Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1961, Az.: BVerwG IV C 269.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 269.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 01.07.1959 - AZ: VIIIa VGL 160/59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 229 LAG
- § 1356 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- RLA 1962, 249
Amtlicher Leitsatz
Die über das übliche Maß hinaus im Geschäft des Ehemannes mithelfende Ehefrau kann Bruchteilseigentum am Betriebsvermögen in formeller oder wirtschaftlicher Hinsicht erwerben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1961 in Bremen
durch d
en Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juli 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt, als unmittelbar Geschädigte an der Schadensfeststellung beteiligt zu werden, die zugunsten ihres Ehemannes wegen, des Verlustes von Betriebsvermögen erfolgt ist. Ihr Ehemann hatte in einer Erbauseinandersetzung ein Feinkost- und ein Fischgeschäft übernommen, die von seinem Vater eingerichtet worden waren. Die Klägerin hatte eine. Mitgift von 3.000 Mark für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung gestellt und im Feinkostgeschäft persönlich mitgearbeitet. Ausgleichsbehörden und Landesverwaltungsgericht haben eine Feststellung zu ihren Gunsten abgelehnt, weil sie weder formell noch wirtschaftlich Eigentümerin an Gegenständen des Betriebsvermögens gewesen sei.
Im klagabweisenden Urteil vom 1. Juli 1959 wird ausgeführt, daß sie durch Hingabe der 3.000 Mark deswegen nicht Miteigentum am Betriebsvermögen erlangt habe, weil dadurch kein Gesellschaftsverhältnis entstanden sei. Aus den noch vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Finanzamtes, sei ein solches Verhältnis nicht festzustellen. Der Geldbetrag sei weder als Kapitalanteil noch als Darlehen verbucht worden. Niemals seien Gewinnausschüttungen an die Klägerin erfolgt. Beide Geschäfte seien nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1933 nur unter dem Namen ihres früheren Ehemannes als des alleinigen Teilhabers geführt worden. Wenn auch eine sogenannte Innengesellschaft stillschweigend begründet werden könne, falls eine Ehefrau über ihre bürgerlich-rechtliche Verpflichtung hinaus im Geschäft des Ehemannes mithelfe, so müsse doch mindestens auf beiden Seiten das Bewußtsein vorhanden gewesen sein, ein Gesellschaftsverhältnis eingehen zu wollen. Dafür seien im vorliegenden Falle jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Auch aus ihrer Mitarbeit könne die Klägerin Miteigentum am Betriebsvermögen nicht erlangt haben. Sie habe nämlich nur im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung im Geschäftsbetrieb mitgearbeitet. Es sei allgemein üblich, daß im Einzelhandel die Ehefrau voll im Geschäft mitarbeite. Eine weitergehende Beschäftigung habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe zwar Zeugen dafür angeboten. Selbst wenn diese aber bestätigen sollten, daß die Klägerin während der gesamten Arbeitszeit in den letzten Jahren vor dem Krieg und während des Krieges im Geschäft tätig gewesen sei, so gehe dies über das übliche Maß nicht hinaus. In Kriegszeiten könnten allgemein höhere Anforderungen an die Mitarbeit der Ehefrau gestellt werden. Selbst wenn jedoch ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden sein sollte, so stehe der Klägerin hieraus lediglich ein Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens zu. Eine echte Mitinhaberschaft, die ein Miteigentum am Betriebsvermögen vermittele, könne durch eine solche Innengesellschaft nicht entstehen. Ein Anspruch gegen den früheren Ehemann auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens könne jedoch nicht als Kriegsschaden festgestellt werden, müsse vielmehr in einem bürgerlichen Rechtsstreit durchgesetzt werden. Dahingestellt bleiben könne, ob heute unter der Geltung des Gleichberechtigungsgesetzes anders zu entscheiden wäre, weil es allein auf die damalige Sach- und Rechtslage ankomme.
Das Urteil hat die Klägerin mit der zugelassenen Revision angefochten, indem sie Verkennung ihrer rechtlichen Beziehungen zum Betriebsvermögen rügt. Seit Beginn der Ehe habe sie ständig im Geschäft mitgearbeitet. Über das Maß ihrer Tätigkeit hätten die benannten Zeugen gehört werden müssen. Die 3.000 Mark seien als verlorener Zuschuß gegeben worden, um die umfangreichere Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin auszugleichen. Man habe gemeinsam aus den Geschäftserträgnissen gelebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedürfe es in solchen Fällen nicht des Bewußtseins, ein Gesellschaftsverhältnis zu begründen. Auch wenn der Betrag nirgends verbucht worden sei, habe sich doch zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann eine echte Innengesellschaft gebildet, die auch Miteigentum am Betriebsvermögen begründet habe.
Die Beklagte weist darauf hin, daß es einer Vernehmung von Zeugen deswegen nicht bedurft habe, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die eigenen Angaben der Klägerin gestützt habe. Folge man der Revision, so müßte jede tätige Mitarbeit der Ehefrau zu einem Gesellschaftsverhältnis führen. Dem stehe jedoch die Rechtsprechung entgegen. Es sei daher dem angefochtenen Urteil zu folgen, das im Falle einer stillschweigenden Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses wenigstens das Bewußtsein einer solchen Rechtslage verlange.
Auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für richtig. Insbesondere müsse für das Entstehen einer Innengesellschaft, die Miteigentum auch des nicht in. Erscheinung tretenden Gesellschafters am Betriebsvermögen begründe, verlangt werden, daß ein solches Miteigentumsverhältnis in der Überzeugung der Gesellschafter bestanden habe.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil nach dem bisher festgestellten Sachverhalt Miteigentum der Klägerin am Betriebsvermögen durch Begründung einer Innengesellschaft nicht ausgeschlossen werden kann.
Mit Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß der Beurteilung die Rechtslage zur Zeit des Eintritts des Schadens zugrunde gelegt werden muß. Danach kann die durch das Grundgesetz und das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) erfolgte Rechtsänderung hier nicht von Bedeutung sein. Nach Überzeugung des Senats kann aber auch ein vor dieser Rechtsänderung liegender Sachverhalt nach einer gewandelten Rechtsauffassung beurteilt werden. Wenn die Rechtsprechung heute das Entstehen einer Innengesellschaft unter leichteren Bedingungen annimmt als zur Zeit des Schadenseintritts, so kann dies bei Beurteilung des vorliegenden Falles berücksichtigt werden, soweit dieser Wandel der Rechtsauffassung nicht nur durch die Rechtsänderung bedingt ist.
Einen solchen Wandel der Rechtsauffassung hat insbesondere auch der Bundesgerichtshof in einem im Dezember 1952 entschiedenen Falle bestätigt, in dem eine im Jahre 1948 geschiedene Ehefrau Ansprüche auf das Inventar eines mit dem früheren Ehemann gemeinsam betriebenen und inzwischen aufgegebenen Gaststättenbetriebes geltend machte (BGHZ 8, 249). Zu Recht stellt der Bundesgerichtshof fest, daß den Gedankengängen, die das Reichsgericht zu dieser Frage entwickelt hatte, heute nicht mehr gefolgt werden könne, da sie auf einer Auffassung beruhten, die mit der heute in das Allgemeinbewußtsein getretenen Ansicht von der Stellung der Ehefrau nicht mehr zu vereinbaren sei. Das Reichsgericht war davon ausgegangen, daß die Mitarbeit einer Ehefrau im Geschäft des Ehemannes grundsätzlich in der Erwartung geleistet werde, daß sie an der durch ihre Mitarbeit ermöglichten Verbesserung der Gemeinsamen Lebensführung teilhabe und ihr bei einem früheren Ableben ihres Ehemannes ein entsprechendes Erbteil zufalle. Es hatte daher in der Regel die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb auch dann für unentgeltlich erachtet, wenn sie über die in § 1356 BGB gesetzlich festgelegte Verpflichtung hinaus geschehen war.
Von dieser Rechtsprechung hat sich mit dem Bundesgerichtshof auch das Bundesverwaltungsgericht gelöst. Der III. Senat hat ebenfalls für den Betrieb einer Gastwirtschaft die Begründung einer Innengesellschaft bejaht und daraus die für die Entscheidung des Falles genügende Feststellung getroffen, daß die Ehefrau jedenfalls als Geschäftsfrau das Recht gehabt habe, selbständig Nutzungen aus dem Betrieb zu ziehen (BVerwG III C 268.57 in RLA 1960, 60 [BVerwG 03.09.1959 - BVerwG III C 268.57]). Der erkennende Senat hat es für möglich erachtet, daß eine in einer Fleischerei mithelfende Ehefrau Ansprüche auf ein Sparguthaben hat, das aus Erträgnissen des Geschäftes auf den Namen des Ehemannes angelegt worden war (vgl. BVerwG IV C 104.58 in RLA 1959, 93). Von einem Kleingewerbebetrieb, in dem beide Ehegatten mitarbeiten, will der Senat annehmen, daß er in der Regel beiden zu gleichen Teilen gehört (BVerwG IV C 329.59 in RLA 1961, 26 [BVerwG 21.10.1960 - BVerwG IV C 329.59]).
Auch diese neuere Rechtsprechung über die Begründung einer Innengesellschaft setzt freilich voraus, daß die Ehefrau über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus im Betriebe tätig geworden ist. Soweit dies vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall verneint worden ist, geschah dies aber in Würdigung eines ungenügend aufgeklärten Sachverhalts. Mit Recht rügt die Revision, daß hierzu die angebotenen Zeugen hätten gehört werden müssen. Die Zeugen Awe und Bohlken sind ausdrücklich auch, für die Zeit vor dem Kriege benannt worden. Wenn das Verwaltungsgericht ihre Vernehmung deswegen nicht für erforderlich hielt, weil sie allenfalls bestätigen könnten, daß die Klägerin "in den letzten Jahren vor dem Kriege und während des Krieges" die gesamte Arbeitszeit im Geschäft tätig war, so erscheint dies bedenklich. Die Tätigkeit einer im Geschäft mithelfenden Ehefrau während der gesamten Verkaufszeit als durchaus üblich zu erklären, widerspricht nach Überzeugung des erkennenden Senats jedenfalls dann der Lebenserfahrung, wenn der Gewerbebetrieb einen gewissen Umfang erreicht hatte. Dafür spricht im vorliegenden Fall aber die Tatsache, daß zwei Geschäfte betrieben wurden. Wollte das Gericht aber aus der Tatsache Folgerungen ziehen, daß der volle Arbeitseinsatz der Klägerin nur vorübergehend oder kriegsbedingt war, so hätte es über die Zeitdauer den angebotenen Beweis erheben müssen.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Innengesellschaft begründet worden ist, wird auch nicht darüber hinweggesehen werden können, daß die Klägerin 3.000 Mark in das Geschäft eingebracht hat. Wenn auch keine Unterlagen dafür vorhanden sind, daß aufgrund dieser Tatsache ein echtes Beteiligungsverhältnis begründet werden sollte, so widerspricht dies durchaus nicht abschließend der Annahme, daß die Einbringung dieses Geldes der erste Schritt zu einer sich allmählich entwickelnden Innengesellschaft gewesen ist. Gerade in Verbindung mit der tatsächlichen Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb konnte hier sich zwischen den Eheleuten ein echtes Beteiligungsverhältnis entwickelt haben, das nach außen nicht in Erscheinung trat. Für die Entstehung eines solchen Beteiligungsverhältnisses spricht es insbesondere, wie auch der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, wenn die Eheleute untereinander ihre Zuständigkeit geregelt hatten und kein ausgesprochenes Unterordnungsverhältnis bestand, wie es bei der als Laborantin oder Sprechstundenhilfe mithelfenden Ehefrau eines Arztes gegeben sein mag. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin aber Beweise angeboten, daß sie das Feinkostgeschäft nahezu selbständig geführt hat.
Der Begründung eines solchen stillschweigenden Beteiligungsverhältnisses steht, schließlich auch nicht die fehlende willensmäßige Vorstellung entgegen, ein solches Gesellschaftsverhältnis eingehen zu wollen. Mit dem Verlangen eines solchen Willens überschreitet das Verwaltungsgericht die an den Willen der Beteiligten zu stellenden Anforderungen vor allem bei einem einfachen Gewerbetreibenden. Auch der Bundesgerichtshof spricht nur von einem Willen der Beteiligten, der mithelfenden Ehefrau ein entsprechendes Entgelt für ihre Mitarbeit zukommen zu lassen. Der erkennende Senat halt es nicht für unbedingt erforderlich, daß sich die Beteiligten über die Art und den Umfang dieses Entgeltes bestimmte. Vorstellungen gemacht oder diese gar irgendwie schriftlich niedergelegt haben.
Dieses Entgelt kann auch nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht meint, auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Ehemann beschränkt sein. Diese Folgerung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes zu ziehen, erscheint schon deswegen bedenklich, weil dort ein schuldrechtlicher Anspruch der Klägerin genügte, um durch einen Antrag auf Auseinandersetzung der Gesellschaft zum Ziele zu gelangen. Der Senat hat keine Bedenken anzunehmen, daß unter den angegebenen Voraussetzungen zwischen den Eheleuten auch eine Innengesellschaft begründet werden kann, die ein Bruchteilseigentum der Ehefrau am Betriebsvermögen in formeller oder in wirtschaftlicher Hinsicht (§ 229 LAG) entstehen läßt (vgl. Enneccerus, BGB § 175 IV 3).
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben waren und in welchem Umfange etwa ein solches Eigentum begründet worden, ist, wird aufgrund weiterer Erörterungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen festzustellen sein. Die Sache war hierzu unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß