Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1959, Az.: BVerwG III C 268.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 268.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.06.1957 - AZ: XVI A 730/56
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
- § 254 LAG
- § 705 ff. BGB
Fundstellen
- Fachberater 1960, 185
- MDR 1960, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl. BAA 1960, 73
- NJW 1959, 2277
- RLA 1960, 60
- ZLA 1960, 26
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Kriegssachschäden ist unmittelbar existenzgeschädigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) auch derjenige, der an der zerstörten Sache (Sachgesamtheit) ein auf schuldrechtlicher Grundlage beruhendes Nutzungsrecht hatte, sofern dieses Recht die seine Existenzgrundlage bildenden Nutzungen unmittelbar für ihn zur Entstehung brachte (Bestätigung von BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]).
- 2.
Zur Frage der Innengesellschaft zwischen Eheleuten bei gemeinsam betriebenem Gewerbe.
In der Verwaltungsstreitsache hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ende 1953 von ihr geschiedenen Ehemann seit dem Jahre 1936 in der Gastwirtsbranche tätig gewesen war, beantragte am 30. Juli 1955 die Gewährung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft in Höhe von 15.000 DM. Sie stützte ihren Antrag darauf, daß die in B. P. Straße ... unter dem Namen ihres Ehemannes betriebene Gaststätte, in der sie als volle Arbeitskraft mitgewirkt und die sie während der kriegsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes selbständig geführt habe, am 23. November 1943 durch Bombenangriff vollständig zerstört worden sei. Die von den Eheleuten in den Jahren 1946 bis 1954 unternommenen Versuche, durch Erwerb und Betrieb von zwei Gaststätten eine neue Existenz zu begründen, seien gescheitert, da es an genügendem Eigenkapital gefehlt habe.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag am 14. November 1955 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht unmittelbar Geschädigte; sie habe an der zerstörten Gastwirtschaft kein Miteigentum gehabt. Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde wurde am 11. Mai 1956 zurückgewiesen. Auch der Beschwerdeausschuß war der Meinung, daß die Klägerin nicht als unmittelbar Kriegssachgeschädigte angesehen werden könne; außerdem erscheine es zweifelhaft, ob die beiden von den Eheleuten in den Jahren 1946 bis 1954 wieder betriebenen Gaststätten nicht bereits wieder eine feste Existenz dargestellt hätten.
Die von der Klägerin gegen diese ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die genannten Entscheidungen auf, weil die Ausgleichsbehörden der Klägerin zu Unrecht die Antragsberechtigung versagt und aus unzutreffenden Erwägungen die Ursächlichkeit zwischen dem Schadensereignis und der noch fehlenden Lebensgrundlage der Klägerin in Zweifel gezogen hätten. Zwar habe die Klägerin, so heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, an den durch den Bombenwurf vernichteten Einrichtungsgegenständen der Gastwirtschaft kein eigenes dingliches Recht gehabt, da diese Gegenstände im Allein eigentum ihres früheren Ehemannes gestanden hätten. Auf Grund ihrer Stellung in dem Betriebe und als Ehefrau habe sie aber eine tatsächliche, durch das Bestehen einer Innengesellschaft auch rechtlich fundierte Nutzungsberechtigung an dem Gastwirtschaftsbetriebe besessen, deren Wegfall zum Verlust ihrer beruflichen Existenzgrundlage geführt hätte. Da die beiden nach dem Kriege von den Eheleuten betriebenen Gaststätten zu einer gesicherten Existenz der Klägerin nicht geführt hätten, hätten die Ausgleichsbehörden auch den Gesichtspunkt der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges rechtsirrig für ihre Entscheidung in Anspruch genommen. Weder dieser Gesichtspunkt noch die Verneinung eines unmittelbaren Kriegssachschadens der Klägerin könne die Ablehnung ihres Darlehnsantrages rechtfertigen, so daß die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben werden müßten, ohne daß zu den weiteren Voraussetzungen der Darlehnsgewährung, die im Ermessensrahmen der Behörden lägen, Stellung zu nehmen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beteiligte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie meint, dem angefochtenen Urteil könne insoweit, als es einen unmittelbar durch Kriegsereignisse eingetretenen Existenzverlust der Klägerin bejahe, nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe sich, ohne ihrem Ehemann gegenüber selbständige Rechte im Betriebe gehabt zu haben, in den Gaststätten nach Art einer Ehefrau (§ 1356 Abs. 2 BGB) betätigt. Der hieraus gezogene Schluß auf das Bestehen einer Innengesellschaft zwischen den Eheleuten sei verfehlt, da die in der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1952 - II ZR 44/52 - (BGHZ 8, 249 = NJW 1953 S. 418) aufgestellten Erfordernisse zu Unrecht als vorliegend angenommen worden seien. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils habe die Klägerin kein unmittelbares Zugriffsrecht auf die später zerstörten Sachen gehabt, das zur Bejahung eines in ihrer Person entstandenen Kriegssachschadens zumindest verlangt werden müsse.
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Beteiligten bei. Die Klägerin wendet sich gegen sie und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die zugelassene, frist- und formgerecht eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
Von den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Gewährung des beantragten Aufbaudarlehens, deren Vorliegen die Ausgleichsbehörden verneint haben, ist nur noch im Streit, ob die Klägerin durch den Bombenschaden an der Gaststätte B., P. Straße ..., einen Verlust ihrer beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage erlitten hat. Die weitere Frage, ob dieser Existenzverlust für die noch nicht gesicherte Lebensgrundlage der Klägerin ursächlich ist, ist von der Revision einer Nachprüfung ausdrücklich nicht unterstellt. Einer Entscheidung darüber, ob die Zulassung der Revision das Urteil in seinem ganzen Umfange einer Nachprüfung zuführt, oder ob das Revisionsgericht auf die Prüfung und Beantwortung der Frage beschränkt ist, die zur Zulassung der Revision geführt hat, bedarf es hier nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 - V ZR 54/52 - [NJW 1953 S. 1104]; ferner Baur, JZ 1954 S. 146). Die Frage kann hier im übrigen auch deswegen auf sich beruhen, weil insoweit gegen das angefochtene Urteil Bedenken nicht zu erheben sind. Die auf der Grundlage der Geschäftsbilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen des früheren Ehemannes der Klägerin getroffene tatsächliche Feststellung, die in den Jahren 1946 bis 1954 von diesem betriebenen Unternehmungen des Gaststättengewerbes hätten zu einer gefestigten Lebensgrundlage der Klägerin noch nicht führen können, ist für das Revisionsgericht bindend. Insoweit ist eine rechtsirrtümliche Gesetzesanwendung nicht erkennbar.
Die demnach allein zu beantwortende Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, als Kriegssachgeschädigte einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens nach § 254 Abs. 1 LAG zu stellen, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit Recht bejaht. Durch die Bombenzerstörung des Gaststättenbetriebes Prager Straße 16 ist die Existenzgrundlage der Klägerin unmittelbar durch Kriegshandlungen verlorengegangen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG). Wie die beiden mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung entschieden haben, ist bei Verlust der Existenzgrundlage der Kreis der unmittelbar Geschädigten weiter zu ziehen als bei Vermögensschaden (§ 229 Abs. 2 LAG). In seinem grundlegendenUrteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - (BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß auch ein Geschädigter, der an zerstörtem Eigentum dinglich oder auch nur schuldrechtlich nutzungsberechtigt war, dann noch als unmittelbar geschädigt angesehen werden könne, wenn die Nutzung bei ihm ohne besonderen Zugriff und ohne daß sie zunächst fremdes Vermögen hätte durchlaufen müssen, angefallen wäre. Dieser Auffassung ist der IV. Senat in seinemUrteil vom 10. Oktober 1958 - BVerwG IV C 30.57 - (ZLA 1959 S. 42) ausdrücklich beigetreten. Die in diesem Urteil gewonnenen Erkenntnisse rechtfertigen es auch im vorliegenden Fall, die Klägerin zu den Personen zu rechnen, die Kriegssachschäden geltend machen können und die, sofern die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, für die Gewährung eines Eingliederungsdarlehens in Betracht kommen (§ 254 Abs. 1 LAG).
Die Klägerin war berechtigt, aus der Sachgesamtheit, die zusammen mit anderen, nicht gegenständlichen Werten (Ruf und Ansehen, Kundenstamm usw.) den Gaststättenbetrieb verkörperte, unmittelbar mit ihrer Entstehung Nutzungen zu ziehen, ohne daß sie sich zuvor noch die Zustimmung anderer hätte beschaffen und ohne daß diese Nutzungen erst auf dem Umwege über anderes Vermögen in ihr Vermögen hätten gelangen müssen. Daß diese Berechtigung nicht aus einem dinglichen Recht der Klägerin an den einzelnen zum Gaststättenbetrieb gehörigen Gegenständen herzuleiten ist, hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen. Diese Gegenstände standen, mochten sie auch mit dem Gelde der Klägerin angeschafft, sein, im Alleineigentum des früheren Ehemannes der Klägerin, der die Stellung des Betriebsinhabers und des Schankerlaubnisträgers einnahm. Daß dieser der Klägerin an diesen Gegenständen ein dingliches Nutzungsrecht, etwa einen Nießbrauch, eingeräumt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch kraft Gesetzes stand der Klägerin ein derartiges Recht nicht zu. Dagegen ergeben die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtsbedenkenfrei, daß die Klägerin schuldrechtlich dazu berechtigt war, die aus dem Gaststättenbetrieb anfallenden Nutzungen im angemessenen Rahmen unmittelbar an sich zu ziehen. Mit ihrer Eheschließung hatte die Klägerin ihren erlernten Beruf einer Einkäuferin in der Textilbranche aufgegeben. Sie hatte dann durch die Abfindungssumme aus ihrer Angestelltenversicherung und durch ihre Ersparnisse den Erwerb der ersten von den Eheleuten gemeinsam betriebenen Gaststätte ermöglicht. Damit hatte sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre Lebensgrundlage fortan ausschließlich im Gastwirtsgewerbe sah, und zwar in einem Betriebe, in dem beide Eheleute gemeinsam zur Erzielung von Einkünften tätig waren. Demgemäß hat sie, wie das angefochtene Urteil weiter feststellt, im Geschäft des Ehemannes in einer Weise mitgewirkt, die über den einer Ehefrau kraft Gesetzes bestimmten Rahmen (§ 1356 a.F. BGB) erheblich hinausging. Der von ihr hierbei erwartete wirtschaftliche Vorteil bestand nach den Feststellungen des Urteils nicht in einem Anspruch auf Zinszahlung für das zum Erwerb des Betriebes hingegebene Kapital und auch nicht in Ansprüchen auf Unterhalt und Wirtschaftsgeld. Vielmehr sollte die Klägerin die für ihren Lebensbedarf erforderlichen Beträge selbst unmittelbar aus den Einkünften, des Betriebes ziehen dürfen, und zwar mit der Folge, daß sie am Gewinn und Verlust des Unternehmens selbst unmittelbar interessiert und beteiligt war. Alles dieses war, wie das Verwaltungsgericht abschließend feststellt, zumindest stillschweigend, aber eindeutig, zum Inhalt des zwischen den Eheleuten bestehenden Verhältnisses geworden.
Diese tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen rechtfertigen den Schluß des angefochtenen Urteils, zwischen den Eheleuten habe hinsichtlich des Gaststättenbetriebes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Über die durch die Ehe begründeten vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten hinaus hatten sich die Eheleute zusammengefunden, um durch den Betrieb einer Gaststätte gemeinsam ihren Lebensunterhalt zu erwerben. Dabei war dem Ehemann die Aufgabe, zugefallen, den Betrieb nach außen zu vertreten, indem er als Inhaber und als Schankerlaubnisträger in die Erscheinung trat. Der Ehefrau war die Förderung jenes gemeinsam erstrebten Zweckes in der Weise auferlegt worden, daß sie die notwendigen Barbeträge für den ersten Erwerb aufbrachte. Beide Eheleute hatten dann die in dem Betriebe anfallenden Tätigkeiten und Verrichtungen zu leisten, wobei sich die notwendige Aufteilung unter ihnen weitgehend aus der Natur der einzelnen Angelegenheiten ergab. Alle diese Abreden gaben den auf dem Ehebande beruhenden Rechten und Pflichten der Eheleute einen in weitem Maße von der gesetzlichen Regelung abweichenden Inhalt. So begab sich der Ehemann u.a. des Rechts, das eingebrachte Barvermögen in anderer Weise als für Zwecke des Gaststättenerwerbs zu verwenden. Die Ehefrau übernahm die Verpflichtung zur Mitwirkung im Betriebe des Ehemannes in einem Umfange, der die übliche, gesetzlich vorgeschriebene Mitarbeit der Ehefrau (§ 1356 Abs. 2 a.F. BGB) weit übertraf. Beide Ehegatten stellten zudem ihre beiderseitigen Unterhaltsansprüche abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1360 a.F. BGB, die vorzugsweise die Unterhaltspflicht des Mannes und nur bei dessen Unvermögen auch die der Frau festlegte, auf eine neue gemeinsam geschaffene Grundlage, die der besonderen geschäftlichen Verbundenheit der Eheleute Rechnung trug. Damit hatten die Beziehungen der Eheleute zueinander in wirtschaftlicher Hinsicht eine Ausgestaltung erfahren, die über das Eherecht hinaus eindeutig schuldrechtliche Züge trägt und die ihrem Wesen und Inhalt nach dem Recht der bürgerlichen Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) zuzuordnen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, zwischen den Eheleuten habe bei dem gemeinsamen Gaststättenbetriebe eine "Innengesellschaft" bestanden, begegnet demnach - entgegen der Ansicht der Revision - keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Ehefrau in bezug auf die Geschäftsführung neben dem Ehemann zu selbständigem Handeln - und zwar nicht nur bei dessen kriegsbedingter Abwesenheit - berechtigt war. Die Vorschrift des § 709 BGB, nach der die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, ist nachgiebigen Rechts (vgl. BGHZ 16, 394[BGH 10.03.1955 - II ZR 309/53] [396]), so daß eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die die Geschäftsführung auf nur einen Gesellschafter beschränkt, ebensowenig gegen das Vorliegen einer Gesellschaft sprechen würde wie das Fehlen eines Gesellschaftsvermögens, dessen Vorhandensein für das Bestehen einer Gesellschaft ebenfalls nicht begriffsnotwendig ist.
Bestand aber, vom Verwaltungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, hinsichtlich der von den Eheleuten gemeinsam betriebenen Gaststätte eine Gesellschaft, begegnet es auch keinem Bedenken, GUS dem Gesellschaftsvertrage ein selbständiges Nutzungsrecht herzuleiten, das der Klägerin hinsichtlich der Erträge des Betriebes aus der verlorengegangenen Sachgesamtheit zustand. Insoweit gewinnt die enge Lebensgemeinschaft, in die die beiden Gesellschafter als Eheleute nun einmal gestellt waren, wieder entscheidende Bedeutung. Sie kann bei der inneren Ausgestaltung der Beziehungen der Gesellschafter zueinander nicht außer Betracht gelassen werden. Dieser von gegenseitiger Achtung und Vertrauen getragenen Gemeinschaft entspricht es, wenn sich Eheleute innerhalb der zwischen ihnen bestehenden schuldrechtlichen Gesellschaft weitgehend freie Hand lassen. Dem entspricht die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, daß nach den bestehenden Vereinbarungen die Klägerin selbst unmittelbar Betriebseinkünfte an sich ziehen konnte. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines unmittelbaren Existenzverlustes der Klägerin erfüllt; das Verwaltungsgericht hat daher mit Recht die persönliche Antragsberechtigung der Klägerin für das begehrte Aufbaudarlehen bejaht. In dem hier zur Entscheidung stehenden Falle liegt in dem Verlust der von den Eheleuten gemeinsam betriebenen Gastwirtschaft jedenfalls auch ein eigener Existenzverlust der Ehefrau, ohne daß damit ausgesprochen ist, daß in allen Fällen, in denen Eheleute ein Gewerbe gemeinsam betreiben, dies der Fall sein müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.750 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen