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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1952, Az.: II ZR 44/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1952
Aktenzeichen
II ZR 44/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 8, 249 - 256
  • DB 1953, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Arbeitet eine Ehefrau in dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes über den Rahmen des § 1356 II. BGB hinaus mit, so kann darin der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages liegen. Wird in einem solchen Fall der Geschäftsbetrieb nach aussen allein auf den Namen des Ehemannes geführt, so handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Aussen sondern um eine Innengesellschaft.

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Oktober 1951 aufgehoben and die Sache zur anderweiten Verhandlung and Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Unmittelbar vor Eingehung der Ehe hatten sie am 28. September 1931 Gütertrennung vereinbart und dabei u.a. noch folgende Regelung getroffen: "Die künftige Ehefrau soll in der Verwertung ihrer Arbeitskraft vollständige Freiheit haben und hierbei vollständig unabhängig von der Zustimmung ihres Ehemannes sein."

2

Beide Parteien stammen aus Gastwirtsfamilien. Der Beklagte pachtete im Jahre 1931 nach seiner Heirat von seinem Vater eine Gastwirtschaft in R., die er bis zum Jahre 1935 betrieb. Anschliessend siedelten die Parteien nach Rh. über und pachteten durch schriftlichen Vertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet wurde, den Wirtschaftsbetrieb in der Stadthalle Rh. von der Stadtgemeinde. Dieser Pachtvertrag fand mit dem Einmarsch der alliierten Truppen sein Ende. Im Jahre 1946 trennten sich die Parteien, ihre Ehe wurde sodann am 4. März 1948 geschieden.

3

Die Parteien streiten sich um das Gastwirtschaftsinventar. Die Klägerin ist der Meinung, dass sie die Hälfte des Geschäftsvermögens, insbesondere auch die Hälfte des Inventars beanspruchen könne. Sie hat diese Meinung mit dem Hinweis begründet, dass sie beide gemeinsam in den Gastwirtschaften R. und Rh. in der Rechtsform einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengearbeitet hätten und daß ihr demgemäß nunmehr die Hälfte des Gesellschaftsvermögens zustehe. Die Klägerin hat ihre Ansicht im einzelnen an Hand einer Reihe von Tatsachenbehauptungen näher dargelegt und die Verurteilung des Beklagten verlangt, und zwar auf Einwilligung zum Verkauf des vorhandenen Wirtschaftsinventars und zur Teilung des Erlöses unter den Parteien sowie auf Auskunft darüber, wieviel Bargeld bei der Aufgabe des Pachtbetriebes vorhanden war, und schliesslich auf Zahlung der Hälfte des sich hiernach ergebenden Betrages; hilfsweise hat sie die Zahlung einer vom Gericht der Höhe nach festzusetzenden Vergütung für ihre Dienstleistungen begehrt. Der Beklagte ist der Rechtsansicht der, Klägerin entgegengetreten und hat die Behauptung der Klägerin bestritten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat lediglich dem Hilfsantrag der Klägerin in Höhe von DM 2.000 entsprochen und im übrigen das abweisende Urteil erster Instanz bestätigte Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Gründe

5

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien muss die Feststellung des Berufungsgerichts sein, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Mitarbeit der Klägerin in dem Gastwirtsbetrieb die Grenzen des einer Ehefrau im allgemeinen Zumutbaren und damit die Grenzen des § 1356 Abs. 2 BGB erheblich überschritten hat. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß die Parteien vor Eingehung der Ehe Gütertrennung vereinbart und dabei bestimmt haben, dass die künftige Ehefrau in der Verwertung ihrer Arbeitskraft vollständige Freiheit habe und hierbei vollständig unabhängig von der Zustimmung ihres Ehemannes sei.

6

Mangels ausdrücklicher - schriftlicher oder mündlicher - Vereinbarungen zwischen den Parteien darüber, ob und in welcher Weise die Klägerin für ihre Mitarbeit eine Vergütung oder eine Beteiligung an den Erträgnissen des Geschäftsbetriebes erhalten sollte, fragt es sich bei dieser Sachlage, in welcher Weise bei verständiger Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und insbesondere bei Berücksichtigung des ehelichen Verhältnisses der Parteien dieses Verhalten rechtlich zu werten ist. Die eherechtlichen und güterrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geben für eine solche Beurteilung keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Soweit die Mitarbeit einer Ehefrau über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinausgeht, ist die Regelung der sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten ihrer freien - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung überlassen. Sie können daher vereinbaren, daß diese Mitarbeit unentgeltlich oder entgeltlich, und hierbei wiederum in den verschiedensten Formen einer Erfolgsbeteiligung oder in der. Form einer festen Vergütung, erfolgen soll.

7

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zeigt im Anschluß an die Vorschrift des § 1356 Abs. 2 BGB die unverkennbare Neigung zu der Annahme, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine solche über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinausgehende Mitarbeit der Ehefrau unentgeltlich erfolge. Es hat demgemäß für eine gegenteilige Annahme stets das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte gefordert. Grobe Unbilligkeiten zu Lasten der Frau hat es dabei im Fall einer Ehescheidung mit der Erwägung ausschliessen. zu können geglaubt, daß eine solche Mitarbeit der Ehefrau in der Erwartung geleistet worden sei, daß die Ehe Bestand habe, daß sie - die Ehefrau - infolgedessen an der durch ihre Mitarbeit ermöglichten Erhöhung der gemeinsamen Lebensführung teilhabe und ihr bei einem früheren Ableben ihres Ehemannes ein entsprechender Erbteil zufalle und daß ihr demgemäß bei einer Scheidung der Ehe ein Bereicherungsanspruch zustehe. Diesen Gedankengängen, die auch den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich zugrunde liegen, kann heute jedoch nicht mehr gefolgt werden. Sie beruhen letztlich auf einer Auffassung, die jedenfalls mit der heute in das Allgemeinbewußtsein getretenen Ansicht von der Stellung der Ehefrau nicht mehr zu vereinbaren ist.

8

Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, auf die Kritik einzugehen, die vornehmlich unter rechts politischen Gesichtspunkten die Vorschrift des § 1356 Abs. 2 BGB seit langen Jahren erfahren hat und die letzt Endes auf der Auffassung beruht, dass nach den heutigen Anschauungen "die Frau nicht mehr der unbezahlte Dienst bote des Mannes" sei (Scanzoni JW 1932, 1349). Immerhin ist diese Kritik für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts insofern von Bedeutung, als sie den Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung erkennen läßt und daher insbesondere auf die Beurteilung der allgemeinen Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten dann von bestimmendem Einfluß ist, wenn die Mitarbeit der Ehefrau in dem Geschäftsbetrieb - wie hier - über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hinausgegangen ist. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt läßt sich die allgemeine Annahme nicht halten, dass eine solche Mitarbeit im Zweifel oder in der Regel nach dem Willen der Ehegatten unentgeltlich erfolgen sollte. Eine solche allgemein gehaltene Annahme wird der Stellung der Ehefrau, die neben ihrem Mann und nicht unter ihrem Mann steht, nicht gerecht. Im Gegenteil, bei einer verständigen Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse im Rahmen einer Ehe liegt die Annahme viel näher, daß die Ehefrau neben ihrem Ehemann in einem solchen Geschäftsbetrieb nicht allein für diesen, sondern mit ihm für die eheliche Gemeinschaft ihre wirtschaftlich erfolgreiche Arbeit leistet.

9

Welche Rechtsfolgerungen eich aus dieser Auffassung ergeben, läßt sich nicht im allgemeinen sagen. Das ist vielmehr nur unter Berücksichtigung des jeweils in Betracht kommenden Sachverhalts möglich. Immerhin wird man, falls nicht besondere Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gegeben sind, davon ausgehen können, daß die entgeltliche Mitarbeit einer Ehefrau, die sie über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB in einem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes leistet, nicht gegen eine feste Vergütung, sondern gegen eine Erfolgsvergütung oder gegen eine irgendwie geartete Beteiligung geleistet Werden sollte. In dieser Annahme kommt zum Ausdruck, dass mangels gegenteiliger Vereinbarungen die Ehefrau auch nicht eine bezahlte Arbeitskraft ihres Mannes, sondern dass sie als tätige Kraft in dem Erwerbsgeschäft ihres Mannes an den wirtschaftlichen Vorteilen und wirtschaftlichen Nachteilen des Geschäfts zu einem je den Verhältnissen der Ehegatten entsprechenden Teil teilnimmt. Die Schicksalsgemeinschaft, in der die Ehegatten zueinander stehen, findet hierin ihren sinnfälligen Ausdruck. Des weiteren wird man bei einer lebensnahen, den Verhältnissen beider Ehegatten gerecht werdenden Betrachtung mangels Vorliegens besonderer Anhaltspunkte davon ausgehen können, dass, die Ehegatten während bestehender Ehe im allgemeinen auf eine gegenseitige Abrechnung keinen Wert legen. Es entspricht dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft, dass die Ehegatten während der Ehe in der ihren Verhältnissen entsprechenden Weise an den Ergebnissen ihrer gemeinsamen Arbeit gemeinsam teilhaben und daß sich demgemäß die jeweilige Beteiligung der Ehefrau nur auf die Überschüsse oder die Ersparnisse sowie auf den gemeinsamen Erwerb erstreckt.

10

Beurteilt man unter Berücksichtigung der vorstehen den rechtlichen Gesichtspunkte, die freilich bei der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten nur einen allgemeinen Anhalt geben und die je nach den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen einer vielfältigen Abwandlung unterliegen können, die Feststellungen des Berufungsgerichts, so lassen sich die auf diesen Feststellungen beruhenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht halten. Danach ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts unvertretbar, dass für die Parteien, falls sie ein Entgelt für die Mitarbeit der Klägerin hätten vorsehen wollen, aller Anlaß zum Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung bestanden hätte und dass daher das Fehlen eines Schriftstücks gegen die dahingehende Rechtsansicht der Klägerin spreche. Maß diese Auffassung schon im allgemeinen rechtlichen Bedenken begegnen, so kann ihr jedenfalls im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Verwertung der Arbeitskraft der Klägerin nicht beigetreten werden. In dieser Vereinbarung kommt ersichtlich der Wille der Parteien zum Ausdruck, daß die Klägerin im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht nur in der Verwertung ihrer Arbeitskraft frei sein, sondern dass sie auch für die Verwertung ihrer Arbeitskraft ein den Verhältnissen der Ehegatten entsprechendes Entgelt bei einer etwaigen Mitarbeit erhalten solle Diese Folgerung drängt sich um so mehr auf, da die Parteien beim Abschluß dieser Vereinbarung entsprechend dem natürlichen Lauf der Dinge davon ausgegangen sind, daß der Beklagte einen Gastwirtschaftsbetrieb übernehmen und die Klägerin in diesem Betrieb mitarbeiten werde. Bei dieser Betrachtung erhält diese Vereinbarung unter Berücksichtigung der heutigen Auffassung von der Stellung der Ehefrau in der Ehe ihren Sinn darin, dass nach den Vorstellungen der Parteien die Klägerin bei der freien Verwertung ihrer Arbeitskraft entsprechend ihrer Stellung auch ein Entgelt erhalten werde. Dabei kann bei einer verständigen Berücksichtigung der ehelichen Gemeinschaft dem Fehlen einer weiteren schriftlichen Vereinbarung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Es greifen insoweit andere Maßstäbe Platz, als wie sie bei Personen gelten die nicht in einer so engen Lebensgemeinschaft zueinander stehen, wie das bei Ehegatten der Fall ist.

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Auch der weitere Gesichtspunkt, den das Berufungsgericht gegen die Rechtsansicht der Klägerin verwerten zu können glaubt, kann nicht gegen diese sprechen. Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin für den Fall des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages während der Ehe sicherlich einmal das Verlangen auf Teilung oder Auszahlung von Gewinnen oder Überschüssen gestellt haben würde. Auch hierbei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht im hinreichenden Maße die besonderen Verhältnisse in einer ehelichen Gemeinschaft. Im Unterschied zu anderen Gesellschaften haben hier die Parteien während der bestehenden Ehe ihren Lebensunterhalt gemeinsam aus den Erträgnissen des Gastwirtschaftsbetriebes bestritten. So lange ihre Ehe Bestand hatte, war irgend ein Bedürfnis für eine gegenseitige Abrechnung gar nicht gegeben. Die Klägerin konnte, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, aus der Kasse jederzeit die Geldbeträge entnehmen, die sie für ihre eigenen Bedürfnisse oder für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts benötigte, und zwar in einer ähnlichen Weise, wie es auch der Beklagte getan hat. Es wäre ungewöhnlich, wenn bei einer solchen Lebensführung der eine von dem anderen eine Abrechnung verlangt haben würde. Diese erübrigte sich, weil ihre Gemeinschaft während der bestehenden Ehe auch die Verwertung und den teilweisen Verbrauch der Gewinne mit einbeschloß und die Parteien darüber hinaus gemeinsam in dem Genuß der Überschüsse blieben.

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Schliesslich meint das Berufungsgericht, daß auch der Umstand, dass der Beklagte den Gastwirtschaftsbetrieb im eigenen Namen geführt und dass auch die Verbindlichkeiten dem Geschäftsbetrieb - mit Ausnahme des Pachtvertrages und des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit einer Brauerei - lediglich gegen den Beklagten begründet worden seien, gegen das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien spreche. Jedoch auch diese, Schlußfolgerung ist nicht zwingend. Mit diesen Erwägungen vermag das Berufungsgericht lediglich das Vorliegen einer Aussengesellschaft auszuschliessen nicht aber den Abschluß einer Innengesellschaft, bei der die Klägerin im Verhältnis der Parteien untereinander in schuldrechtlicher Hinsicht ebenso gestellt war, als ob sie Trägerin des gemeinsamen Vermögens wäre. Gerade der stillschweigende Abschluß eines solchen Vertragsverhältnisses ist für den vorliegenden Fall sehr naheliegend, weil dieses bei den gegebenen Verhältnissen in einem besonderen Maß den beiderseitigen Belangen der Parteien am meisten entspracht.

13

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind somit nicht geeignet, bei einer verständigen Berücksichtigung der Stellung der Klägerin als Ehefrau, der getroffenen Regelung zwischen den Parteien bei der Vereinbarung der Gütertrennung sowie der tätigen Mitarbeit der Klägerin den Rechtsbeziehungen der Parteien gerecht zu werden. Das Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebung.

14

Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es bei einer Abgrenzung zwischen einer Erfolgsvergütung im Rahmen eines partiarischen Rechtsverhältnisses and einer stillen Beteiligung in diesem Zusammenhang vornehmlich auf die Art der Tätigkeit der Klägerin ankommt. Stand diese Tätigkeit, was nach dem bisherigen Beweisergebnis nahelieg, selbständig und gleichwertig neben der Tätigkeit des Beklagten, hatten also die Parteien eine Art Arbeitsteilung in der Weise vorgenommen, dass der Beklagte den einen Tätigkeitsbereich, die Klägerin den anderen Tätigkeitsbereich in der Gastwirtschaft selbständig nebeneinander ausübten, so wird das für die Annahme eines Beteiligungsverhältnisses sprechen. Das Fehlen eines Unterordnungsverhältnisses bei der gemeinsamen Arbeit - etwa zum Unterschied gegenüber der Tätigkeit einer Arztfrau als Sprechstundenhilfe oder Laborantin ihres Ehemannes - würde auch bei der rechtlichen Beurteilung der bestehenden Rechtsbeziehungen ihren entsprechenden Ausdruck finden müssen. Für den Fall, dass nach den vorstehenden Gesichtspunkten ein Beteiligungsverhältnis in Form einer Innengesellschaft angenommen werden müßte, wird man auch davon auszugehen haben, dass sich die Beteiligung auf das gesamte Geschäftsvermögen in schuldrechtlicher Hinsicht erstreckt hat. Wie hoch diese Beteiligung anzusetzen ist, richtet sich ebenfalls nach dem Willen der Parteien. Für die Feststellung dieser Willensrichtung wird es u.a. vor allem darauf ankommen, weichen Umfang die Mitarbeit der beiden Ehegatten im Verhältnis zueinander gehabt hat. Dem Umstand, dass die Klägerin eine Haftung für die Geschäftsschulden nach aussen nicht hatte, wird dabei im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden können. Mit der Haftung des Beklagten war auch das Vermögen der Frau, nämlich ihr schuldrechtlicher Anteil an den Geschäftserträgnissen, dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt; ausserdem hatte die Klägerin durch die Unterzeichnung des Pachtvertrages und des Darlehensvertrages wesentliche Verbindlichkeiten des Geschäfts selbst mit übernommen.

15

Schliesslich wird das Berufungsgericht bei der Annahme einer Innengesellschaft noch auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hinwirken müssen (§ 139 ZPO). In diesem Fall wird die Klägerin auf die Auseinandersetzung der Gesellschaft klagen müssen, wobei ihr Auseinandersetzungsanspruch als ein rein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung des ihr zustehenden Auseinandersetzungsguthabens gerichtet ist.