Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: BVerwG III C 66.66
Feststellung eines Kriegssachschadens bei fehlendem Anfangsvergleichwert; Beweiswert eines statistischen Blattes mit Angaben eines Einheitswertes für zwei Betriebe; Befugnis des Ausgleichsamtes zur Schadensfeststellung während eines schwebenden Verfahrens über die Minderung der Vermögensabgabe; Vergleichbarkeit zweier Friseurbetriebe; Bekanntheit des Einheitswerts eines Betriebes; Verpflichtung der Ausgleichsbehörde zur Schadensfeststellung; Ermittlung des Einheitswertes eines Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 66.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 07.02.1966 - AZ.: X (XVI) A 127.64
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 FG
- § 13 Abs. 4 FG
- § 22 Abs. 1 FG
- § 33 Abs. 4 FG
- § 3 Abs. 1 8. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 1967, 121
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob aus einem statistischen Blatt, das einen Einheitswert für zwei Betriebe enthält, das Bekanntsein eines Einheitswerts für jeden Betrieb geschlossen werden kann. Weiterführung von BVerwGE 16, 352. -
Zu § 33 Abs. 4 FG Weiterführung von BVerwG III C 137.63 - Urteil vom 10. Februar 1966 (ZLA 1966, 188) -.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen und Betriebsvermögen. Seine Schäden an Betriebsvermögen meldete er getrennt für zwei gewerbliche Betriebe an, nämlich 1) die Herstellung eigener patentierter Erzeugnisse unter der Firma "F. Fabrikation und Vertrieb", und 2) einen Friseur- und Handelsbetrieb unter der Firma F..
Da der Kläger beim Finanzamt Tempelhof eine Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen Kriegssachschäden beantragt hatte, wartete das Ausgleichsamt zunächst eine Schadensfeststellung des Finanzamtes ab, errechnete jedoch dann für beide Betriebe Ersatzeinheitswerte zum Anfangsvergleichszeitpunkt. Für den Herstellungsbetrieb ermittelte es auf Grund eines Bewertungsgutachtens des Ausgleichsamtes Leverkusen ein Reinvermögen von 3.700 RM; für den Friseur- und Handelsbetrieb bildete es im Richtzahlverfahren unter Zugrundelegung der Betriebsmerkmale Beschäftigtenzahl, Umsatz, Reineinkünfte und Anlagevermögen einen Ersatzeinheitswert von 17.050 RM.
Nachdem es zu einer Ermäßigung der Vermögensabgabe nicht gekommen war, entschied das Ausgleichsamt nach dem Ergebnis seiner eigenen Erörterungen über die Feststellungsanträge des Klägers dahin, daß es einen Kriegssachschaden an Grundvermögen von 10.200 RM und an Betriebsvermögen in Höhe von 5.878 RM feststellte. Die Schadensfeststellung am Grundvermögen beruhte auf einer Gegenüberstellung des Anfangsvergleichswertes von 24.200 RM mit einem Endvergleichswert von 14.000 DM. Der Feststellung des Kriegssachschadens an Betriebsvermögen legte es einen "Vermögensteuerbescheid" des Finanzamtes Tempelhof zugrunde, der dem Ausgleichsamt in Form eines statistischen Blattes übermittelt war. Dieses statistische Blatt ohne Datum und Unterschrift, auf dem auch der Name des Steuerpflichtigen nicht vermerkt war, ergab einen Gesamtbetrag der Betriebsvermögen zum 1. Januar 1940 von 10.100 RM. Diesen Betrag teilte das Ausgleichsamt nach dem Verhältnis der von ihm auf den 1. Januar 1940 ermittelten Ersatzeinheitswerte von 3.700 RM und 17.050 RM auf und betrachtete die sich ergebenden Werte von 2.222 RM für den Herstellungsbetrieb und von 7.878 RM für das Friseur- und Handelsgeschäft als die Einheitswerte auf den 1. Januar 1940. Eine Gegenüberstellung der auf den Währungsstichtag geltenden Einheitswerte von 17.800 DM (einschließlich 14.000 DM Betriebsgrundstück) und 2.000 DM ergab für den Herstellungsbetrieb keinen Schadenshöchstbetrag und für den Friseur- und Handelsbetrieb einen solchen in Höhe von 5.878 RM.
Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden insoweit, als in diesen eine höhere Schadensfeststellung versagt worden war. Das Verwaltungsgericht sah die Einwände des Klägers gegen die Schadensfeststellung an Grundvermögen als unbegründet an.
Im Falle der Schadensfeststellung an Betriebsvermögen seien die Ausgleichsbehörden zu Unrecht von dem sogenannten statistischen Blatt ausgegangen, indem sie den dort als Gesamtbetrag des Betriebsvermögens ausgewiesenen Betrag als die Summe der Einheitswerte der beiden Betriebe des Klägers angesehen und diesen Betrag in zwei Teilbeträge zerlegt hätten. Das sei bedenklich, da es sich bei den Betrieben um zwei verschiedene wirtschaftliche Einheiten handele, so daß nicht davon gesprochen werden könne, daß der Einheitswert eines dieser Betriebe bekannt sei. Die Unterlagen der Finanzverwaltung enthielten keinerlei Hinweis, welcher Betrag auf jeden der beiden Einheitswerte entfalle. Das statistische Blatt sei daher nicht geeignet, die Einheitswerte glaubhaft zu machen. Die von der Behörde vorgenommene Zerlegung des dem statistischen Blatt zu entnehmenden Betrages sei schon deswegen ungesetzlich, weil sie auf der Anwendung des Richtzahlverfahrens beruhe, das zu fiktiven Werten führe und einen Ersatz für nicht bekannte Einheitswerte schaffen wolle. Im übrigen bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der in dem statistischen Blatt enthaltenen Angaben.
Unter diesen Umständen sei für jeden Betrieb ein Ersatzeinheitswert zu bilden. Solche Werte seien auch bereits ermittelt worden, ohne daß hiergegen Einwendungen zu erheben seien. Daraus ergebe sich, daß für den Herstellungsbetrieb ein Schadens-höchst-betrag nicht festzustellen sei, so daß es insoweit bei den Behördenentscheidungen bewenden müsse. Für das Ladenverkaufsgeschäft sei ein mittlerer Wert nach dem Richtzahlverfahren in Höhe von 17.050 RM ermittelt, der für die Bildung eines Ersatzeinheitswertes übernommen werden könne. Dem sei der Endvergleichswert von 2.000 DM gegenüberzustellen, falls die beiden in Frage kommenden Betriebe sachlich vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall sei jedoch von einer Betriebsidentität nicht zu sprechen. Der Kläger habe zwar am Währungsstichtag wieder einen Betrieb des gleichen Geschäftszweiges wie vor dem Schaden gehabt, jedoch unterscheide sich der jetzt in einem Vorort gelegene, wesentlich kleinere, maßgebend von der Ehefrau des Klägers betreute Damensalon von dem in bester Geschäftsgegend der Innenstadt gelegenen, großzügig ausgestatteten und mit Nebeneinrichtungen versehenen Damen- und Herrensalon. Daher müsse der Ansatz des für den 1. April 1949 festgestellten Einheitswertes unterbleiben.
Die Schadensfeststellung sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Verfahren über die vom Kläger zu entrichtende Vermögensabgabe nicht rechtskräftig beendet sei. Nach § 33 Abs. 4 FG sei nur eine bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe getroffene Schadensberechnung für die Feststellung eines Kriegssachschadens im Leistungsbereich bindend. Eine solche Schadensberechnung liege jedoch nicht vor, solange ein Verfahren über die Veranlagung zur Vermögensabgabe noch schwebe.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, daß entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts der Vor- und Nachkriegsbetrieb des Damen- und Herrensalons im Sinne des § 13 Abs. 4 FG identisch seien. Entscheidend komme es darauf an, daß die zu vergleichenden Betriebe demselben Gewerbezweig angehörten. Das sei der Fall, so daß dem Anfangsvergleichswert ein Endvergleichswert von 2.000 DM gegenüberzustellen sei.
Auch der Anfangsvergleichswert sei unrichtig berechnet worden, da das Verwaltungsgericht den Beweiswert des sogenannten statistischen Blattes zu Unrecht in Frage gestellt habe. Bei dem statistischen Blatt habe es sich um eine Durchschrift des erteilten Vermögensteuerbescheides gehandelt. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß mit der auf dem statistischen Blatt befindlichen Steuernummer der Betrieb des Klägers gemeint sei. Der Vermögensteuerbescheid gebe das gesamte der Vermögensbesteuerung unterliegende Vermögen des Klägers wieder, also den Betrag, den die Finanzverwaltung für alle dem Kläger gehörenden Betriebe festgestellt habe. Diesen Betrag müsse der Kläger auf Grund von § 22 Abs. 1 FG gegen sich gelten lassen. Die von der Ausgleichsverwaltung gefundene Lösung, aus diesem Betrag den Anfangsvergleichswert der Betriebe durch das Verhältnis der für beide Betriebe gewonnenen Ersatzeinheitswerte zu ermitteln, sei vernünftig und billig. Es müsse beachtet werden, daß der feststehende Gesamtwert laut statistischem Blatt nicht überschritten werden dürfe.
Ob im Hinblick auf die mögliche Bindungswirkung der Schadensberechnung des Finanzamtes nach § 33 Abs. 4 FG das Feststellungsverfahren hätte ausgesetzt werden müssen, könne dahingestellt bleiben. Eine Aussetzung erscheine jedenfalls vernünftig, da ein von den Ausgleichsbehörden unabhängig von der abschließenden Entscheidung der Finanzbehörden erteilter Feststellungsbescheid berichtigt werden müsse, wenn § 33 Abs. 4 FG eingreife und es im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen nach § 249 Abs. 3 LAG ohnehin nicht zur Zuerkennung von Hauptentschädigung kommen könne. Insoweit müsse die Ausgleichsverwaltung das Finanzamt wiederum einschalten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Ausgleichsbehörden konnten durch das Verwaltungsgericht verpflichtet werden, eine Schadensfeststellung zu treffen, obwohl die Schadensberechnung im Hinblick auf die Herabsetzung der Vermögensabgabe noch nicht abgeschlossen ist, das Verfahren vielmehr noch schwebt.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - (ZLA 1966, 188) entschieden, daß trotz der möglichen Bindung einer Entscheidung des Finanzamtes an die Schadensberechnung der Finanzbehörden bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe gemäß § 33 Abs. 4 FG die Ausgleichsämter zu einer Schadensfeststellung in der Lage sind, solange eine unanfechtbare Entscheidung der Finanzbehörden noch nicht ergangen ist. Das gleiche muß gelten, solange ein verwaltungs- oder finanzgerichtliches Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Demgemäß steht der hier in Frage stehenden Schadensfeststellung nicht entgegen, daß das Finanzamt, nachdem das den im Einspruchsverfahren aufgehobenen Vermögensabgabebescheid wiederherstellende Urteil des Finanzgerichts durch das Urteil des Bundesfinanzhofes aufgehoben ist, eine neue Veranlagung zur Vermögensabgabe noch zu erlassen hat.
2.
Das Verwaltungsgericht hat mit Recht die Ersatzeinheitswerte, die vom Ausgleichsamt berechnet worden waren, für maßgeblich erklärt. Von der Ermittlung von Ersatzeinheitswerten kann nur abgesehen werden, wenn Einheitswerte bekannt sind (8. FeststellungsFV § 3 Abs. 1). Das vorgelegte statistische Blatt wird vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht einem Einheitswertbescheid gleichgeachtet, weil Datum, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. Aus dem statistischen Blatt läßt sich auch ein Einheitswert für keinen der Betriebe des Klägers entnehmen. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß ein Einheitswert nicht als bekannt anzusehen ist, wenn er lediglich aus anderen Größen zu errechnen ist (Urteile vom 12. September 1963 [BVerwGE 16, 352], vom 7. Mai 1965 - BVerwG III C 245.64 - [BVerwGE 21, 88]). Mit Recht wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß Ersatzeinheitswerte, die niemals Einheitswerte darstellen, nicht als Hilfsmittel benutzt werden können, um das Bekanntsein eines Einheitswertes zu beweisen.
Deswegen kann das Verfahren des Ausgleichsamtes nicht zu einem im Rahmen des Gesetzes liegenden Ergebnis führen. Selbst wenn ein "Gesamteinheitswert" für beide Betriebe bekannt wäre, könnte hieraus nicht der Einheitswert für einen Betrieb herausdividiert werden.
Der im statistischen Blatt ausgewiesene Gesamtbetrag bildet auch keine Grenze für einen Einheitswert. Das wäre der Fall, wenn es sich bei dem Betrag um eine Vermögensbewertung handelte, die auf Erklärungen des Pflichtigen beruht. Auch das läßt sich jedoch nicht aus dem statistischen Blatt entnehmen. Da nicht feststeht, ob ein Vermögenssteuerbescheid ergangen ist und nicht lediglich eine Feststellung für statistische Zwecke vorgenommen wurde, geschweige denn, daß der Kläger für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung überhaupt eine Vermögensteuererklärung abgegeben hat, kann aus § 22 Abs. 1 FG für die Festsetzung von Ersatzeinheitswerten keine Grenze gewonnen werden.
3.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es eine Vergleichbarkeit der Friseurbetriebe abgelehnt und in dem Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1940 insoweit gleichzeitig einen Schadenshöchstbetrag gesehen hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Vergleichbarkeit von Betrieben im wesentlichen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Ob die für die Anwendung des § 13 Abs. 4 FG erforderliche Sachgleichheit gegeben ist, ist danach zu entscheiden, in welchem Umfange sich die betrieblichen Merkmale, wie Geschäftszweig, Lage und Räumlichkeiten des Betriebes, Kundenkreis u.a. geändert haben (vgl. die Rechtsprechung über den Einheitswertvergleich BVerwGE 8, 185, die Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58-, vom 17. November 1960 - BVerwG III C 338.58 und BVerwG III C 31.59 -, ferner für den Neuaufbau eines Friseurgeschäftes - BVerwG IV C 114.59 -, Urteil vom 24. Februar 1961). Entscheidend ist, ob hiernach das zweite Geschäft als eine Fortsetzung des ersten anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist nicht verkannt, daß es sich um denselben Geschäftszweig gehandelt hat. Wenn aus dem Umstand, daß das Geschäft nicht mehr in der Innenstadt belegen ist, sondern maßgebend von der Ehefrau des Klägers in einem kleinen Vorstadtsalon betrieben wird, eine Vergleichbarkeit abgelehnt wird, so ist hierin ein Verstoß gegen Gesetzesvorschriften nicht zu ersehen. Verfahrensrügen sind gegen die tatsächlichen Feststellungen nicht geltend gemacht worden, so daß die Entscheidung, der Ersatzeinheitswert stelle den Schadenshöchstbetrag dar, nicht zu beanstanden ist.
4.
Daß der Schadensbetrag im vorliegenden Fall dem Schadenshöchstbetrag gleichzusetzen ist, folgt aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die Teilwertverluste den Schadenshöchstbetrag erreicht, wenn nicht sogar erheblich überschritten hätten. Diese Feststellung ist von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Daraus ergibt sich, daß der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 30. Januar 1964 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. Juni 1964 rechtswidrig waren, da sie einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen nur in Höhe von 5.878 RM festgestellt haben. Das Ausgleichsamt wird nunmehr den Schaden entsprechend den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts festzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke