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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1964, Az.: BVerwG II C 170.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 170.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.07.1962 - AZ: I-477/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1964
durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1886 geborene Kläger hat an der höheren Fachschule für Elektrotechnik ... die Reifeprüfung mit dem Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" bestanden. Er war dann in den Jahren 1906 bis 1925 sowie vom 3. April 1939 bis zum 30. April 1945 als technischer Beamter bei dem Städtischen Gas- und Elektrizitätswerk ... angestellt. Zuletzt führte er die Dienstbezeichnung "Obersekretär des technischen Hilfsdienstes". Seit dem Jahre 1946 hat er seinen ständigen Aufenthalt im jetzigen Bundesgebiet. Er ist als Heimatvertriebener anerkannt.

2

Durch Bescheide vom 9. Mai 1957 und vom 27. November 1957 setzte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO - fest. Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO erstrebte, wies das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 28. Mai 1958 zurück.

3

Auf die Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Regierungspräsidiums vom 9. Mai 1957 und vom 27. November 1957 und den Beschwerdebescheid des Finanzministeriums vom 28. Mai 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO festzusetzen,

4

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 8. April 1960 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als in ihnen die Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO der Versorgung des Klägers zugrunde gelegt worden ist, und den Beklagten verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO festzusetzen.

5

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 12. Juli 1962 im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

6

Der Kläger gehöre gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu den unter dieses Gesetz fallenden Personen, da er am 8. Mai 1945 bei einer kommunalen Dienststelle der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren als Beamter in einem Dienstverhältnis gestanden habe und als Vertriebener auf Grund des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sei. Als seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seien gemäß § 32 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (F. 1953) - die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes anzusehen. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1953) sei dem Vergleich die dem wahrgenommenen Amt entsprechende (deutsche) Besoldung unter Berücksichtigung der im öffentlichen. Dienst verbrachten Zeiten zugrunde zu legen. Durch die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 (F. 1953) erlassenen Richtlinien (Gemeinsames Rundschreiben vom 5. August 1953 [GMBl. S. 477], geändert durch Gemeinsames Rundschreiben vom 4. Februar 1954 [GMBl. S. 77]) sei für die Bemessung des Ruhegehalts der Protektoratsbeamten im Wege der Erläuterung eine Möglichkeit aufgezeigt, das dem Protektoratsamt entsprechende vergleichbare deutsche Amt zu ermitteln:

7

Die deutschen Protektoratsbeamten hätten auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen über Ausgleichszulagen für die deutschen öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Protektorats vom 12. August 1940 (abgedruckt als Anlage A zu dem erwähnten Gemeinsamen Rundschreiben vom 5. August 1953, GMBl. S. 479) neben Ihren Bezügen aus dem Protektoratsamt aus Mitteln des Reiches eine Ausgleichszulage erhalten, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Protektoratsbezügen und den Dienstbezügen eines vergleichbaren Reichsbeamten. Der Reichsminister der Finanzen habe in den Anlagen 1 bis 9 zu dem Erlaß vom 12. August 1940 (Anlagen 1 bis 8, abgedruckt im GMBl. 1953 S. 482) festgestellt, welchen reichsdeutschen Beamten die einzelnen Protektoratsbeamten gleichzustellen waren. In dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 5. August 1953 in der Fassung vom 4. Februar 1954 heiße es unter Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, daß der Reichsminister der Finanzen bei der Festsetzung der Ausgleichszulage der Protektoratsbeamten die Dienstbezüge des vergleichbaren deutschen Beamten festgestellt habe und daß diese damals festgestellten vergleichbaren Bezüge der Berechnung der Versorgungsbezüge der Protektoratsbeamten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zugrunde gelegt werden könnten. Es heiße dort weiter, falls der ehemalige Protektoratsbeamte über die Festsetzung seiner früheren Bezüge keine Unterlagen besitze, könnten für die Feststellung der entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes die Richtlinien in dem Erlaß vom 12. August 1940 herangezogen werden.

8

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Erlasses vom 12. August 1940 lägen bei dem Kläger vor. Er besitze keine Unterlagen über die Festsetzung seiner Ausgleichszulage, habe aber eine Bescheinigung der Brünner Energieverteilungsbetriebe vom 22. Juli 1953 über seine Protektoratsbezüge und über seine Eingruppierung nach dem Besoldungsrecht des Protektorats vorgelegt. Danach sei er am 8. Mai 1945 in Dienstklasse II Besoldungsgruppe 5 eingruppiert gewesen; nach Anlage 1 zu den Richtlinien vom 12. August 1940 Abschnitt 1 A entspreche dies der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO (Inspektor). Diese Richtlinien böten jedoch keine brauchbare Grundlage für die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers. Die in diesen Richtlinien vorgenommenen Vergleiche würden nämlich mindestens in einer Reihe von Fällen der Dienststellung der einzelnen Protektoratsbeamten nicht gerecht. Die Richtlinien seien in der Bewertung der Protektoratsbeamten nicht zuverlässig und könnten daher bei der Ermittlung der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zum Zwecke der Festsetzung der Ruhegehaltbezüge des Klägers nicht herangezogen werden.

9

Es sei zu prüfen, welche Bedeutung nach dem Besoldungsrecht des Protektorats der Dienststellung des Klägers als technischer Obersekretär in Dienstklasse II Besoldungsgruppe 5 zukommt und mit welcher deutschen Dienststellung seine Dienststellung danach vergleichbar ist. Nach § 4 Abs. 1 des tschechoslowakischen Besoldungsgesetzes Nr. 103 von 24. Juni 1926 seien die tschechoslowakischen Beamten je nach der für die Anstellung auf einem Dienstposten vorgeschriebenen Vorbildung in vier Dienstklassen gegliedert gewesen. Die Dienstklasse II habe die Absolvierung einer Mittelschule vorausgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes habe durch Regierungsverordnung bestimmt werden sollen, welche Anstalten als Mittelschulen anzusehen waren. Diese Regierungsverordnung sei dem Gericht nicht bekannt. Da die Dienstklasse I Hochschulbildung vorausgesetzt und demnach die höheren Beamten enthalten habe, müsse die nächstniedrigere Dienstklasse II die gehobenen Beamten umfaßt haben. Der Kläger habe somit als Angehöriger der Dienstklasse II unzweifelhaft zu den gehobenen Beamten gezählt. Nach § 5 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes seien die Beamten der Dienstklasse II in 5 Besoldungsgruppen gegliedert gewesen, nämlich in die Besoldungsgruppe 3 bis 7, während die Reichsbesoldungsordnung für die gehobenen Beamten in der gewöhnlichen Laufbahn die 4 Besoldungsgruppen A 4 c 2, A 4 b 1, A 3 b und A 2 d vorgesehen habe. Während die Eingangsgruppe der gehobenen Laufbahn nach deutschem Recht elf Dienstaltersstufen mit Aufrücken nach zwei Jahren gehabt habe und demnach das Endgehalt nach 22 Jahren erreicht worden sei, habe das Besoldungsrecht des Protektorats in der Dienstklasse II in Besoldungsgruppe 6 neun Gehaltsstufen (Dienstaltersstufen) und in Besoldungsgruppe 7 elf Gehaltsstufen mit Aufrücken nach drei Jahren vorgesehen. Das Endgehalt sei demnach in Besoldungsgruppe 7 nach 33 Jahren und in Besoldungsgruppe 6 nach 27 Jahren erreicht worden. Die Besoldung der Protektoratsbeamten habe aus dem Gehalt, der Aktivitätsgebühr und dem Erziehungsbeitrag bestanden; letzterer sei in sämtlichen Dienstklassen und in sämtlichen Besoldungsgruppen gleich gewesen. Nach § 5 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes seien die Posten der Dienstklasse I in die 1. bis 6. Besoldungsgruppe, die Posten der Dienstklasse II in die 3. bis 7. Besoldungsgruppe und die Posten der Dienstklassen III und IV in die 4. bis 7. Besoldungsgruppe eingruppiert gewesen. Nach der ursprünglichen Fassung des Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 1926 sei das Gehalt der einzelnen Besoldungsgruppen in den einzelnen Dienstklassen gleich gewesen; lediglich die neben dem Gehalt gewährte Aktivitätsgebühr habe in den einzelnen Dienstklassen nicht sehr erhebliche Unterschiede gezeigt. Durch Regierungsverordnung vom 12. Januar 1944 seien die Gehälter der gleichen Gruppe in den verschiedenen Dienstklassen aber beträchtlich unterschieden worden. Anfangs- und Endgehalt hätten im Besoldungsrecht des Protektorats ebenso wie in dem des Reiches etwa im Verhältnis 1: 3 gestanden. Beide Besoldungsrechte seien demnach annähernd gleich. Das Anfangsgehalt und das Endgehalt in den vom Kläger durchlaufenen Besoldungsgruppen 7 bis 5 in Ortsklasse A hätten zwischen jährlich 26.160 Kronen (14.400 Kronen Gehalt + 11.760 Kronen Aktivitätsgebühr in Gruppe 7) und 56.400 Kronen (43.200 Kronen Gehalt + 13.200 Kronen Aktivitätsgebühr in Gruppe 5) differiert, also im Verhältnis 1: 2 gestanden. Das gleiche Verhältnis habe etwa bestanden zwischen dem Anfangsgehalt von 3.664 RM in BesGr. A 4 c 2 RBO und dem Endgehalt von 6.952 RM in BesGr. A 4 b 1 RBO (5.800 RM Gehalt + 1.152 RM Wohnungsgeldzuschuß IV in der Ortsklasse S). Wenn auch die gehobene Laufbahn nach dem Besoldungsrecht des Protektorats in fünf Besoldungsgruppen eingeteilt gewesen sei, während das deutsche Besoldungsrecht in der normalen Laufbahn des gehobenen Dienstes nur vier Besoldungsgruppen vorsehe, somit eine genaue Übereinstimmung der einzelnen Besoldungsgruppen nicht vorhanden sei, so erscheine es doch ungerechtfertigt, die vom Kläger durchlaufenen Besoldungsgruppen 7 bis 5 sämtlich mit der deutschen Eingangsgruppe der gehobenen Laufbahn, A 4 c 2 RBO, gleichzustellen. Die innerhalb der 25jährigen Dienstzeit des Klägers ausgesprochenen zwei Beförderungen von Besoldungsgruppe 7 über Besoldungsgruppe 6 in Besoldungsgruppe 5 seien echte Beförderungen. Die Besoldungsgruppe 5 könne deshalb keinesfalls mit A 4 c 2 RBO gleichgesetzt werden; man müsse sie der Besoldungsgruppe A 4 b 1 gleichstellen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger immer die gleiche Dienststellung des Leiters der Zählerabteilung innegehabt habe. In der langen Dienstzeit des Klägers sei die Gas- und Stromabnahme in Brunn ohne Zweifel beträchtlich gestiegen, weil die Einwohnerzahl der Stadt gewachsen sei und sich infolge der fortschreitenden Technisierung der Gas- und Strombedarf erheblich erhöht habe. Die Dienststellung des Klägers habe demnach im Laufe seiner Dienstzeit an Bedeutung gewonnen, so daß allein deshalb eine Höherstufung seiner Dienststellung gerechtfertigt gewesen sei. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung der Versorgungsbezüge nach A 4 b 1 RBO sei demnach begründet.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 1960 - Akz. 111/134/60 - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1962 - Akz. I - 477/60 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 32 G 131 (F. 1953).

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er macht geltend: Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1953) sei für den Personenkreis der Protektoratsbediensteten - ebenso wie schon bisher für den Personenkreis der Volksdeutschen Vertriebenen - ohne Rücksicht auf die Richtlinien vom 12. August 1940 der vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes zu ermitteln. Die Richtlinien vom 12. August 1940 seien als Vergleichsgrundlage ungeeignet, weil damals ein ordnungsgemäßer Vergleich nicht vorgenommen worden sei; das sei bei Erlaß des Gemeinsamen Rundschreibens vom 5. August 1953 verkannt worden. Zutreffend habe das Berufungsgericht die Bedeutung seines - des Klägers - Amtes nach Protektoratsrecht ermittelt und dem so ermittelten Amt das Amt vergleichbaren Inhalts im deutschen öffentlichen Dienst gegenübergestellt. Das entspreche auch den von der Revision außer Betracht gelassenen Richtlinien vom 19. März 1957 zu § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 (GMBl. 1957 S. 101).

14

II.

Die Revision ist begründet.

15

Dem angefochtenen Urteil ist allerdings darin beizupflichten, daß das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 5. August 1953 nicht schlechthin in allen Fällen, in welchen der Betroffene keine Unterlagen über seine frühere Besoldung besitzt, zur Beachtung der darin angeführten Richtlinien des früheren Reichsministers der Finanzen vom 12. August 1940 nötigt. Das ergibt sich eindeutig schon aus dem Wortlaut des Rundschreibens; es bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Richtlinien vom 12. August 1940 in solchen Fällen zum Vergleich herangezogen werden "können". Ob eine generelle strikte Bindung an die Richtlinien von der den Bundesministern durch § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 (F. 1953) erteilten Ermächtigung gedeckt sein würde, kann daher dahingestellt bleiben. Aus der gesetzlichen Regelung des § 32 G 131 (F. 1953) selbst ergibt sich ebenfalls nicht, daß die Richtlinien vom 12. August 1940 schlechthin verbindlich sein sollen. Es kann daher bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall aus begründetem Anlaß ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zum Vergleich herangezogen werden als der, der in den Richtlinien vom 12. August 1940 vorgesehen war, nämlich dann, wenn der gemäß § 32 G 131 (F. 1953) vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, welcher jeweils nach Aufgabenkreis und Rang zu bestimmen ist (vgl. das Urteil des Senatsvom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - und das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963 S. 157; NDBZ 1963 S. 146]), in den Richtlinien nicht zutreffend oder überhaupt nicht aufgeführt ist, wie der Senat bereits durchUrteil vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 - entschieden hat.

16

Demgegenüber macht die Revision zu Unrecht geltend, eine Abweichung von den vorbezeichneten Richtlinien sei mit dem "Stichtagsprinzip" des Gesetzes zu Artikel 131 GG unvereinbar, also damit, daß dieses Gesetz bei der Gewährung von Ansprüchen grundsätzlich von dem am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstand ausgeht (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]; 8, 296 [302]). Die Revision verkennt hierbei, daß die Nichtbeachtung der Richtlinien vom 12. August 1940 gerade dem - durch § 32 G 131 in Übereinstimmung mit diesem Prinzip geforderten - Zwecke dient, den wirklich vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zu ermitteln, nämlich den, der am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung hatte, die der Rechtsstellung des Betroffenen an diesem Tage nach Aufgabenkreis und Rang entsprach. Bei diesem Vergleich kommt den Richtlinien vom 12. August 1940 und der - gegebenenfalls - nach diesen Richtlinien damals vorgenommenen Angleichung nur die Bedeutung von Beweisanzeichen zu, wie sich schon daraus ergibt, daß diese Richtlinien nach dem Rundschreiben vom 5. August 1953 nur herangezogen werden sollen, wenn es dem Betroffenen an Unterlagen über seine damalige Besoldung fehlt. Sollten sich diese Beweisanzeichen im Einzelfall nicht als verläßlich erweisen, so schließen die Richtlinien nicht aus, daß einem Betroffenen eine günstigere oder auch eine ungünstigere Versorgung gewährt wird, als sie ihm unter Zugrundelegung der Richtlinien oder der nach diesen Richtlinien damals tatsächlich gewährten Besoldung (Vergütung) zustehen würde. Daraus kann keine Verletzung des dem Gesetz zu Artikel 131 GG zugrunde liegenden Stichtagsprinzips hergeleitet werden. Das Gesetz zu Artikel 131 GG schließt zudem Verbesserungen gegenüber dem am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstand nicht schlechthin aus (vgl. BVerwGE 11, 260 [261]; 16, 59 [62]); hier läge die Rechtsgrundlage dieser Abweichungen in der ausdrücklichen Bestimmung, des Gesetzgebers über die Heranziehung der Besoldung (Vergütung) des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes.

17

Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die in den Richtlinien vom 12. August 1940 vorgenommene Einstufung nicht als brauchbare Grundlage erachtet hat, sind, soweit sie tatsächlicher Art sind, gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Zulässige Revisionsgründe im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO hat die Revision gegen diese Feststellungen nicht vorgebracht. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Richtlinien mit unzulänglichen Mitteln überprüft und nicht den zweifelsfreien Nachweis der Unzulänglichkeit dieser Richtlinien geführt, entspricht, falls die Revision damit eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat rügen wollen, nicht den an die ordnungsgemäße Erhebung einer solchen Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]). Die Feststellungen lassen auch keine Verletzung von Denkgesetzen, von allgemeinen Erfahrungssätzen oder von revisiblen Auslegungsregeln erkennen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ursprünglich tschechoslowakische Rechtsvorschriften des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren angewendet hat, handelt es sich nicht um Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO oder des § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667). Da die Revision auf die Verletzung solcher Vorschriften nicht gestützt werden könnte, ist das Revisionsgericht an die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Besoldungsrecht des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren in diesem Zusammenhang gegeben hat, gebunden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung).

18

Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dem gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1953) anzustellenden Vergleich zu Unrecht entscheidend auf die Bedeutung abgestellt, die dem vom Kläger wahrgenommenen Amt nach dem Besoldungsrecht des Protektorats zukam. Mit der "dem wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldung (Vergütung)" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1953) ist nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise angenommen hat, die Besoldung oder Vergütung im Herkunftsland gemeint, sondern die dem wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung oder Vergütung nach deutschem Besoldungs- oder Tarifrecht (vgl. die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März und vom 30. Januar 1963). Das Berufungsgericht hätte daher - abstellend auf den 8. Mai 1945 - den Aufgabenbereich und den Rang des vom Kläger wahrgenommenen Amtes feststellen und anschließend einen nach Aufgabenbereich und Rang vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes ermitteln und dessen Besoldung oder Vergütung zum Vergleich heranziehen müssen. Da nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muß es aufgehoben werden. Zugleich ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die hiernach noch erforderlichen Feststellungen nachholt (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach der vorbezeichneten. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Besoldungsrecht des Herkunftslands und der hiernach gewährten Besoldung (Vergütung) nur insoweit - als Beweisanzeichen - Bedeutung zukommt, als daraus zusätzlich Schlüsse auf den Rang des wahrgenommenen Amtes möglich sind, und daß im Falle des Fehlens eines vergleichbaren Beamten auch ein vergleichbarer Angestellter des deutschen öffentlichen Dienstes herangezogen werden muß. Außerdem wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls - zu beachten haben, daß nach deutschem Besoldungsrecht zwischen den Besoldungsgruppen A 4 c 2 und A 4 b 1 RBO noch die Besoldungsgruppen A 4 c 1 und A 4 b 2 RBO lagen und daß ein dem Kläger nach Aufgabenbereich und Rang vergleichbarer Beamter möglicherweise Dienstbezüge aus einer dieser Besoldungsgruppen erhielt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer