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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1967, Az.: BVerwG IV B 279.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Mangel der Prozessfähigkeit als absoluter Revisionsgrund; Freies Ermessen des Gerichts bei der Art der Feststellung einer Prozessvoraussetzung; Begriff der Ortsdurchfahrt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 279.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.09.1965 - AZ: IV A 260/64

Fundstellen

  • DÖV 68, 182
  • DÖV 1968, 182 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 68, 329
  • NJW 68, 65
  • NJW 1968, 69 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 33, 392

Amtlicher Leitsatz

Ist die Revision nicht zugelassen, so kann ein in § 133 VwGO genannter Verfahrensmangel nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden, und zwar auch dann, wenn es sich um einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel handelt.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. August 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte untersagte mit der angefochtenen Verfügung vom 7. November 1962 ein von der Klägerin, einem Plakat-Werbeunternehmen, in Kamen, H. 103, angebrachtes Werbeschild mit der Begründung, das Werbeschild sei gemäß § 15 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 unzulässig, weil das Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liege. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Mit der Berufung hatte die Klägerin Erfolg. Auf Grund einer Ortsbesichtigung stellte sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt, das Grundstück Hammer Straße 103 liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 15 Abs. 3 BauO NW und an einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 FStrG.

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

1)

Ein Verfahrensmangel, den der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen könnte, liegt nicht vor. Als solchen Verfahrensmangel rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben worden sei, und habe damit seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt; der Kläger sei, weil prozeßunfähig, nicht in der Lage, rechtserhebliche Prozeßerklärungen abzugeben; auf die Notwendigkeit einer Prüfung in dieser Hinsicht habe er, der Beklagte, wiederholt hingewiesen. Mit dieser Rüge behauptet der Beklagte einen Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 3 VwGO (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VII C 90.61 - [BVerwGE 23, 15 [16]]); denn er macht letztlich geltend, der Kläger sei als Prozeßunfähiger nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten; dem entspricht es, daß der hier geltend gemachte Mangel der Prozeßfähigkeit nach allgemeiner Auffassung einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [BVerwGE 12, 107], Beschluß vom 24. Oktober 1961 - BVerwG V B 56.61-, Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 109.61-, Urteil vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 121.63-, Beschluß vom 9. August 1966 - BVerwG IV B 267.65 -) kann jedoch, wenn die Revision nicht zugelassen ist, ein in § 133 VwGO genannter Verfahrensmangel nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden. Allerdings ist der Mangel der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten. Indessen gelten auch für einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel die gleichen Erwägungen, die in dem erwähnten Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - für einen anderen in § 133 VwGO genannten Verfahrensmangel angestellt worden sind.

5

Im übrigen gilt für die Feststellung der Prozeßfähigkeit des Beteiligten als einer Prozeßvoraussetzung der Freibeweis (vgl. z.B. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 29. Auflage 1966, Anm. 1 B zu § 56, Einführung 2 B vor § 282); die Art der Feststellung einer Prozeßvoraussetzung steht danach im freien Ermessen des Gerichts (vgl. Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Auflage 195 III 1 vor § 355), so daß es nicht von vornherein beanstandet werden kann, wenn das Oberverwaltungsgericht davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten zwecks Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Klägers einzuholen. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 29. Januar 1963 - BVerwG IV C 137.62 - (DVBl. 1963, 249) die Möglichkeit anerkannt, auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - sogar entgegen der vorliegenden ärztlichen Begutachtungen - die Prozeßfähigkeit zu bejahen. Übrigens würde es - selbst wenn eine Prozeßunfähigkeit des Klägers anzunehmen wäre - naheliegen, daß die Prozeßführung des Klägers in diesen; für ihn erfolgreichen Verfahren von einem für ihn zu bestellenden Vertreter genehmigt werden würde (vgl. zu dieser Möglichkeit BGHZ 18, 184 [190]).

6

2)

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Sache ebenfalls nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Beklagte die Auslegung des Begriffs der Ortsdurchfahrt in § 9 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 FStrG; diesen Begriff habe das Oberverwaltungsgericht verkannt. Der Beklagte wendet sich insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht eine Ortsdurchfahrt angenommen habe, obwohl es an einer Feststellung [Verneint ist: Festsetzung] nach § 5 Abs. 4 Satz 3 [gemeint ist: Satz 4]FStrG fehle.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 3. September 1963 - BVerwG I C 156.60 - (BVerwGE 16, 309 [312]) entschieden, daß es für die Feststellung, ob eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 FStrG vorliegt, nicht auf eile Festsetzung durch die oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG ankommt. Dem ist der erkennende Senat im Beschluß vom 4. Januar 1967 - BVerwG IV B 132.65 - (DVBl. 1967, 291 = DÖV 1967, 587 = VRS 33, 79) gefolgt. Die Beschwerde führt keine Gesichtspunkte an, die zu einer erneuten Überprüfung dieser Auffassung im Revisionsverfahren Anlaß geben könnten.

8

Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, daß das Berufungsgericht angesichts der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse eine Ortsdurchfahrt angenommen hat, wirft er keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf. Einmal greift er damit die Beweiswürdiung des Berufungsgerichts an; zum anderen würde die Sache auch dadurch, daß das Oberverwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht im vorliegenden Fall eine Ortsdurchfahrt bejaht hat, keine grundsätzliche, d.h. über diesen Finzelfall hinausgehende Bedeutung gewinnen. Diese Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, daß - wie der Beklagte meint - von einer Ortsdurchfahrt nicht gesprochen werden könne, wenn eine Bundesstraße lediglich einseitig bebaut sei. Daß dies - jedenfalls grundsätzlich - durchaus möglich ist, zeigt die Begriffsbestimmung in § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG; danach unterbricht auch eine einseitige Bebauung den Bebauungszusammenhang und damit eine Ortsdurchfahrt nicht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oswald
Klein
Dr. Sendler