mehr gewillt, die Grundstücke an den Kläger zu veräußern. Sie wollte sie vielmehr an die an diesen Grundstücken interessierte Stadt E. verkaufen, die bereits am 25. Juli 1941 den Entwurf eines Kaufvertrages übersandte. Die Stadt stand der Beigeladenen nahe. Sie war ihre Trägerkörperschaft. Zum Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beigeladenen und der Stadt kam es vor Eintritt des Kriegssachschadens deshalb nicht, weil die Beigeladene und die Stadt E. über die Ersatzleistung für die Investitionen des Klägers verhandelten. Erst nach dem die Stadt E. nach Eintritt des Kriegssachschadens vom Erwerb der Grundstücke Abstand nahm, entschloß sich die Beigeladene, die Grundstücke an den Kläger zu verkaufen. Der Kläger hatte Kenntnis von den Absichten der Beigeladenen. Der Verlust seiner Stellung als Kaufanwärter war ihm bewußt. Er hatte daher im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nur die ihm durch den Mietvertrag vom 28. November 1934 eingeräumte Stellung eines Nutzungsberechtigten. Ein wie auch immer geartetes Treuhandverhältnis bestand zwischen ihm und der Beigeladenen nicht. Der Mietvertrag vom 28. November 1934, der bis 31. Dezember 1936 befristet war und sich danach auf unbestimmte Zeit verlängerte, sah mehrere schwerwiegende Beschränkungen des Nutzungsrechts des Klägers vor, die durch die dem Kläger ungünstigen Pläne der Beigeladenen eine zusätzliche Schärfe erhielten. Danach war die Gebrauchsüberlassung von Räumen an Dritte und eine Untervermietung von der Zustimmung der Beigeladenen abhängig. Bauliche Veränderungen bedurften der Genehmigung der Beigeladenen. Der Kläger mußte sie im Falle seines Auszuges auf Verlangen der Beigeladenen auf seine Kosten beseitigen. Diese Beschränkungen lassen erkennen, daß der Kläger nicht wie ein Eigentümer über die Grundstücke verfügen konnte. Die Beigeladene hatte im Zeitpunkt des Schadenseintritts wirtschaftlich ein so starkes eigenes Interesse an der Verfügung über ihr Eigentum an den Grundstücken und setzte dieses Interesse entgegen den Wünschen des Klägers durch, daß die Stellung des Klägers hinter der eines Eigentümers weit zurückblieb. Die nach Schadenseintritt abgegebenen Erklärungen vom 28. und 31. August 1944 sind ohne rechtliche Bedeutung, weil eine rückwirkende Begründung der Zurechnungsvoraussetzungen nicht möglich ist (vgl. BVerwGE 10, 273; 11, 296[BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; Urteil vom 7. September 1967 - BVerwG III C 56.66 -). Der Senat entscheidet damit nicht, daß das zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehende Nutzungsverhältnis allein die Annahme von Eigenbesitz oder die eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 11 Ziff. 4 und 2 und 3 StAnpG ausschließe. Auf diese Frage kommt es nicht an. Denn hier tritt hinzu, daß der Kläger seine Stellung als Kaufanwärter verloren hatte und die Stadt E. an seine Stelle getreten war. Deshalb kommt es auch auf die den ganz anderen Fall eines zeitlich unbeschränkten Erbpachtrechts betreffende Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH, Urteil vom 4. Oktober 1934 [RStBl. 1934, 1356]) nicht an, die der damals erkennende Senat des Reichsfinanzhofs im Urteil vom 10. September 1940 [RStBl. 1940, 979] einschränkend ausgelegt hat.

23

Eine dem Begehren des Klägers entsprechende weitergehende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ist nicht möglich. Die Vorschrift des § 229 Abs. 2 LAG enthält eine abschließende Regelung der Zurechnungsgründe für den Lastenausgleich. Danach ist unmittelbar Geschädigter in erster Reihe der Eigentümer. Nur dann, wenn sich aus der Anwendung des § 11 StAnpG ergibt, daß die zerstörten, beschädigten oder verlorengegangenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Schädigung einer anderen Person zuzurechnen sind, ist diese Person unmittelbar Geschädigter. Daraus folgt, daß eine Zurechnung an den Nichteigentümer entfällt, wenn eine Anwendung des § 11 StAnpG nicht in Betracht kommt. § 11 StAnpG ist eine steuerrechtliche Vorschrift, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Steuergesetzes (§ 1 StAnpG) auszulegen ist. Das bedeutet indessen nicht, daß von den richtig verstandenen Voraussetzungen etwa des § 11 Ziff. 4 oder Ziff. 2 und 3 StAnpG, die hier nur zu erörtern sind, abgesehen werden dürfte, wenn ein Fall der dort beschriebenen Art vorliegt. So ist auch die vom Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 19. September 1958 [BStBl. III S. 440]) ausgesprochene Ansicht zu verstehen, die in § 11 Ziff. 1 bis 4 StAnpG geregelten Fälle enthielten nur. Beispiele für den allgemeinen Gedanken, daß eine Sache, über die ein anderer als der Eigentümer diejenige wirtschaftliche Herrschaft ausübe, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist, für die Besteuerung dem anderen zuzurechnen sei. Denn der Bundesfinanzhof prüft in seiner Entscheidung die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 4 und 3 StAnpG, verneint Eigenbesitz entgegen der Ansicht des Klägers ausdrücklich mit der Erwägung, daß die tatsächliche Sachherrschaft allein nicht genüge, und bejaht § 11 Ziff. 3 StAnpG. Daher liegt, wenn die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 1 bis 4 StAnpG nicht gegeben sind, ein Fall einer derartigen wirtschaftlichen Herrschaft, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist, in der durch diese Tatbestände gegebenen Richtung nicht vor. Ob über die in § 11 Ziff. 1 bis 4 StAnpG geregelten Zurechnungsgründe hinaus noch andere Fälle derjenigen wirtschaftlichen Herrschaft denkbar sind, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist, und ob solche Fälle rechtlich erheblich und bejahendenfalls auch im Lastenausgleich zu beachten sind, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger im Zeitpunkt der Schädigung - wie dargelegt - keine derartige Herrschaft innegehabt. Daher können die beschädigten Grundstücke dem Kläger im Zeitpunkt der Schädigung nicht nach § 229. Abs. 2 LAG zugerechnet werden. Da der Kläger auch nicht in anderer Weise Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 1 LAG ist, fehlt ihm nach § 10 FG auch die Antragsbefugnis. Der Kläger kann daher aus eigenem Recht die Feststellung des Kriegssachschadens zu seinen Gunsten nicht beanspruchen.

24

Er kann die Schadensfeststellung auch nicht aus abgeleitetem Recht begehren. Zwar hat ihm die Beigeladene in § 4 des Kaufvertrages vom 31. August 1944 ihre Ansprüche wegen des Kriegssachschadens abgetreten. Der Kläger kann daraus jedoch keine Rechte herleiten. Rechte auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) - KSSchVO - sind, sofern die Abtretung nach § 11 Abs. 1 KSSchVO wirksam war, jedenfalls durch die in § 373 Nr. 3 LAG verfügte Aufhebung dieser Verordnung erloschen. Durch das Lastenausgleichsgesetz hat die Beigeladene keine Rechte erlangt, die sie auf den Kläger übertragen konnte. Denn sie ist nicht Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes, weil sie keine natürliche Person ist (§ 229 Abs. 3 LAG). Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz werden aber nur Geschädigten im Sinne des § 229 Abs. 1 LAG gewährt.

25

Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf