Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1966, Az.: BVerwG III C 139.64
Grundsätze der Schadensfeststellung am Betriebsvermögen; Geschädigteneigenschaft im Sinne des Kriegslastenausgleichsrechts bei Erbfällen nach Schadenseintritt und Vollzug der Teilungsanordnung; Bindungswirkung der finanzbehördlichen Entscheidung über die Feststellung eines Kriegsschadens mit Blick auf die Schadensberechnung; Bindungswirkung der finanzbehördlichen Entscheidung über die Feststellung eines Kriegsschadens mit Blick auf die Feststellung des Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 139.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 08.08.1963 - AZ: 3 K 39/63
Rechtsgrundlagen
- § 9 FG
- § 33 Abs. 4 FG
- § 229 LAG
Fundstellen
- Fachberater 1967, 152
- IFLA 1967, 94
- MtBl. BAA 1967, 18
- RLA 1966, 156
- ZLA 1966, 134
Amtlicher Leitsatz
Teilungsanordnungen des Erblassers und deren Vollzug haben auch dann keinen Einfluß auf die Geschädigteneigenschaft, wenn die Anordnungen vor dem 1. April 1952 vollzogen worden sind.
Die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 FG erstreckt sich nur auf die Schadensberechnung, nicht aber auf die Entscheidung der Finanzbehörde, wem der berechnete Schaden zuzurechnen ist (Bestätigung von BVerwG III C 102.64).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer Trier - vom 8. August 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin und deren Schwester sind gemäß Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 12. April 1948 die Erben ihres am 29. Februar 1948 gestorbenen Vaters, des Rechtsanwaltes Dr. J., L. Er war u.a. mit einem Anteil von 15 % des Gesellschaftsvermögens an der Lederfabrik R. G. KG in N./Eifel beteiligt. Am Betriebsvermögen dieser Lederfabrik sind Kriegssachschäden entstanden, die das Finanzamt Bitburg bei der Veranlagung der Vermögensabgabe durch einheitliche und gesonderte Feststellung mit Bescheid vom 23. März 1955 insgesamt auf 19.575 RM und für den Anteil des Dr. Legers auf 2.936 RM festgesetzt hat. Zur Vermögensabgabe wegen des Gesellschaftsanteils wurde unter Berücksichtigung des Schadensbetrages von 2.936 RM die Klägerin herangezogen.
Durch Bescheid vom 5. September 1962 über die einheitliche Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz stellte das Ausgleichsamt wegen der an der Lederfabrik entstandenen Kriegssachschäden u.a. für Dr. L. als unmittelbar Geschädigten einen Schaden in Höhe von 2.936 RM fest und erkannte der Klägerin die Antragsberechtigung zur Hälfte gemäß der Höhe ihres Erbanteils zu. Den weitergehenden Antrag der Klägerin, ihr das alleinige Antragsrecht gemäß § 9 FG in Verbindung mit § 229 LAG zuzuerkennen, lehnte das Ausgleichsamt mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Anteil ihres Vaters weder im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben noch sei sie dessen alleinige Erbin geworden. Ihrem Begehren, den auf den Kommanditanteil ihres Vaters entfallenden Schadensbetrag auf 15.000 DM festzusetzen, könne nicht entsprochen werden, weil die Schadensberechnung des Finanzamtes Bitburg für das Ausgleichsamt bindend sei.
Beschwerde und Klage sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils vom 8. August 1963 im wesentlichen angeführt: Die Schadensberechnung des Finanzamtes sei gemäß § 33 Abs. 4 FG für die Ausgleichsbehörden bindend. Einen Anspruch auf Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz habe die Klägerin gemäß § 229 Abs. 1 LAG in Verbindung mit §§ 6, 10 FG nur in Höhe ihres Erbanteils. Der Kommanditanteil ihres Vaters habe zu dessen Nachlaß gehört. Er sei ihr entgegen ihrer Auffassung, insbesondere nicht im Jahre 1944 übertragen worden. Aus dem Inhalt der Testamente ihres Vaters in Verbindung mit der von ihm unterzeichneten Notiz vom 10. Januar 1948 ergebe sich zwar, daß er seine abtretbaren Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaft 1944 an die Klägerin übertragen und es seinem Wunsch entsprochen habe, daß die Klägerin später als seine Nachfolgerin in die Gesellschaft eintrete. Die Übergabe des Kommanditanteils sei aber nicht gewollt gewesen. Im übrigen wäre eine solche Übertragung auch rechtlich wirkungslos geblieben, weil die übrigen Gesellschafter nicht mitgewirkt hätten. Dem Wunsch des Erblassers hätten seine Erben und seine Witwe als Nießbraucherin des Nachlasses dadurch entsprochen, daß sie in einer Verhandlung vor Rechtsanwalt Kleefisch am 7. Juni 1948 erklärt hätten, sie seien sich einig, der Kommanditanteil an der Lederfabrik Neuerburg solle der Klägerin zustehen. Demgemäß sei der Wirtschaftsprüfer Dr. M. beauftragt worden, die Übertragung des Kommanditanteils an die Klägerin vorzunehmen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Urteils den Beklagten zu verpflichten, den anteiligen Kriegssachschaden der Klägerin an dem Betriebsvermögen der Lederfabrik R. G. KG in N./Eifel auf 2.936 RM festzustellen und insoweit ihre alleinige Antragsberechtigung auszusprechen. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die auf die Frage beschränkte Revision, ob die Klägerin aus eigenem Recht die alleinige Antragsbefugnis hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schadens habe, ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält Insoweit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
1.
Ohne Rechtsirrtum hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die Klägerin zu Lebzeiten des Vaters dessen Kommanditanteil an der Lederfabrik R. G. KG nicht erworben hat. Diese Entscheidung wird von der Feststellung getragen, daß der Vater eine solche Übertragung nicht gewollt habe. Zu dieser Feststellung ist das Verwaltungsgericht im Wege einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der Notiz vom 10. Januar 1948, der Testamente ihres Vaters, sowie der Auseinandersetzungsvereinbarungen, die zwischen den Erben von Dr. L. und deren Mutter getroffen worden sind, gekommen. Gegen diese Feststellungen hat die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auch keine Rügen erhoben. Ihre innerhalb dieser Frist geltend gemachten formellen Rügen richten sich gegen Erwägungen und Feststellungen, die das Verwaltungsgericht für den Fall angestellt und getroffen hat, daß der Wille des Erblassers auf Übertragung des Kommanditanteils auf die Klägerin gerichtet gewesen wäre. Ob die insoweit erhobenen Rügen begründet sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn insoweit das Urteil einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standhielte, könnte der Revision kein Erfolg beschieden sein. Das Urteil beruht nicht auf den dann fehlerhaften Erwägungen und Feststellungen. Diese sind vielmehr nur hilfsweise angestellt und getroffen worden.
Muß somit revisionsgerichtlich davon ausgegangen werden, daß der Erblasser seinen Kommanditanteil zu Lebzeiten der Klägerin nicht übertragen hat, so ist die Klägerin bis zum Tode ihres Vaters und damit im Zeitpunkt des vorher eingetretenen Kriegssachschadens nicht Mitunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 2 FG gewesen. Sie kann deshalb auch nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG angesehen werden.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30. Januar 1965 allerdings vortragen lassen, ihr Vater habe ihr schon im Jahre 1944 eine Unterbeteiligung an seiner Kommanditbeteiligung eingeräumt. Dieses Vorbringen kann im Revisionsverfahren auch dann nicht zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung führen, wenn ihrer daraus gezogenen Schlußfolgerung zugestimmt werden könnte, daß durch eine den übrigen Gesellschaftern nicht kundgemachte "Unterbeteiligung" an einem Kommanditgesellschaftsanteil für den Unterbeteiligten wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 11 des Steueranpassungsgesetzes an dem Anteil begründet werde. Grundlage des neuen Vorbringens sind die Notiz vom 10. Januar 1948 und die Ziffer 4 der Auseinandersetzungsvereinbarung. Den Inhalt der Notiz vom 10. Januar 1948 hat das Verwaltungsgericht rechtsirrtumsfrei dahin gewürdigt, daß der Erblasser abtretbare Ansprüche aus seinem Beteiligungsverhältnis an die Klägerin habe abtreten wollen und können, nicht aber habe er zu Lebzeiten seine Beteiligung an der Gesellschaft der Klägerin übertragen wollen. Ziffer 1 der Auseinandersetzungsvereinbarung betrifft, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, den Kommanditanteil, der der Klägerin einschließlich des hierauf anfallenden Gewinns zustehen sollte, und zwar auch im Verhältnis zu ihrer Mutter, der grundsätzlich das Nutzungsrecht am Nachlaß eingeräumt war. Anteil und Gewinn aus der Beteiligung an einer Lederfabrik sollten also nicht der Nutzung ihrer Mutter unterliegen. Ob Ziffer 4 der Auseinandersetzungsvereinbarung dieses nochmals bestätigt oder ob mit ihr die Ansprüche, die der Klägerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Jahre 1944 abgetreten worden sind, von der Nutzung durch deren Mutter ausgeschlossen werden, kann dahingestellt bleiben. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, aus welchen Erwägungen sich der Schluß aus den angeführten Schriftstücken zwingend ergeben sollte, der Erblasser habe der Klägerin im Jahre 1944 an seinem Kommanditanteil eine Unterbeteiligung eingeräumt. Daß insoweit der Sachverhalt aufklärungsfähig und das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nich nachgekommen sei, hat die Revision nicht geltend gemacht. Eine entsprechende Rüge wäre im übrigen verspätet gewesen, weil - wie dargelegt - der hier in Rede stehende Vortrag erstmalig nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem erkennenden Senat unterbreitet worden ist.
2.
Als Miterbin nach ihrem Vater kann die Klägerin als. Geschädigte nur in Höhe ihres Erbanteils aus eigenem Recht die Schadensfeststellung begehren. Auch das ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.
Daß die Klägerin nur zu 1/2 neben ihrer Schwester Miterbin nach ihrem Vater geworden ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Ihre Auffassung, daß die Klägerin gleichwohl das alleinige Antragsrecht habe, weil sie durch den Vollzug einer vom Erblasser getroffenen: Teilungsanordnung hinsichtlich des Kommanditanteils an die Stelle des Erblassers getreten und damit unmittelbar Geschädigte geworden sei, teilt der Senat nicht. Das Lastenausgleichsgesetz regelt abschließend, wann eine Person an die Stelle des unmittelbar Geschädigten tritt, dadurch die Geschädigteneigenschaft und damit das Antragsrecht gemäß § 10 FG erwirbt. Nach Satz 2 des § 229 Abs. 1 LAG gelten als Geschädigte die Personen, die am 1. April 1952 Erben oder weitere Erben des unmittelbar Geschädigten waren. Nach Satz 3 dieser Vorschrift steht der Erbfolge unter bestimmten Voraussetzungen die sog. vorweggenommene Erbfolge gleich. In beiden Fällen ist bei der Schadensfeststellung auf die Vermögensverhältnisse des unmittelbar Geschädigten abzustellen. Das Antragsrecht hat dann allerdings der Geschädigte. Dieses Antragsrecht ist aber nicht umfassender als der Anspruch auf Zuerkennung des Grundbetrages, der entsprechend dem festgestellten Schaden zu gewähren ist. Nach § 247 LAG wird der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, auf die Erben (§ 229 Abs. 1 LAG) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. Teilungsanordnungen verändern ebensowenig das Verhältnis der Erbteile wie Vermächtnisse. Solche letztwilligen Anordnungen mögen einzelne Erben wirtschaftlich gesehen begünstigen. Diese Begünstigung ist lastenausgleichsrechtlich aber unerheblich, weil sie das Verhältnis der Erbteile unberührt läßt. Die Geschädigteneigenschaft, um die es hier allein geht, kann nach Eintritt des Schadensfalles rechtsgeschäftlich weder begründet noch quotenmäßig bestimmt werden (BVerwGE 10, 273; 17, 304) [BVerwG 17.12.1963 - II C 20/63]. In bezug auf bestimmte wirtschaftliche Einheiten kann sie nur im Wege der hier nicht eingetretenen vorweggenommenen Erbfolge begründet werden. Diese abschließende gesetzliche Regelung läßt keinen Raum für privatrechtliche Vereinbarungen. Teilungsanordnungen des Erblassers haben deshalb auch keinen Einfluß auf die Geschädigteneigenschaft, wenn sie vor dem 1. April 1952 erfüllt worden sind (Beschluß vom 30. März 1965 - BVerwG III B 66.64 -). Soweit Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 zu § 247 und Anm. 8 zu § 229 LAG) eine hiervon abweichende Auffassung vertraten, vermag der Senat sich ihr aus den angeführten Gründen nicht anzuschließen.
3.
Schließlich, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Ausgleichsamt könne den Schaden nicht ganz oder teilweise einer anderen Person zurechnen, als dies das Finanzamt bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getan habe. Eine Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden besteht im Rahmen des Lastenausgleichsrechts nur insoweit, als diese durch das Feststellung- oder das Lastenausgleichsgesetz für verbindlich erklärt worden sind. Gemäß § 33 Abs. 4 FG sind die Ausgleichsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen zwar an die Schadensberechnung der Finanzbehörden gebunden. Die hier angeordnete Bindungswirkung erstreckt sich aber nicht auf die Frage, wem der berechnete Schaden zuzurechnen ist. Diese Entscheidung haben die Ausgleichsbehörden in eigener Zuständigkeit zu treffen (Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 -). Im übrigen hat das Finanzamt der Klägerin nur deshalb den Kommanditanteil als Vermögen am 21. Juni 1948 zugerechnet, weil es davon ausgegangen ist, die Klägerin sei an diesem Stichtag "als Alleinerbin ihres am 29. Februar 1948 verstorbenen Vaters Eigentümerin des Kommanditanteils der Firma R. G." gewesen. Das hat das Finanzamt Bonn/Stadt dem Ausgleichsamt Bitburg unter dem 18. Juli 1961 mitgeteilt, wie sich aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Die Klägerin ist aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von ihr nicht in Zweifel gezogen worden sind, entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht Alleinerbin nach ihrem Vater geworden; sie hat zu ihrem ererbten Anteil an der Kommanditgesellschaft den Anteil ihrer Schwester im Wege der Erfüllung einer Teilungsanordnung lediglich hinzuerworben. Ob die Klägerin mit diesem Erwerb zugleich den Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er sich aus der Kommanditbeteiligung ihrer Schwester ergibt, im Wege der Abtretung erworben hat und demgemäß aus abgeleitetem Recht insoweit auch die Schadensfeststellung anstelle ihrer Schwester beanspruchen kann (vgl. BVerwGE 11, 296; 18, 164), [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]kann dahingestellt bleiben. Die Frage, ob die Klägerin als Abtretungsempfängerin einen Anspruch auf Schadensfeststellung hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher