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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1961, Az.: BVerwG III C 335.59; BVerwG III B 85.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 335.59; BVerwG III B 85.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 26.08.1959 - AZ: V/1 - 1255/58

Fundstelle

  • ZLA 1961, 250

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 26. August 1959 wird verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren je 4.500 DM.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Architekt und unterhielt bis zur Vertreibung ein Büro in B.. Am 20. Januar 1953 beantragte er die Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen, dessen Einheitswert er mit 30.000 RM angab. Die Beklagte ermittelte einen Ersatzeinheitswert, den sie zunächst auf 4.450 RM und dann auf 5.750 RM festsetzte. Hiergegen erhob der Kläger nach fruchtloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben.

2

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus: Der Einheitswert sei im Jahre 1935 auf 30.000 RM festgesetzt und bis zur Vertreibung nicht mehr geändert worden. Das ergebe sich aus dem glaubwürdigen Vortrage des Klägers und den damit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. und K.. Kr. habe ausgesagt, der Buchhalter des Klägers habe ihm im Jahre 1935 den Einheitswertbescheid für dessen Betrieb gezeigt, der auf 30.000 RM gelautet habe; der Betrag sei ihm gut in der Erinnerung geblieben, weil er genau dem Zehnfachen des Einheitswertes für seinen eigenen Betrieb entsprochen habe. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen unterliege keinem Zweifel. Der Zeuge K. habe bekundet, der Kläger habe bekundet, der Kläger habe ihm im Verlaufe der Kriegsjahre mehrfach erklärt, sein Betriebsvermögen sei auf 30.000 RM festgestellt worden. Die Aussagen dieses Zeugen, der gleichfalls als glaubwürdig erscheine, sei besonders wertvoll, weil der Zeuge, der Generaldirektor des Bankhauses E. & Co. in B. gewesen sei, sowohl geschäftlich als auch freundschaftlich mit dem Kläger verkehrt habe, und diese Beziehungen es mit sich gebracht hätten, daß der Kläger sich dem Zeugen im Laufe der Jahre in Steuer- und Bilanzfragen öfter anvertraut habe. Bei dieser Sachlage und dem Berufe des Zeugen entspreche es der Lebenserfahrung; wenn der Zeuge behaupte, daß ihm der Einheitswert für den Betrieb des Klägers noch gut in Erinnerung sei. Da hiernach der Einheitswert von 30.000 RM als bekannt im Sinne des § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - anzusehen sei, hätten die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, die den Schaden auf der Grundlage eines Ersatzeinheitswertes festgestellt hätten, aufgehoben werden müssen.

3

Die Beteiligte hat die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt und Beschwerde erhoben. Mit der Verfahrensrevision beantragt sie, das angefochtene. Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde bittet sie um die Zulassung der sachlichrechtlichen Revision.

4

Zur Begründung der Revision trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe gegen allgemeine Erfahrungssätze und anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstoßen und im Zusammenhang damit den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Die Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze erblickt sie darin, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Einheitswert habe 30.000 RM betragen, mit den für die Ersatzeinheitsbewertung geltenden Richtsätzen nicht übereinstimme, in denen allgemeine Erfahrungssätze ihren überlegten und allgemein gültigen Niederschlag gefunden hätten. Anerkannte Beweisgrundsätze seien verletzt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allein auf die Angaben des Klägers und die Bekundungen der Zeugen K. und Ke. gestützt habe. Es hätte das Sammelrundschreiben zur Schadensfeststellung vom 12. Dezember 1956 [Ziffer 17] berücksichtigen müssen, das folgendes bestimme: Die Aussage eines Zeugen über die Höhe des Einheitswertes ist nur dann erheblich, wenn sie durch andere Anhaltspunkte unterstützt wird und mit der Lebenserfahrung übereinstimmt. Wenn das Verwaltungsgericht davon abweichen wollte, hätte es angesichts der Unvereinbarkeit des für festgestellt erachteten Einheitswertes mit dem nach der Erfahrung richtigen Ersatzeinheitswert ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Wohin es führe, wenn das nicht geschehe, zeige sich gerade im vorliegenden Falle; die Aussage des Zeugen K., auf der die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum wesentlichen Teile beruhten, sei nämlich, wie sich jetzt herausgestellt habe, falsch. Der Zeuge habe in seinem eigenen Feststellungsantrage die Frage nach dem Einheitswert seines Betriebes mit "entfällt" und im Ergänzungsbogen zum Beiblatt dieselbe Frage mit "unbekannt" beantwortet, während er sein Wissen von dem Einheitswert des Klägers gerade eben damit begründet habe, daß dieser Einheitswert das Zehnfache des Einheitswertes für seinen eigenen Betrieb betragen habe.

5

Die Beschwerde hält die Beteiligte für begründet, weil es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Bestimmung des § 12 Abs. 1 FG, wonach der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen ist, außer Betracht bleiben dürfe, wenn nicht dieser, sondern ein früherer Einheitswert bekannt sei und von diesem auf den späteren geschlossen werde; es bedürfe ferner grundsätzlicher Klärung, ob eine bloße Glaubhaftmachung genüge.

6

Die Beklagte unterstützt Revision und Beschwerde. Der Kläger bittet, die Revision zu verwerfen und die Beschwerde zurückzuweisen.

7

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

8

1.

Die Revision ist unzulässig. Ob die für die Ersatzeinheitsbewertung geltenden Richtsätze allgemeine Erfahrungssätze in dem Sinne darstellen, daß ihre Nichtbeachtung einen mit der Revision angreifbaren Verfahrensmangel enthält, mag dahinstehen. Selbst wenn dem nämlich so wäre, hätte es dem Verwaltungsgericht freigestanden, hier, wie in allen Sachen, bei denen die Erfahrung eine Rolle, spielt, davon abzuweichen, wenn die besonderen Umstände des Sachverhalts eine abweichende Beurteilung erfordern. Das wäre hier der Fall, weil das Verwaltungsgericht aus den von ihm dargelegten Umständen - den glaubwürdigen Angaben des Klägers und den für wahr gehaltenen Bekundungen der Zeugen K. und Ke. - zu der Überzeugung gelangt ist, daß für den Betrieb des Klägers im Jahre 1935 ein Einheitswert von 30.000 RM festgesetzt worden ist, der an dem maßgeblichen Stichtage, dem 1. Januar 1940, noch bestanden hat. Damit hat es sich im Rahmen der ihm nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 333 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und § 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbärkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl. Hessen S. 194) - VGG - zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung gehalten. Dem entspricht es, daß der Senat bereits in der Entscheidung vom 7. März 1957 - BVerwG III C 238.55 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 19 zu § 333 LAG), ausgesprochen hat, es sei allein dem pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsgerichte anvertraut, wie sie den Sachverhalt erforschten und welcher Erkenntnismittel sie sich dabei bedienten.

9

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen anerkannte Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen; denn es hat die Angaben des Klägers und die Bekundungen der Zeugen ihrem Inhalte und den Umständen nach, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit, die dem Kläger und den Zeugen beizumessen ist, gewürdigt und damit aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, so, wie ihm das durch den bereits genannten § 78 Abs. 1 VGG vorgeschrieben worden ist, entschieden. Die Meinung der Revision, das Verwaltungsgericht habe sich an die Regeln der Beweiswürdigung halten müssen, deren Beachtung der Präsident des Bundesausgleichsamtes den Ausgleichsbehörden in dem bereits genannten Sammelrundschreiben zur Pflicht gemacht habe, mißt dem Rundschreiben eine Bedeutung bei, die ihm gegenüber den Gerichten nicht zukommt; denn diese sind nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 des Grandgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) Gesetz und Recht, nicht aber Weisungen einer Verwaltungsbehörde unterworfen, und Gesetz und Recht ließen dem Verwaltungsgericht hier die Freiheit der Beweiswürdigung, wie bereits dargelegt worden ist.

10

Auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. kommt es hiernach im Revisionsverfahren nicht an;, auch über sie hatte das. Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Im übrigen hat der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Frankfurt/Main das gegen den Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht eingeleitete Ermittlungsverfahren am 3. Februar 1960 (15 Js 1159/59) eingestellt.

11

Schließlich greift auch die Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts nicht durch. Denn die Beteiligte hat eine weitere Sachaufklärung ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. August 1959 nicht für erforderlich gehalten - jedenfalls hat sie nichts dergleichen beantragt - und hat auch nicht in der Revisionsschrift vorgetragen, daß ein dementsprechender Antrag von ihr im ersten Rechtszuge gestellt worden sei. Das nimmt ihrer Rüge die Schlüssigkeit (Urteil des Senats vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8 S. 149]).

12

2.

Die nach dem Sachzusammenhang nicht "hilfsweise" sondern vorsorglich zugleich erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Es ergibt sich, wie schon dargetan, ohne weiteres aus dem Gesetz, daß die Verwaltungsgerichte im Wege freier Beweiswürdigung darüber entscheiden, ob ein Einheitwert noch als bekannt anzusehen ist oder ob es der Festsetzung eines Ersatzeinheitswertes bedarf; das gilt auch dann, wenn mit Sicherheit nicht der letzte, sondern ein älterer Einheitswert feststeht und von diesem aus dann zu entscheiden ist, ob der Einheitswert nach dem maßgeblichen Stichtag noch als bekannt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG zu erachten ist. Damit wird Abs. 1 im § 12 FG nicht, wie die Beteiligte meint, außer acht gelassen, sondern entsprechend der Vorschrift des Abs. 2 im § 12 FG auf der Grundlage des als "bekannt" festgestellten Einheitswertes angewendet. Ob es genügt, einen Einheitswert als bekannt anzunehmen, wenn er nur glaubhaft gemacht worden ist, bedarf nicht der Entscheidung, weil der Einheitswert hier auf Grund einer richterlichen Feststellung und nicht durch die Glaubhaftmachung einer Partei als bekannt erachtet worden ist.

13

3.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren je 4.500 DM. Der Streitwert ist nach § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz