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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1963, Az.: BVerwG III C 279.61

Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen; Nachweis des Einheitswertes und Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Verhältnis von Einheitswert und Ersatzeinheitswert; Ersatz der Einheitswertfeststellung durch Nachweis oder Glaubhaftmachung einzelner Elemente der Einheitswertfestsetzung; Feststellung des Einheitswertes auf der Grundlage des heimatlichen Hektarsatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 279.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 26.04.1960 - AZ: L 42 III 59

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 352 - 356
  • AS XVI, 352
  • Fachberater 1966, 19
  • IFLA 1965, 95
  • MDR 1964, 78 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl.BAA 1965, 387
  • RLA 1965, 30
  • ZLA 1966, 379
  • ZLA 1964, 89

Amtlicher Leitsatz

Der der Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen zugrunde zu legende Einheitswert braucht zwar nicht durch Urkunden, sondern kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden. Durch Nachweis oder Glaubhaftmachung einzelner Elemente der Einheitswertfestsetzung wie des "heimatlichen Hektarsatzes" kann die Ersatzeinheitswertfeststellung nach der 3. FeststellungsDV jedoch nicht ersetzt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Kohlbrügge, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. April 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger und seine Ehefrau begehren die Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen in .../Kr. ... (Sudetenland). Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörten 16,54 ha Eigenland und 2 ha Pachtland. Die Frage nach dem zuletzt vor dem Schaden festgestellten Einheitswert beantwortete der Kläger mit "unbekannt". Die Heimatauskunftsstelle gab den Betriebshektarsatz mit 1.250 RM an.

2

Durch Teilbescheid vom 8. Oktober 1956 stellte das Ausgleichsamt den anteilig auf den Kläger entfallenden Schadensbetrag in Höhe von 10.350 RM fest, wobei es für die Zwecke der Schadensberechnung einen Ersatzeinheitswert unter Zugrundelegung eines Betriebshektarsatzes von 1.250 RM in Höhe von insgesamt 20.700 RM ermittelt hatte. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Schadensberechnung nach einem Betriebshektarsatz von 1.450 RM sowie einen Zuschlag für einen Überbestand an Inventar begehrte, blieb ohne Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide der Ausgleichsbehörden aufgehoben und das Ausgleichsamt verurteilt, die beantragte Schadensfeststellung unter Zugrundelegung eines Betriebshektarsatzes von 1.450 RM durchzuführen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Auf Grund der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß für den Betrieb des Klägers ein heimatlicher Hektarsatz von 1.450 RM bestanden habe. Ob sich hieraus in Verbindung mit der bekannten Hektarzahl des Betriebes nicht auch der Einheitswert ableiten lasse, werde das Ausgleichsamt bei seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben. Sollte der Einheitswert nicht festzustellen sein, so sei jedoch im Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes davon auszugehen, daß der Betriebshektarsatz 1.450 RM betrage. Der Betriebshektarsatz dürfe nicht niedriger angesetzt werden als der frühere Hektarsatz.

4

Die Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt unrichtige Anwendung des § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - und der Bestimmungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - 3. FeststellungsDV -.

5

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Die Beteiligte vertritt zu Recht die Auffassung, daß in dem angefochtenen Urteil § 12 Abs. 2 FG nicht zutreffend angewendet und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht im Einklang mit den Bestimmungen der 3. FeststellungsDV getroffen worden ist. Die Kenntnis des früheren Hektarsatzes ist auch dann nicht, ausreichend, den Einheitswert als bekannt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG anzusehen, wenn die Hektarzahl des Betriebes unstreitig ist; auch ist der durch Zeugenaussagen glaubhaft gemachte "heimatliche Hektarsatz" nicht geeignet, unmittelbar als Grundlage für die Ermittlung des sogenannte Ersatzeinheitswertes gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Bestimmungen der 3. FeststellungsDV zu dienen.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes zwar auch dann "bekannt" im Sinne des § 12 Abs. 2 FG, wenn er nicht durch Urkunden, sondern auf andere Weise nachgewiesen oder glaubhaft, gemacht ist. Dieser Nachweis muß sich aber auf den Einheitswert selbst beziehen. Er kann z.B. durch Zeugenaussagen belegt werden. Dabei kann ausreichend sein, wenn der Nachweis für eine bestimmte Mindesthöhe des Einheitswertes erbracht ist (Beschluß vom 11. April 1962 - BVerwG III B 185.61/C 215.61 -; Beschluß vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 280.60 -; Urteil vom 12. Juli 1965 - BVerwG III C 34.61 -). Werden hingegen einzelne Elemente der Einheitswertfestsetzung durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht, so ist es weder Aufgabe der Ausgleichsbehörden noch des Verwaltungsgerichts, durch Multiplikation, Addition und Subtraktion der einzelnen für die Feststellung des Einheitswertes zu berücksichtigenden Faktoren den Einheitswert zu rekonstruieren, um einen Wert zu ermitteln, der dem früher festgestellten Einheitswert gleich- oder nahezu gleichkommt (Beschluß vom 11. April 1962 - BVerwG III B 185.61/C 215.61). Ein derartig rekonstruierter Einheitswert ist "nicht bekannt" im Sinne des § 12 Abs. 2 FG. Das gilt mit Rücksicht auf §§ 31 ff. des Bewertungsgesetzes jedenfalls uneingeschränkt in den Füllen, in denen es darum geht, den Nachweis zu erbringen, in welcher Höhe der Einheitswert für landwirtschaftliche Betriebe festgestellt worden ist. Deshalb ist es für die Frage, welchen Einheitswert der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers hatte, ohne Bedeutung, ob der frühere Hektarsatz erwiesen und die Hektarzahl seines Betriebes bekannt ist.

11

Einzelelemente aus früheren Einheitswertbescheiden, zu denen der "heimatliche Hektarsatz" gehört, können aber auch nicht ohne weiteres im Rahmen des Verfahrens zugrunde gelegt werden, das nach dem Gesetz durchzuführen ist, wenn der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht bekannt ist. In einem solchen Falle ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (§ 12 Abs. 2 FG). Hiermit hat der Gesetzgeber die Grundlage für die Ermittlung des sogenannten Ersatzeinheitswertes gegeben. Dieser Wert ist jedoch nicht nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln, wie es bei dem Einheitswert der Fall war und ist, sondern "bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte", die für die Festsetzung des Einheitswertes maßgebend gewesen sind oder waren. Ferner ist entscheidend, daß nach der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 FG enthaltenen Ermächtigung u.a. Bestimmungen über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 FG zugrunde zu legenden Werte getroffen werden können. Das ist in der 3. FeststellungsDV geschehen.

12

Das Feststellungsgesetz hat hiernach - wenn auch in Anlehnung an das Bewertungsgesetz - bewußt einen eigenständigen Weg zur Festsetzung des Wertes gewählt. Dieser ist der Schadenberechnung zugrunde zu legen, falls der Einheitswert für einen im Vertreibungsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht festgestellt oder nicht mehr bekannt ist. Für eine jedem Einzelfall gerecht werdende Wertfestsetzung, wie sie bei der Einheitswertfestsetzung vorzunehmen ist, fehlt die tatsächliche Grundlage. Erhebungen an Ort und Stelle sind durch den Verlust der Gebiete unmöglich gemacht worden. Die vorhandenen Beweismittel sind notwendigerweise unvollkommen. Die Ermittlungsgrundlage mußte deshalb vereinfacht und es mußten Maßstäbe aufgestellt werden, die eine beschleunigte Schadensberechnung auch auf Kosten der Genauigkeit ermöglichten. Das ist in § 12 Abs. 2 FG und in den Verordnungen geschehen, die auf Grund der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 FG enthaltenen Ermächtigung erlassen worden sind.

13

Nach § 3 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV wird zum Zweck der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes eines verlorenen landwirtschaftlichen Betriebes ein Betriebshektarsatz für diesen Betrieb ermittelt. Hierbei sind die Grundsätze des § 31 des Bewertungsgesetzes zu berücksichtigen. Der Durchschnitt der hiernach ermittelten Betriebshektarsätze ist am Gemeindehektarsatz auszurichten (§ 3 Abs. 2 der 3. FeststellungsDV), und der Durchschnitt der Gemeindehektarsätze eines Kreises so festzusetzen, daß er dem bindend festgelegten Kreishektarsatz grundsätzlich entspricht (§ 2 Abs. 2 der 3 FeststellungsDV). Dieses System (Ermittlung von Betriebshektarsätzen nach vereinfachtem Verfahren, deren Ausrichtung und Bindung im Rahmen der Gebietshektarsätze) schließt es aus, daß andere Umstände als diejenigen, die in den Bestimmungen der 3. FeststellungsDV angeführt sind, unmittelbar zur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts herangezogen werden können. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres von dem früheren Hektarsatz ausgegangen werden. Es ist vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV der Betriebshektarsatz unter Berücksichtigung der in § 31 des Bewertungsgesetzes enthaltenen Grundsätze zu bilden. Wenn und soweit der Vortrag eines Antragstellers erkennen läßt, daß die nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Umstände bei der Ermittlung des für seinen Betrieb maßgeblichen Betriebshektarsatzes verkannt oder nicht gebührend berücksichtigt worden sind, ist der Betriebshektarsatz nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Damit beruht die Festlegung des Ersatzeinheitswertes auf einer unrichtigen Grundlage und bedarf der Berichtigung.

14

Indizien, aus denen auf eine unrichtige Ermittlung des Betriebshektarsatzes geschlossen werden kann, können sich z.B. aus Zeugenaussagen über die allgemeine Ertragsfähigkeit der Betriebe, die im Verfahren nach der 3. FeststellungsDV unterschiedlich eingestuft sind, und aus Hektarsätzen ergeben, die für benachbarte Betriebe anläßlich der Einheitswertfestsetzung ermittelt worden und jetzt noch nachweisbar sind. Allein aus solchen Zeugenaussagen und derartigen Hektarsätzen kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß der Betriebshektarsatz nicht den angeführten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ermittelt worden ist. Der Betriebshektarsatz kann nämlich auch dann den Bestimmungen des Feststellungsgesetzes und der hierzu ergangenen Feststellungsverordnung entsprechen, wenn er höher oder niedriger als der frühere Hektarsatz ist. Entscheidend ist im Streitfall, ob bei der Ermittlung des Betriebshektarsatzes die Umstände richtig erkannt und gewürdigt worden sind, die gemäß § 31 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Betriebes zu berücksichtigen sind.

15

Darüber, ob im vorliegenden Fall der für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers maßgebliche Betriebshektarsatz unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes enthaltenen Grundsätze ermittelt worden ist, gibt das angefochtene Urteil keine erschöpfende Auskunft. Allerdings kann aus den Bekundungen der bisher vernommenen Zeugen in Verbindung mit dem Hektarsatz, der im Rahmen des Einheitswertfestsetzungsverfahrens für den landwirtschaftlichen Betrieb des Zeugen Czech festgelegt worden ist, entnommen werden, daß bei der Ermittlung des für den Betrieb des Klägers maßgeblichen Betriebshektarsatzes möglicherweise nicht entsprechend den Grundsätzen des § 31 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes verfahren worden ist. Es Wird Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, bei erneuter Verhandlung Feststellungen über die wirtschaftlichen und natürlichen Ertragsbedingungen, wie sie bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Vorhanden waren, (§ 31 Abs. 3 Bewertungsgesetz), zu treffen und sodann Vergleiche mit jenen Betrieben in Spachendorf anzustellen, für die im Ersatzeinheitswertverfahren ein Betriebshektarsatz von 1.250 RM Und höher ermittelt worden ist. Gegebenenfalls wird das Verwaltungsgericht, um seiner Verpflichtung nachzukommen, die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO), auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des § 4 der 3. FeststellungsDV eine neue Stellungnahme der Heimatauskunftssteile herbeiführen müssen.

16

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung Vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Kohlbrügge
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen