Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1967, Az.: BVerwG II C 21.64
Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz ; Versorgung nach dem Dienstgrad "Oberleutnant"; Voraussetzungen für die Versorgung eines Hauptmanns statt eines Oberleutnants; Rechtswirksamkeit der Beförderung eines Berufssoldaten vor dem 08.05.1945
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 21.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.12.1963 - AZ: II A 102/61
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 1 G 131
- § 53 G 131
- § 79 Abs. 1 G 131
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Berufsoffizier der früheren Wehrmacht (Luftwaffe). Im Oktober 1941 wurde er zum Oberleutnant befördert. Nachdem er im Juni 1943 bei einem Flugzeugabsturz erheblich verletzt worden war, wurde er in das Reservelazarett II in Lübeck eingewiesen. Auf seinen Antrag wurde der Kläger, der damals seinen Wohnsitz in Berlin hatte, im Oktober 1944 zwecks ambulanter Behandlung in das Reservelazarett 123 in Berlin-Zehlendorf verlegt. Ende November 1944 wurde er vom Reservelazarett 124 in Berlin-Britz übernommen; in diesem Lazarett blieb der Kläger - seit Januar 1945 in der Abteilung für funktionelle Nachbehandlung - bis März 1945. Während dieser Zeit leistete er nach seinen Angaben Dienst bei der Flakdivision Berlin. Am 21. März 1945 wurde der Kläger unter Zubilligung eines Genesungsurlaubs zur Frontfliegersammelstelle Quedlinburg entlassen. Während des Genesungsurlaubs, den der Kläger in Celle verbrachte, wurde er wegen Verschlechterung seines Allgemeinbefindens in das Reservelazarett Celle - Teillazarett Sandkrug - aufgenommen. Von dort wurde er nach der Besetzung der Stadt durch die alliierten Truppen am 20. April 1945 in das britische Kriegsgefangenenlager Berkefeld entlassen. Am 25. April 1945 wurde er in das Reservelazarett Lemförde aufgenommen und Mitte Mai 1945 wegen einer Ruhrerkrankung in die Innere Abteilung des Reservelazaretts Osnabrück-Haste verlegt. Am 15. August 1945 wurde er aus diesem Lazarett und aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.
In seinem Antrag vom 27. August 1945 auf Gewährung von Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz gab der Kläger in der Rubrik "Hilitärverhältnis" als letzten Dienstgrad "Oberleutnant" an. Als "früherer Oberleutnant" bzw. "Oberleutnant a.D." bezeichnete er sich auch in einem Fragebogen vom 29. September 1945; darin gab er ferner nach Aufzählung von fünf Beförderungen als letzte Beförderung die zum Oberleutnant an. In seinem am 28. August 1948 bei der Landesversicherungsanstalt Hannover-Außenstelle - mit Fragebogen eingereichten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 gab er als letzten Dienstgrad wiederum den des Oberleutnants an. Unter seinem Antrag vom 27. August 1945 bescheinigte er durch Unterschrift, seine Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. Sein Antrag vom 28. August 1948 enthält die von ihm unterzeichnete Erklärung, daß er die im Fragebogen enthaltenen Fragen nach besten Wissen und Gewissen beantwortet habe.
Erstmals in dem Fragebogen zu seinem Antrag auf Gewährung von Versorgung nach den Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erklärte der Kläger am 28. Dezember 1953, er habe am 8. Mai 1945 den Dienstgrad eines Hauptmanns bekleidet. In einer Anlage zu diesem Fragebogen erläuterte er diese Angabe dahin, er habe erst unmittelbar vor dem Zusammenbruch durch Offiziere des Luftwaffenpersonalamts von der anläßlich seines Geburtstags im Februar 1945 ausgesprochenen Beförderung zum Hauptmann erfahren; diese sei ihm am 7. April 1945 bei einem von Celle aus geführten Telefongespräch mit der für ihn zuständigen Friedensgebührnisstelle Wesendorf bestätigt worden.
Eine dem Kläger von der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht am 20. Februar 1956 erteilte Bescheinigung enthält u.a. die Angabe:
"lt. Rangliste d.Lw. v. 20.4.45 Hauptmann RDA 1.1.44 (224) - aktiver Truppenoffizier -".
Ein vom Bundesarchiv - Zentralnachweisstelle Kornelimünster - beglaubigter Auszug aus der Dienstaltersliste A 1 der Offiziere der deutschen Luftwaffe vom 20. April 1945 enthält die Eintragung:
"Hauptmann Grote (Bodo)
geb. 12.2.1914
RDA: 1.1.44 (224)".
Durch Bescheid vom 8. September 1959 gewährte das Landesversorgungsamt Niedersachsen dem Kläger vom 1. September 1957 an auf Grund des § 53 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - Versorgung nach dem Dienstgrad "Oberleutnant". Den hiergegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch mit dem Antrag, seiner Versorgung den Dienstgrad eines Hauptmanns zugrunde zu legen, wies das Landesversorgungsamt durch Bescheid vom 24. Juni 1960 zurück.
Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 1960 in vollem Umfange und den zugrunde liegenden Bescheid des Beklagten vom 8. September 1959 insoweit aufzuheben, als ihm - dem Kläger - Versorgung nur als Oberleutnant gewährt worden ist, und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm Versorgung nach der Rechtsstellung eines Hauptmanns zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage durch Urteil vom 12. Oktober 1961 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1963 zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach § 1 in Verbindung mit § 53 G 131 könne der Kläger nur nach den Rechtsstand versorgt werden, den er bis zum 8. Mai 1945 nach dem damals geltenden Recht wirksam erlangt habe. Beförderungen von Offizieren, die vor dem 8. Mai 1945 verfügt, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht dienstlich bekanntgegeben worden seien, seien aber nicht bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam geworden. Denn nach den Bestimmungen, die auf Grund des Wehrgesetzes von 1935 - auch noch im zweiten Weltkrieg bis zum Zusammenbruch - für alle drei Wehrmachtteile einschließlich der Luftwaffe gleichmäßig in Kraft gewesen seien, sei eine Offiziersernennung erst mit der dienstlichen Bekanntgabe durch den dafür vorgesehenen Vorgesetzten, zumindest mit den Befugnissen eines Bataillonskommandeurs - an dessen Stelle bei Lazarettinsassen der jeweilige Chefarzt getreten sei -, wirksam geworden. Vor der Bekanntgabe einer Beförderung sei von dem jeweiligen Vorgesetzten zu prüfen gewesen, ob gegen die Beförderung Bedenken dienstlicher oder außerdienstlicher Art bestanden; sei dies der Fall gewesen, so habe die Beförderung nicht bekanntgegeben werden dürfen und sei sofort Meldung zu erstatten gewesen. Nur bei Offizieren, die in Gefangenschaft geraten, vermißt, gefallen oder gestorben seien, sei die Beförderung mit der Herausgabe der Beförderungsverfügung rechtswirksam geworden. Gemäß "Führerbefehl" seien aber seit Dezember 1944 Beförderungen für vermißte, in Kriegsgefangenschaft befindliche oder internierte Wehrmachtangehörige bis nach Kriegsende auszusetzen gewesen (§ 3 der Verordnung vom 10. Oktober 1941 [RGBl. I S. 641]; "Zusammendruck von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung von Offizierspersonalien", zusammengestellt vom Oberkommando des Heeres, Neudruck des Bundesarchivs, Abt. Zentralnachweisstelle Kornelimünster 1957, 29 und 120).
Die Beförderung des Klägers zum Hauptmann sei zwar vor dem 8. Mai 1945 mit einem Rangdienstalter vom 1. Januar 1944 verfügt worden. Denn sie sei nach der Dienstzeitbescheinigung der Deutschen Dienststelle vom 20. Februar 1956 in der Rangliste der Luftwaffe vom 20. April 1945 und nach dem beglaubigten Auszug aus der Dienstaltersliste A 1 für im Flugdienst tätige Offiziere vom 26. August 1957 in der Dienstaltersliste vom 20. April 1945 verzeichnet. Diese Unterlagen ließen jedoch weder den Zeitpunkt der Beförderungsverfügung erkennen noch begründeten sie den Nachweis dafür, daß dem Kläger die Beförderung zum Hauptmann bis zum 8. Mai 1945 durch den zuständigen Vorgesetzten bekanntgegeben worden sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht führen können.
Er räume ein, eine Urkunde über die Beförderung zum Hauptmann niemals erhalten zu haben. Sein Vorbringen, der letzte Chef des Luftwaffen-Personalamts, General der Flieger Meister, habe ihm im Februar 1945 mündlich erklärt, die Beförderung sei längst ausgesprochen, sei für deren Rechtswirksamkeit bedeutungslos. Denn der General sei damals nicht der für die Bekanntgabe der Beförderung zuständige Vorgesetzte des Klägers gewesen. Auf die Bekanntgabe durch den zuständigen Vorgesetzten komme es aber für die Rechtswirksamkeit der Beförderung gerade deshalb an, weil diesem Vorgesetzten noch die Prüfung des Fortbestehens der Eignung und die Möglichkeit in die Hand gegeben gewesen sei, bei zwischenzeitlich eingetretenen Ereignissen von der Bekanntgabe Abstand zu nehmen.
Das Vorbringen des Klägers, er habe seit Februar 1945 Hauptmannsuniform getragen und die Beförderung sei durch die Flakdivision Berlin in sein später verlorengegangenes Soldbuch eingetragen worden, vermöge nicht zu überzeugen. Denn in den - vollzählig in den beigezogenen Versorgungsakten befindlichen - Krankenblättern, Fieberkurven und sonstigen Aufzeichnungen der genannten Lazarette sei der Dienstgrad des Klägers niemals mit "Hauptmann", sondern nur mit "Oberleutnant" angegeben. Selbst in dem erst im April 1945 angelegten Krankenblatt des Reservelazaretts Celle - Teillazarett Sandkrug - und in den darin enthaltenen Aufzeichnungen dieses Lazaretts sowie in den Aufzeichnungen der Lazarette Lemförde und Osnabrück-Haste sei der Dienstgrad des Klägers nur mit "Oberleutnant" eingetragen. Anhaltspunkte für die Beförderung zum Hauptmann ergäben sich aus diesen Unterlagen nicht. Die Krankenblätter seien durch die Lazarette in der Regel auf Grund der Soldbücher angelegt worden. Da der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt habe - bei seiner Aufnahme in das Reservelazarett Celle sein später verlorengegangenes Soldbuch noch besessen und vorgelegt habe, wäre als sein Dienstgrad in dem von diesem Lazarett angelegten Krankenblatt mit aller Wahrscheinlichkeit nicht - wie geschehen - "Oberleutnant", sondern "Hauptmann" eingetragen worden, hätte sich die von ihm behauptete Eintragung der Flakdivision Berlin tatsächlich in dem Soldbuch befunden und hätte er damals die Uniform eines Hauptmanns getragen.
Hiernach spreche alles dafür, daß die Beförderung zum Hauptmann dem Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr bekanntgegeben worden sei. Unter den gegebenen Umständen könne sie ihm weder durch einen Truppenvorgesetzten noch während seiner Lazarettaufenthalte durch den jeweiligen Chefarzt eröffnet worden sein. Außerdem habe der Kläger auch nach dem 8. Mai 1945 bei seinen Versorgungsanträgen im August und September 1945 sowie noch im September 1948 seinen letzten Wehrmachtdienstgrad stets mit "Oberleutnant" angegeben. Jedenfalls bei diesen Gelegenheiten habe der Kläger ersichtlich keinen Anlaß mehr gehabt, seinen letzten Dienstgrad nicht nach bestem Wissen anzugeben, wie dies für diese Anträge von ihm gefordert worden sei.
Die erwähnten Kriegserlasse über die Beförderung vermißter und kriegsgefangener Soldaten könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn er könne zu den Kriegsvermißten nicht deswegen gerechnet werden, weil der Kampfverband, dem er bis zum Jahre 1943 angehört habe, späterhin seinen - des Klägers - Verbleib möglicherweise nicht mehr habe nachweisen können. Von der Kampfeinheit, bei der er verletzt worden sei, sei er in ein Lazarett eingewiesen worden. Er habe den Bereich der bewaffneten Macht, zu dem im Kriege auch die Lazarette gehörten, bis zu seiner Gefangennahme in Celle im April 1945 nicht verlassen. Daß die Beförderung zum Hauptmann erst nach der Gefangennahme vorfügt worden wäre, sei nicht nachweisbar und werde von dem Kläger selbst nicht behauptet.
Da nach alledem nicht erwiesen sei, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Hauptmanns erlangt habe, könne er die Versorgung nach diesem Dienstgrad nicht beanspruchen. -
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des ersten Rechtszuges nach dem Klageantrag zu entscheiden,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 und 141 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, der als früherer Berufssoldat dem Personenkreis der §§ 1 und 53 G 131 angehört, einen Rechtsanspruch auf die von ihm mit der vorliegenden Klage erstrebte Versorgung eines Hauptmanns statt eines Oberleutnants nur haben könnte, wenn er bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam zum Hauptmann befördert worden wäre. Denn das Gesetz zu Art. 131 GG geht bei der Gewährung von Ansprüchen grundsätzlich von dem bis zum 8. Mai 1945 nach dem damals geltenden Recht erlangten Rechtsstand aus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 170.62 - mit Hinweis auf BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232] und 8, 296 [302]).
Ob der Kläger die von ihm behauptete Beförderung zum Hauptmann bis zum 8. Mai 1945 erlangt hat, bestimmt sich nach dem damals geltenden Wehrrecht. Das als Reichsrecht erlassene frühere Wehrrecht ist nicht Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO geworden; es gehört auch nicht zu dem nach § 79 Abs. 1 G 131 in der bei Erlaß des angefochtenen Urteils geltenden Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) - BRRG - revisiblen Beamtenrecht. Der erkennende Senat ist deshalb an die Auslegung und Anwendung, die das frühere Wehrrecht durch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil gefunden hat, nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung gebunden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 76.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 303; Urteil vom 7. November 1963 - BVerwG II C 26.61 - [Ls. in Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 41]).
Der Entscheidung über die Revision des Klägers ist infolgedessen die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, daß die Beförderung eines Berufsoffiziers, die zwar vor dem 8. Mai 1945 verfügt, aber bis zu diesem Zeitpunkt dem Betroffenen nicht bekanntgegeben wurde, bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr rechtswirksam geworden sei, daß die Rechtswirksamkeit einer solchen Beförderung vielmehr voraussetze, daß diese dem Betroffenen durch den zuständigen Vorgesetzten zumindest mit den Befugnissen eines selbständigen Bataillonskommandeurs - an dessen Stelle bei Lazarettinsassen der jeweilige Chefarzt zu treten hatte - bis zum 8. Mai 1945 dienstlich bekanntgegeben war. Aus dem gleichen Grunde ist bei der Entscheidung über die Revision davon auszugehen, daß der Kläger nicht die Bestimmungen über die Beförderung vermißter und kriegsgefangener Soldaten - die vorsahen, daß die Beförderung von Offizieren, die in Gefangenschaft geraten, vermißt, gefallen oder gestorben waren, mit der Herausgabe der Beförderungsverfügung Rechtswirksamkeit erhielt - für sich in Anspruch nehmen könne.
Der hier angenommenen Bindung des Revisionsgerichts könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die vom Berufungsgericht berücksichtigten, im "Zusammendruck von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung von Offizierspersonalien" (zusammengestellt vom Oberkommando des Heeres) oder in anderweitigen Erlassen oder Befehlen enthaltenen Beförderungsbestimmungen seien keine Rechtsnormen gewesen und dürften infolgedessen nicht dem - irrevisiblen - früheren Wehr recht zugeordnet werden. Denn diese Beförderungsbestimmungen stellten nicht nur innerdienstliche Anweisungen an die mit Offiziersbeförderungen befaßten Behörden und Dienststellen dar; sie wurden ungeachtet der Art ihrer Veröffentlichung vielmehr in der früheren Wehrmacht wie Rechtsnormen angewendet, und ihr Vollzug wurde wie der des objektiven Rechts als verbindliche Grundlage für die Entstehung neuer Ansprüche der Berufsoffiziere gegen das Deutsche Reich als Dienstherrn allgemein anerkannt. Schon dies rechtfertigt ihre Behandlung als - irrevisibles - Recht im Sinne der hier einschlägigen Revisionsverfahrensvorschriften (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 1958 - III ZR 68/57 - [LM § 549 ZPO Nr. 46] mit Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 1952 - III ZR 56/52 - [LM § 6 DBG Nr. 1] mit weiterem Hinweis auf RGZ 141, 134 [140] für die weder als Gesetz noch als Rechtsverordnung förmlich erlassenen "Richtlinien" über die Gewährung einer Ministerialzulage; auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - BayVBl. 1962 S. 378). - Selbst aber dann, wenn man - in Abweichung von der hier soeben vertretenen Auffassung - die Qualifikation der Beförderungsbestimmungen als Recht im Sinne der hier einschlägigen Revisionsverfahrensvorschriften (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 BRHG) verneinen wollte, hätten die auf sie bezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil für den erkennenden Senat Bindungskraft. Denn dann wären die Darlegungen des Berufungsgerichts über den Inhalt dieser Bestimmungen, über die Art ihrer Anwendung und über die seinerzeitige allgemeine Anerkennung ihrer rechtlichen Verbindlichkeit als tatsächliche Feststellungen über die Beförderungspraxis in der früheren Wehrmacht anzusehen; und auch tatsächliche Feststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, wenn sie, wie die Feststellungen in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang, nicht durch zulässige und begründete Revisionsrügen, sondern durch - im Revisionsverfahren unzulässige - Angriffe auf die Beweiswürdigung oder durch bloße - im Revisionsverfahren unbeachtliche - Gegenbehauptungen in Frage gestellt werden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Hiernach und im Hinblick darauf, daß die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu Lasten des jeweiligen Klägers geht, könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn ihr Vorbringen geeignet wäre, die tatsächliche Schlußfeststellung des Berufungsgerichts zu Fall zu bringen, es sei nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen, daß dem Kläger die noch vor dem 8. Mai 1945 verfügte Beförderung zum Hauptmann bis zu diesem Tage auch von dem zuständigen Vorgesetzten dienstlich bekanntgegeben worden sei.
Diese Schlußfeststellung einschließlich der ihr zugrunde liegenden weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung halten jedoch dem Revisionsvorbringen stand:
Soweit die Revision mit ihrem Schriftsatz vom 4. August 1965 Verfahrensmängel rügt, kann dieses Vorbringen, weil es erst nach Ablauf der antragsgemäß bis zum 10. April 1964 verlängerten Revisionsbegründungsfrist, mithin verspätet, vorgetragen ist, für die vorliegende Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 139 Abs. 1 VwGO).
Die bereits im Schriftsatz vom 2. April 1964 erhobene Rüge, die Tatsacheninstanzen hätten "auf Grund des im Verwaltungsgerichtsverfahren herrschenden Amtsbetriebes wenigstens den Hinweisen des Klägers zum Sachverhalt ... nachgehen und Ermittlungen dahin anstellen müssen, daß die Beförderung im Soldbuch eingetragen war, gegebenenfalls durch wen dem Kläger seine Beförderung bekanntgegeben worden ist", entspricht nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an eine Verfahrensrüge stellt und die durch den "Amtsbetrieb" - womit die Revision anscheinend den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Gegensatz zur Verhandlungsmaxime des Zivilprozesses meint - nicht in Frage gestellt werden. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte die Revision sich nicht auf die soeben wörtlich wiedergegebenen allgemeinen Ausführungen beschränken dürfen, sondern auch die Beweismittel bezeichnen messen, deren Heranziehung sie vermißt, und substantiiert die Gründe darlegen müssen, aus denen sich dem Berufungsgericht die Heranziehung dieser Beweismittel aufgedrängt hat oder hatte aufdrängen müssen (standige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 5, 12 [13] [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]; zuletzt Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG II C 102.64 -). Mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht hätte an der Versicherung des Klägers, seine Beförderung zum Hauptmann sei in seinem Soldbuch eingetragen gewesen, nicht vorbeigehen dürfen, weil die Eintragung der Beförderung in dem Soldbuch die Vermutung begründe, daß die Beförderung ausgesprochen und wirksam bekanntgegeben gewesen sei, greift die Revision - nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig - lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger in den Krankenblättern und sonstigen Aufzeichnungen der Lazarette, in denen er seit seinem Flugzeugunfall im Juni 1943 behandelt wurde, niemals als Hauptmann, sondern stets nur als Oberleutnant verzeichnet war, bereits die Versicherung des Klägers, seine Beförderung zum Hauptmann sei in seinem Soldbuch eingetragen gewesen, für nicht überzeugend erklärt, mithin zumindest für nicht erweislich erachtet, daß die Beförderung dort eingetragen war. Da das Berufungsgericht somit schon die Voraussetzung für die von der Revision erwähnte "Vermutung", nämlich die Eintragung im Soldbuch als nicht erwiesen angesehen hat, kann es nicht gehalten gewesen sein, die Eintragung der Beförderung im Soldbuch und eine sich aus ihr etwa ergebende "Vermutung" in seine Beweiswürdigung einzubeziehen.
Die von der Revision mit Schriftsatz vom 12. September 1964 eingereichten Schriftstücke, nämlich die Ablichtung einer Auskunft des Bayerischen Hauptstaatsarchivs Abt. IV Kriegsarchiv vom 14. Februar 1964 und die Dienstlaufbahnbescheinigung des Bundesarchivs - Zentralnachweisstelle Kornelimünster - vom 18. Februar 1964, können im gegenwärtigen Revisionsverfahren als neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Neues tatsächliches Vorbringen, das im Wiederaufnahmeverfahren berücksichtigt werden müßte, also auch das Auffinden einer "anderen Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7 b der Zivilprozeßordnung (vgl. hierzu § 153 Abs. 1 VwGO), kann zwar ausnahmsweise aus prozeßökonomischen Gründen im Revisionsverfahren zugelassen werden. Diese Voraussetzung der Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren ist hier aber nicht erfüllt, weil der Kläger sich die genannten Schriftstücke schon vor der letzten Tatsachenverhandlung hätte beschaffen können und - vor allem - weil diesen Schriftstücken eine neue Tatsache, die dem Berufungsgericht die Überzeugung hätte vermitteln können, daß dem Kläger die Beförderung zum Hauptmann bis zum 8. Mai 1945 durch den dafür zuständigen Vorgesetzten dienstlich bekanntgegeben wurde, nicht zu entnehmen ist.
Mit ihrem Vorbringen, im Falle des Klägers sei die Beförderung des Klägers "unter den dargelegten besonderen allgemeinen und persönlichen Umständen der damaligen Zeit auch ohne Eröffnung durch den Dienstvorgesetzten als wirksam zu behandeln" und im übrigen dürfte die Beförderung dem Kläger durch die Mitteilung seitens des damaligen Chefs des Luftwaffenpersonalamtes, General der Flieger Meister, und später seitens dessen Adjutanten wirksam bekanntgegeben worden sein, sowie mit ihren Darlegungen zum Zweck der Bekanntgabe der Offiziersbeförderungen wendet sich die Revision gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts, daß Offiziersbeförderungen seit Dezember 1944 nicht bereits mit der Beförderungsverfügung, sondern nur durch Bekanntgabe seitens des zuständigen Dienstvorgesetzten wirksam werden konnten, daß ferner der General der Flieger Meister - und demzufolge auch dessen Adjutant - damals nicht der für die Bekanntgabe der Beförderung zuständige Vorgesetzte des Klägers gewesen sei und daß es auf die Bekanntgabe der Beförderung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten gerade deshalb ankomme, weil diesem noch die Prüfung des Fortbestehens der Eignung und die Möglichkeit eröffnet werden sollte, von der Bekanntgabe Abstand zu nehmen. Bei diesen Angriffen verkennt die Revision, daß alle diese Darlegungen des Berufungsgerichts aus den bereits dargelegten Gründen, soweit sie auf der Anwendung früheren Reichswehrrechts beruhen, nach §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung sowie, falls und soweit sie als tatsächliche Feststellungen zu werten sein sollten, nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind.
Nach alle dem hat das Berufungsgericht die klagabweisende Entscheidung des ersten Rechtszuges mit Recht durch Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigt. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist somit unbegründet und nach § 144 Abs. 2 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer