Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1966, Az.: BVerwG III C 137.63
Anspruch auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen; Bindung eines Verwaltungsgerichts an den Vermögensabgabebescheid eines Finanzamts ; Anforderungen an das Vorliegen einer Schadensfeststellung hinsichtlich eines Kriegssachschadens; Einordnung einer Druckerei als gewerblicher Betrieb ; Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Einnahmen aus verpachteten Gegenständen ; Verpachtung eines Gewerbebetriebes als gewerbliche Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 137.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 07.08.1963 - AZ: 6 K 1906/62
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 4 FG
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 54 Abs. 1 BewG
Fundstelle
- ZLA 1966, 188
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bindungswirkung einer Schadensfeststellung. Zur Veranlagung zur Vermögensabgabe.
Bestätigung von BVerwG III C 102.64.
- 2.
Zurechnung des Betriebsvermögens bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes.
Bestätigung von BVerwG III C 81.61.
- 3.
Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. August 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen mit der Begründung, sein Vater P. F. sei Inhaber eines 1944 durch Bombenschaden zerstörten Buchdruckereibetriebes in D., M.straße ..., gewesen, der seit dem Jahre 1920 an die Firma R. GmbH verpachtet gewesen sei. Die Alleinerbin des am 2. Dezember 1947 verstorbenen P. F. seine Witwe R. F., ist am 4. März 1954 verstorben und von dem Kläger und Frau G. R. geb. F. je zur Hälfte beerbt worden.
Durch Gesamtbescheid vom 13. Oktober 1961 lehnte das Ausgleichsamt unter Einbeziehung eines bereits früher festgestellten Schadens an Grundvermögen den Antrag auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen ab, weil das Finanzamt B.-Land bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe die Berechnung eines Schadens an Betriebsvermögen abgelehnt habe, und diese Entscheidung gemäß § 33 Abs. 4 FG für die Ausgleichsbehörde bindend sei. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Klage, mit dem Antrage, unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 6. Juli 1962 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Bescheid vom 13. Oktober 1961 abzuändern und den Antrag auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht an:
Der Bescheid des Finanzamts B.-Land vom 9. Mai 1961 über die Veranlagung zur Vermögensabgabe sei noch nicht unanfechtbar und enthalte bezüglich des Betriebsvermögensschadens auch keine Feststellungen. Er sei daher für die Ausgleichsbehörden nicht bindend.
Der geltend gemachte Schaden könne aber nicht festgestellt werden, weil der Vater des Klägers im Schadenszeitpunkt - abgesehen von seiner hier nicht interessierenden Beteiligung an der Firma F. und S. - keinen Betrieb unterhalten habe. Die Verpachtung der Druckerei an die R. GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Vater des Klägers gewesen sei, erfülle nicht die Voraussetzungen einer Betriebsführung. Am wirtschaftlichen Verkehr habe nur die R. GmbH teilgenommen. § 26 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. August 1925 habe zwar bestimmt, daß die Verpachtung von Gegenständen, die als solche nach Art und Menge im wesentlichen zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes genügten, selbst wiederum als Betrieb gelte. Diese Vorschrift sei jedoch bereits in dem Reichsbewertungsgesetz 1931 nicht mehr enthalten. Der Gesetzgeber habe damit die Entscheidung, ob in der Verpachtung von wesentlichen Einrichtungsgegenständen eines Betriebes selbst ein Betrieb zu sehen sei, auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Im vorliegenden Fall sei vom Vater des Klägers die Vermietung der Räumlichkeiten und die Verpachtung der Druckereimaschinen selbst als Vermögensverwaltung und nicht als Betrieb angesehen worden.
Das gehe aus seiner Einkommensteuererklärung 1940 hervor, in der lediglich die Einkünfte aus der Firma F. und S. als Einkünfte "aus Gewerbebetrieb" angeführt seien, die Mieteinnahmen aus der Druckerei dagegen ebenso wie die übrigen Einnahmen aus der Wohnungsvermietung als Einkünfte aus "Vermietung und Verpachtung" und eine im Jahre 1940 erfolgte Nachzahlung gestundeter Pachtbeträge unter den "sonstigen Einkünften". Die Einkommensteuererklärung für 1940 decke sich insoweit mit einem "Auszug aus den Steuerakten" des Finanzamts B.-Land. Im Einklang mit dieser einkommen- und vermögensteuerlichen Behandlung der Einnahmen des Erblassers aus der Verpachtung der Druckerei-Einrichtung stehe auch die gewerbesteuerliche Behandlung durch die F. GmbH. Dem Gewerbegewinn der R. GmbH seien nämlich die Mietzinsen zur Hälfte (§ 8 Ziff. 8 GewStG) und dem Gewerbekapital die Teilwerte derjenigen nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter zugerechnet worden, die dem Betriebe gedient, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder Dritten gestanden hätten (§ 12 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG).
Das aber setze voraus, daß die verpachteten Wirtschaftsgüter nicht zum Gewerbe bzw. Gewerbekapital des Verpächters gehörten. Diese steuerliche Behandlung entspreche dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 20. Dezember 1933 (RStBl. 1934 S. 475). Daraus folge, daß die verpachtete Druckerei nach außen hin nur ein Teilbetrieb der R. GmbH gewesen sei. Die Einziehung der Miet- und Pachtzinsen stelle somit keinen Gewerbebetrieb dar, zumal der Pachtzins nicht am Umsatz der GmbH orientiert und dem Erblasser auch nicht die Instandhaltung der verpachteten Wirtschaftsgüter auferlegt gewesen sei. Der Grundsatz, daß jemand an seine vor Schadenseintritt abgegebenen vermögensteuerlichen Erklärungen im Feststellungsverfahren gebunden sei mit der Folge, daß nunmehr keine anderen Feststellungen getroffen werden könnten, entspreche den Tendenzen des Feststellungsgesetzes. Schließlich habe der Erblasser mit einem Schreiben vom 31. Dezember 1944 in den Kriegsschadenakten, in welchem er nur einen Nutzungsschaden für den Fortfall der Miet- und Pachtzinsen geltend gemacht habe, konsequent an seiner Auffassung festgehalten, daß die Verpachtung der Druckerei keinen Gewerbebetrieb dargestellt habe. In der von der Mutter des Klägers abgegebenen Vermögenserklärung für die Hauptveranlagung 1949 fehle ebenfalls ein Hinweis auf einen eingetretenen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des § 13 LAG, weil es den Begriff des "Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes" verkannt habe. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 20. Dezember 1933 sei durch die spätere Rechtsprechung überholt. Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bleibe ein vollständig eingerichteter Gewerbebetrieb, auch nach der Verpachtung Betriebsvermögen des Eigentümers, zumal hier der Vater des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer der Pächterin bestimmenden Einfluß auf den Betrieb der Regis GmbH gehabt und hierdurch selbst am wirtschaftlichen Verkehr unmittelbar teilgenommen habe. Die vom Verwaltungsgericht aus der Einkommensteuererklärung 1940 gezogenen Schlußfolgerungen seien unrichtig. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verpachtung eines Unternehmens selbst ein Gewerbebetrieb sei, sei in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet worden. Es könne deshalb dem Erblasser nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die Einkünfte aus der Verpachtung als "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" erklärt habe. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf §§ 8, 12 GewStG gehe fehl. Diese Vorschriften beträfen lediglich die steuerliche Behandlung der Pacht durch den Pächter sowie den Einheitswert seines Betriebes. Daß der Erblasser keine Gewerbesteuer gezahlt habe, stehe der Annahme eines gewerblichen Betriebes nicht entgegen; gewerbesteuerpflichtig sei lediglich die Pächterin gewesen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Erblasser habe frühere vermögensteuerliche Angaben gegen sich gelten zu lassen, werde durch keine tatsächlichen Feststellungen gedeckt. Die Steuerakten seien im Krieg vernichtet worden. Der lediglich noch vorhandene Auszug aus der Steuerakte liefere keinen Beweis dafür, daß der Erblasser seinen verpachteten Betrieb nicht dem Finanzamt gegenüber angegeben hätte. Das Gegenteil ergebe sich aus einem erst jetzt aus alten Unterlagen aufgefundenen Schreiben des Erblassers vom 15. Juni 1932 an das Finanzamt. Der Kläger befinde sich in Beweisnot, weil die Unterlagen seines Vaters sowie die Akten des Finanzamts im Krieg vollständig verlorengegangen seien. Das hätte dem Verwaltungsgericht Veranlassung geben müssen, seiner ihm obliegenden Verpflichtung zur Sachaufklärung intensiver nachzugehen und insbesondere die Beamten der Finanzbehörde und anderer Ämter persönlich zu hören, um an Hand ihrer Akten über die wirklichen Steuervorgänge Auskunft zu geben. Die Unterlassung der Aufklärung in dieser Richtung verstoße gegen § 86 VwGO.
Der Beteiligte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht durch den Vermögensabgabebescheid des Finanzamts B.-Land vom 9. Mai 1961 nicht daran gehindert gesehen, selbst über die vom Kläger begehrte Schadensfeststellung an Betriebsvermögen zu entscheiden.
a)
Fraglich mag zunächst sein, ob in dem Vermögensabgabebescheid hinsichtlich des Betriebsvermögens überhaupt eine Schadensfeststellung liegt, da das Finanzamt eine solche nicht ausdrücklich getroffen und in dem früheren Bescheid vom 2. Oktober 1959 der Einheitswert des Betriebsvermögens im Hinblick auf die Vermögensteuerveranlagung zum 1. Januar 1940 auf Null angesetzt war. Der Grund hierfür war jedoch darin zu sehen, daß die in Frage stehenden Teilwerte nicht dem Erblasser des Klägers zugerechnet worden waren. In einem Fall, in dem es auf die Verteilung des Schadens auf mehrere Beteiligte ankam, hat der erkennende Senat in der Sache BVerwG III C 102.64 die Bindung an die Schadensfeststellung des Finanzamts abgelehnt, da eine solche nur hinsichtlich des Schadensumfanges, nicht aber hinsichtlich der Vermögenszurechnung bindend sei (Urteil vom 23. September 1965 [ZLA 1966, 19]).
b)
Indessen kann diese Frage im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Bescheid über die Vermögensabgabe gerade im Hinblick auf die Schadensfeststellung für Betriebsvermögen, nicht unanfechtbar geworden, sondern zur Nachprüfung gestellt worden ist. Schon aus diesem Grunde liegt daher keine Schadensberechnung hinsichtlich eines Kriegssachschadens vor, die eine Bindungswirkung ausüben könnte.
c)
Es kann auch nicht angenommen werden, daß das Verwaltungsgericht oder die Ausgleichsbehörden mangels eines unanfechtbaren Bescheides über die Vermögensabgabe und die damit zusammenhängende Schadensfeststellung nicht ihrerseits eine Schadensfeststellung treffen dürften. Wenn nach § 33 Abs. 4 FG für die Feststellung eines Kriegssachschadens die Schadensberechnung; die die Finanzbehörden bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe getroffen haben, jedenfalls insoweit bindend ist, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war, dann ist damit nicht gesagt, daß die Feststellung eines Kriegssachschadens nur möglich sei, wenn die Finanzbehörden eine solche Entscheidung getroffen hätten. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis ist den Finanzbehörden insoweit nicht verliehen worden. Im übrigen sind sehr viele Entscheidungen der Finanzbehörden über die Vermögensabgabe ohne bindende Wirkung hinsichtlich einer Schadensfeststellung, wenn nämlich die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe nicht von Bedeutung war. Dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall, ohne an eine Entscheidung der Finanzbehörde gebunden zu sein, seinerseits über die Schadensfeststellung entscheiden. § 94 VwGO sieht allerdings vor, daß das Gericht die Verhandlung bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde aussetzen kann, wenn von dieser Entscheidung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. Ob das Gericht so verfährt, liegt aber in seinem Ermessen. Zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils kann es daher aus diesem Grunde nicht kommen.
2.
In der Ablehnung einer Schadensfeststellung hat das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 20. Dezember 1933 (RStBl. 1934 S. 475) bezogen und aus der einkommensteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus den verpachteten Gegenständen geschlossen, daß es sich bei der Druckerei nicht um einen gewerblichen Betrieb des Erblassers des Klägers gehandelt habe. Zwar wird seit der Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 24. März 1937 (RStBl. 1937 S. 939) sowohl bei der einkommensteuerlichen wie auch bei der gewerbesteuerlichen Behandlung verpachteter Betriebe davon ausgegangen, daß die Verpachtung eines Gewerbebetriebes nur dann eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, wenn sie innerhalb eines fortbestehenden Gewerbebetriebes des Verpächters vor sich gehe oder wenn die Tätigkeit des Verpächters wegen des Ausmaßes der laufenden Verwaltungsarbeit über das bloße Verpachten hinausgehe. In allen anderen Fällen habe das Ruhen des Gewerbebetriebes während der Verpachtung das Ruhen jeder gewerblichen Tätigkeit und damit auch das Ruhen der gewerblichen Einkünfte zur Folge, so daß die aus der Verpachtung erzielten Einnahmen vom Verpächter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern seien, während die Gewerbesteuerpflicht nur den Pächter treffe (so auch Blümich - Boyens - Steinbring - Klein, Gewerbesteuergesetz, 6. Aufl., Anm. 36 und 58 zu § 2 GewStG; Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, vormals Krekeler, 7. Aufl., RdNr. 23 zu § 54 BewG; RFH vom 26. September 1939 [RStBl. 1940 S. 444]; BFH, Urteile vom 9. Dezember 1955 [BStBl. 1956 III S. 18], vom 2. April 1957 [BStBl. 1957 III S. 273], vom 1. September 1959 [BStBl. 1959 III S. 482] und vom 9. Dezember 1960 [BStBl. 1961 III S. 155], vgl. auch VStR 1963, Abschn. 6 [BStBl. 1963 I S. 651 (655)]). Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 13. November 1963 (NJW 1964 S. 942) ausdrücklich aufgegeben und entschieden, daß die Verpachtung eines Gewerbebetriebes ohne Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen für den Verpächter grundsätzlich die Fortführung des Gewerbebetriebes in anderer Form darstelle, so daß sie einkommensteuerrechtlich keine Änderung der Einkunftsart zur Folge habe. Damit hat sich der Bundesfinanzhof hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zum Bewertungsrecht angeglichen.
Das Bewertungsgesetz selbst hat zwar in den Fassungen der dreißiger Jahre nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Verpachtung von Gegenständen, die als solche nach Art und Menge im wesentlichen zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes genügen, würden, als Betrieb dieses Gewerbes gelte. § 26 Abs. 3 des RBewG 1925, der eine solche Vorschrift enthielt, ist nicht in das Reichsbewertungsgesetz 1931 und in das Reichsbewertungsgesetz 1934 übernommen worden. Der Reichsfinanzhof hat jedoch in seinem Urteil vom 4. April 1935 (RStBl. 1935 S. 1094) ausdrücklich ausgesprochen, daß sich an der durch § 26 Abs. 3 RBewG 1925 zum Ausdruck gekommenen Rechtslage für das Reichsbewertungsgesetz 1931 nichts geändert habe (so auch RFH vom 14. September 1939 [RStBl. 1940 S. 677]; zu § 54 RBewG 1934: VStR 1940, Ziff. 4 Abs. 1 [RStBl. 1940 S. 203]; ferner VStR 1963, Abschn. 6 a.a.O.).
