Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1966, Az.: BVerwG III C 66.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 66.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 27.02.1963 - AZ: 4 KL 230.61
Rechtsgrundlagen
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 11 Steueranpassungsgesetz
- § 872 BGB
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1966, 229
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Isendahl, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Februar 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin und der Beigeladene sind seit 1939 verheiratet und Vertriebene aus Ostpreußen.
Am 17. September 1952 beantragte der Beigeladene, für ihn einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen festzustellen wegen Verlustes eines Mietwohngrundstückes und zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke; zur Begründung gab er an, er sei Alleineigentümer des Grundvermögens gewesen. Diesem Antrage gab der Beklagte durch den vom Beigeladenen nicht angefochtenen Teilbescheid vom 25. November 1955 statt.
Am 17. Februar 1960 legte der Beigeladene Beschwerde ein gegen einen Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 1959, mit dem unter Änderung des Bescheides vom 25. November 1955 Verbindlichkeiten am Grundvermögen festgestellt worden waren und gegen einen Bescheid vom 2. Dezember 1959 über die Zuerkennung der Hauptentschädigung. Nunmehr machte er geltend, er sei nicht Alleineigentümer des Grundvermögens gewesen, er habe vielmehr mit der Klägerin in Gütergemeinschaft gelebt und diese sei deshalb im Kaufvertrag und im Grundbuch als Miteigentümerin aufgeführt bzw. eingetragen gewesen.
Unter dem 27. Februar 1960 beantragte die Klägerin einen Vertreibungsschaden an dem Grundvermögen wegen Verlustes der vorgenannten Grundstücke für sie festzustellen mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin gewesen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 1960 ab, weil das Miteigentum nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrage, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Vertreibungsschaden an dem Grundvermögen festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 27. Februar 1963 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin weder Miteigentümerin noch wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Antrag der Klägerin, für sie einen Vertreibungsschaden dem Grundvermögen festzustellen, kann nur Erfolg baten, wenn dargetan ist, daß sie entweder eingetragene Miteigentümerin oder aber wirtschaftliche Miteigentümerin am Grundbesitz im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG gewesen ist.
Die Festellung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene ist zunächst Alleineigentümer des Grundvermögens geworden, ist zwar mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Auflassung vom Beigeladenen an die Klägerin sei nicht erfolgt, es sei vielmehr bei der Eintragung des Beigeladenen als Alleineigentümer verblieben, greift die Revision jedoch an mit der Rüge, eine Feststellung dieser Art sei dem Verwaltungsgericht überhaupt nicht möglich gewesen. Diese Rüge ist begründet. Selbst wenn - so wie der Vertreter der Klägerin im Termin vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat - später keine erneute Verhandlung vor dem Notar zum Zwecke der Begründung des Miteigentums der Klägerin stattgefunden hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß schon bei der Verhandlung vor dem Notar, in der die Auflassung an den Beigeladenen erklärt worden ist (20. Dezember 1939), Erklärungen abgegeben und Vollmachten erteilt worden sind, die nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin (25. September 1940) ohne erneute Hinzuziehung der Klägerin und des Beigeladenen zur Auflassung des Miteigentumsanteils an die Klägerin und deren Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch geführt haben. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß eine Auflassung nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann (§ 925 Abs. 2 BGB) und daß die Klägerin am 13. Mai 1960 erklärt hat, sie sei erst 1942 im Grundbuch eingetragen worden; denn eine Verzögerung bei der Eintragung kann auf die Kriegsverhältnisse zurückzuführen gewesen sein. Mit Rücksicht hierauf hätte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen, die Auflassung sei nicht erfolgt und es sei in hohem Maße unwahrscheinlich, daß der Notar der Klägerin und ihrem Vater geraten haben solle, ihre Eintragung auf später zu verschieben, nicht treffen dürfen, ohne alle Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, d.h., ohne den Beigeladenen gerichtlich zu vernehmen oder gerichtlich vernehmen zu lassen. Da er bei der Verhandlung vor dem Notar am 20. Dezember 1939 zugegen war und nicht auszuschließen ist, daß er bei einer Vernehmung durch das Gericht sachdienliche Aussagen hätte machen können, reichen die sonstigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht aus, um seine Nichtvernehmung, die einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, zu rechtfertigen.
Da somit schon aus diesen Gründen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen war, kommt es im Revisionsverfahren auf die sonstigen Rügen der Revision nicht mehr an; hierzu wird jedoch bemerkt, daß es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht aus den früheren Angaben des Beigeladenen Bedenken gegen die neuen Angaben der Eheleute hergeleitet hat, und daß kein Erfahrungssatz bekannt ist, nach dem es zu einer Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin gekommen sein muß.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob es die Klägerin erneut befragen will, welche Tatsachen im einzelnen die von ihr benannten Zeugen bekunden sollen und ob es auch den Vater der Klägerin und den Notar, der seinerzeit die Auflassung beurkundet hat und dessen Anschrift jetzt bekannt ist (Schriftsatz vom 21. Mai 1963), selbst vernehmen oder gerichtlich vernehmen lassen will. Wenn nicht dargetan werden kann, daß die Klägerin als Miteigentümerin eingetragen ist, kann sie wirtschaftliche Miteigentümerin gemäß § 229 Abs. 2 LAG gewesen sein. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, daß es für die Annahme, die Klägerin sei Eigenbesitzerin gewesen, nicht ausreicht, daß sie ein Viertel des Kaufpreises beigesteuert habe. Gleichwohl kann sie aber - wenn es nicht zu ihrer Eintragung im Grundbuch gekommen sein sollte - Miteigenbesitzerin gewesen sein. Das Verwaltungsgericht wird - falls es darauf ankommen sollte - zu prüfen haben, ob die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Versicherungsänderungsschein vom 8. November 1940 und etwaige sich bei der neuen Beweisaufnahme ergebende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Klägerin als Miteigenbesitzerin zusammen mit dem Beigeladenen die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt und den Eigenbesitzwillen nach § 872 BGB gehabt hat. Da die Klägerin in vollem Umfange beweispflichtig ist, werden Unklarheiten im Sachverhalt allerdings zu ihren Lasten gehen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Vierhaus
Isendahl
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher