Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1960, Az.: BVerwG IV C 126.60
Erweiterung von bewilligter Kriegsschadenrente; Berücksichtigung eines auf den Namen des Sohnes lautenden Sparguthabens; Beteiligung der mitarbeitenden Ehefrau eines Handwerkers an den Betriebserträgnissen bzw. am Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 126.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.12.1959 - AZ: XVI A 23.59
Fundstellen
- JFLA 1961, 36
- RLA 1961, 9
- WM 1960, 1334
- ZLA 1961, 24
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Beteiligung der mitarbeitenden Ehefrau des Handwerkers am Betrieb anzunehmen, so kann die Beteiligung nicht nur die Erträgnisse des Betriebes, sondern auch das Betriebsvermögen umfassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Erweiterung der ihr bewilligten Kriegsschadenrente. Sie bringt dazu vor, drei auf den Namen ihres verstorbenen Ehemannes lautende Sparguthaben und ein auf den Namen des gemeinschaftlichen einzigen Sohnes lautendes Sparguthaben seien, weil die Mittel aus dem Handwerksbetrieb (Metzgerei) ihres Mannes, in dem sie als Ehefrau mitgearbeitet habe, herrührten, zu 5/8 zu berücksichtigen. Die Ausgleichsbehörde hat jedoch die drei auf den Namen des Ehemannes lautenden Sparguthaben nur zu 1/4, das auf den Namen des Sohnes lautende gar nicht berücksichtigt, auch die Klage der Klägerin war erstmalig bereits durch Urteil vom 11. September 1957 abgewiesen worden.
Nachdem der Senat die Sache zur Aufklärung, ob es sich bei den erwähnten Sparguthaben um gemeinsam erarbeitete Erträge des Geschäfts gehandelt habe und ob das auf den Namen des Sohnes lautende Sparguthaben nicht diesem, sondern den Eltern zugestanden habe, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hatte (Urteil BVerwG IV C 104.58 vom 3. Dezember 1958), hat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen mit der Begründung, es sei nach dem Inhalt der Steuerakten nicht glaubhaft gemacht, daß die Sparguthaben aus Erträgnissen des Geschäfts herrührten. Eine Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt, letztere mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Urteils und des Beschwerdebeschlusses sowie in Änderung des Teilbescheides die Ausgleichsbehörden zu verpflichten, bei Gewährung der Unterhaltshilfe von 5/8 der angegebenen Sparkonten auszugehen,
hilfsweise
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellen gegenüber dem Rückverweisungsantrag keinen Gegenantrag.
Der Nichtzulassungsbeschwerde ist nachträglich stattgegeben.
II.
Die Revision führte zur nochmaligen Rückverweisung. Das angefochtene Urteil ist nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, eine Beteiligung der mitarbeitenden Ehefrau eines Handwerkers sei nur an den Betriebserträgnissen anzunehmen, ist zu eng. Eine solche Beteiligung kann - im Zweifel zur Hälfte - auch am Betriebsvermögen bestehen, insbesondere dann, wenn nichts dafür hervortritt, daß der Ehemann das dem Betrieb gewidmete Vermögen, vornehmlich die Betriebseinrichtung, aus sonstigen Mitteln erworben hat. Bei der Auswertung der Steuerakten war also nicht nur darauf zu achten, ob der Betrieb Gewinn in solcher Höhe abgeworfen hat, daß ein Teil davon als Sparguthaben angelegt werden konnte, sondern auch darauf, ob der Erlös abgestoßener, unersetzt gebliebener Betriebseinrichtungsstücke sich als Sparguthaben niedergeschlagen hat. Die in den Steuerakten befindlichen Bilanzen des Betriebs enthalten nun Angaben auch über Sparguthaben, und zwar die auf den 31. Dezember 1940 ein solches von 780,28 RM, die auf den 31. Dezember 1941 ein solches von 5.794 RM, die auf den 31. Dezember 1942 ein solches von 5.604 RM. Falls darin der Erlös der veräußerten Einrichtung des Vertriebsstandes Moabit - elektrischer Wolf, Kühlschrank - stecken sollte, ließe sich das plötzliche Anschwellen, zumindest teilweise, erklären, wobei der Aussage des damals im Wehrdienst befindlichen Sohnes, die Veräußerung habe wohl 1943 stattgefunden, näher nachzugehen wäre; zu berücksichtigen wäre bei der Höhe des Erlöses auch, daß die infolge Abschreibung in der Bilanz angesetzten Posten nicht den wahren Wert darzustellen brauchen und daß im Kriege gebrauchte Stücke, wenn neue nicht zu beschaffen waren, einen stattlicheren Erlös zu erbringen pflegten. Sollte gleichwohl die Herkunft der Spargelder aus dem Betriebe noch nicht einleuchten, so durfte nicht an dem Beweiserbieten der Klägerin, andere Quellen für Geldanlagen habe der Ehemann nicht gehabt, vorübergegangen werden.
Hinsichtlich des auf den Namen des Sohnes lautenden Sparguthabens hat das Verwaltungsgericht es zu Unrecht dahingestellt gelassen, ob er wirklich (Allein-)Gläubiger des Sparguthabens ist, insbesondere von vornherein durch Vertrag zugunsten Dritter Gläubiger der Spareinlagen geworden war. Denn weil die Ausgleichsbehörden dieses Sparkonto aus dem die Grundlage der Kriegsschadenrente bildenden Sparerschaden völlig herausgelassen haben, kommt es auch schon darauf an, ob dieses Guthaben überhaupt zum Nachlaß des Ehemannes gehörte. Gehörte es mit seinem ganzen Bestand dazu, wäre die Klägerin als Miterbin daran wenigstens zu 1/4 beteiligt; stammte das Geld aus dem Betrieb, ständen der Klägerin 5/8 davon zu. Die Entscheidung steht und fällt insoweit also keineswegs mit der Prüfung, ob das auf diesem Konto angelegte Geld dem Betrieb entnommen ist.
Die hiernach erforderlichen weiteren Erhebungen sind dem Revisionsgericht verwehrt. Das Verwaltungsgericht, wird zu erwägen haben, ob der Sohn nochmals als Zeuge zu vernehmen ist, nunmehr gegebenenfalls unter Eid, und ob nicht die Klägerin selbst, u.U. eidlich, als Partei vernommen werden soll. Auch mag erwogen werden, einen bilanz- oder betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn die Herkunft der fraglichen Konten allein aus Steuerunterlagen und den sonstigen bisherigen Unterlagen nicht hinreichend aufgeklärt werden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß