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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1962, Az.: BVerwG IV C 171.61

Voraussetzungen für die Begründung von wirtschaftlichem Miteigentum der Ehefrau an einem landwirtschaftlichen Anwesen; Auswirkungen des Miteigentums auf die Erbhofeigenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 171.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 09.03.1961 - AZ: 3 KL 266/59

Amtlicher Leitsatz

Der Annahme von wirtschaftlichem Miteigentum der Ehefrau an einem landwirtschaftlichen Anwesen braucht weder Kenntnis des Grundbuchrechts noch Erteilung einer Generalvollmacht des als Eigentümer eingetragenen Ehemannes auf die Ehefrau noch Eigenschaft des Anwesens als Erbhof entgegenzustehen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. März 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 IM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger betreiben als Erben ihrer 1954 im Bundesgebiet verstorbenen Mutter die von dieser beantragte Feststellung des Vertreibungsschadens weiter, den sie durch Verlust des 12,5 ha großen Erbhofs in W ... (S ... erlitten haben soll, dessen wirtschaftliche Eigentümerin zur Hälfte sie gewesen sei. Der Vater der Kläger, der eingetragener Eigentümer des Erbhofes war, lebt in der sowjetischen Besatzungszone.

2

Die Eltern der Kläger hatten 1912 geheiratet. Dabei hatte die Mutter 15.000 Mark in die Ehe eingebracht, die der Vater bei Übernahme des Hofes zur Abfindung seiner Geschwister verwandte. Der Vater war im ersten Weltkrieg so schwer hirnverletzt worden, daß er, linksseitig gelähmt, als um 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt eingestuft wurde, und sich anfangs mit kurzen Unterbrechungen, ab 1942 (bis zur Vertreibung) dauernd in Anstaltspflege befand. Die Bauernfähigkeit war ihm nicht aberkannt, weil sein schlechter Gesundheitszustand auf die Kriegsverletzung zurückging. Die Mutter bewirtschaftete den Hof seit 1917 bis zur Vertreibung völlig selbständig. Dazu hatte ihr der Vater eine Generalvollmacht ausgestellt.

3

Die Ausgleichsbehörden lehnten die begehrte Schadensfeststellung mit. der Begründung ab, die Erblasserin sei nicht unmittelbar Geschädigte, weil sie nicht Eigentümerin des landwirtschaftlichen Vermögens gewesen sei.

4

Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme die Bescheide auf. Es begründet seine Entscheidung dahin, bereits der vom Vater der Kläger zur Abfindung seiner Geschwister mitverwendete stattliche, von der Mutter eingebrachte Geldbetrag von 15.000 M habe die Mutter zur anteiligen Eigenbesitzerin des Hofes und damit zu dessen wirtschaftlicher Miteigentümerin zur Hälfte gemacht, zumal die im Laufe der Jahre erwirtschafteten Mittel nicht zu ihren Gunsten verwendet worden seien, sondern zur Abtragung der sonstigen, für die Geschwisterabfindung aufgenommenen Verbindlichkeiten. Diese Betrachtung sei um so mehr angebracht, als die Mutter 29 Jahre lang im Einvernehmen mit der Bauernschaft den Hof völlig selbständig bewirtschaftet habe, also weit mehr als eine bloß mitarbeitende Ehefrau des Bauern gewesen sei. Daß sich die Mutter selbst in dieser Rechtsstellung gefühlt habe, gehe aus ihren glaubhaft gemachten wiederholten Äußerungen hervor, sie habe auf dem Hofe genauso viel zu bestimmen wie der Vater. Letzterer habe anläßlich eines Besuches im Bundesgebiet anerkannt, daß die Erblasserin eine solche Rechtsstellung gehabt habe. Die Generalvollmacht stehe dem nicht¦ entgegen, weil sie für den Rechtsverkehr mit Dritten bestimmt gewesen sei, das Innenverhältnis der Ehegatten aber nicht berührt habe.

5

Nachdem der Senat auf die Beschwerde des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - eine Revision zugelassen hatte (Beschluß BVerwG IV B 108.61 vom 1. Juni 1961), hat dieser Revision mit dem Antrage auf Urteilsaufhebung und Rückverweisung eingelegt. In der Revisionsbegründung wird vorgetragen, die Erblasserin könne sich gar nicht als Eigentümerin des Hofes gefühlt haben, weil gerade in bäuerlichen Kreisen sehr wohl bekannt sei, daß Grundstückseigentum nur durch Grundbucheintragung erlangt werde, Warum die Hingabe des Eingebrachten den Ehegatten keinen Anlaß gegeben habe, sie zur Miteigentümerin des Hofes zu machen, lasse sich jetzt nicht mehr aufklären. Sie habe mit der Bewirtschaftung des Hofes in Abwesenheit des Bauern nur das getan, was jede rechte Ehefrau eines Bauern ohnehin tue. Die Generalvollmacht zeige, daß sie sich selbst nicht als Miteigentümerin gefühlt habe, zumal es sich um einen Erbhof gehandelt habe. Ein sie berechtigendes Innenverhältnis hätte das Gericht nicht ohne Ermittlung (Zeugen, Heimatauskunftsstelle) annehmen dürfen.

6

Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei.

7

Die Kläger beantragen

Zurückweisung der Revision.

8

Sie machen vorab darauf aufmerksam, daß der anfängliche Grundsatz des Erbhofrechts, ein Erbhof könne nicht im Miteigentum von Ehegatten stehen, alsbald verlassen worden sei, so daß die Erblasserin auch rechtliche Miteigentümerin hätte sein können. Der Annahme vom wirtschaftlichen Miteigentum stehe also auch bei einem Erbhof nichts entgegen. Im vorliegenden Falle spräche bereits das Einbringen des stattlichen Betrages von 15.000 M für wirtschaftliches Miteigentum der Erblasserin, was durch Fehlen eines Ehevertrages nicht gehindert werde. Dazu komme ihre infolge des andauernd schlechten Gesundheitszustandes des Ehemannes überragende Stellung bei der Bewirtschaftung des Hofes. Das Vorliegen des natürlichen Willens dränge sich bei dieser Sachlage auf. Im übrigen habe der Ehemann dies ausdrücklich anerkannt.

9

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

10

Berechtigt, Feststellung von Vertreibungsschäden zu beantragen, ist nach § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - der unmittelbar Geschädigte. Bei Vermögensschäden ist nach§ 229 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - unmittelbar Geschädigter derjenige, der im Schadenszeitpunkt Eigentümer war. Rechtliche (Mit-) Eigentümerin des Anwesens war die Erblasserin mangels Grundbucheintragung sicherlich nicht. Anstelle des rechtlichen Eigentümers ist bei Vermögensschäden nach § 229 Abs. 2 Halbsatz 2 LAG unmittelbar. Geschädigter derjenige, dem nach§ 11 StAnpG. das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (sogenannter wirtschaftlicher Eigentümer). In Betracht kommt hier § 11 Nr. 4 StAnpG: Eigenbesitzer ("wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt").

11

Angesichts des Revisionsvorbringens ist vorab zu erörtern, ob Rechtskenntnis dahin, daß (zumindest) eine zur Erlangung des Eigentums erforderliche Förmlichkeit fehlt, kein Gefühl, Eigentümer zu sein ("als ihm gehörig"), aufkommen lassen kann und deshalb stets Eigenbesitz und damit wirtschaftliches Eigentum hindert. Dies würde bedeuten, daß es für den Rechtskundigen weit schwerer wäre, Eigenbesitz zu erlangen. Da § 11 Nr. 4 StAnpG sich an den insoweit fast wörtlich gleichlautenden § 872 BGB anlehnt, darf dessen Auslegung herangezogen werden. Dort ist längst geklärt, daß die Worte "als ihm gehörend" zu verstehen sind als "wie ihm gehörend", d.h. daß der Eigentumswille nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt oder auch nur der Glaube, an solchen zu bestehen braucht (vermeintlicher Eigentümer); sogar ein Dieb kann Eigenbesitzer sein (Palandt Anm. 1 zu § 872 BGB). Dieses Revisionsvorbringen ist somit nicht stichhaltig.

12

Selbstverständlich kann nicht jede Ehefrau eines Landwirtes als wirtschaftliche Miteigentümerin des Anwesens angesehen werden, auch nicht die im Rahmen des üblichen mitarbeitende. Das tut das Verwaltungsgericht aber auch gar nicht. Es stützt seine Auffassung im wesentlichen auf zwei hinzukommende Umstände: die Verwendung des Eingebrachten zur Erlangung des Hofeigentums durch den Ehemann und die besondere Stellung der Erblasserin wegen des Gebrechens ihres Mannes.

13

Das Eingebrachte war bei den hier vorliegenden Verhältnissen immerhin von erheblichem Betrage - 15.000 (Gold-) M - und ermöglichte erst (zusammen mit Fremddarlehen) der Ehemann die Übernahme des Anwesens. Dies sicherte der Erblasserin gewiß schon vor der Kriegsverletzung des Mannes eine starke Mitbestimmung, zumal das im Laufe der Jahre Erwirtschaftete nicht etwa dazu benutzt wurde, für die Ehefrau wieder ein Sondervermögen zu bilden (etwa Sparguthaben oder Wertpapiere auf ihren Namen), sondern zur Abdeckung der zur Aufbringung der Geschwisterabfindung aufgenommenen Darlehen und im übrigen für den Hof verwendet wurde.

14

Wichtig noch erscheint die Stellung, die die Erblasserin seit Eintritt der Gebrechlichkeit des Mannes einnehmen mußte und eingenommen hat. Es handelte sich hier nicht etwa um eine übliche Vertretung bei vorübergehender Abwesenheit des Hofeigentümers, auch nicht bloß auf die Dauer einiger Monate oder Jahre, etwa während des Kriegsdienstes des Mannes. Die Erblasserin hat vielmehr 29 Jahre lang alle erforderlichen Geschäfte selbständig besorgt und hat sich damit weit über den Rahmen einer (bloß) mitarbeitenden Ehefrau erhoben. Dies kann nach außen und innen durchaus zu einer der vollen Sachherrschaft (fast) gleichkommenden Stellung führen. Aus solch überragender Tätigkeit hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 104.58 (Ehemann jahrelang Invalide) auf ein Miteigentum der Ehefrau an Sparanlagen, die aus. Erträgnissen des Betriebes stammten, geschlossen, und zwar sogar auf rechtliches Miteigentum, da die Aufschrift auf einem Sparkonto nicht den wahren Inhaber anzugeben braucht. Darüber hinaus hat der erkennende Senat zugunsten derselben Klägerin in seinem Urteil BVerwG IV C 126.60 ausgesprochen, daß eine solche überragende Tätigkeit sogar zur Mitberechtigung am Betriebsvermögen führen kann. Daß so bisher nur bei Betrieben des Handwerks oder des Einzelhandels (im Urteil BVerwG IV C 104.58/126.6O Fleischerei, im Urteil BVerwG IV C 250.39 Friseurgeschäft, im Urteil BVerwG IV C 269.59 Fisch- und Feinkostladen) entschieden ist, steht der Anwendung des Rechtssatzes für eine auf einem Grundstück beruhende, Landwirtschaft nicht entgegen; daß Grundstückseigentum durchweg an eine Grundbucheintragung gebunden ist, ist wichtig nur dafür, wer rechtlicher Eigentümer ist. - Auch die Erbhofeigenschaft des Anwesens hindert eine solche Betrachtung nicht. Hierzu ist vorab zu bemerken, daß die Heirat mit Einbringung der 15.000 M bereits 1912, die schwere, zur dauernden Erwerbsunfähigkeit des Mannes führende Verletzung bereits 1917 geschah, das Erbhofrecht (zunächst preuß. Bäuerliches Erbhofrecht, sodann Reichserbhofgesetz) aber in S ... erst 1933 eingeführt wurde, also bereits einen gewissen zugunsten der Ehefrau eingetretenen Rechtszustand vorfand; daß nicht etwa erst der Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes solche Betrachtung ermöglicht, ist in der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen BVerwG IV C 250.59 und BVerwG IV C 269.59, bereits ausgesprochen. Das Erbhofrecht steht zudem einem Miteigentum von Ehegatten am Erbhof gar nicht so ablehnend gegenüber, wie die Revision es hinstellt. Zwar sagt§ 17 Abs. 1 Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBL. I. S. 685), ein Erbhof könne nicht zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehören oder sonst im Eigentum mehrerer Personen stehen. Dies wurde aber bereits durch § 62 der 1. Durchführungsverordnung vom 19. Oktober 1933 (RGBl. I S. 749) (5, Abschnitt:, "Verschiedenes") (erlassen auf. Grund der - nach damaliger Übung sehr weitreichenden - Ermächtigung in § 6l Abs. 2 RErbhG) dahin abgeschwächt, daß bei Inkrafttreten des Erbhofgesetzes bestehendes Miteigentum von Ehegatten an der Besitzung der Erbhofeigenschaft nicht entgegenstehe. Eine weitere Abschwächung brachte§ 5 der 2. Durchführungsverordnung vom 19. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1096), daß es der Erbhofeigenschaft auch nicht entgegenstehe, wenn bei Inkrafttreten dieser Verordnung (21. Dezember 1933) eine von der Hofstelle aus bewirtschaftete Besitzung zum Teil im Alleineigentum des Mannes, zum Teil im Alleineigentum der Frau oder zum Teil im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten und zum Teil im Alleineigentum eines oder jedes der Ehegatten stehe. Eine völlige Lockerung zugunsten von Eheleuten brachte endlich § 20 der Erbhoffortbildungsverordnung vom 30. September 1943 (RGBl. I S. 549)- Damit hatte sich das in vielen ländlichen Gegenden bestehende Brauchtum durchgesetzt. Hätte demnach im vorliegenden Falle der Hof sogar nachträglich rechtswirksam in das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft überführt werden können, ohne die Erbhofeigenschaft zu verlieren, so steht seine Erbhofeigenschaft der Annahme von wirtschaftlichem Miteigentum der Ehefrau nicht entgegen.

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Auch der Umstand, daß die Erblasserin eine Generalvollmacht ihres Ehemannes hatte, hindert nicht, sie als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen. Die Revision meint offenbar, ein Bevollmächtigter, der ausdrücklich gestützt auf die Vollmacht handelt, gebe dadurch zu erkennen, daß er nicht für sich selbst handele. Dem ist entgegenzuhalten: Ist die Rechtslage irgendwie ungewiß, so kann es sich empfehlen, im Rechtsverkehr von Feststehendem auszugehen, um langwierige. Erörterungen über Berechtigung usw. zu vermeiden. So kann jemand, der ein Recht als ihm ureigen betrachtet, sich vorsorglich von jemandem, der das Recht für sich in Anspruch nimmt, eine Abtretungserklärung geben lassen, um Dritten gegenüber jede Erörterung, wie er an das Recht gelangt sei, ob in ursprünglichem (originärem) oder in abgeleitetem (derivativem) Erwerb, von vornherein abzuschneiden. Daß sich die Erblasserin der Kläger eine Generalvollmacht hatte ausstellen lassen, braucht also gar nicht unbedingt gegen ihre Überzeugung zu sprechen, mehr Rechte zu haben als ein Bevollmächtigter. Richtig ist allerdings, daß bei Gebrauchmachen von der Vollmacht kein Auftreten in eigenem Namen vorliegt. Da es bei den laufenden Geschäften der Verwaltung eines landwirtschaftlichen Anwesens, wie sie die Erblasserin unter Benutzung der Vollmacht vorgenommen haben wird, darauf, wer nun gerade Eigentümer des Anwesens ist, im allgemeinen nicht ankommt, wenn nur sicher ist, daß der Auftretende berechtigt handelt (Gedanke etwa: Geschäft für Rechnung dessen, den es angeht), so dürfte auch daraus, daß die Erblasserin als Bevollmächtigte ihres Mannes auftrat und Dritte mit ihr nur als solcher Bevollmächtigten Geschäfte schlossen, für die hier zu entscheidende Frage nichts zwingend Gegenteiliges herzuleiten sein, selbst dann, wenn unter die von der Erblasserin wahrgenommenen Geschäfte auch gehobene mit einem Geldinstitut etwa um Personal- oder Düngerkredite, mit Genossenschaften etwa um Lieferung von Milch oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gefallen sein sollten.

16

Im übrigen geht es hier nur um anteiliges wirtschaftliches Eigentum. Ein Miteigentümer braucht als solcher noch weniger hervorzutreten als ein Alleineigentümer. Für das weitere Verfahren der Ausgleichsbehörden sei zur Höhe der Beteiligung der Ehefrau bemerkt: Im Urteil BVerwG IV C 126.60 vom 7. Oktober 1960 ist, mehr beiläufig, gesagt, im Zweifel sei eine Beteiligung zur Hälfte anzunehmen; auch im Urteil BVerwG IV C 250.59 vom 26. Mai 1961 ist die Annahme einer solchen Beteiligung als "angemessen" bezeichnet (im lediglich rückverweisenden Urteil BVerwG IV C 269.59 vom 24. März 1961 ist zum Umfang der Beteiligung nicht Stellung genommen). Soll damit auch keineswegs festgelegt sein, es sei stets oder auch nur meist einfach die Hälfte anzunehmen, so dürfte doch im vorliegenden Falle bei der besonderen Stellung, die die Ehefrau einnahm, nichts dagegen einzuwenden sein, daß das Verwaltungsgericht eine Beteiligung zur Hälfte angenommen hat; dies um so weniger, als nach der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts der Ehemann nach der Vertreibung eine solche Beteiligung der Ehefrau anerkannt hat, mag dieser Äußerung einmal wegen des Hirnleidens des Ehemannes und zum anderen, weil der genaue Wortlaut der Äußerung nicht bekannt ist, so daß auch nicht ersichtlich ist, ob der Äußernde deren Tragweite überblickt hat, auch kein entscheidendes Gewicht beizumessen sein.

17

Demnach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) -VwGO -, die Streitwertfestsetzung auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 189 VwGO.

gez. Oswald zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift Verhinderten Senatspräsidenten Külz
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß