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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1965, Az.: BVerwG III C 245.64

Geltendmachung des Verlustes eines Grundstücks im Sudetenland als Vertreibungsschaden; Festsetzen des Ersatzeinheitswertes nach dem Flächenwertverfahren; Fehlen eines Einheitswertbescheides oder sonstiger Einheitswertunterlagen als Hindernis für die Anerkennung eines bekannten Einheitswertes; Ziffernmäßig unterschiedliche Angaben oder Aussagen von Zeugen als ausreichender Beweis bzw. Glaubhaftmachung des Bekanntsein des festgestellten Einheitswertes bei zu hoher Differenz der bezifferten Höhe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 245.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 18.10.1963 - AZ: III/669/62
VG Darmstadt - 18.10.1963 - AZ: III/670/62

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 88 - 91
  • AS 21, 88
  • IFLA 1966, 154
  • RLA 1965, 276
  • ZLA 1965, 345

Amtlicher Leitsatz

Ein Einheitswert kann grundsätzlich nur mit einem bestimmten Betrage, nicht innerhalb eines Rahmens oder in einer Mindesthöhe i.S. von § 12 Abs. 2 FG "bekannt" sein.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1965 in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und ihr im Laufe des Klageverfahrens verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in Falkenau (Sudetenland). Im Jahre 1953 meldeten sie den Verlust dieses Grundstücks als Vertreibungsschaden an. In dem Antragsvordruck beantworteten die Eheleute 1953 die Frage nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Grundstücks mit "unbekannt". 1955 trug der Ehemann vor, das Finanzamt habe den Einheitswert "soweit erinnerlich" mit 64.000 RM bemessen. Der als Zeuge benannte Franz R. gab auf formularmäßige Anfrage, wie hoch er den Einheitswert schätze, diesen mit 50-60.000 RM an. Daraufhin setzte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 8. August 1961 den nach dem Flächenwertverfahren ermittelten Ersatzeinheitswert auf 25.850 RM fest. Die Beschwerde, mit der der Ehemann der Klägerin die Anwendung des Rohmietverfahrens erstrebte, blieb erfolglos. In der Klage wurde der Standpunkt vertreten, der Einheitswert sei auf 54.000 RM festgestellt und in dieser Höhe bekannt, wie der frühere Buchhalter Sch. als Zeuge bestätigen könne. Die Klägerin hat Fotokopie eines Einheitswertbescheides für das Nachbargrundstück über 84.000 RM vorgelegt, verschiedene Zeugen benannt und später den festgestellten Einheitswert ihres Grundstücks auf 64.000 RM "richtiggestellt", da die entgegenstehende Angabe in der Klage auf einem unerklärlichen Irrtum beruhe.

2

Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung den Beklagten für verpflichtet erklärt, bei der Feststellung des Vermögensschadens einen Ersatzeinheitswert - gemeint ist Einheitswert - von 54.000 RM zugrunde zu legen und insoweit die entgegenstehenden Behördenentscheidungen aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Unstreitig habe das Grundstück der Einheitsbewertung unterlegen, so daß ein Einheitswert festgestellt worden sei. Fraglich sei lediglich, ob der zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt sei. Das Fehlen eines Einheitswertbescheides oder sonstiger Einheitswertunterlagen hindere die Anerkennung eines bekannten Einheitswertes nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedes Beweismittel zum Beweise eines bekannten Einheitswertes zulässig, nicht jedoch ein mittelbarer Beweis - durch Vergleich mit anderen Einheitswerten -; sofern sich nicht ausnahmsweise in eilen wesentlichen Beziehungen eine Sachgleichheit feststellen lasse. Der Einheitswertbescheid für das Nachbargrundstück scheide daher als Beweismittel aus, da beide Grundstücke nicht in diesem Sinne sachgleich seien. Das Gericht sehe auf Grund seiner Beweisaufnahme einen Einheitswert von mindestens 54.000 RM als nachgewiesen an. Die Zeugenaussagen bewegten sich im Rahmen von mindestens 50.000 RM bis höchstens 70.000 RM. Dieser Spielraum mache die Verwertung der Aussagen nicht unmöglich, da diese nicht von einem vollständigen bis zur letzten tatsächlichen Höchstgrenze eines streitigen Wertes reichenden Erinnerungsvermögen der Zeugen abhänge. Innerhalb des genannten Spielraums halte das Gericht einen Einheitswert von mindestens 54.000 RM für ausreichend nachgewiesen. Ausschlaggebende Bedeutung habe die Aussage des Zeugen Sch., er wisse nicht mehr genau wie hoch der Einheitswert gewesen sei, jedenfalls habe er mehr als 54.000 RM, er glaube etwa 70.000 RM betragen. Das Gebot einer vorsichtigen Beweiswürdigung erfordere im Zweifel die Ausrichtung nach dem unteren Grenzwert, den das Gericht in dem in der Klage angegebenen Einheitswert von 54.000 RM erblicke. Die spätere Berichtigung auf 64.000 RM möge richtig sein, zumal der Ehemann der Klägerin bereits vor dem Ausgleichsamt diesen ert angegeben habe, allerdings stets unter dem Vorbehalt "soweit erinnerlich". Darüber hinaus deckten nicht alle Zeugenaussagen den höheren Wert, aber sämtliche den Wert von 54.000 RM. Infolgedessen sei der Einheitswert in dieser Höhe auf alle Fälle glaubhaft gemacht, also auch bekannt. Daher sei für den vom Ausgleichsamt festgestellten Ersatzeinheitswert kein Raum. Auch die von den Eheleuten angeregte Ersatzeinheitsbewertung nach dem Rohmietverfahren hätte "wohl kaum zu einem höheren Wert geführt".

3

Die Beteiligte rügt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision Verletzung materiellen Rechts und meint, das Verwaltungsgericht habe an die Stelle des bekannten Einheitswertes einen rekonstruierten gesetzt und versucht, über ein zahlenmäßiges Annäherungsverfahren dem vermutlichen Einheitswert nahezukommen. Dieses Verfahren sei durch § 12 Abs. 2 Satz 1 FG ausgeschlossen.

4

Die Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

5

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und meint, die Beteiligte verkenne die Beweisnot der Vertriebenen. Ihre Auslegung des Gesetzes widerspreche der im Gesetz vorgesehenen freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung, da das vom Verwaltungsgericht zur Ermittlung des "bekannten" Einheitswertes angewandte Verfahren nicht gebilligt werden kann.

8

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß das fragliche Grundstück der Einheitsbewertung unterlegen hat, denn gegen diese Feststellung sind wirksame Rügen nicht erhoben worden.

9

Richtig ist weiterhin die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, daß für eine Ersatzeinheitsbewertung dann kein Raum ist, wenn der festgestellte Einheitswert bekannt ist und daß diese Ersatzeinheitsbewertung - nur - dann vorzunehmen ist, wenn der festgestellte Einheitswert nicht mehr bekannt ist. Entscheidungserheblich ist demnach die Frage, ob im vorliegenden Falle dieser festgestellte Einheitswert bekannt ist oder nicht. Dieses Bekanntsein des festgestellten Einheitswertes ist i.S. von § 35 Abs. 1 FG zu beweisen oder glaubhaft zu machen, sofern nicht die Festsetzung des Einheitswertes durch den Einheitswertbescheid bereits nachgewiesen ist und damit zugleich der Einheitswert der Höhe nach feststeht, denn in diesem Falle bedarf es keines weiteren Beweises über das Bekanntsein.

10

Dem Verwaltungsgericht ist schließlich darin zuzustimmen, daß im Rahmen von § 35 FG und § 331 LAG jedes Beweismittel zugelassen ist, das geeignet ist, die für die Entscheidung maßgebenden Angaben zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Diese Angaben müssen sich aber auf die Höhe des zuletzt festgestellten Einheitswertes und dessen Bekanntsein beziehen. Dementsprechend geht es bei einer Beweisaufnahme nicht um die Feststellung eines bisher nicht festgestellten Einheitswertes oder um die nachträgliche Wiederherstellung eines unbekannten Einheitswertes, sondern um die Kenntnis, die die zu hörenden Zeugen von einem bestimmten Betrage des Einheitswertes haben, also um den Inhalt ihrer Erinnerung, soweit dieser zur Gewißheit des Gerichts genannt werden kann.

11

Der Senat hat im übrigen bereits in seinemUrteil vom 12. September 1963 - BVerwG III C 279.61 - (BVerwGE 16, 352) entschieden, daß es nicht Sache der Ausgleichsbehörden oder der Verwaltungsgerichte ist, einen Einheitswert rechnerisch zu ermitteln oder etwa auf Grund einzelner für die Einheitswertfestsetzung maßgebender Elemente, die glaubhaft gemacht oder bewiesen sind, zu rekonstruieren. Sofern aus der Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. Februar 1963 - BVerwG IV C 274.61 - über die unmittelbare Ableitung des Einheitswertes aus gewonnenen Bekundungen etwas anderes sollte entnommen werden können, hält der jetzt für Schadensfeststellungen nach dem Feststellungsgesetz allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.

12

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gebilligt werden kann, nach der durch Zeugenaussagen der festgestellte Einheitswert innerhalb eines Spielraumes nachgewiesen werden konnte. Ziffernmäßig unterschiedliche Angaben oder Aussagen von Zeugen sind, sofern es sich nicht um geringfügige Differenzen handelt, in der Regel nicht dafür geeignet, das Bekanntsein des festgestellten Einheitswertes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die von Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist daher für die Entscheidung, ob der festgestellte Einheitswert bekannt ist, unbrauchbar, weil die Aussagen der Zeugen sich in einem Rahmen von 50.000 bis 70.000 RM halten. Wenn für den Einheitswert nur Größenordnungen angegeben werden, so bedeutet das nicht, daß ein Einheitswert bekannt ist. Es mag zwar richtig sein, daß unter diesen Umständen, wie die Klägerin meint, zweckmäßigerweise nicht mehrere Zeugen, sondern nur ein Zeuge für das Bekanntsein des Einheitswertes angegeben wird, weil dadurch die Möglichkeit eines Widerspruchs zu anderen Aussagen oder Angaben so gut wie ausgeschlossen wäre. Für die Frage des Bekanntseins eines Einheitswertes ist aber immer entscheidend, ob durch einen oder mehrere Zeugen die Richtigkeit der erforderlichen maßgebenden Angaben mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 FG).

13

Allein die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die Zeugenaussagen sich hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes zwischen 50.000 und 70.000 RM bewegen, ohne daß eine genaue Zahl genannt wurde, schließt die Möglichkeit aus, das Bekanntsein des zuletzt festgestellten Einheitswertes in irgendeiner Höhe als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen. Stehen sich mehrere Zeugenaussagen gegenüber, die verschiedene Werte mit gleicher Glaubwürdigkeit dartun, oder stehen die Zeugenaussagen im Widerspruch zu den Angaben des Geschädigten, so wird das regelmäßig zur Folge haben müssen, daß der Einheitswert nicht mehr als bekannt angesehen werden kann.

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob in besonderen Ausnahmefällen, wie sie demUrteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1963 - BVerwG III C 34.61 - und weiteren dort genannten Entscheidungen zugrunde gelegen haben, aus dem. Nachweis bestimmter Daten auf das Bekanntsein eines Einheitswertes in einer Mindesthöhe geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall, in dem nur Angaben über Beträge innerhalb einer gewissen Größenordnung vorliegen, ist ein solcher Schluß jedoch nicht zulässig. Ein Einheitswert kann nicht als bekannt i.S. von § 12 Abs. 2 FG angesehen werden, wenn nur nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß er innerhalb eines bestimmten Rahmens liegt.

15

Da das Verwaltungsgericht mit Recht den Einheitswertbescheid für das Nachbargrundstück als Beweismittel hier ausgeschieden hat, weil die beiden Grundstücke nicht in allen wesentlichen Beziehungen sachgleich sind, mußte die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden; bisher ist das Bekanntsein des Einheitswertes nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht, so daß gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit der 5. FeststellungsDV das Ersatzeinheitswertverfahren durchzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich, von seinem Standpunkt aus zu Recht, mit der Frage, ob dabei das Rohmiet- oder das Flächenwertverfahren anzuwenden ist, nicht auseinandergesetzt und wird dies nachzuholen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Uffhausen
Isendahl
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff