Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1962, Az.: BVerwG III C 196.61
Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Grundstücken
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 196.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 16.06.1961 - AZ: 3 KL 233/60
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- § 35 Abs. 1 S. 2 FG
Fundstellen
- RLA 1962, 348
- ZLA 1962, 314
Amtlicher Leitsatz
Die Verwaltungsgerichte entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, ob ein Einheitswert als bekannt anzusehen ist (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Clauß, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beigeladene beantragte am 27. Januar 1953 die Feststellung von Vertreibungsschäden an seinen Grundstücken in ... (Ostpreußen), ... und ... Das Ausgleichsamt bildete einen Ersatzeinheitswert nach § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG -, weil der auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung, den 1. Januar 1935, festgestellte Einheitswert der Grundstücke nicht mehr bekannt sei und setzte den Schaden dann durch Teilbescheid vom 18. März 1958 auf 45.600 RM fest. Auf die Beschwerde des Beigeladenen hob der Regierungspräsident - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - in Arnsberg den Teilbescheid durch Beschluß vom 26. September 1958 auf und wies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück, weil der Beigeladene einen Einheitswertbescheid für den 1. Januar 1931 über 74.298 RM vorgelegt habe, der einen Rückschluß auf den Einheitswert nach dem Stande vom 1. Januar 1935 zulasse; für die Feststellung eines Ersatzeinheitswertes sei daher kein Raum. Dementsprechend stellte das Ausgleichsamt den Schaden am 22. Oktober 1958 gemäß § 12 Abs. 1 FG auf 90.398 RM, nämlich auf 74.298 RM zuzüglich eines Abgeltungsbetrages für die Gebäudeentschuldungssteuer von 16.100 RM, fest.
Die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wies, der Regierungspräsident durch Beschluß vom 28. Oktober 1960 zurück. Er führte aus, der Beigeladene habe zwar nicht den letzten, nach dem Stand vom 1. Januar 1935, festgesetzten Einheitswert nachgewiesen, durch den Nachweis des Einheitswertes nach dem Stande vom 1. Januar 1931 aber glaubhaft gemacht, daß der Einheitswert auch für den 1. Januar 1935, zumal unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit vorgenommenen baulichen Verbesserungen der Grundstücke, mindestens 74.298 RM betrage.
Die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hatte gleichfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus, nach § 12 Abs. 1 FG seien Vertreibungsschäden an Grundvermögen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Einheitswertes festzustellen. Danach komme grundsätzlich der auf den 1. Januar 1935, den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Vertreibung, festgesetzte Einheitswert in Betracht. Das hätten die Ausgleichsbehörden nicht verkannt; denn sie hätten nicht etwa den Einheitswert nach dem Stande vom 1. Januar 1931 zugrunde gelegt, sondern auf Grund der Tatsache, daß der für diesen Stichtag nachgewiesene Einheitswert 74.298 RM betrage, unter Berücksichtigung der Wertverbesserungen der Grundstücke als glaubhaft gemacht angesehen, daß der für den 1. Januar 1935 in Betracht kommende Einheitswert nicht geringer sei. Das sei nicht zu beanstanden; denn nach § 35 Abs. 1 FG hätten die Ausgleichsbehörden in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, welche der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen bewiesen oder glaubhaft gemacht seien. Nach § 35 Abs. 1 [Satz 2] FG seien Angaben als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihre Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan sei. Ernstliche Zweifel daran, daß der Einheitswert nach dem Stande vom 1. Januar 1935 mindestens so hoch sei, wie der Einheitswert nach dem Stande vom 1. Januar 1931, beständen nicht. Die Einheitswerte nach diesem Stichtag seien zwar auf Grund des Zweiten Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 222) und nicht auf Grund des beim Inkrafttreten des Lastensusgreichsgesetzes geltenden Dritten Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) festgesetzt worden, die Verschiedenheit der Rechtsgrundlage wirke sich aber nach einer Auskunft des Finanzamts im wesentlichen dahin aus, daß die auf den 1. Januar 1935 festgesetzten Einheitswerte in vielen Fällen höher seien. Hinzu, komme, daß die Grundstücke wertmäßig um etwa 25.000 RM verbessert worden seien. Die Ausgleichsbehörden hätten daher mit Recht angenommen, es bestehe kein ernstlicher Zweifel, daß der für den 1. Januar 1935 in Betracht kommende Einheitswert jedenfalls nicht niedriger als der Einheitswert von 74.298 RM nach dem Stande vom 1. Januar 1931 gewesen sei.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin zu ändern, daß die Beschwerdebeschlüsse vom 26. September 1958 und 28. Oktober 1960 sowie der Teilbescheid vom 22. Oktober 1958 aufgehoben würden. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe zwar nicht verkannt, daß unter dem zuletzt festgestellten Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG ein Einheitswert nach Maßgabe des bereits genannten Dritten Reichebewertungsgesetzes, und demnach ein Einheitswert nach dem Stande von 1. Januar 1935, zu verstehen sei. Es habe aber nicht aus dem Einheitswert für den 1. Januar 1931 auf den Einheitswert für den 1. Januar 1935 schließen dürfen. Die Auskunft des Finanzamts, die Einheitswerte für diesen Zeitpunkt seien in vielen Fällen höher als die Einheitswerte für den 1. Januar 1931, sei ohne Bedeutung; denn sie lasse nicht erkennen, daß dies immer und demnach auch im vorliegenden Fall so sein müsse. Es komme auch nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, darauf an, ob sich der Wert der Grundstücke nach dem 1. Januar 1931 erhöht habe; denn der Einheitswert gemischt-genutzter Grundstücke, zu denen die Grundstücke des Beigeladenen gehörten, werde nicht von ihrem Werte, insbesondere nicht von der Höhe des Kostenaufwandes für Umbauten, Einbauten oder Erneuerungsarbeiten beeinflußt, sondern von der Steigerung oder Minderung des Ertrages.
Die Beklagte und der Beigeladene haben keine Erklärungen abgegeben.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in denEntscheidungen vom 3. Mai 1961 - BVerwG III C 335.59/B 82. 61 - (ZLA 1961 S. 250) undvom 11. April 1962 - BVerwG III B 185.61/V 215.61 - ausgesprochen, daß die Verwaltungsgerichte in Rahmen freier Beweiswürdigung darüber entscheiden, ob ein Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 FG als festgestellt oder bekannt zu erachten ist; in der zuletzt genannten Entscheidung hat es den bereits früher ausgesprochenen Rechtsgrundsatz wiederholt, der Einheitswert eines Grundstückes sei auch dann bekannt, wenn er nicht durch Urkunden, sondern anderweit nachgewiesen sei und daß dann, wenn dieser Nachweis nicht für den ganzen Einheitswert, sondern nur für eine Mindesthöhe erbracht werde, auch diese der Schadenberechnung zugrunde gelegt werden könne, sofern der Antragsteller damit einverstanden sei. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Das Verwaltungsgericht konnte daher in freier Beweiswürdigung entscheiden, ob der von den Beigeladenen für den 1. Januar 1935 in Anspruch genommene Einheitswert mindestens in der Höhe des Einheitswertes nach dem Stande vom 1. Januar 1931 glaubhaft gemacht sei.
Hiernach kennzeichnet sich der Angriff der Revision in Wahrheit als Angriff gegen die Beweiswürdigung. Damit, könnte die Revision nur durchdringen, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder gegen allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstoßen hätte. Das rügt die Revision mit dem Vortrag, die Auskunft des Finanzamtes, Einheitswerte nach dem Stande vom 1. Januar 1935 seien in der Regel höher als nach dem Stande vom 1. Januar 1931, rechtfertige nicht den Schluß, daß dies auch und gerade im vorliegenden Falle so gewesen sei. Die Rüge ist nicht schlüssig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Auskunft des Finanzamtes in jeder Hinsicht richtig ist oder ob vielleicht mit Krekeler ("Bewertungsgesetz" 6. Aufl. 1958 S. 31) nur anzunehmen sein würde, daß das Dritte Reichsbewertungsgesetz gegenüber dem Zweiten Reichsbewertungsgesetz "keine grundlegenden Änderungen" gebracht habe. In jedem Falle nämlich wäre die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Einheitswert der Grundstücke des Beigeladenen nach dem Stande vom 1. Januar 1935 nicht geringer als der voraufgegangene Einheitswert gewesen sei, mit den Denkgesetzen und der Erfahrung vereinbar. Was für den Regelfall zutrifft, kann, zumal unter den schwierigen Beweisverhältnissen des Lastenausgleichs, auch für den Einzelfall als zutreffend erachtet werden, sofern nicht. Umstände besonderer Art entgegenstehen; daß dies der Fall sei, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Wertsteigerung der Grundstücke des Beigeladenen aber müssen nicht, wie die Revision meint, so verstanden werden, daß schon die Wertsteigerung als solche zu einer Erhöhung des Einheitswertes geführt habe; sie sind vielmehr, da nichts dafür spricht, daß der von der Revision betonte Rechtsgrundsatz von dem Verwaltungsgericht verkannt worden sei, bei einer nicht an Wortlaut haftenden Auslegung so zu verstehen, daß durch die Wertsteigerung eine für die Einheitswertbewertung bedeutsame Ertragssteigerung eingetreten ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Buchholz zugleich für den infolge Urlaubs ortsabwesenden und daher am Unterschreiben gehinderten Bundesrichter Dr. Sieveking
Clauß
Pütz
Uffhausen