Da die Schadensfeststellung nach § 4 FG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG an Wirtschaftsgütern vorzunehmen ist, die zum Betriebsvermögen i.S. des Bewertungsgesetzes gehören, ist aus der Tatsache, daß in der vom Väter des Klägers abgegebenen Einkommensteuererklärung 1940 die Einkünfte aus der Verpachtung der Druckerei nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, worden sind, nicht zwingend zu schließen, daß der verpachtete Druckereibetrieb nicht mehr Betriebsvermögen des Erblassers des Klägers war. Das gleiche gilt für den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die steuerliche Behandlung der verpachteten Wirtschaftsgüter und die Erträge aus diesen nach den Vorschriften des Bewertungssteuergesetzes.
Bewertungsrechtlich gehören zum Betriebsvermögen die Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (§ 54 Abs. 1 BewG). Ist ein eingerichteter gewerblicher Betrieb verpachtet, so ist er gleichwohl als gewerblicher Betrieb des Eigentümers zu behandeln, wenn die wesentlichen, nach Art und Umfang zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes erforderlichen Betriebsgegenstände mitverpachtet sind. Das entspricht der Auffassung des erkennenden Senats in seinemUrteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 81.61 - (Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 6 = ZLA 1963, 363), wie sie auch in Ziff. 16 Buchst. c der Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat. Es heißt dort in Satz 2, daß eine Ausnahme von der Regel, daß verpachtetes Wirtschaftsvermögen in der Hand des Verpächters sonstiges Vermögen darstelle, die Verpachtung des gewerblichen Unternehmens im ganzen bilde, da die wesentlichen, d.h. nach Art und Umfang zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes erforderlichen Betriebsgegenstände mitverpachtet worden waren.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß, zumal sie, wie ausgeführt, mit der jetzigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Gewerbesteuer- und Einkommensteuerrecht in Einklang steht.
3.
Das Verwaltungsgericht wird daher bei der Neuverhandlung festzustellen haben, inwieweit es sich bei den verpachteten Gegenständen um solche handelt, die für die Ausübung des Druckereigewerbes wesentlich sind. Dabei wird allerdings weiterhin zu berücksichtigen sein, daß nur solche verpachteten Gegenstände dem Verpächter als Betriebsvermögen zugerechnet werden können, über die er wie ein Eigentümer verfügen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn die verpachteten Gegenstände der Verfügung des Pächters unterlagen, von ihm zu ergänzen und zu modernisieren waren, so daß nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht die verpachteten, sondern neu erworbene Gegenstände dem Verpächter zurückzugeben waren. Dem Verwaltungsgericht hat ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung der R. GmbH vom 2. November 1940 vorgelegen, das eine Formulierung des angeblich damals neu bestätigten Pachtvertrages enthielt. Ob sich aus der hierin enthaltenen Bestimmung über die Erhaltung der Einrichtung und unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen Dr. R. Schlüsse auf das wirtschaftliche Eigentum des Pächters oder Verpächters ziehen lassen, wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben. Auch die steuerliche Behandlung der Gewerbe einnahmen kann, wenn sie auch - wie oben ausgeführt - für die bewertungsrechtliche Beurteilung keine unmittelbare Bedeutung hat, ein Indiz für die Zurechnung der Druckerei-Einrichtung gemäß § 11 StAnpG sein.
In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, welche Folgerungen aus dem vorliegenden Auszug aus den Steuerakten des Erblassers des Klägers zu ziehen sind und ob gegebenenfalls mit Rücksicht auf § 3 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung nur in beschränkter Höhe in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht wird ferner eine Beiladung der anderen Miterbin gemäß § 65 VwGO zu erwägen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher