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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1963, Az.: BVerwG III C 34.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 34.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Minden - 01.09.1959 - AZ: 3 KL 212/58

Fundstellen

  • RLA 1963, 270
  • ZLA 1964, 27

Amtlicher Leitsatz

Nachweis des Einheitswertes von landwirtschaftlichem Vermögen im Vertreibungsgebiet ohne Vorlage eines Bescheides

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 1. September 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Minden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der aus seiner schlesischen Heimat vertriebene Kläger, der dort einen von seinem Vater übernommenen Hof mit 16 ha Eigenland selbständig bewirtschaftet hatte, begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden an diesem landwirtschaftlichen Vermögen, dessen Einheitswert er zunächst aus der Erinnerung mit 30.000 RM angab. Nachdem die Heimatauskunftsstelle für den Regierungsbezirk B. ein Gutachten erstattet hatte, das unter Zugrundelegung eines Gemeindehektarsatzes von 1.130 RM den vorläufigen Betriebshektarsatz unter Berücksichtigung eines im Jahre 1938 errichteten neuen Gebäudes auf 1.300 RM schätzte, stellte das Ausgleichsamt einen Ersatzeinheitswert von 22.250 RM fest.

2

Nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger Klage, mit der er vortrug, der Einheitswert seines Betriebes habe im Jahre 1935 bereits 29.200 RM betragen. Bei seinem Nachbarn P., der seinen Einheitswertbescheid gerettet habe, sei dieser im Jahre 1935 auf 28.600 RM festgesetzt worden, was einem Hektarsatz von 1.550 RM entspreche. Sein eigenes Gut sei stets höher bewertet worden als das Gut seines Nachbarn. Einschließlich zugepachteter Flächen habe der Einheitswert 1939 mindestens 32.000 RM betragen.

3

Auf der Grundlage dieses Betrages als Einheitswert beantragte er, unter Aufhebung der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden den Schaden an seinem landwirtschaftlichen Vermögen festzusetzen.

4

Das Verwaltungsgericht erhob Beweis über die Angaben des Klägers, insbesondere über den Einheitswert für das Gut des Bauern P. und die Bodenqualität der Ländereien des Klägers, und legte die Akten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme von neuem der Heimatauskunftsstelle mit der Frage vor ob ihr Gutachten auf Grund der Beweisaufnahme geändert werden könne. Die Heimatauskunftsstelle verblieb bei ihrem früheren Gutachten mit Rücksicht darauf, daß bei der Begutachtung der einzelnen Betriebe der Gemeindehektarsatz, der mit 1.130 RM festgesetzt worden sei, dem Durchschnitt der Betriebshektarsätze in einer Gemeinde entsprechen müsse. Damit sei für die Bewertung der bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Betriebes zu berücksichtigenden Umstände und einer gerechten Abstufung zu den übrigen landwirtschaftlichen Betrieben des Schadensortes ein Rahmen gesetzt. Dem Kläger sei der höchste Betriebshektarsatz zuerkannt worden. Eine offensichtliche Falschbewertung, die allein eine Abänderung des festgestellten Betriebshektarsatzes rechtfertigen würde, sei nicht zu erkennen; eine gleiche Bewertung, wie sie dem Nachbarn Penkhues zuteil geworden sei, sei nicht gerechtfertigt, da die Umstände, die zur Festsetzung des Betriebshektarsatzes für dessen Betrieb geführt hätten, nicht mehr nachprüfbar seien.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und führte aus: Da der Einheitswert nicht mehr bekannt sei, müsse ein Ersatzeinheitswert gebildet werden. Das dafür vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Die von den Gemeindearbeitskreisen ermittelten Betriebshektarsätze seien den Feststellungsbescheiden der Ausgleichsämter zugrunde zu legen, ohne daß diese jedoch an sie gebunden seien. Der von dem Gemeindearbeitskreis ermittelte Betriebshektarsatz liege ohne Berücksichtigung des Wohnhausneubaues 150 RM über dem Gemeindedurchschnitt, der Einheitswert des Zeugen P. ließe sich für die Bewertung des Betriebes des Klägers nicht verwenden. Aus der Bekundung der Zeugen, der Einheitswert des Klägers sei höher gewesen als der des Nachbarn P., lasse sich die Unrichtigkeit der Feststellung des Gemeindearbeitskreises nicht ohne weiteres folgern, da auch die Zeugen den Einheitswert des Klägers nicht mehr angeben könnten und die Gründe für die höhere Bewertung des Hofes von P. heute nicht mehr feststellbar seien.

6

Die form- und fristgerechte, zugelassene Revision des Klägers wendet sich gegen die Annahme, sein Einheitswert sei nicht bekannt, sinngemäß mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Anträgen der ersten Instanz zu erkennen.

7

Der Beteiligte beantragt

die Zurückweisung der Revision

8

und führt aus, der Ersatzeinheitswert könne nicht mit nachgewiesenen Einheitswerten verglichen werden, wenn die Umstände nicht mehr bekannt seien, die seinerzeit für die Festsetzung des Einheitswertes maßgebend gewesen seien. Selbst die Bodengüte sei nur einer von mehreren Faktoren, die erst zusammen und unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen den Vergleichswert ergäben.

9

Der Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.

10

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Die Revision ist begründet.

12

Zu Unrecht hat sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle von den Bestimmungen leiten lassen, die der Festsetzung eines Betriebshektarsatzes im Rahmen des Gemeindehektarsatzes Grenzen setzen. Die Vorschriften der 3. FeststellungsDV vom 24. Dezember 1954, die auf Grund der Ermächtigung von § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG ergangen sind, betreffen die Berechnung eines Ersatzeinheitswerts. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt voraus, daß ein Ersatzeinheitswert festzustellen ist. Das ist jedoch nur der Fall, wenn der wirkliche Einheitswert nicht mehr bekannt ist (§ 12 Abs. 2 FG). Der Einheitswert ist aber auch bekannt, wenn er nicht durch Urkunden, sondern anderweitig nachgewiesen ist. Ist der Nachweis für den Einheitswert nicht genau in der behaupteten Höhe, sondern nur für eine Mindesthöhe erbracht, so ist der Einheitswert in dieser Höhe bekannt (vgl. Beschlüsse vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 280.60 - [RLA 1961 S. 204]; vom 3. Mai 1961 - BVerwG III C 335.59/B 85.61 - [ZLA 1961 - S. 250]; vom 11. April 1962 - BVerwG III B 185.61/C 215.61 - [ZLA 1962 S. 249]; Urteil vom 10. Juli 1962 - BVerwG III C 196.61 - [RLA 1962 S. 348 = ZLA 1962 S. 314]).

13

Im vorliegenden Fall sind eine Reihe Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Einheitswert des Klägers 30.000 RM, wie im Feststellungsantrag, möglicherweise sogar 32.000 RM, wie mit der Klage behauptet, betragen habe. Die ehemaligen Nachbarn des Klägers haben angegeben, daß der Einheitswert des Klägers 1935 höher war als der des Zeugen P.. Sie haben auch weiter bekundet, daß die Einheitswerte der Gemeinde 1940 auf Grund einer Neubonitierung erhöht worden seien. Hier kann ein unmittelbarer Rückschluß auf den Einheitswert des Klägers gezogen werden.

14

Nach § 35 FG ist anzunehmen, daß ein Einheitswert auch bekannt ist, wenn er zwar nicht nachgewiesen, wohl aber glaubhaft gemacht ist. Das Verwaltungsgericht hat bisher die Aussagen der Zeugen noch nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, daß sie glaubhaft waren. Wäre das der Fall, so könnte sich aus dem nachgewiesenen Einheitswert des Zeugen P. der Einheitswert des Klägers jedenfalls mit einem Mindestwert feststellen lassen. Dabei ist es unerheblich, weshalb der Einheitswert des Zeugen P. im Jahre 1935 28.600 RM betrug. Es ist zunächst auch unerheblich, wie weit dieser den Einheitswert des Klägers überstieg. Jedenfalls in Höhe des Einheitswerts von P. wäre der Einheitswert des Klägers nachgewiesen.

15

Ein Ersatzeinheitswert könnte, falls der Einheitswert insoweit als bekannt angenommen wird, - wenn überhaupt - nur noch zur Prüfung der Frage gebildet werden, ob etwa ein höherer als der bekannte Wert der Schadensfeststellung zugrunde zu legen sei. Das ergibt sich folgerichtig aus dem Beschluß vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 280.60 - (RLA 1961 S. 204).

16

Nur wenn das Verwaltungsgericht die Zeugenaussagen über das Verhältnis der Einheitswerte des Klägers und seines Nachbarn P. nicht für glaubhaft hielte, wäre auch im übrigen die Bildung eines Ersatzeinheitswerts zulässig und erforderlich. Dann wäre allerdings der festgestellte Ersatzeinheitswert nicht zu beanstanden, da er in der vorgeschriebenen Weise unter Mitwirkung der Heimatauskunftsstelle und des Gemeindearbeitskreises zustande gekommen ist. Aus dem Gemeindehektarsatz ist durch Vergleich der Bodengüte und unter Berücksichtigung eines neuen Wohnhauses der Betriebshektarsatz entwickelt worden. Auf seiner Grundlage ist der Einheitswert richtig berechnet worden. Der Zuschlag für den Überbestand an Inventar infolge Zupachtung ist berücksichtigt.

17

Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Aussagen glaubhaft sind, die dahin gehen, der Einheitswert des Klägers sei höher als der für 1935 nachgewiesene Einheitswert seines Nachbarn P., und bejahendenfalls, in welcher Höhe der Einheitswert des Klägers über den Einheitswert von P. hinaus glaubhaft gemacht worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff