Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1952, Az.: III ZR 56/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 56/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 25.04.1951
- OLG Düsseldorf - 29.12.1951
Rechtsgrundlagen
- § 6 DBG
- § 37 Dienstordnungsgesetz für Nordrhein-Westfalen
- Beschluß der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1946
Fundstelle
- DVBl 1953, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Ministerialdirigenten Dr. Marcel F. in D., B.straße ...,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister in Düsseldorf, Haus der Landesregierung,
Amtlicher Leitsatz
Das Recht auf Gewährung einer Ministerialzulage entfällt in Nordrhein-Westfalen nicht schon durch ein zeitweiliges Dienstleistungsverbot oder die anläßlich einer vorläufigen Dienstenthebung angeordnete - teilweise - Gehaltseinbehaltung.
Soweit ein Widerruf der Ministerialzulage gegenüber einem einzelnen Beamten zulässig ist, muß dieser Widerruf unter Bezugnahme auf die dafür maßgebenden besonderen Gründe ausdrücklich erfolgen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. Dezember 1951 aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. April 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges fallen dem beklagten Land zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist mit Wirkung ab 1. November 1946 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ministerialdirigenten des verklagten Landes ernannt worden. Am 28. September 1950 ordnete der Ministerpräsident gemäß § 6 DBG an, daß sich der Kläger jeder amtlichen Tätigkeit zu enthalten habe. Er verbot ihm das Betreten der Diensträume während seiner "Beurlaubung". Die Ministerialzulage des Klägers, die ihm bisher in Höhe von DM 100 monatlich bezahlt worden war, wurde daraufhin mit Wirkung ab 1. Oktober 1950 einbehalten. Durch Verfügung vom 20. November 1950 wurde gegen den klagenden Beamten gemäß § 28 des Dienstordnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen (nachstehend LOG genannt) die förmliche Untersuchung in einem Dienstordmmgsverfahren eingeleitet, weil er, der der kommunistischen Partei angehörte, sich im September 1950 in führender Eigenschaft an einem Kongreß für deutsch-sowjetische Freundschaft und im November 1950 am 2. Weltfriedenskongreß in Warschau beteiligt hatte. Zur gleichen Zeit wurde er gemäß § 37 DOG vorläufig des Dienstes enthoben und ein Viertel seines Diensteinkommens einbehalten.
Nach Ablehnung des Einspruches gegen die Entziehung der Ministerialzulage hat der Kläger deren Zahlung für die rückständigen Monate Oktober 1950 bis Februar 1951 mit zusammen 500 DM nebst 4 % Zinsen eingeklagt und ferner die Feststellung erbeten, daß das verklagte Land verpflichtet sei, auch für die Zukunft diese Zulage zu leisten.
Das Land hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat dem Klageantrage mit Ausnahme der Zinsforderung durch Urteil vom 25. April 1951 entsprochen.
Auf die Berufung des Landes wurde die Klage durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Dezember 1951 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung das Land bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Der Anspruch der im Dienst des verklagten Landes stehenden Ministerialbeamten auf die Zahlung einer Ministerialzulage beruht auf dem Beschluß der Landesregierung vom 2. Dezember 1946 über die Gewährung solcher Zulagen "nach den bisher geltenden Grundsätzen und Sätzen" und dem zu seiner Ausführung im Einvernehmen mit dem Finanzminister ergangenen Runderlaß des Innenministers von Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1946, der die Höhe und die Voraussetzungen der Zahlung des näheren regelt. Beide Maßnahmen enthalten nicht nur eine für den inneren Dienst bestimmte Anordnung. Sie sind vielmehr als Vorschriften aufzufassen, die dazu bestimmt waren - ähnlich wie bisher schon vergleichbare Vorschriften des Reiches und Preußens sowie anderer Länder - den durch sie betroffenen Beamten, vorbehaltlich der Widerruflichkeit im allgemeinen, einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Zulage zu gewähren. Es handelt sich demgemäß bei diesen Vorschriften um Rechtsnormen, wie auch schon das Reichsgericht für vergleichbare frühere Vorschriften ausdrücklich anerkannt hat (RGZ 141, 134 [140]) und wie auch das verklagte Land ausweislich seiner Revisionsbeantwortung nicht verkennt. Obwohl diese Rechtsnormen dem Landesrecht angehören, unterliegen sie der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof, da sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Oberlandesgerichts in Düsseldorf hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Anordnungen über die Gewährung einer Ministerialzulage würden aber auch dann im Revisionsverfahren nachgeprüft werden können, wenn man sie nur als - allgemeine - Verwaltungsanordnungen auffassen wollte.
2.
Der klagende Beamte gehörte unstreitig zu dem Personenkreis, dem eine Ministerialzulage als Aufwandsentschädigung nach den genannten landesrechtlichen Vorschriften zustand. Es ist nur darüber zu entscheiden, ob dieser Anspruch durch die Untersagung weiterer Dienstausübung gemäß § 6 DBG oder durch die im Zug der Einleitung eines Dienstordnungsverfahrens später gegen ihn gemäß § 37 DOG ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung oder dadurch weggefallen ist, daß der Beamte infolge dieser gegen ihn ergriffenen Maßnahmen an der weiteren tatsächlichen Dienstleistung für das verklagte Land verhindert war.
3.
Die Revision macht zunächst erneut geltend, die Dienstuntersagung vom 28. September 1950 sei gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden, da sie von dem Ministerpräsidenten des verklagten Landes ausgesprochen worden sei, obwohl § 6 DBG in Verb mit Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung für ein solches Verbot nur die Zuständigkeit der Obersten Landesbehörde, d.h. des dem klagenden Beamten unmittelbar vorgesetzten Fachministers, vorsehe, der - innerhalb der politischen Richtlinien des Ministerpräsidenten - seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung leite.
Eine Entscheidung darüber, ob das Dienstleistungsverbot statt von dem Fachminister als solchem, wie hier geschehen, von dem Ministerpräsidenten in dieser Eigenschaft wirksam getroffen werden konnte, kann unterbleiben, da das Verbot auch dann, wenn es wirksam wäre, keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß auf den eingeklagten Anspruch gehabt haben würde.
4.
Daß sich die Bedeutung des Dienstleistungsverbotes aus § 6 DBG auf das Recht zur Ausübung des Amtes beschränkt und daß das Verbot keine vermögensrechtlichen Folgen hat, ist anerkannt (vgl. Reichsgericht in DR 1944, 848; Fischbach DBG 1951 Anm. 1 und 4 zu § 6). Die Revision hebt mit Recht hervor, daß Eingriffe in die Vermögensrechte eines Beamten nur unter besonderen in § 6 DBG nicht geregelten Voraussetzungen, namentlich auf der Grundlage dienststrafrechtlicher Vorschriften, zulässig sind. § 6 will nur das Interesse des Dienstherrn an einer unter Umständen durch das öffentliche Interesse dringend gebotenen - vorübergehenden - Verhinderung des Beamten an weiterer Dienstleistung sichern und erschöpft sich hierin.
Das zeitweilige Dienstleistungsverbot des § 6 führt aber entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils auch nicht mittelbar zu einem Verlust der Ministerialzulage. Die Wirkung dieses Verbotes auf das Recht zum Bezug einer Ministerialzulage ist in dem ausführenden Runderlaß des Ministers des Innern des verklagten Landes vom 10. Dezember 1946 nicht geregelt. Der Erlaß enthält (unter Ziffer 6) nur den Grundsatz, daß die Ministerialzulage "mit Rücksicht auf ihre. Eigenschaft als Aufwandsentschädigung" nicht zu zahlen ist, während ein Beamter der Landesregierung infolge Abordnung zu einer anderen Dienststelle abwesend ist. Der Erlaß ordnet ferner (unter Ziffer 2) an, daß die Zahlung der Zulage einzustellen sei mit Ablauf des Monats, "in dem die Tätigkeit bei der Landesregierung aufgegeben wird", daß sie aber (Ziffer 3) weiterzuleisten ist während der Erkrankung und Beurlaubung. Damit wird zwar unter Anlehnung an die überlieferungsmäßige Ausgestaltung der Ministerialzulage klargestellt, daß sie eine Beschäftigungszulage darstellt, deren Bezug grundsätzlich an die Dienstleistung in einem Ministerium geknüpft ist. Es fehlt aber an einer Bestimmung über die Behandlung des Anspruches auf Ministerialzulage im Falle eines Dienstleistungsverbotes. Aus der Anordnung, daß sie während einer Erkrankung und Beurlaubung weiterzuzahlen sei, kann für die Wirkung des Dienstleistungsverbotes nichts entnommen werden. Unter "Beurlaubungen" können, wie der Zusammenhang der Bestimmungen deutlich erkennen läßt, nur Dienstbefreiungen verstanden werden, die aus Gründen der Fürsorge für den Beamten gewährt werden. Ebensowenig läßt sich aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts aus der Anordnung, daß die Ministerialzulage für die Dauer der Abordnung von Ministerialbeamten an eine andere Dienststelle und namentlich auch dann einzustellen sei, wenn die Tätigkeit bei der Landesregierung - aus anderem Grunde - aufgegeben werde, ein Schluß auf die Rechtslage bei Dienstleistungsverboten ziehen. Diese beiden Voraussetzungen für die Einstellung der Ministerialzulage unterscheiden sich wesentlich von dem Verbot der Dienstleistung aus § 6 DBG. Bei diesem Verbot, dem keineswegs ein Dienstvergehen des Beamten notwendig zugrunde liegen muß, bleibt die beamtenrechtliche Stellung des betroffenen Beamten mit Ausnahme seines Rechts auf Leistung von Dienst, wie schon hervorgehoben, unberührt. Die in Nr. 2 des Runderlasses erwähnte "Aufgabe" der Tätigkeit bei der Landesregierung meint dagegen den Fall eines Ausscheidens des Beamten aus der Zentralbehörde unter Aufgabe auch seiner sonstigen Dienststellung bei ihr, d.h. unter Verlust des bisherigen Amtes und da, wo sie bekleidet wurde, auch der Planstelle. Diese Rechtslage ist derjenigen eines Beamten vergleichbar, der gemäß § 43 ff DBG in den Wartestand versetzt wurde. Auch er verliert - wenn er hier auch Beamter bleibt - sein bisheriges Amt. Die Entziehung der Ministerialzulage beim Ausscheiden aus dem Ministerium bewegt sich darum mit der in § 46 Abs. 3 DBG für den Wartestandsbeamten angeordneten alsbaldigen Entziehung der Dienstaufwandsentschädigung auf der gleichen Linie, ist jedoch mit den Rechtsfolgen der bloßen Untersagung der Weiterführung der Geschäfte aus dem verbleibenden Amt nicht zu verwechseln. Anders als das Dienstleistungsverbot liegt auch die Abordnung von Ministerialbeamten an eine andere Dienststelle. Die Abordnung überweist den Beamten in einen anderen Tätigkeitskreis, wenn sie auch seine Stellung als Inhaber eines Amtes bei der Zentralbehörde nicht beeinträchtigt. Sie befreit den betroffenen Beamten auf die für die Abordnung vorgesehene Zeit von den zusätzlichen Bürden und persönlichen Aufwendungen, die bisher mit der Tätigkeit im Ministerium verbunden waren, und stellt ihn praktisch mit einem Beamten der Dienststelle gleich, an die die Abordnung erfolgt. Eine solche Veränderung findet dagegen hinsichtlich des "zwangsbeurlaubten" Beamten nicht statt. Er ist nur für eine verhältnismäßig sehr kurze Zeit - § 6 verlangt, daß ein solches Verbot nur auf drei Monate aufrechterhalten werden solle - ohne den Auftrag zu anderweiter Tätigkeit an der weiteren Ausübung seiner bisherigen Geschäfte gehindert. Er muß sich für deren jederzeitige Wiederaufnahme zur Verfügung halten. Sein Lebenszuschnitt, dessen auskömmliche Bemessung die Ministerialzulage als eine zur Abgeltung des mit dem Amt verbundenen persönlichen Aufwandes bestimmte pauschale Dienstaufwandsentschädigung ermöglichen soll, ändert sich nicht notwendig. Eine vermögensrechtliche Auswirkung ist dem "zwangsbeurlaubten" Beamten gegenüber nach der auch in der amtlichen Begründung zu dieser Vorschritt zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers (Deutscher Reichsanzeiger vom 28. Januar 1937 Nr. 22) nicht gewollt.
Dieser sich aus der Regelung des verklagten Landes ergebenden Rechtslage gegenüber verschlägt eine Berufung auf den Erlaß des Reichsfinanzministers vom 18. November 1932 - A 4502 - 5204 I B - nichts. Dieser Erlaß ordnet nach seiner Wiedergabe bei Soelch-Ziegelasch, Reichsbesoldungsgesetz 2. Aufl., Anm. 4 zu § 15 an, daß Ministerialzulagen im Reich nur für die (nach Tagen zu berechnende) tatsächliche Beschäftigungsdauer gewährt werden dürfen. Abgesehen davon, daß anstelle dieses Erlasses der oben erwähnte Erlaß des Innenministers des verklagten Landes vom 10. Dezember 1946 getreten ist, der die Beendigung der Zahlung einer Ministerialzulage grundsätzlich auf das Ende des Monats abstellt, in dem der Empfänger ausgeschieden ist, haben die über die Zahlungsweise und Zahlungsdauer erlassenen Bestimmungen, wie bereits ausgeführt, nur insoweit Bedeutung, als die in dem Erlaß vom 10. Dezember 1946 genannten Beendigungsgründe vorliegen, zu denen aber das zeitweilige Dienstleistungsverbot nicht gehört.
Es kann im übrigen - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - nicht angenommen werden, daß der Beschluß der Landesregierung vom 2. Dezember und der Ministerialerlaß vom 10. Dezember 1946 die sich aus der Beamtengesetzgebung ergebende Rechtslage hätten durchbrechen wollen. Dagegen spricht schon, wie die Revision mit Recht betont, daß der grundlegende Kabinettsbeschluß die Ministerialzulage nach den "bisher geltenden Grundsätzen" hat gewähren wollen, daß aber gerade danach trotz der z.B. auch in den "Richtlinien des Preußischen Staatsministeriums" vom 19. Mai 1927 geschehenen Bindung der Zulage an "die Dauer der Beschäftigung" ein Fortfall der Zulage bei Erlaß eines Dienstleistungsverbotes nicht angenommen wurde (vgl. Reichsgericht in DR 1944, 849; Fischbach a.a.O. Anm. 4; Nadler-Wittland-Ruppert Anm. 10 zu § 6 DBG). Sollte mit dieser herkömmlichen Behandlung der Ministerialzulage gebrochen werden, so hätte dies in dem Beschluß der Landesregierung und dem bezeichneten Ministerialerlaß einen klaren Ausdruck finden müssen. Eine nur stillschweigende Abweichung, wie sie das Oberlandesgericht annimmt, kann nicht als gegeben anerkannt werden.
5.
Ebensowenig kann aus der später ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung des klagenden Beamten der Verlust der Ministerialzulage hergeleitet werden.
Die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 37 DOG entspricht der gleichartigen Maßnahme, wie sie auf Grund des § 78 RDStO anläßlich der Einleitung eines förmlichen Dienststrafverfahrens zugelassen war. Sie führt nicht zum Verlust des Amtes, sondern enthält nur ein Verbot seiner Ausübung (Brand, RDStO 3. Aufl. Anm. 2 zu § 78; Wittland, RDStO 2. Aufl. Anm. 16 zu § 78). Mit der Dienstenthebung kann nach § 37 DOG ähnlich wie nach § 79 RDStO die Anordnung verbunden werden, daß ein Teil des Diensteinkommens einzubehalten sei. Worauf sich die Einbehaltung erstrecken darf, ist in der DVO zum DOG des verklagten Landes vom 28. August 1950 (GVOBl NRhWf 1950, 171) in einer Vorschrift zu den § § 37 bis 41 unter Nr. 4 dahin geregelt, daß als Diensteinkommen im Sinne des § 37 die in der Bestimmung zu § 7 derselben DVO bezeichneten Bezüge zu verstehen seien. Als kürzungsfähig werden in der zuletzt genannten Durchführungsbestimmung das Grundgehalt, der Wohnungsgeldzuschuß und - neben hier nicht in Betracht kommenden Gebührenbezügen - die ruhegehaltfähigen Zulagen aufgeführt. Diese Durchführungsbestimmung entspricht nahezu im Wortlaut, jedenfalls aber sachlich genau den Durchführungsbestimmungen, die in der DVO zu RDStO vom 29. Juni 1937 (RGBl I 690) zu § 6 und § 79 ergangen waren.
Das Reichsgericht hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung (DR 1944, 848) unter Zustimmung von Reuß a.a.O. aus den zuletzt genannten Vorschriften und Durchführungsbestimmungen des Reichsdienststrafrechts geschlossen, daß Dienstaufwandsentschädigungen, die, wie die hier in Streit befindliche Ministerialzulage, der pauschalen Abgeltung von persönlichem Dienstaufwand dienen, der anläßlich einer vorläufigen Dienstenthebung verfügten Gehaltseinbehaltung nicht unterliegen, weil sie nicht, wie in der Durchführungsbestimmung zu § 6 RDStO gefordert, ruhegehaltfähige Zulagen darstellen. Dieser Auffassung ist auch hinsichtlich der Auslegung der inhaltsgleichen Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen beizutreten. Die schon durch Reuß a.a.O. bekämpfte Meinung von Brand (RDStO 3. Aufl., § 79, Anm. 7), die zur Abgeltung des persönlichen Dienstaufwandes (nicht der sachlichen Dienstunkosten) dienende Dienstaufwandsentschädigung verbleibe zwar dem vorläufig dienstenthobenen Beamten, nehme aber an der nach § 79 angeordneten bruchteilmäßigen Einbehaltung der Dienstbezüge teil, vermag nicht zu überzeugen. Sie erkennt zwar an, daß die Dienstaufwandsentschädigung nicht durch vorläufige Dienstenthebung von selbst wegfällt. Sie geht aber von der irrigen Anschauung aus, daß auch eine nicht ruhegehaltfähige Dienstaufwandsentschädigung zu den einbehaltungsfähigen Dienstbezügen gehöre, obwohl die Durchführungsbestimmung zu § 6 RDStO, auf die die Durchführungsbestimmung zu § 79 verweist, ausdrücklich sagt, daß als Dienstbezüge im Sinne der Kürzungsvorschrift "nur" die dort im einzelnen und daher schon darum im Zweifel erschöpfend bezeichneten Diensteinkünfte anzusehen sind.
Dieser klaren Regelung gegenüber versagt auch der von der Revision versuchte Schluß, wenn schon das Gehalt und eine ruhegehaltfähige Zulage einbehaltungsfähig seien, dann müsse dies erst recht von den nichtruhegehaltfähigen Bezügen gelten, wie zum Beispiel von einer Ministerialzulage.
Die Ministerialzulage hätte, wenn sie in Ausführung der anläßlich der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 DOG ausgesprochenen teilweisen Gehaltseinbehaltung einbehalten worden wäre, auch nur zu dem für die Gehaltseinbehaltung angeordneten Bruchteil, nämlich zu einen Viertel, einbehalten werden dürfen. In Wahrheit hat aber das verklagte Land die schon aus Anlaß des vorläufigen Dienstleistungsverbotes in vollem Umfange erfolgte Einbehaltung der Ministerialzulage in diesem Umfange beibehalten. Für diese Maßnahme kann sich das Land in Folge dessen keinesfalls auf die Einbehaltungsvorschrift des § 37 DOG berufen. Die entsprechende Bestimmung des § 79 RDStO wird zwar von Wittland (2. Aufl. Anm. 15 zu § 79) ohne nähere Begründung und im Widerspruch zu den vorstehend erörterten Auffassungen dahin ausgelegt, die Dienstaufwandsentschädigung falle bei vorläufiger Dienstenthebung in vollem Umfange weg. Als Folge der Einbehaltungsanordnung läßt sich dieses Ergebnis indessen nicht rechtfertigen, weil es mit den bereits bezeichneten Vorschriften unvereinbar wäre, von denen anzunehmen ist, daß sie den Umfang zulässiger Gehaltseinbehaltungen verbindlich regeln wollen.
6.
Es bleibt demnach nur hoch die Frage offen, ob der - völlige - Wegfall der Ministerialzulage etwa als mittelbare Wirkung der vorläufigen Dienstenthebung angenommen werden könnte. Diese Frage ist vorstehend unter Nr. 4 bereits für das Dienstleistungsverbot aus § 6 DBG verneint. Die gleichen Erwägungen müssen auch hier zu demselben Ergebnis führen. Auch die vorläufige Dienstenthebung ist in dem maßgebenden Runderlaß des Innenministers des verklagten Landes vom 10. Dezember 1946 nicht als Grund für die Beendigung der Zahlung einer solchen Zulage aufgeführt. Die Dienstenthebung hat auch weder in dem Ausscheiden noch in der Abordnung noch in der Beurlaubung aus Gründen der Fürsorge eine so eindeutige beamtenrechtliche Parallele, daß sie etwa in rechtsähnlicher Behandlung zum Verlust der Ministerialzulage führen müßte. Auch hier gilt der das Beamtenrecht allgemein beherrschende Grundsatz, daß Rechtsnachteile zu Lasten eines Beamten nur eintreten, wenn sie in Rechtsvorschriften eine klare Grundlage haben, und daß sich in Folge dessen Zweifel zu Lasten des Dienstherrn auswirken. Eine solche Zurückhaltung in der Auslegung der ergangenen Bestimmungen ist umsomehr geboten, als sehr wohl die Absicht des Gesetzgebers und des seinen Willen ausführenden Ministers dahin gegangen sein kann, daß an einen bloß vorläufig suspendierten Beamten die mit seinem Amt verbundenen Zulagen fortgezahlt werden sollen, weil er trotz der vorläufigen Dienstenthebung - auch im Gegensatz zur Versetzung in den Wartestand - sein Amt behält und weil außerdem nicht feststeht, ob der in dem Dienstordnungsverfahren erhobene Vorwurf begründet ist und zur Dienstentlassung führen wird.
7.
Aus ähnlichen Gründen verbietet sich ferner die von der Revision für geboten gehaltene Annahme eines Widerrufes der Ministerialzulage im Einzelfall. Es ist zwar richtig, daß Zulagen dieser Art an sich widerruflich sind. Es kann jedoch unentschieden bleiben, ob von dieser Widerrufsmöglichkeit gegenüber einem einzelnen Beamten ohne Verletzung des auch die Verwaltung bindenden Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG deshalb Gebrauch gemacht werden kann, weil ihm gegenüber, wie dies mit Bezug auf den klagenden Beamten geltend gemacht wird, besondere Umstände vorliegen, die eine Sonderbehandlung rechtfertigen. Ein Widerruf dieser Art ist dem Kläger gegenüber nämlich nicht erfolgt. Die bloße Einstellung der Fortzahlung kann als solcher Widerruf nicht angesehen werden. Sie beruhte, wie aus dem auf den Einspruch des Klägers ergangenen Bescheid des Innenministers vom 24. November 1950 hervorgeht, auf der Ansicht, daß ein die Gewährung der Zulage beendigender Grund vorliege, der von selbst den Fortfall des Rechts auf den Bezug der Zulage zur Folge habe und der den Minister deshalb zwinge, die Zahlung einzustellen. Der Widerruf ist demgegenüber ein selbständiger rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der unabhängig vom Vorliegen allgemein und aus sich heraus wirksamer Beendigungsgründe einem bestimmten Beamten das Recht auf die Zulage entzieht. Daß ein solcher Widerruf dem Kläger gegenüber erfolgt wäre, ist nicht dargetan.
Der Revision des Klägers war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung gegen das im wesentlichen der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zu entsprechen.
Die Kosten sämtlicher Rechtszüge hat das verklagte Land zu tragen, da es unterlegen ist (§ 91 ZPO).